Grußwort von Gerd Hoofe Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales anlässlich der BAGFW-Fachtagung Beraten und Vernetzen - zur Mitarbeit freier Träger in den Beiräten der Jobcenter am 12. April 2011 in Berlin Seite 1 von 10
Es gilt das gesprochene Wort Anrede, zunächst vielen Dank für die Gelegenheit, zu Beginn der Fachveranstaltung ein paar Worte an Sie richten zu dürfen. Es ist wichtig, sich zu Fragen der Organisation der Arbeit in den Jobcentern und insbesondere auch zu der Frage der Mitarbeit und Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene rechtzeitig und umfassend auszutauschen. Es ist noch wichtiger gemeinsame Vorstellungen dazu zu entwickeln und es ist am wichtigsten, die konzeptionellen Überlegungen dann auch stringent umzusetzen. Wir alle wissen, wie sehr uns das Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende in den letzten Monaten und Jahren auf Trapp gehalten hat und die Zukunft stellt uns vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Um nur die wichtigsten Wegmarken zu nennen: das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Arbeitsgemeinschaften und die sich daran anschließende Jobcenter-Reform, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen und die sich daran anschließende Neuberechnung einschließlich der Konzeption eines Bildungs- und Teilhabepakets für die hilfebedürftigen Kinder und - mit Blick in die Zukunft die bevorstehende Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die nicht nur über 16 SGB II Auswirkungen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende haben wird, sondern insbesondere auch den Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung ein weiteres Mal in den Fokus rückt. Seite 2 von 10
Anrede, Unsere erste und vorrangigste Aufgabe ist es, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor Ort durch Unterstützung und Förderung eine Brücke in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu bauen. Dazu ist in dezentraler Verantwortung ein individuelles und passgenaues Fallmanagement erforderlich. Der Gesetzgeber setzt nur die Rahmenbedingungen, die eigentliche Arbeit wartet vor Ort im Rahmen der Gestaltung der örtlichen Arbeitsmarktpolitik - gemeint sind die Träger der Grundsicherung, die Jobcenter, die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes und auch die örtlichen Beiräte. Der Sachverstand aller wird benötigt, um die bestmöglichen Lösungen zu finden und zu nutzen. Die mit der Organisationsreform nunmehr gesetzlich verankerten örtlichen Beiräte bilden dabei die Schnittstelle zwischen der öffentlichen Verwaltung in den Jobcentern und der Umsetzung und Erbringung der erforderlichen Maßnahmen durch die Arbeitsmarktdienstleister. Sie beraten das Jobcenter und die verantwortlichen Träger und geben Impulse. Sie sorgen für eine externe Sicht der Dinge mit einer Menge an Insider Know-how. Auch wenn die Idee der örtlichen Beiräte nicht mit der Jobcenter-Reform geboren wurde: Seit dem 1. Januar 2011 ist nunmehr verbindlich vorgesehen, dass jedes Jobcenter, egal ob gemeinsame Einrichtung oder Optionskommune, einen örtlichen Beirat einrichtet. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht: Die Nutzung der Kompetenzen der Partner des Arbeitsmarkts sollen aktiv genutzt und in die tägliche Arbeit der Jobcenter eingebunden sein. Die Beiräte werden gebraucht, sie können überall einen aktiven fördernden Part bei der Zielerreichung spielen und sie sind willkommen. Diese Aussage ist Teil der Philosophie der Jobcenter-Reform, mit der wir die lokalen Strukturen und die dezentrale Verantwortung gestärkt haben. Seite 3 von 10
Das umfasst neben einer Aufwertung der Kompetenzen des Geschäftführers insbesondere auch eine weitgehende Entscheidungskompetenz der Träger vor Ort. Die Träger entscheiden gemeinsam in der Trägerversammlung über alle organisatorischen Fragen. Das ist ein Novum. Es ist nicht mehr möglich, ohne Beteiligung des jeweils anderen Trägers des Jobcenters organisatorische Fragen zu entscheiden und eigenmächtig eigene Vorstellungen durchzusetzen. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob die Trägerversammlung einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Dritte wahrnehmen lässt, wie die Öffnungszeiten festgelegt sind oder wie die Widerspruchsbearbeitung organisiert wird. Das ändert natürlich nichts an der grundsätzlichen eigenverantwortlichen Trägerschaft von BA und Kommunen. Anders ausgedrückt: Die Träger sind für die fachlichen Entscheidungen verantwortlich, die Trägerversammlung für die organisatorischen. Und alle Entscheidungen werden durch die Jobcenter umgesetzt. In der fachlichen Verantwortung der kommunalen Träger liegen alle Entscheidungen über die Umsetzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung, der sozialintegrativen Leistungen und jetzt neu auch der Bildungs- und Teilhabeleistungen. In der fachlichen Umsetzungsverantwortung der BA liegen neben den Entscheidungen über das ALG II insbesondere auch alle inhaltlichen Entscheidungen über die aktive Arbeitsförderung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Grenzen entscheidet die BA, welche Eingliederungsinstrumente in welchem Umfang eingesetzt werden sollen. Dies gilt zum Beispiel auch für die Beurteilung der Frage, ob bei den Arbeitsgelegenheiten das erforderliche Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Seite 4 von 10
Insoweit bleibt jeder Träger für seine Leistungen inhaltlich voll verantwortlich, aber über die organisatorische Umsetzung entscheidet dann die Trägerversammlung. Unabhängig von dieser klaren Definition und Abgrenzung der Zuständigkeiten ist eine enge Abstimmung der Träger vor Ort in der Trägerversammlung gewollt und gesetzlich vorgesehen. Dies betrifft ausdrücklich auch die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms. Und über diesen Abstimmungsprozess können die örtlichen Beiräte auf das Arbeitsmarktgeschehen vor Ort einwirken. Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der örtlichen Beiräte macht das SGB II konkrete Vorgaben. So ist festgelegt, dass Mitglieder auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts berufen werden. Damit liegt die Verantwortung für die Berufung der Mitglieder vor Ort. Dies betrifft auch die Frage einer eventuellen Intereressenkollision. Der Gesetzgeber hat in das SGB II eine Regelung aufgenommen, wonach Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die selbst Eingliederungsleistungen anbieten, nicht berufen werden sollen. Diese Regelung hat zu einer Reihe von Nachfragen geführt. Also dürfte es angebracht sein den Zweck und den Umgang mit dieser Vorschrift noch einmal erläutere: Ziel des Gesetzgebers war es, Interessenkonflikte zu vermeiden. Es sollte kein Misstrauen gegenüber den Arbeitsmarktdienstleistern geäußert, sondern transparente Verfahren gewährleistet werden. Die Arbeit der örtlichen Beiräte soll nicht durch den Verdacht des Handelns nach Eigeninteressen in Zweifel gezogen werden. Seite 5 von 10
Der örtliche Beirat ist ein unabhängiges, sachkompetentes Gremium. Der Ausschluss eventueller Kollisionen zwischen objektiver Beratung und möglichen Eigeninteressen stärkt das Gremium selbst und das Gewicht seiner Beratung. Mir ist bewusst, dass die Entscheidung darüber, wann ein möglicher Interessenkonflikt bestehen könnte, im Einzelfall schwierig sein kann. Maßgeblich für den Einzelfall sind immer die Gegebenheiten vor Ort. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht per se ausgeschlossen, dass z.b. Vertreter von Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, in denen Erbringer von Eingliederungsleistungen organisiert sind, in den örtlichen Beirat berufen werden. Ob in solchen Fällen ein Interessenkonflikt vorliegt, entscheidet lokal die Trägerversammlung bzw. die Optionskommune. Dabei wird es im Regelfall darauf ankommen, ob aus der Perspektive eines vernünftigen Beobachters die Unparteilichkeit, Objektivität oder Integrität eines Mitglieds gewahrt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht zu dieser Frage keine zentralen Vorgaben. Das würde auch nicht der neuen Logik des SGB II mit starken lokalen Strukturen entsprechen. Ich bin davon überzeugt, dass in der Frage eventueller Interessenkonflikte die Beteiligten verantwortungsbewusst entscheiden und vernünftige Lösungen finden werden. Daran anknüpfend möchte ich darauf hinweisen, dass selbst im Fall eines Ausschlusses einzelner Personen die Jobcenter in jedem Fall mit allen Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zusammenarbeiten. Dies ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und im Interesse einer erfolgreichen Eingliederungspolitik auch zwingend erforderlich. Neben den organisatorischen Rahmenbedingungen macht der Gesetzgeber auch fachliche Vorgaben. So sieht das Gesetz vor, dass der örtliche Beirat die Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Maßnahmen berät und so eine Vernetzung mit lokalem Wissen und Erfahrung herstellt. Die Jobcenter sollen nicht zuletzt auch dadurch in die Lage versetzt Seite 6 von 10
werden, schnell und effektiv passgenaue Angebote zu machen. Der örtliche Beirat kann damit einen wichtigen Beitrag zur Nutzung der erfolgreichsten und treffsichersten Maßnahmen leisten. Zugleich wird für die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Klarheit und Ü- bersichtlichkeit über das Gesamtspektrum der aktiven Leistungen der Jobcenter hergestellt. Das geht natürlich nur, wenn die Jobcenter gegenüber den örtlichen Beiräten transparent handeln. Nur im ehrlichen und offenen Dialog können gute und nachhaltige Ergebnisse erzielt werden. Zugleich möchte ich aber darauf hinweisen, dass ein verbindlicher Einfluss der örtlichen Beiräte, eine Entscheidungskompetenz oder ein Vetorecht einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich ausgeschlossen sind. Mit dem Urteil zu den Arbeitsgemeinschaften hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, transparente und eindeutige Entscheidungs- und Aufsichtsstrukturen zu schaffen. Dies ist ein zwingendes Gebot des Demokratieprinzips, denn für jeden Bürger muss nachvollziehbar sein, welche staatliche Stelle für eine Entscheidung tatsächlich verantwortlich ist. Fehlende zwingende Entscheidungsrechte sind aber keinesfalls gleichzusetzen mit fehlendem Einfluss. Für mich gilt der Satz, dass Entscheidungen eines Jobcenters nicht an Qualität verlieren, wenn sie im Kreis kompetenter Experten beraten worden sind. Im Gegenteil: Gerade diese Beteiligung macht Entscheidungen tragfähiger und belastbarer. Das Ziel der Jobcenter-Reform war es, den Prozess konstruktiver Zusammenarbeiten vor Ort zu stärken. Umso engagierter die örtlichen Beiräte auftreten, nachfragen und sich einbringen, desto stärker können positive Impulse von den verantwortlichen Stellen gehört und umgesetzt werden. Die Beiräte sind nicht Placebo, nicht Beiwerk oder Kulisse, sie sind wichtig, notwendig und eine Einflussgröße von besonderem Wert. Alle Beteiligten vor Ort sind aufge Seite 7 von 10
fordert darauf zu achten und dieser Funktion in den wesentlichen Entscheidungsprozessen zur Geltung zu verhelfen. Diese Impulse der örtlichen Beiräte werden nicht zuletzt gebraucht und müssen gehört werden, wenn die geplante Reform der Instrumente in Kraft getreten ist. Anrede, der Arbeitsmarkt befindet sich im Umbruch. Gab es in den letzten zwei Jahrzehnten erhebliche strukturelle Veränderungen gepaart mit hohen Arbeitslosenquoten, stehen wir heute wieder vor strukturellen Herausforderungen allerdings gepaart mit einem Nachfrageboom am Arbeitsmarkt, der höchsten Zahl an Beschäftigten und der geringsten Zahl an Arbeitslosen seit der Wiedervereinigung. Die Reformen der vergangenen Jahre haben die strukturelle Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes deutlich erhöht. Das Arbeitsmarktinstrumentarium hat sich gerade in der Krise bewährt - Stichwort Kurzarbeitergeld. Deutschland hat es auf dieser Grundlage im letzten Jahr geschafft, die Arbeitslosigkeit im Vorjahresvergleich zu senken, während sie in den meisten anderen Industrieländern gestiegen ist. Der positive Trend wird sich in diesem Jahr und nach den Prognosen aller wichtigsten Wirtschaftsinstitute auch in den nächsten Jahren fortsetzen. An diese Erfolge müssen wir anknüpfen. Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik muss es sein, Arbeitsuchende erfolgreich in Beschäftigung zu vermitteln. Deshalb richten wir basierend auf den Evaluationsergebnissen der Instrumente in diesem Jahr die arbeitsmarktpolitischen Instrumente neu aus. Wir wollen den mit der Jobcenter-Reform eingeschlagenen Weg hin zu mehr Dezentralität fortsetzen. Unsere fünf Hauptziele der Reform werden sein: Seite 8 von 10
Erstens: mehr Dezentralität. Diese erreichen wir, indem wir die örtlichen Entscheidungskompetenzen stärken. Zweitens: höhere Flexibilität. Die Arbeitsvermittlung braucht überschaubare, flexibel einzusetzende Instrumente, die sie auf unterschiedliche Unterstützungssituationen zuschneiden können. Drittens: mehr Individualität. Denn durch individuelle Beratung und Unterstützung kann die Arbeitsvermittlung deutlich verbessert werden. Viertens: höhere Qualität. Qualitätssicherung werden wir als durchgängiges Prinzip der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung verankern. Und schließlich fünftens: mehr Transparenz, die wir durch einfach und übersichtlich geregelte Instrumente erreichen. Die Zahl der Instrumente wird von derzeit 42 im Bereich der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf voraussichtlich 31 Instrumente reduziert. Die Instrumente werden übersichtlicher strukturiert, und zwar nach typischen Unterstützungssituationen. Zum Beispiel werden die Arbeitsförderleistungen für Jugendliche neu strukturiert und flexibilisiert. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen passgenauer und individueller unterstützen. Um dies zu erreichen, wird neben der bekannten - aber auch umstrittenen - Vergabe zusätzlich eine Gutscheinlösung eingeführt. Ein weiteres Beispiel sind die verschiedenen Eingliederungszuschüsse, die jetzt zu einem Eingliederungszuschuss zusammengeführt werden. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen haben sich inzwischen als wirkungslos erwiesen und werden daher für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gestrichen. Für Sie von besonderem Interesse sind die Änderungen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB II-Bereich: Seite 9 von 10
Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Künftig wird es Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und die Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse geben. Beide Instrumente werden konsequent integrations- und effizienzorientiert ausgestaltet. Für Langzeitarbeitslose, die häufig komplexe Problemlagen aufweisen und verstärkt betreut werden müssen, werden zusätzliche Wege eröffnet, um sie in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu werden die Möglichkeiten, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit über die Regelungen der Freien Förderung zu erbringen, weiter flexibilisiert. Wir werden auch über die Frage der Zusätzlichkeit öffentlich geförderter Beschäftigung noch einmal gemeinsam nachdenken. Wichtig ist immer die Elastizität des Absprungbrettes, die Vermeidung ungünstiger lock-in -Effekte bei der öffentlich geförderten Beschäftigung und die stetig im Auge zu behaltende Aktivierung. Es geht nicht darum verwahrende Schonräume zu organisieren, sondern dass vorrangige Ziel im Auge zu behalten und das heißt Eingliederung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Dieses Ziel ist am besten erreichbar, wenn der Arbeitsmarkt sich öffnet und neue Chancen bietet. Wir befinden uns gerade jetzt in diesem Zeitfenster der starken Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Die Änderungen der Instrumentenreform werden voraussichtlich im Frühjahr 2012 in Kraft treten. Ich bin davon überzeugt, dass die örtlichen Beiräte nicht nur die Umsetzung der Instrumentenreform, sondern insgesamt die bestmögliche Förderung und Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unterstützen begleiten und mit wertvollen Impulsen voranbringen werden. Vor Ort in den Jobcentern sollte man in diesem Sinne die Arbeit der Beiräte wertschätzen und ihre Bedeutung für die Qualität und Zielführung der Eingliederung ernst nehmen. Das heißt auch nicht nur reden lassen sondern Mitwirkung anbieten und Mitwirkung einfordern. Vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne rechne ich heute mit einer anregenden, weiterführenden und erfolgreichen Veranstaltung. Ich wünsche gutes Gelingen - jetzt und in Zukunft. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 10 von 10