Durchführung von Inspektionen nach 16 Störfall-Verordnung in Hessen

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Transkript:

Durchführung von Inspektionen nach 16 Störfall-Verordnung in Hessen Arbeitspapier des Arbeitskreises Inspektionssystem zur AG Bündelung von Überwachungsmaßnahmen der Umweltallianz (Version Oktober 2006) Inhalt Seite 1. Einführung 3 2. Allgemeine Anforderungen 3 3. Ablauf der Inspektion 4 4. Mitglieder der Klärungsstelle Anlagensicherheit 10 Anlagen 1. Überwachungssystem 11 2. Prüfinhalte 14 3. Sachverständigeneinsatz 16 4. Muster Inspektionsbericht 17

Der Arbeitskreis hat sich im Auftrag der AG Bündelung von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Umweltallianz mit dem Thema Inspektion nach StörfallV auseinandergesetzt. Ziel des Arbeitskreises war die Beschreibung eines Konzeptes als Basis für ein Überwachungssystem, das die Anforderungen des 16 StörfallV erfüllt. Dabei sollen bereits realisierte Überwachungssysteme unter besonderer Gewichtung der Schutzzielsetzung der StörfallV angemessen berücksichtigt werden. Des Weiteren sollen die Möglichkeiten der Zusammenführung von behördlicher und externer Überwachung auf Grundlage verschiedener rechtlicher Anforderungen genutzt werden, um notwendige Ressourcen sinnvoll zusammenzuführen. Das Überwachungssystem soll in angemessener Weise die Bedeutung des Sicherheitsmanagementsystems berücksichtigen und insbesondere die betreibereigenen Aktivitäten im Bereich der Eigenüberwachung in die Bewertung des Betriebsbereiches einbeziehen. Das vom Arbeitskreis einvernehmlich erarbeitete Konzept soll die Grundlage für die Durchführung von Inspektionen nach StörfallV bilden. Vorhandene Freiheitsgrade sind mit Blick auf das Schutzziel der StörfallV von Aufsichtsbehörden und Betreibern verantwortungsvoll zu nutzen. Oktober 2006 Die Überarbeitung des Arbeitspapiers erfolgte durch die Klärungsstelle Anlagensicherheit im Rahmen der Umweltallianz. Die Erfahrungen der durchgeführten Inspektionen wurden bei der Überarbeitung des Arbeitspapiers entsprechend berücksichtigt. 2

1. Einführung In Artikel 18 der Seveso-II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (96/82/EG) wurde erstmals ein konkretes Verfahren für die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben verbindlich durch die EU- Kommission festgeschrieben. Dieser Artikel 18 wurde durch den 16 der Störfall- Verordnung (12. BImSchV vom 26. April 2000) in nationales Recht umgesetzt. Das gemäß 16 Störfall-Verordnung einzurichtende Überwachungssystem hat das Ziel, durch Inspektionen der Betriebsbereiche in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu überprüfen und festzustellen, ob der Betreiber seine Pflichten nach der Störfallverordnung erfüllt. Das vorliegende Konzept eines Überwachungssystems orientiert sich an der gemeinsamen Arbeitshilfe vom Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) und vom Länderausschuss Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Die nachfolgenden Erläuterungen sollen konkrete Hilfestellungen für den Vollzug des 16 der Störfall- Verordnung darstellen. Begründete Einzelfallentscheidungen können von den Empfehlungen des Konzeptes abweichen. 2. Allgemeine Anforderungen Gemäß 16 Abs. 1 Störfall-Verordnung hat die zuständige Behörde ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungssystem einzurichten, um eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme eines Betriebsbereichs zu ermöglichen. Die behördlichen Überwachungsmaßnahmen können je nach Fachgebiet von unterschiedlichen Fachbehörden durchgeführt werden und sind im Hinblick auf den 16 StörfallV zu bündeln. 16 Abs. 2 der StörfallV legt die Anforderungen an das Überwachungssystem fest. So müssen alle Betriebsbereiche in ein Überwachungsprogramm einbezogen werden. Betriebsbereiche, die unter die erweiterten Pflichten des 2. Abschnitts der Störfall-Verordnung fallen, müssen mindestens alle 12 Monate einer Vor-Ort- Inspektion unterzogen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen für den jeweiligen Betriebsbereich ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen erstellt. Das Überwachungssystem muss nach 16 Abs. 2 Störfall-Verordnung folgende konkrete Anforderungen erfüllen: Es muss ein Überwachungsprogramm für alle Betriebsbereiche erstellt werden, unabhängig davon, ob ein Sicherheitsbericht erforderlich ist oder nicht. In jedem Betriebsbereich nach Maßgabe der Anlage 1 Absatz 1 sind Vor-Ort- Inspektionen durchzuführen. Nach jeder Inspektion muss die Behörde einen Bericht erstellen. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft. 3

Zentrales Instrument des Überwachungssystems sind "Vor-Ort-Inspektionen" der Betriebsbereiche durch die zuständigen Behörden. Diese Inspektionen stellen eine geplante und systematische Überprüfung der vom Betreiber diesbezüglich vorgesehenen o.g. Systeme dar. Durch die Inspektionen sollen sich die zuständigen Behörden insbesondere vergewissern, ob der Betreiber nachweisen kann, dass er seine Pflicht erfüllt, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern, mit angemessenen Mitteln die Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen, den Betriebsbereich so zu erhalten und zu betreiben, dass er dem Stand der Sicherheitstechnik entspricht, die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiederzugeben und die Informationen nach 11 Abs.1 in Verbindung mit Anhang V der Störfall- Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vor-Ort-Inspektionen sind jedoch unabhängig vom Erhalt eines Sicherheitsberichts durchzuführen und werden auch nicht durch die Prüfung des Sicherheitsberichts ersetzt. 3. Ablauf der Inspektion Der Ablauf der Inspektion unterteilt sich in drei Phasen. An der Überprüfung sind zwei bzw. drei Parteien beteiligt: Der Betreiber eines Betriebsbereiches, die Überwachungsbehörde und evt. ein externer Sachverständiger. Die Grobkonzeption ist in Abb. 1 wiedergegeben. Konzeption 16 StörfallVO HMULF-Darimont-12/2000 Betreiber Behörde Sachverständige Phase I: Prioritätensetzung Anhörung Überwachungsprogramm mit Prioritätensetzung Unterlagenlieferung Festlegung d. Prüfmodule Phase II: Überprüfung Vorgespräch Vor-Ort-Inspektion mit oder ohne Sachverständige Schlußdiskussion der Inspektionsergebnisse Phase III: Folgemaß -nahmen Inspektionsbericht Gemeins. Überprüfung evt. Folgemaßnahmen Abb. 1 4

In Phase I, der Prioritätensetzung, wird seitens der Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm für jeden Betriebsbereich erstellt, bei dem insbesondere das Inspektionsintervall festgelegt wird. Hierzu wird der Betreiber informell angehört. In der Phase II, der eigentlichen Überprüfung, werden die Prüfinhalte nach Sichtung aller Unterlagen durch die Behörde zusammengestellt und anschließend mit dem Betreiber in einem Vorgespräch erörtert. Hierbei wird auch diskutiert, ob und ggf. welcher Sachverständiger eingesetzt wird. Nach der Durchführung der Vor-Ort- Inspektion werden die Ergebnisse unter allen Beteiligten diskutiert. In der Phase III, den Folgemaßnahmen, wird der Inspektionsbericht erstellt und evtl. Folgemaßnahmen über geeignete Instrumente eingeleitet. Die Folgemaßnahmen werden nach einem angemessenen Zeitraum gemeinsam von Behörde und Betreiber überprüft. Alle drei Phasen lassen sich als Detailkonzeptionen wiedergeben. Bei dieser Darstellung werden die einzelnen Schritte differenzierter beschrieben. 3.1 Detailkonzeption Prioritätensetzung In der Phase I (Abb. 2) erstellt die Behörde zuerst aufgrund der 7-Anzeigen der Betreiber eine Bestandsaufnahme aller Betriebsbereiche. Anschließend nimmt sie anhand der Kriterien des LAI / LASI eine systematische Bewertung der Gefahren der einzelnen Betriebsbereiche vor (Anlage 1). Mit dieser Bewertung ordnet sie den Konzeption 16 StörfallVO Detailkonzeption Prioritätensetzung (Phase I) HMULF-Darimont-12/2000 Betreiber Behörde Sachverständige Anzeige nach 7 StörfallVO Bestandsaufnahme aller Betriebsbereiche Systematische Bewertung der Gefahren (LAI/LASI-Kriterien) informelle Anhörung Zuordnung von Inspektionsintervallen Überwachungsprogramm mit Prioritätensetzung Abb. 2 Betriebsbereichen Inspektionsintervalle zu. Dieses Überwachungsprogramm mit Prioritätensetzung teilt sie den entsprechenden Betreibern zur informellen Anhörung mit. Der einzelne Betreiber kann dann Gründe vortragen, die gegen eine 5

Überprüfung (z.b. Stilllegung) oder gegen die Prioritätensetzung (z.b. mittel- bis längerfristige Umbauplanungen) sprechen. 3.2 Detailkonzeption Überprüfung Die Phase II (Abb. 3), die eigentliche Überprüfung, beginnt mit einem vertieften Aktenstudium der Behörde, der so genannten Sachstandsermittlung, die auch von einer orientierenden Begehung des Betriebsbereiches begleitet werden kann. Während dieses Arbeitsschrittes werden in der Regel auch Unterlagen vom Betreiber nachgereicht. Die Bandbreite dieser Unterlagen kann vom rein informativen Charakter bis hin zu, den Prüfaufwand reduzierenden Ergebnissen (s.a. 3.4 Anpassung Detailkonzept Prioritätensetzung) reichen. Die Behörde bestimmt Konzeption 16 StörfallVO HMULF-Darimont-12/2000 Betreiber Behörde Sachverständige Unterlagenlieferung Detailkonzeption Überprüfung (Phase II) Sachstandsermittlung evtl. Konz. auf best. Aspekte (z.b. Technik, Organisation, SMS) Festlegung der Prüfmodule Vorgespräch Beauftragung eines Sachverständigen (Kooperationsvertrag) Vor-Ort-Inspektion anhand der Prüfmodule Inspektionsberichtsentwurf Schlußdiskussion des Entwurfes Abb. 3 daraufhin eine evtl. Konzentration der Überprüfung auf bestimmte Aspekte wie z.b. Technik, Organisation oder Sicherheitsmanagement. Auf dieser Grundlage werden die Prüfinhalte aus den relevanten Modulen (Anlage 2) im Entwurf zusammengestellt. Dieser wird dann anschließend mit dem Betreiber in einem Vorgespräch diskutiert. Hier besteht insbesondere die Möglichkeit, dass gerechtfertigte unterschiedliche Auffassungen über die Prüfinhalte (Prüfobjekte), den Prüfumfang und die Schwerpunksetzung berücksichtigt werden. Die Auswahl der Prüfobjekte (Abb. 4) unterliegt folgenden Kriterien: Die Prüfobjekte müssen nach Anzahl und Art repräsentativ für den Betriebsbereich sein. Die Prüfobjekte müssen relevant für den zu prüfenden Aspekt sein. Prüfobjekte der Inspektionen sind sicherheitsrelevante Anlagenteile, Infrastrukturen und Tätigkeiten, die potenziell einen Störfall verursachen können. Aus diesem Grund ist eine Konzentration der Inspektionen auf diese Prüfobjekte erforderlich. Es erfolgt 6

also unter dem Aspekt der Repräsentanz und der Relevanz eine Auswahl der Prüfobjekte und Prüfinhalte. Im Vorgespräch wird ebenfalls erörtert, ob es sinnvoll ist, einen Sachverständigen einzuschalten (Anlage 3) oder ob die Behörde die gesamten Prüfinhalte oder Teile davon selbst überprüft. Anschließend beginnt die eigentliche Vor-Ort-Inspektion des Betriebsbereiches, d.h. die Behörde und/oder ein Sachverständiger arbeitet die Prüfinhalte ab. Sollten relevante Mängel erkennbar werden, ist die Auswahl der Prüfobjekte ggf. auszuweiten. Das Audit vor Ort wird mit einem gemeinsamen Gespräch der Beteiligten über den Ablauf und die wesentlichen Ergebnisse abgeschlossen. Mit dem Entwurf des Inspektionsberichts findet anschließend eine Schlussdiskussion zwischen Betreiber, Behörde und ggf. Sachverständigem statt. Abb. 4 3.3 Detailkonzeption Folgemaßnahmen In der Phase III (Abb. 5), den Folgemaßnahmen, fertigt die Behörde anknüpfend an die Schlussdiskussion den Inspektionsbericht (Musterbeispiel s. Anlage 4). Der Bericht enthält: Information über das bisherige Inspektionsintervall Angabe der zugrunde liegenden Prüfinhalte und Prüfobjekte Termine und Teilnehmer Feststellungen mit Maßnahmen und Umsetzungsfristen bzw. Empfehlungen Schlussfolgerungen für zukünftige Inspektionen (Prüfinhalte und ggf. geändertes Inspektionsintervall) 7

Konzeption 16 StörfallVO Detailkonzeption Folgemaßnahmen (Phase III) HMULF-Darimont-12/2000 Betreiber Behörde Sachverständige Übersendung Behördenbericht (Prioritätensetzung, Inspektionsbericht, Intervall d. nächsten Inspektion) ggf. Anhörung ggf. Anordnung der Folgemaßnahmen Gemeinsame Überprüfung eventueller Folgemaßnahmen Abb. 5 Der Inspektionsbericht wird dem betroffenen Betreiber zugesandt. Die Umsetzung eventueller Folgemaßnahmen wird sichergestellt. Binnen angemessener Frist werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs bzw. einem verantwortlichen Betreiber nach Delegationsprinzip überprüft. 3.4 Anpassung Detailkonzept Prioritätensetzung Auf Grundlage der Ergebnisse der Inspektionen wird nach jeder Inspektion eine Überprüfung der Bewertung des Betriebsbereichs mit dem Ziel vorgenommen, den zukünftigen Prüfaufwand den Notwendigkeiten anzupassen. Als Kriterien für diese Bewertung werden die folgenden Parameter herangezogen: 1. Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems 2. Qualität der Eigenüberwachung 3. Qualität und Quantität festgestellter Mängel hinsichtlich Organisation und Technik 4. Umwelt- oder Arbeitschutz-Managementsystem (z.b. EMAS, DIN/ISO 14001, OHSAS 18001) 5. Zeitnahe Prüfnachweise von unabhängigen Organisationen (z.b. Sachverständigengutachten) 8

Die Inspektionsintervalle können nach Anwendung von mindestens zwei Modulen unabhängig von der Einteilung in Gefahrenpotentialklassen (siehe Anlage 1) geändert werden. 9

4. Mitglieder der Klärungsstelle Anlagensicherheit RA Bamberger Dr. Darimont Dräger DI Hoß Dr. Korall Dr. Niemitz Merck KGaA Darmstadt Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Industriepark Höchst Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt Clariant Produkte (DE) GmbH Ständige Gäste Freund Walter Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.v. 10

Anlage 1 Überwachungssystem Für Betriebsbereiche, für die ein Sicherheitsbericht erforderlich ist, ist laut Störfall- Verordnung ein Inspektionsintervall von höchstens 12 Monaten vorgesehen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Überwachungsprogramm mit anderen Intervallen erstellt wird, das auf einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen basiert. Laut LAI / LASI - Papier 1 können die Intervalle in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials bis zu 5 Jahre betragen. Als maximales Inspektionsintervall wird in Anlehnung an das Zeitintervall zur Überprüfung des Sicherheitskonzeptes bzw. des Sicherheitsberichts 5 Jahre festgelegt. In diesem Zeitraum sollten alle relevanten Prüfinhalte repräsentativ für den gesamten Betriebsbereich geprüft sein. Dabei soll sich sowohl der Prüfumfang als auch die Prüftiefe an dem zu Grunde liegenden Gefahrenpotenzial der einzelnen Betriebsbereiche orientieren. Diese Regelungen gelten auch für Betriebsbereiche, für die kein Sicherheitsbericht erforderlich ist. Für die Klassifizierung der Betriebsbereiche bezüglich des Gefahrenpotenzials wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: Klassifizierung der Betriebsbereiche Vor der Inspektion werden die Betriebsbereiche anhand der Parameter 1. Stoffe (Menge) 2. Komplexität (Stoffmerkmale, Verfahren) 3. Umgebung (Nutzung) wie folgt klassifiziert: Parameter Kennbuchstabe Kriterium / Beschreibung Stoffe S1 Stoffmengen > Mengenschwelle Spalte 4 (Anhang l) und < Spalte 5 (Anhang I) (Betriebsbereiche mit Grundpflichten) S2 Stoffmenge > Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) und < 3 x Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) (Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten) S3 Stoffmengen 3 x Mengenschwelle Spalte 5 (Anhang l) (Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten) Komplexität K1 Wenige stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale. Einfacher stofflicher Umgang wie z.b. Mischen, Lagern. K2 Verschiedene stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale. Einfache stoffliche Umwandlungsprozesse, Abfüllung, einfache Infrastruktur K3 Viele verschiedene stoffliche Gefährlichkeitsmerkmale oder herausragende Merkmale wie z. B. giftige / sehr giftige Gase. Häufig wechselnde oder komplexe stoffliche Umwandlungsprozesse, vernetzte Infrastrukturen 1 Arbeitshilfe zum Überwachungssystem nach 16 der Störfall-Verordnung vom Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) und vom Länderausschuss Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (verabschiedet auf der 100. Sitzung des LAI am 16. - 18. 10.2000) 11

Parameter Kenn- Kriterium / Beschreibung buch- stabe Umgebung U1 Gebiete ohne besondere Schutzobjekte (Industriegebiet ohne U2 U3 weitere Betriebsbereiche, z.b. landwirtschaftliche Nutzung) Gebiete mit Schutzobjekten ( z. B. Wohngebiete oder öffentliche Verkehrsflächen in größerer Entfernung, Gewerbegebiete) Gebiete mit besonderen Schutzobjekten (z. B. Wohngebiete in geringer Entfernung, wichtige öffentliche Verkehrsflächen), Betriebsbereiche mit Dominoeffekt Bestimmung der Gefahrenpotenzialklasse Gemäß der Zuordnung kann für einen Betriebsbereich mit Hilfe der Kennbuchstaben eine Gefahrenpotenzialklasse wie folgt ermittelt werden: S K U3 U2 U1 S1 Gefahrenpotenzialklasse K1 II I I K2 II II I K1 II II I K3 III II II Parameter S2 K2 III II II S3 K1 III II II K3 III III III K2 III III III K3 III III III Als Ergebnis erhält man die Gefahrenpotenzialklasse eines Betriebsbereichs (l - niedrig, II - mittel und III - hoch). 12

Festlegung des Inspektionsintervall Für die klassifizierten Betriebsbereiche werden in Abhängigkeit von der Gefahrenpotenzialklasse vorab folgende Inspektionsintervalle festgelegt: Gefahrenpotenzialklasse Inspektionsintervalle I niedrig II mittel III hoch eine Prüfung innerhalb von 5 Jahren über alle relevanten Module zwei Prüfungen innerhalb von 5 Jahren, die relevanten Module werden auf die zwei Prüfungen verteilt jährliche Prüfungen, je eines der 5 Module wird pro Jahr repräsentativ für den gesamten Betriebsbereich geprüft In begründeten Ausnahmefällen, z. B. aufgrund von besonderen Erfahrungen mit dem Betreiber bei bisherigen Überwachungstätigkeiten oder Häufigkeit und Umgang mit Störungen, kann von der so ermittelten Gefahrenpotenzialklasse abgewichen werden. Die inhaltliche Ausgestaltung der Inspektion (Festlegung der Prüfinhalte) muss an die individuelle Bewertung des zu überprüfenden Betriebsbereichs angepasst werden. 13

Anlage 2 Prüfinhalte Als Basis der Inspektion stehen Arbeitshilfen in Form von Module zur Prüfung der organisatorischen und der managementspezifischen Systeme und zur Prüfung der technischen Systeme zur Verfügung. Die Anwendung wird in Abhängigkeit von der im Einzelfall erfolgten Gefahrenbeurteilung empfohlen. Die Module bestehen aus einer Summe von Fragestellungen, aus denen die für die jeweiligen Prüfobjekte relevanten Fragestellungen herausgearbeitet werden müssen. Diese Module bieten die Möglichkeit, aus der Summe der dargestellten Teilaspekte individuelle Prüfinhalte für bestimmte Betriebsbereiche bzw. Betriebsbereichsteile zusammenzustellen. Für bestimmte standardisierte Betriebsbereiche wie beispielsweise Flüssiggaslagereinrichtungen stehen allgemeine Checklisten zur Verfügung. Modul 1: Sicherheitsmanagementsystem, z.b.: Sicherheitsmanagementsystem Zugang Unbefugter Modul 2: Brandschutz, Notfallorganisation z.b. : Alarmorganisation einschließlich Werkfeuerwehr interner und externer AGAP Information der Öffentlichkeit organisatorischer und baulich/technischer Brandschutz Flucht- und Rettungswege nach Baurecht Löschwasserrückhaltung Einwirkungen von außen Modul 3: Explosionsschutz. z.b. : technische und organisatorische Maßnahmen zum Explosionsschutz Flucht- und Rettungswege nach Arbeitsstättenrecht Modul 4: Absicherung gegen Gefahren chemischer Reaktionen und thermischer Zersetzung, z.b. : Daten zur Chemie der Stoffe und der Reaktionen und deren Bewertung physikalische/technische Kenndaten der Stoffe, der Reaktionen und der Verfahren und deren Bewertung organisatorische und technische Maßnahmen zur Beherrschung der Reaktionen im bestimmungsgemäßen und nicht bestimmungsgemäßen Betrieb Druckentlastungseinrichtungen, Auffangsysteme, Notwäscher, usw. MSR-technische Ausstattung, PLS, SPS, usw. Ergonomie der Leitwarten 14

Modul 5: Absicherung gegen Stofffreisetzung, z.b. : Bereitstellung und Lagerung Lagerkonzept Werkstoffe, Korrosion, mechanische Belastung Absicherung gegen Stofffreisetzung Sicherheitskonzept für Rohrleitungsnetze Be- und Entladevorgänge Innerbetrieblicher Transport Umgang mit gefährlichen Stoffen Prüfung von gefährlichen Stoffen hinsichtlich des Schutzguts Wasser 15

Anlage 3 Sachverständigeneinsatz Vor dem Hintergrund, dass bei den hessischen Überwachungsbehörden durch das Sonderprogramm Anlagensicherheit hinreichende Erfahrungen mit der Durchführung von Inspektionen vorliegen, wird angestrebt, die Inspektionen im Rahmen des 16 StörfallV von den Behörden selber durchzuführen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Einsatz von Sachverständigen im Einzelfall, z.b. bei komplexen Sachverhalten, notwendig wird. Im Abs. 3 des 16 StörfallV wird aufgelistet, welche Aufgaben dieser Sachverständige übernehmen kann. Er kann die Prüfung durchführen, den Prüfbericht erstellen, erforderliche Folgemaßnahmen überprüfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht die Prüfinhalte zusammenstellen darf. Die Festlegung der Prüfinhalte und des Prüfumfangs ist Teil des von der Behörde zu erteilenden Auftrages. Aufgrund der großen Prüferfahrungen der hessischen Behörden infolge des SPAS- Programmes ist man sich einig, dass externe Sachverständige nur in Einzelfällen beauftragt werden. (Diese Beauftragung erfolgt durch den gemeinsam erarbeiteten Prüfvertrag) Für eine Beauftragung im Einzelfall steht ein gemeinsam erarbeiteter Prüfvertrag 2 zur Verfügung, nach dem die Behörde als Auftraggeber und der Sachverständige als Auftragnehmer auftreten. Er enthält darüber hinaus - Kostenübernahme des Betreibers (im Umfang des 52 Abs. 4 BImSchG) - Um das Auswahlverfahren zu deregulieren, schlägt der Betreiber aus dem Kreis der in Hessen für die in Frage kommenden Fachgebiete bekannt gegebenen 29a Sachverständigen drei zur Durchführung der Prüfung vor. - Die Behörde wählt aus diesem Kreis einen aus und schließt mit ihm den Prüfvertrag ab. Die Sachverständigen dürfen noch nicht hinsichtlich der zu überprüfenden Anlagen insbesondere nicht mit der Erstellung von entsprechenden Sicherheitsanalysen bzw. Sicherheitsberichten im Auftrag des Betreibers tätig gewesen sein. Die Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems wird von den Behörden vorgenommen. 2 Zu beziehen über die Homepage der Umweltallianz Hessen (www.umweltallianz.de) 16

Anlage 4 Inspektionsbericht (Musterbeispiel) Bericht vom xx.xx.xxxx über die Inspektion nach 6 der 12. BImSchV Betreiber: Betriebsbereich: Straße PLZ/Ort Muster GmbH Musterbetriebsbereich Musterstraße Musterort Termine Vorgespräch: xx.xx.xxxx Inspektion: xx.xx.xxxx Abschlussgespräch: xx.xx.xxxx Berichtsentwurf vom: xx.xx.xxxx Stellungnahme vom: xx.xx.xxxx Festgelegtes Inspektionsintervall: jährlich / 2 1/2-jährig / 5-jährig 1. Umfang der Inspektion (Prüfthemen, Stichproben, Modul x (Thema): Angabe der Prüfthemen, Schwerpunkte) 2. Teilnehmer der Inspektion Behörde bzw. Fachstelle Betreiber 3. Vor Ort - Prüfung der technischen, organisatorischen und/oder managementspezifischen Systeme (Prüfumfang: Angabe der besichtigten Bereiche, sowie Art der Prüfung, z.b. Sichtprüfung, Konformitäts-Prüfung, Stichprobe, Dokumenten-Prüfung, Prüfung SMS) 4. Änderung des bisherigen Inspektionsintervalls Ja/nein mit Begründung 5. Unterschriften Name Behörde Unterschrift 17

6. Zusammenstellung der Mängel, Maßnahmen bzw. Empfehlungen und Umsetzungsfristen pro Anlage Anlage: 1 Sachstand / Mangel: Maßnahme / Empfehlung: Frist: 2 Sachstand/Mangel: Maßnahme / Empfehlung: Frist: 3 Sachstand/Mangel: Maßnahme / Empfehlung: Frist: usw. 18