Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

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Transkript:

Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den häufigsten Fall der Enteignung nach dem BauGB: die Enteignung gemäß 85 Abs. 1 Nr.1 zur Nutzung eines Grundstückes entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Die Hinweise gelten für Verfahren auf der Grundlage anderer Vorschriften des BauGB (z.b. 40, 108 Abs. 2, 176 Abs. 1 oder 2, 171d Abs. 3 oder 172 Abs. 3 bis 5 BauGB) entsprechend. I. Inhalt und Aufbau des Antrags Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Gemeinde einzureichen, welche diesen an die Enteignungsbehörde weiterleitet ( 105 BauGB). Wird der Antrag von der Gemeinde gestellt, ist er direkt bei der Enteignungsbehörde einzureichen. In diesem Fall ist es erforderlich, den Beschluss des Hauptausschusses beziehungsweise der Gemeindevertretung für die Beantragung eines Enteignungsverfahrens dem Antrag beizufügen. Mit dem Antrag auf Enteignung gemäß 85 BauGB auch gleichzeitig die Entschädigungsfestsetzung beantragt. Denn eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn gleichzeitig auch die Entschädigung festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 3 GG, 113 Abs. 2 Nr. 8 BauGB). Die gesonderte Beantragung der Entschädigungsfestsetzung ist daher nicht notwendig. Nur wenn sich Antragsteller und Betroffener bereits über den Übergang des Eigentums oder eines anderen Besitz- oder Nutzungsrechts geeinigt haben, kann die Entschädigungsfestsetzung gemäß 111 BauGB isoliert beantragt werden (s. Hinweise zur Antragstellung in Entschädigungsfestsetzungsverfahren gemäß 111 BauGB). Der Enteignungsantrag soll aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen soll schriftliche Darlegungen im Antrag nur unterstützen, nicht aber ersetzen. Aus dem Antrag selbst muss deutlich werden, welche Tatsache mit der einzelnen Anlage jeweils dargelegt und glaubhaft gemacht werden soll. Die Anlagen zum Antrag sollen als solche gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert sein. Da Enteignungsverfahren sehr komplex sind, sollte der Antrag anhand der einzelnen Tatbestandmerkmale der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsnorm ( 85 und 87 BauGB) gegliedert werden. Dabei empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 1 von 6

1. Bezeichnung der Beteiligten und des erhobenen Anspruchs 1.1. Benennung des Bauvorhabens, für das die Enteignung erfolgen soll, 1.2. Bezeichnung des Antragstellers, 1.3. Bezeichnung der weiteren am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden. Zu beteiligen sind die von der Enteignung Betroffenen. Betroffen ist jeder, der ein Recht an dem zu enteignenden Grundstück geltend machen kann. Dies können sein: Eigentümer oder diejenigen, für die ein Recht am betreffenden Grundstück oder an einem dieses Grundstück belastenden Recht eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist ( 106 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastende Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt ( 106 Abs. 1 Nr. 3 BauGB), wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands ( 106 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach 91 betroffen werden ( 106 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und die Gemeinde( 106 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) im Außenbereich: Jagdgenossenschaften und Jagdpächter, Es sind alle am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden mit deren ladungsfähigen Anschriften (kein Postfach!) zu ermitteln und im Antrag zu benennen. Sind Beteiligte verstorben, müssen die Erben ermittelt und mit ladungsfähigen Anschriften benannt werden. Bei Gesamthandeigentümern oder Eigentümern nach Bruchteilen sowie bei mehreren Inhabern eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht ist der Enteignungsbehörde mitzuteilen, ob ein Vertreter benannt wurde. Gegebenenfalls ist dessen ladungsfähige Anschrift anzugeben ( 207 Nr. 4 BauGB). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 2 von 6

1.4. Bezeichnung des erhobenen Anspruchs ( 113 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) genaue Bezeichnung des einzuräumenden Rechts (Eigentum, Dienstbarkeit, vorübergehende Inanspruchnahme). Wird die dauernde Belastung beantragt, ist der genaue Wortlaut der im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit anzugeben. Bei Enteignung zugunsten Dritter ist anzugeben, für wen diese erfolgen soll. genaue Bezeichnung der antragsgegenständlichen Fläche, Angaben dazu, ob der Betroffene die Übernahme von unwirtschaftlichen Restflächen beantragt ( 92 Abs. 4 BauGB). 2. Sachverhalt 2.1. Ausführungen über die Zulässigkeit der Enteignung ( 85 und 87 BauGB) 2.1.1. Ausführungen zum Bebauungsplan Es ist darzulegen, dass der Bebauungsplan entweder a) in einem Normenkontrollverfahren für wirksam befunden worden ist oder b) nach Rechtsauffassung des Antragstellers wirksam ist. Im Falle von b) sind insbesondere erforderlich: Aussagen und Unterlagen zum Aufstellungsverfahren, an denen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes vollständig überprüft werden kann, insbesondere ist die Einhaltung der 1 bis 10 BauGB darzustellen ob es Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan gibt, 2.1.2. Darlegung, dass das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann ( 87 Abs. 1 BauGB), Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 3 von 6

2.1.3. Darlegung der vergeblichen ernsthaften Bemühungen um den freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen ( 87 Abs. 2 BauGB) Der Verlauf der Grunderwerbsverhandlungen muss anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar sein. Der Betroffene muss ein angemessenes, alle Entschädigungspositionen umfassendes Angebot erhalten haben. Es sollte dargelegt werden, auf welcher Grundlage (z.b. Gutachten, Bodenrichtwerte) das angemessene Angebot beruht. 2.1.4. Glaubhaftmachung, dass das Grundstück in angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird ( 87 Abs. 2 Satz 2 BauGB), 2.2. Bezieht sich der Antrag auf eine Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land ( 85 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) oder auf eine Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen ( 85 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), so ist deren Zulässigkeit ausführlich zu begründen. 2.3. Ist bei Stellung des Enteignungsantrages schon erkennbar, dass der Grundstückseigentümer Entschädigung in geeignetem Ersatzland beantragen wird, ist zu den Voraussetzungen des 100 Abs. 1 BauGB Stellung zu nehmen. 2.4. Ist bei Stellung des Enteignungsantrages schon erkennbar, dass der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte beantragen wird, ist zu den Voraussetzungen des 101 Abs. 1 BauGB Stellung zu nehmen. 2.5. Sollen Rechte von Nebenberechtigten aufrechterhalten werden, so ist dies besonders anzugeben und zu begründen. Anderenfalls geht die Enteignungsbehörde davon aus, dass solche Rechte erlöschen ( 97 Abs. 1 BauGB). Bitte teilen Sie der Enteignungsbehörde mit der Antragstellung mit, ob es sich um eine Maßnahme mit mehreren Anträgen handelt und wenn ja, wie viele Enteignungsanträge sowie gegebenenfalls Besitzeinweisungsanträge und/oder Entschädigungsfestsetzungsanträge noch zu erwarten sind. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 4 von 6

II. Form des Antrags Die Antragsschrift sowie alle zeichnerischen Darstellungen und Unterlagen, die dem Betroffenen zugeleitet werden müssen (z.b. Auszug aus dem Lageplan) sind in Papierform in der unter III. aufgeführten, erforderlichen Anzahl einzureichen. Daneben sollen diese Unterlagen auch einmal in elektronischer Form eingereicht werden. Die übrigen Unterlagen sollen dagegen ausschließlich in elektronischer Form in den gängigen Dateiformaten auf CD bzw. DVD übermittelt werden. III. einzureichende Unterlagen 1. schriftlich formulierter Antrag Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Enteignungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die Hinweise zur Antragstellung! 2. aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate ) 3. Bebauungsplan 4. Unterlagen zum Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Aufstellungsbeschluss und dessen Bekanntmachung Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit Unterlagen zur Beteiligung der Behörden Umweltbericht Satzungsbeschluss Genehmigung gemäß 10 Abs. 2 BauGB bzw. Erläuterung, warum die Genehmigung entbehrlich ist Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. der Genehmigung Begründung des Bebauungsplans Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 5 von 6

5. Lageplan mit farblicher Markierung der beanspruchten Flächen Soweit die Enteignung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Auszug des Lageplans befinden. Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 2 Exemplare für jeden im Enteignungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen (für Ladung und Beschluss). 6. gegebenenfalls vorliegende Miet- oder Pachtverträge 7. Nachweise zu den ernsthaften Bemühungen um den freihändigen Erwerb der beanspruchten Flurstücke zu angemessenen Bedingungen Schriftwechsel, Gesprächsprotokolle, Telefonvermerke, dem/den Angebot/en zugrunde liegende Gutachten beziehungsweise eigene Ermittlungen Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 6 von 6