ORTSRECHT DER STADT FREILASSING 1
Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Freilassing folgende S a t z u n g 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des städtischen Erholungsparks Badylon erhebt die Stadt Gebühren nach dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, der den Erholungspark Badylon benutzt oder sonstige Leistungen i.s. der 4 bis 8 dieser Satzung in Anspruch nimmt. 3 Entstehen und Fälligkeit (1) Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. (2) Sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner. (3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. A) Hallenbad 4 Gebührenkarten (1) Die Gebühren für das Hallenbad werden durch Lösung eines Einzeleintritts (Chip-Coin) entrichtet. Diese Einzeleintritts-Chip-Coins gelten jeweils nur zur einmaligen Benützung des Hallenbades am Lösungstag. Die Badezeit (Regelbadezeit) beträgt zwei Stunden. 2
(2) Die 10er-Karten sind bis zum Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Erwerbsdatum, gültig. 10er-Karten sind übertragbar. (3) Wertkarten (BADYLON-Cards): a) Die Normal-Card ermäßigt den Eintritt für Einzelpersonen um 20%, den Eintritt für Familien um 25%. b) Die First-Card ermäßigt den Eintritt für Einzelpersonen um 30%, den Eintritt für Familien um 35%. c) Die Premium-Card ermäßigt den Eintritt für Einzelpersonen um 40%, den Eintritt für Familien um 50%. (4) Wertkarten nach Abs. 3 sind nicht übertragbar. (5) Nachzahlgebühren werden für den Eigentümer der Wertkarten nach Abs. 3 nach den Buchstaben a) bis c) im selben Umfang ermäßigt. Bei jeder Benutzung wird die nach den Buchstaben a) bis c) ermäßigte Eintrittsgebühr vom Guthaben auf der Wertkarte abgezogen. Bei Änderung der Ermäßigungsprozentsätze nach Buchstaben a) bis c) werden die Ermäßigungsprozentsätze der bereits verkauften Wertkarten ungültig. Mit Inkrafttreten der Änderung gelten die neuen Ermäßigungsprozentsätze entsprechend. (6) Folgende Freilassinger Vereine bzw. Organisationen erhalten eine Vereins Card: Volkshochschule, Seniorenschwimmen, Versehrtensportgruppe, Wasserwacht, BRK, Schwimmabteilungen örtlicher Sportvereine. Die Vereins-Card ermäßigt die Badegebühren um 75%. (7) Für Einzeleintritts-Chip-Coins, die nicht sofort zum Eintritt benützt werden, ist ein Pfand zu entrichten, ebenso für die Wertkarten und die Vereins-Card. Bei Rückgabe wird das hinterlegte Pfand zurückbezahlt. (8) Wertkarteninhaber haben auf Verlangen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. (9) Wertkarten bzw. 10er-Karten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. 5 Eintrittsgebühren 3
a) Einzeleintritte: Einzeleintritt für Erwachsene (Personen ab dem vollendetem 16. Lebensjahr) 3,50 Ermäßigter Eintritt für o Kinder ab vollendetem 6. Lebensjahr o Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr o Schüler und Studenten mit Ausweis o Schwerbehinderte mit 50 v.h. und mehr Erwerbsminderung. o Grundwehr- und Zivildienstleistende 2,00 Freier Eintritt für Kinder vor vollendetem 6. Lebensjahr Pfand je nicht sofort verwendetes Chip-Coin: 4,00 b) Familien- und Gruppenermäßigung auf Einzeleintritte nach Buchstabe a) Familienermäßigung: Bei Familien zahlen nur die Eltern und das erste Kind den jeweiligen Eintrittspreis. Alle weiteren Kinder haben freien Eintritt. Kinder mit freien Eintritt haben keinen Anspruch auf einen Garderobenschrank. Gruppenermäßigung: Gruppen ab 15 Personen erhalten 20% Ermäßigung auf die o.a. Gebühren. Eine Begleitperson hat freien Eintritt. c) 10er Karten: für Erwachsene (Personen ab dem vollendetem 16. Lebensjahr) 32,00 Ermäßigte 10er Karte für o Kinder ab vollendetem 6. Lebensjahr o Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr o Schüler und Studenten mit Ausweis o Schwerbehinderte mit 50 v.h. und mehr Erwerbsminderung. o Grundwehr- und Zivildienstleistende 18,00 d) Wertkarten (BADYLON-Cards): Normal-Card 50,00 First-Card 100,00 Premium-Card 200,00 e) Vereins-Card gebührenfrei f) Pfand pro Wertkarte 10,00 4
g) Benutzung Solarium: - normal (8 Minuten) 2,00 - Ergoline (8 Minuten) 3,00 h) Wertersatz o für Garderobenschlüssel 15,00 o Einzeleintritts-Chip-Coin 4,00 i) Nachzahlgebühr bei Überschreiten der Badezeit je angefangene halbe Stunde: o Personen ab dem vollendetem 16. Lebensjahr 0,80 o Kinder ab vollendetem 6. Lebensjahr Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr Schüler und Studenten mit Ausweis Schwerbehinderte mit 50 v.h. und mehr Erwerbsminderung. Grundwehr- und Zivildienstleistende 0,50 B) Sporthalle und Außensportanlagen mit Umkleiden 6 Benutzungsgebühren für die Sporthalle a) Sporthalle an Wochentagen außer Samstag, je Übungseinheit und Doppelstunde (90 min.) 12,00 b) Sporthalle an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, je Hallenteil und Stunde (60 min.) 20,00 c) Kraftraum je Stunde und Person (60 min.) 3,00 d) Zusatzbeleuchtung (400 Lux) je Stunde 8,00 7 Benutzungsgebühren für die Außensportanlagen mit Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen 5
(1) Für Turniere, Wettkämpfe und sonstige Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt auf dem a) Rasenspielfeld I Stadion Pro Benutzung (1 Spiel bzw. 2 Std.) 60,00 b) Rasenspielfeld II Pro Benutzung (1 Spiel bzw. 2 Std.) 50,00 c) Kunstrasenplatz Pro Benutzung (1 Spiel bzw. 2 Std.) 180,00 Beleuchtungspauschale pro Benutzung 15,00 d) Hartplatz I oder Hartplatz II Pro Benutzung (1 Spiel bzw. 2 Std.) 30,00 (2) Der Trainingsbetrieb für Vereinsfußball ist für Freilassinger Vereine gebührenfrei. Abs. 3 bleibt unberührt. Trainingsspiele mit anderen Mannschaften fallen nicht unter Trainingsbetrieb nach Satz 1 und sind daher gebührenpflichtig. (3) Bei Trainingsbetrieb sind für Beleuchtung folgende Gebühren zu entrichten: Rasenspielfeld II 10 x 2000 W 10,00 pro Stunde Kunstrasenplatz 8 x 2000 W 8,00 pro Stunde Trainingsplatz 6 x 2000 W 6,00 pro Stunde Hartplatz I oder II 3 x 1000 W 3,00 pro Stunde 8 Ermäßigte Gebühren und Gebührenbefreiungen (1) Sämtliche Benutzungsgebühren nach dieser Satzung ermäßigen sich für alle eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine mit Sitz in Freilassing für Vereinssport um 75%. Die Nachweise zur Überprüfung der Eigenschaften nach Satz 1 sind auf Verlangen bei der Stadt Freilassing vorzulegen. 6
Betriebssportgruppen von Firmen und Sportgruppen sonstiger Vereine mit Sitz in Freilassing (Nachweis erfolgt nach Vereinsliste des städtischen Kulturreferats bzw. der Firmenliste des städtischen Gewerbeamts) erhalten auf die Gebühren nach 6 und 7 dieser Satzung eine Ermäßigung von 40%. (2) Für die in 7 Abs. 1 genannten Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendmannschaften beteiligt sind, ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um die Hälfte. (3) Der TSV Freilassing benützt die Außensportanlagen gemäß notariellem Vertrag vom 05.07.1974. (4) Bei Sonderaktionen der Stadt, gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Organisationen sowie bei anderen im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltungen und bei Werbemaßnahmen der Stadt (Marketingmaßnahmen) kann im Einzelfall von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebührensatzung über die Benutzung des Erholungsparks vom 31.10.1978, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 43 vom 04.11.1978, Bek.-Nr. 2, mit den dazu ergangenen Änderungen außer Kraft. STADT FREILASSING Freilassing, 24.01.2006 Josef Flatscher Erster Bürgermeister Hinweis: In diese Satzung sind die Änderungssatzungen eingearbeitet (zuletzt geändert durch Satzung vom 26.05.2009). 7