Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge

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Transkript:

Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern sich kontinuierlich. Die Gesetzesrevision der elterlichen Sorge reagiert auf diesen Wandel. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall für Eltern gilt ab 1. Juli 2014. Ziele der Neuregelung: - Wahrung des Rechts des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107); - Stärkung beider Elternteile in ihrer Rolle als Eltern, die grundsätzlich auch bei Trennung oder Scheidung bestehen bleibt; - Gleichstellung unverheirateter und verheirateter Eltern. 1. Wichtige Begriffe und deren Bedeutung 1.1 Gemeinsame elterliche Sorge Grundsätzlich gilt, dass Eltern gemeinsam für das Wohl und die Entwicklung ihres Kindes verantwortlich sind, d.h. sie haben alles, was das Kind betrifft, gemeinsam zu regeln. Die elterliche Sorge ist das höchstpersönliche Recht und die Pflicht der Eltern, für ihre unmündigen Kinder zu sorgen, die im Alltag für Betreuung und Erziehung notwendigen Entscheidungen zu treffen und das Kindesvermögen zu verwalten. Im Zentrum steht das Wohl des Kindes. Der Staat schreitet nur dort ein, wo dieses gefährdet ist. Dem Kind ist seiner Reife entsprechend Freiheit in seiner Lebensgestaltung zu gewähren, und es ist in wichtigen Angelegenheiten auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen. Die Obhut für das Kind ist Teil der elterlichen Sorge. Betreut ein Elternteil das Kind allein, liegen alltägliche oder dringliche Entscheidungen bei ihm. Diese Regelung gilt auch, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Den Eltern steht im Rahmen der elterlichen Sorge das Recht zu, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ist die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. die Entscheidung des Gerichts oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig, wenn: - der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; - der Wechsel des Aufenthaltsortes den anderen Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge und die Besuchskontakte erheblich beeinträchtigt. Für beide Elternteile besteht unabhängig vom Sorgerecht die Pflicht, den anderen Elternteil über einen Wohnsitzwechsel zu informieren. Seite 1 von 6

1.2 Beschränkung oder Entzug der elterlichen Sorge Grundsätzlich darf die elterliche Sorge nur beschränkt oder entzogen werden, wenn der Schutz des Kindes in Frage gestellt ist. Eltern, die aufgrund von Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, kann diese laut Gesetz entzogen werden. Ein Entzug der elterlichen Sorge steht am Schluss einer Reihe von Massnahmen, die Eltern in ihrer Aufgabe unterstützen und begleiten sollen. Dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Ermahnen von Eltern und Kind oder Erteilen einer Weisung an Eltern und Kind; - Ernennen eines Beistands für das Kind; - Entziehen der Obhut bzw. des Rechts der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen; - Entziehen des Sorgerechts der Eltern. 1.3 Wohl des Kindes Kinder haben Rechte. Die Wahrung des Kindeswohls berücksichtigt - das Recht auf Information; - das Recht auf Beteiligung; - das Recht darauf, dass die kindlichen Bedürfnisse und Interessen bei allen Entscheidungen und Handlungen der Erwachsenen in den Mittelpunkt gestellt werden. 2. Die neue Regelung konkret 2.1 Verheiratete Eltern Grundsätzlich steht verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Die Volljährigkeit des Kindes beendet die elterliche Sorge. Namensgebung: Das Kind trägt den gemeinsamen Familiennamen. Fehlt ein solcher, erhält das Kind den Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung für die Kinder bestimmt haben. Sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, kann das Namensrecht des Heimatlands des Kindes berücksichtigt werden. Das Zivilstandsamt prüft in solchen Fällen die von den Eltern gewünschte Namensführung aufgrund des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291). 2.2 Unverheiratete Eltern Die Eltern können gleichzeitig mit der Kindesanerkennung des Vaters beim Zivilstandsamt in einer Erklärung bestätigen, dass sie die gemeinsame Sorge für das Kind tragen. Sie haben das Recht, vor Abgabe einer Erklärung die Beratung durch eine Fachperson der KESB oder einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Ein solches Gespräch dient dazu, über die aktuelle, aber auch die zukünftige Familien- und Betreuungssituation nachzudenken und in der Erklärung entsprechend zu formulieren. Bis zur Abgabe der Erklärung ist die volljährige und urteilsfähige Mutter allein sorgebe- Seite 2 von 6

rechtigt. Wird die gemeinsame elterliche Sorge nicht gleichzeitig mit der zivilstandsamtlichen Kindesanerkennung beurkundet, ist die Erklärung der zuständigen KESB einzureichen. Namensgebung: Das Kind erhält den Ledignamen der von Gesetzes wegen allein sorgeberechtigten Mutter. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, können sie den Ledignamen der Mutter oder des Vaters für das Kind wählen. Sind beide Eltern ausländische Staatsangehörige, können sie beim Zivilstandsamt beantragen, dass das Namensrecht des Heimatlandes des Kindes zum Tragen kommt. Die Eltern können gemeinsam bei der KESB die elterliche Sorge beantragen. Steht beim Inkrafttreten des neuen Rechts, d.h. am 1. Juli 2014, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich dieser falls der andere Elternteil der andere Elternteil sich zur Einreichung der gemeinsamen Erklärung weigert binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts, d.h. bis spätestens am 30. Juni 2015, mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die KESB wenden. Nach einer Ablehnung des Antrags aufgrund einer Kindeswohlgefährdung kann erneut ein Antrag gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden. 2.3 Sich trennende Eltern Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch bei getrennter Wohnform unangetastet. Bei Uneinigkeit der Eltern bezüglich der Besuchsregelung, den Betreuungsanteilen oder dem Kindesunterhalt kann bei verheirateten Eltern das zuständige Kantonsgericht die Regelung verbindlich festlegen. Es befindet ebenfalls über Ausnahmen im gemeinsamen Sorgerecht, beispielweise bei einer Gefährdung des Kindeswohls. Bei Uneinigkeit von unverheirateten Eltern ist die KESB für die Regelung der Besuche und der Betreuung zuständig und das Kantonsgericht für die Regelung des Kindesunterhalts. 2.4 Geschiedene Eltern Geschiedene Eltern können bei der KESB eine Erklärung einreichen, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam tragen, wenn sie sich einig sind. Liegt die Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurück (Stichtag 1. Juli 2009), kann der Elternteil, dem das Sorgerecht bei der Scheidung entzogen wurde, beim zuständigen Gericht den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge einreichen, auch gegen den Willen des anderen Elternteils. 2.5 Sich scheidende Eltern Das während der Ehe bestandene gemeinsame Sorgerecht bleibt vom Gericht unangetastet. Über Ausnahmen, beispielweise bei einer Gefährdung des Kindeswohls, befindet das Scheidungsgericht. Das Gericht hat die Möglichkeit, das ehelich gelebte Rollenmodell richterlich zu bestätigen. Es kann die bisher gelebten Kinderbetreuungsanteile auch gegen den Willen des hauptbetreuenden Elternteils verbindlich regeln. Seite 3 von 6

3. Involvierte Stellen und deren Kontaktangaben 3.1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Für die interdisziplinär zusammengesetzte Behörde hat das Wohl des Kindes erste Priorität. Bei einer Kindeswohlgefährdung trifft die KESB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes. Die KESB ist gegenüber unverheirateten Eltern zur Beratung verpflichtet, sei dies vor und zu Beginn einer Elternschaft oder auch bei einer Trennung. Eine Beratung lohnt sich insbesondere für Eltern, die nicht im gleichen Haushalt leben. In diesem Fall können alle Kinderbelange, auch der Unterhalt, schriftlich geregelt werden. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich. Zuständigkeiten Nachträgliche Anpassungen nach einer Scheidung: - bei gemeinsamem Antrag der Eltern; - Neuregelung der Betreuungsanteile oder der Besuchskontakte. Bei unverheirateten Eltern: - Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt als der Anerkennung der Vaterschaft; - Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Weigerung eines Elternteils; - Regelung strittiger Punkte, soweit sie das Kind betreffen (Ausnahme: Unterhalt); - Neuregelung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls; - Neuregelung von Obhut, Besuchskontakten oder Betreuungsanteilen. www.ar.ch/kesb 3.2 Gericht Für die Regelung von Scheidungsbelangen ist das Kantonsgericht zuständig. Es überprüft, ob die von den Eltern vorgelegte Konvention mit dem Kindeswohl vereinbar ist und regelt Obhut, Kontaktrecht, Unterhalt und Betreuungsanteile. Das Kantonsgericht ist u.a. verpflichtet, ein Kind, soweit es urteilsfähig ist, zu einer Kindesanhörung einzuladen. Zuständigkeiten Sorgerecht und alle weiteren, das Kind betreffende Regelungen bei Trennung oder Scheidung; Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhalts nach der Scheidung; Bei unverheirateten Eltern: - Vaterschaftsklage; - Regelung des Kindesunterhalts; - Nachträgliche Anpassungen des Unterhalts. www.ar.ch/gerichte Kantonsgericht Seite 4 von 6

3.3 Zivilstandsamt Das Zivilstandsamt erledigt die in der Zivilstandsverordnung (abgekürzt ZStV) vorgesehenen Aufgaben. Es ist u.a. zuständig für das Beurkunden von Geburten, Eheschliessungen, Partnerschaften und Todesfällen. Es hat keine Beratungspflicht betreffend Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zuständigkeiten - Entgegennahme der Kindesanerkennung durch den Vater; - Entgegennahme der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gleichzeitiger Kindesanerkennung durch den Vater. Hinterland: www.herisau.ch Mittelland: www.zamlar.buehlerar.ch/ Vorderland: www.rehetobel.ch/de/zivilstandesamt 3.4 Beratungsstellen Für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Appenzell Ausserrhoden stehen folgende Beratungsstellen für Paare und Eltern zur Verfügung: - Beratungsstelle für Familien in der Stadt St.Gallen www.familienberatung-sg.ch - Eheberatung für St.Gallen, Appenzell AR, Sargans, Altstätten www.eheberatung-ostschweiz.ch Seite 5 von 6

Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Literaturverzeichnis Bürgisser Margret: Gemeinsam Eltern bleiben trotz Trennung oder Scheidung. hep verlag ag Bern, 2014. Fassbind Patrick: Belassung, Erhalt und Erteilung der gemeinsamen Sorge als Regelfall. In: ZKE 2/2014, S. 95-112. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Gutenberg Zentrum Kasernenstrasse 4 9102 Herisau Tel. 071 353 66 60 Fax 071 353 66 61 kesb@ar.ch www.ar.ch/kesb Herisau, 1. Januar 2016 Dieses Merkblatt und weitere Formulare können Sie von unserer Homepage www.ar.ch/kesb herunterladen. Ebenso finden Sie dort die Adressen der regionalen Berufsbeistandschaften. Seite 6 von 6