Anfechtungsgesetz: AnfG

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Transkript:

Beck`sche Kurz-Kommentare 29 Anfechtungsgesetz: AnfG Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens Bearbeitet von Dr. Alois Böhle-Stamschräder, Prof. Dr. Michael Huber 11. Auflage 2016. Buch. Rund 350 S. In Leinen ISBN 978 3 406 65235 6 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht > Insolvenzrecht, Unternehmenssanierung Zu Leseprobe und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Michael Huber Anfechtungsgesetz

Band 29 Anfechtungsgesetz (AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens bearbeitet von Dr. Michael Huber Präsident des Landgerichts Passau Honorarprofessor an der Universität Passau 11., neu bearbeitete Auflage 2016 des von Alois Böhle-Stamschräder begründeten und von Joachim Kilger in der 5. 7. Auflage fortgeführten Kommentars

www.beck.de ISBN 978 3 406 65235 6 2016 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, 80801 München Druck und Bindung: CPI-Clausen & Bosse GmbH Birkstraße 10, 25917 Leck Satz: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen (Adresse wie Verlag) Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

Vorwort zur 11. Auflage Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens hat in der Praxis nach wie vor erhebliche Bedeutung. Mit ihr kann ein einzelner Gläubiger hauptsächlich unentgeltlichen oder böswilligen Vermögensverschiebungen seines Schuldners begegnen und sich in Ergänzung des Vollstreckungsrechts den Zugriff auf dessen anfechtbar weggegebenes Vermögen wieder erschließen. Ein solcher Gläubigerschutz ist wie Alois Böhle-Stamschräder, der Begründer dieses Kurzkommentars, im Vorwort zur 1. Auflage (1951) treffend bemerkte die Voraussetzung eines geordneten Kreditwesens und einer gesunden Wirtschaft schlechthin. Die Neubearbeitung trägt der seit der 10. Auflage wiederum umfangreich ergangenen Rechtsprechung und dem neuen Schrifttum Rechnung; völlig neu sind insbesondere die Kommentierungen zu den durch das MoMiG mit Wirkung vom 1.11.2008 geänderten Vorschriften ( 6, 6a, 7 Abs. 1, 11 Abs. 3, 20 Abs. 3). Das Schicksal des Regierungsentwurfs (RegE) v. 29.9.2015 zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz, der soweit hier von Interesse Änderungen bei der Vorsatzaufforderung (innerhalb und) außerhalb des Insolvenzverfahrens vorsieht ( 3 Rn. 4), lässt sich noch nicht beurteilen. Vereinzelt wurden aber gleichwohl wichtige, mögliche Rechtsänderungen knapp angesprochen, wegen der Ungewissheit des konkreten Ausmaßes der Reform aber in Kursivdruck gesetzt. Nach jüngstem Stand soll das (Insolvenz-)Anfechtungsrecht zusammen mit einem Konzerninsolvenzrecht und der Integration europäischen Rechts im 1. Halbjahr 2017 neu geregelt werden. Die Zielsetzung des Kommentars ist unverändert. Er will praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen und berücksichtigt daher vornehmlich die Rechtsprechung, insbesondere die des für das Anfechtungsrecht innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, ohne jedoch erforderliche wissenschaftliche Grundlegungen zu vernachlässigen. Passau, im März 2016 Michael Huber Aus dem Vorwort zur 10. Auflage. Geändert wurde die Kommentierung zur Geltendmachung der Anfechtbarkeit durch Duldungsbescheid, die der Gesetzgeber des neuen AnfG durch das ausdrückliche Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung in 7 Abs. 1 ausschließen wollte, die er dann aber in einer schier unglaublichen Kehrtwendung mittels Ergänzung des 191 Abs. 1 AO durch das StBereinigungsG vom 21.12.1999 (mit Wirkung ab 1.1.2000) doch zugelassen hat ; diese neue Rechtslage (von der die im September 1999 fertiggestellte und im Januar 2000 erschienene Vorauflage überrascht wurde) hat V

Vorwort auch an vielen anderen Stellen eine Neuorientierung erforderlich gemacht. Passau, im Juli 2006 Michael Huber Aus dem Vorwort zur 9. Auflage Am 1. Januar 1999 ist zusammen mit der Insolvenzordnung die Neufassung des Anfechtungsgesetzes ( Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens AnfG ) in Kraft getreten. Das neue Recht erleichtert die Anfechtbarkeit und verlängert die Anfechtungsfristen ganz wesentlich. Wegen der Verschärfung des Anfechtungsrechts enthält das Gesetz einen Bestandsschutz; danach können die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur insoweit angefochten werden, als sie nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder ihr in geringerem Umfang unterworfen sind. Das bisherige AnfG vom 21. Juli 1879 ( Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens ) findet darüber hinaus weiter Anwendung auf die Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht wurde. Passau, im September 1999 Michael Huber Aus dem Vorwort zur 8. Auflage Die Bearbeitung des Kommentars durch Kilger in der 5. 7. Auflage hat allgemein Anerkennung gefunden. Es ist deshalb eine dankbare und ehrenvolle, gleichwohl aber keine leichte Aufgabe, das Werk fortzuführen. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer und Ost-Berlins ist das AnfG auch dort in Kraft gesetzt worden. Für die Einzelgläubigeranfechtung herrscht also bereits Rechtseinheit. Passau, im August 1994 Michael Huber Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Dem Wunsche Verlages nach einem Kurz-Kommentar zum Anfechtungsgesetz, welcher in Anlage und Durchführung den Kurz-Kommentaren zur Konkurs- und Vergleichsordnung entspricht, bin ich gern nachgekommen. Ich habe mich bemüht, die Einzelbestimmungen aus den Grund- und VI

Vorwort Zweckgedanken des Gesetzes heraus zu erläutern, die Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften aufzuzeigen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Rechtsprechung und Rechtslehre sind bis in die jüngste Zeit berücksichtigt. Der Kommentar ermöglicht so ein systematisches Erlernen des Anfechtungsrechts. Er ist aber in erster Linie für den Praktiker in Recht und Wirtschaft bestimmt. A. Böhle-Stamschräder VII

Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur... XI Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG) Text... 1 Einführung... 7 Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 1 Grundsatz... 25 2 Anfechtungsberechtigte... 60 3 Vorsätzliche Benachteiligung... 78 4 Unentgeltliche Leistung... 111 5 Rechtshandlungen des Erben... 132 6 Gesellschafterdarlehen... 136 6a Gesicherte Darlehen... 143 7 Berechnung der Fristen... 146 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung... 168 9 Anfechtung durch Einrede... 178 10 Vollstreckbarer Titel... 185 11 Rechtsfolgen... 188 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners... 218 13 Bestimmter Klageantrag... 223 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil... 243 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger... 249 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens... 261 17 Unterbrechung des Verfahrens... 271 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens... 280 19 Internationales Anfechtungsrecht... 286 20 Übergangsregeln... 291 Anhang 1. Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Anfechtungsgesetz af)... 295 2. Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG 1999)... 300 3. Paragrafen-Synopse zur alten und neuen Fassung des AnfG... 305 4. Auszug aus InsO (Insolvenzanfechtung 129 147, 322, 325, 327; 329)... 306 5. Auszug aus EuGVVO 2001 (Art. 1, 2, 5, 6, 22, 60, 66, 88)... 314 6. Auszug aus EuGVVO 2012 (Art. 1, 4, 7, 8, 24, 63, 66, 68)... 319 7. Sypnopse Brüssel I-VO Brüssel Ia-VO... 324 8. Auszug aus EuInsVO 2000 (Art. 4, 13)... 325 Sachverzeichnis... 327 IX