Betreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen

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Transkript:

Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen

Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem sozialen, karitativen Sinn verstanden Bsp.: - Eltern betreuen ihr Kind, - Bezugsbetreuer im Wohnheim, - Betreuungshelfer, der von Jugendgerichten bestellt wird, - Bewährungshelfer etc.)

Was ist Betreuung? Betreuung im Rechtssinn bedeutet aber gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch die vom Betreuungsgericht bestellte Person, 1902 BGB Damit verbunden ist immer ein Eingriff in die Rechte, auch die Grundrechte eines Betroffenen, die die Verfassung schützt.

Was ist Betreuung? Der mit der Betreuung verbundene staatliche Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen erfordert daher eine besondere gesetzliche Rechtfertigung.

Was ist Betreuung? Diese Rechtfertigung schafft das Betreuungsrecht auf zwei Ebenen: Materiellrechtlich sind die Anforderungen des 1896 BGB zu beachten. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Suchtkrankheiten wie Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit sind keine Erkrankungen, die für sich genommen ausreichen, um die Anordnung einer Betreuung zu rechtfertigen.

Erforderlich ist vielmehr, dass die Suchterkrankung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten ist, der die Annahme einer psychischen Erkrankung rechtfertigt.

Was ist Betreuung? Verfahrensrechtlich wird die Feststellung der Betreuungsvoraussetzungen durch verschiedene Vorgaben abgesichert, die durch die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt sind.

Einleitung des Betreuungsverfahrens 1. Hauptverfahren: Nach Anregung von Dritten oder durch Betroffenen selbst Die Anregung für die Anordnung einer Betreuung kann erfolgen durch: a) Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts

Verfahren: b) schriftlich formlos oder mit dem Formblatt aus der BS-Reihe der Vordrucksammlung des OLG Dresden Wenn die Anregung vorliegt leitet der Richter das Verfahren ein. Hierüber wird der Betroffene unterrichtet Hierzu: - Hinweisblatt - Vordruck für die Anregung

Verfahren: 2. Eilverfahren: Bei Gefahr in Verzug wird die Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch Krankenhaus angeregt. Besteht tatsächlich Gefahr in Verzug, wird im Weg einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten ein vorläufiger Betreuer bestellt.

Verfahren: Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist dann nicht erforderlich; es genügt ein ärztliches Zeugnis. Ein Hauptverfahren schließt sich dann in der Regel an.

Betreuerauswahll Grundsätze Das Gericht soll eine natürliche Person zum Betreuer bestellen, 1897 Abs.: 1 BGB Das Gericht soll nur eine Person als Betreuer bestellen, 1897 Abs. 1 BGB

Ausnahmen: - wenn Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser geregelt werden können - für Entscheidungen über Einwilligungen in die Sterilisation ist immer ein besonderer Betreuer zu bestellen - Ergänzungs-und Verhinderungsbetreuer

Betreuerauswahl Der Wille des Betroffenen hat Vorrang, 1897 Abs. 4 BGB: Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.

Betreuerauswahl Die Sätze 2 und 3 der genannten Vorschrift gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.

Betreuerauswahl Auf verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen ist Rücksicht zu nehmen, 1897 Abs. 5 BGB: Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

Betreuerauswahl Das Ehrenamt hat Vorrang Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete, ehrenamtlich tätige Person zur Verfügung steht, 1897 Abs. 6 BGB:

Betreuerauswahl Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

Anteil der beruflichen Betreuungenbei Erstbestellungen BL ohne Hamburg berufliche Betr. ehrenamtliche Betr. 2002 29,0% 71,0% 2010 36,3% 63,7% Sachsen 2002 27,0% 73,0% 2010 38,0% 62,0%

Betreuerauswahl Das objektive Wohl des Betreuten ist stets zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt hat bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen selbst der Wille des Betroffenen zurückzutreten, 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Betreuerauswahl Bestellungshindernisse: a) mangelnde Geschäftsfähigkeit: Zum Betreuer kann nicht bestellt werden, wer selbst geschäftsunfähig ist, da ein Geschäftsunfähiger einen Betreuten nicht wirksam vertreten kann b) Ausschluss nach 1897 Abs. 3 BGB:

Betreuerauswahl Bestellungshindernisse: Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

Betreuerauswahl Bestellungshindernisse: c) Der behandelnde Arzt und der Sachverständige d) wenn Personen den Betreuten aus rechtlichen Gründen nicht vertreten dürfen, 1795, 181, 1908 i BGB

Grenzen der Betreuung 1. Der Betroffene lehnt die Bestellung des Betreuers ab. 1896 Abs. 1a BGB: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Grenzen der Betreuung Entscheidend: Kann der Betroffene infolge seiner Erkrankung oder Behinderung die Einsicht in den Grund, die Bedeutung und die Tragweite einer Betreuung entwickeln und nach dieser Einsicht handeln?

Grenzen der Betreuung Die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt dem Betroffenen auch dann, wenn er zwar die Betreuerbestellung intellektuell erfassen kann, jedoch die krankheitsbedingten Defizite seiner Lebensbewältigungskompetenz, die eine Betreuerbestellung für einzelne Aufgabenbereiche erforderlich erscheinen lassen, nicht mehr realistisch einschätzen kann,

Grenzen der Betreuung Der Ausschluss der freien Willensbildung kann im gerichtlichen Verfahren nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt werden!

Grenzen der Betreuung Recht auf Krankheit. Wenn die Fähigkeit zur freien Willensbildung bejaht wird, ist der ablehnende Wille des Betroffenen zu akzeptieren, auch wenn die Anordnung einer Betreuung objektiv vorteilhaft wäre.

Grenzen der Betreuung 2. Der Betroffene ist zur freien Willlensbildungnicht mehr in der Lage, lehnt die Betreuung aber nach Anordnung der Betreuung konsequent ab. Der Betreuer kann in der Praxis dann nur sehr wenig für den Betroffenen regeln.

Grenzen der Betreuung a) Persönlicher Kontakt: Gericht kann den Betroffenen zum Zweck der Anhörung vor der Betreuerbestellung und zur Untersuchung durch den Sachverständigen vorführen lassen. Der Betreuer hat diese Möglichkeit nicht. Er kann auch nicht die Wohnung gegen dessen Willen betreten.

Grenzen der Betreuung b) Gesundheitssorge: Bei jeder ärztlichen Maßnahme ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Betreute selbst wirksam einwilligen kann (auch wenn Gesundheitssorge übertragen wird),

wenn Arzt einschätzt, dass der Betroffene selbst nicht wirksam einwilligen kann, kann der Betreuer gegen den natürlichen Willen des Betroffenen die Behandlung nicht veranlassen:

Grenzen der Betreuung ambulante Zwangsbehandlung ist rechtlich unzulässig, Stationäre Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 BGB - nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes, welches nach Durchführung eines gesonderten Verfahrens ->

Grenzen der Betreuung erteilt werden kann Neue Entscheidung des BGH Beschluss vom 20. Juni 2012, nach der derzeit ein Betreuer auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen darf (mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage)

Grenzen der Betreuung c) Aufenthaltsbestimmungsrecht: wenn Betroffener selbst noch in der Lage ist, seinen Aufenthalt zu verändern, bleibt bei entsprechender Eigengefährdung nur Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Grenzen der Betreuung d) Vermögenssorge: Der geschäftsfähige Betroffene kann weiter Rechtsgeschäfte wirksam tätigen, der geschäftsunfähige Betreute kann auch entsprechend tätig werden

Grenzen der Betreuung Vermögenssorge: Schuldenregulierung ist nur möglich, wenn Betroffener und Betreuer vertrauensvoll zusammenarbeiten und der Betroffene absprachefähig ist, Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Grenzen der Betreuung 3. Zeit und Kostenfaktor Vergütung Berufsbetreuer Zeitraum/ Std pro Mo. Vermögen- Wohnung Mittellos- Wohnung Vermögen- Heim Mittellos- Heim I. Quartal 8,5 7,0 5,5 4,5 II. Quartal 7,0 5,5 4,5 3,5 III. + IV. Quartal 6,0 5,0 4,0 3,0 ab V. Quartal 4,5 3,5 2,5 2,0

Merke : Betreuung bedeutet gesetzliche Vertretung Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz: Betreuung ist nicht anzuordnen, wenn andere Hilfsmittel vorhanden sind, die die Tätigkeit eines Betreuers entbehrlich machen, 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Dem Willen des Betroffenen kommt im Betreuungsrecht eine zentrale Rolle zu. Die Betreuung soll dem Betroffenen Hilfe zu einem frei bestimmten Leben leisten. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen

Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen, wenn er über einen freien Willen verfügt (BVerfG 22,180,219ff.) - Der Betreuer ist aber auch nicht der Dienstbote oder der Privatsekretär des Betroffenen.