Fachlehrer-Info in Stichworten

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Transkript:

2012 Fachlehrer-Info in Stichworten 1. Juni 2012

Nr. Stichwort Seite 1. Statt eines Vorwortes: Zielsetzung dieses Infos 3 2. Was sagt die Prüfungsverordnung? 2.1 Wer ist Fachlehrer? Wer kann Fachlehrer werden? 2.2 Welche Aufgaben hat ein Fachlehrer/ eine Fachlehrerin? 2.3 Wie viele Fachlehrer/Fachlehrerinnen hat eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) 2.4 Wie muss der Unterricht vorbereitet werden? 2.5 Welche Rolle spielt die Fachlehrkraft bei Unterrichtsbesuchen? 2.6 Welche Rolle spielt die Fachlehrkraft bei der Prüfung? 3 4 5 3. Anlagen 3.1 Terminplan des Vorbereitungsdienstes 3.2 Organisation der Unterrichtsbesuche 3.3 Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht 7 10 11 2

Statt eines Vorworts: Ziel dieses Infos Mit dieser Informations-Broschüre möchten wir Sie als Kollegin/Kollegen bei Ihrem Engagement als Fachlehrkraft unterstützen und ggf. offene Fragen beantworten (vgl. hierzu auch Ablauf des Vorbereitungsdienstes, Anlage 1). Die Zitate sind der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (DB) entnommen. Was sagt die Prüfungsverordnung? 2.1 Wer ist Fachlehrer? Wer kann Fachlehrer werden? Jede Lehrerin/jeder Lehrer kann Fachlehrerin oder Fachlehrer sein. Wichtig ist, dass Sie das Fach unterrichten. Insofern müssen Sie das betreffende Fach nicht studiert haben. Es ist auch nicht unbedingt notwendig, dass Sie in fachdidaktischer Hinsicht auf dem neuesten Stand sind. Hier ist ein gegenseitiges Profitieren von unterrichtspraktischer Erfahrung einerseits (Fachlehrkraft FL) und neuesten fachdidaktischen Inhalten (Lehrkraft im Vorbereitungsdienst LiV) andererseits oft der Fall. Jede Lehrkraft an der Ausbildungsschule ist verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen. Sie ist bei der Betreuung weisungsberechtigt. (APVO-Lehr 8, Abs. 1) In der Regel sollen Lehrkräfte der Ausbildungsschule als betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die in dem entsprechenden Unterrichtsfach auch selbst ausgebildet worden sind. (DB zu 8 Abs. 1) 2.2 Welche Aufgaben hat eine Fachlehrerin/ein Fachlehrer? Der Ausbildungsunterricht der LiV besteht aus betreutem Unterricht (BU) und eigenverantwortlichem Unterricht (EU). Die Anzahl der abzuleistenden Stunden können Sie den Anlagen 1 und 2 entnehmen. Der betreute Unterricht findet in einer Ihrer Lerngruppen/Klassen statt. Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin bei Ihnen (Planungsentscheidungen, Leistungsbeurteilung, Stimmrecht in Konferenzen etc.). Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten betreuenden Lehrkräfte machen sie [die LiV] mit den besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts vertraut. (DB zu 7 Abs. 3) Die LiV sollen jedoch zunehmend häufiger in die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts mit einbezogen werden. Je nach Ausbildungsstand können ihnen Freiräume ermöglicht werden, die es zulassen, dass sie selbstständig arbeiten und 3

sich erproben. Dies ist sinnvoll und ausdrücklich gewünscht (siehe hierzu auch Anlage 3: Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht ). Im Übrigen besteht dadurch evt. für Sie eine Gelegenheit der Entlastung. Wünschenswert ist jedoch, dass Sie in Planungsgespräche mit den Auszubildenden Ihre Erfahrungen und Kenntnisse unterstützend einbringen, bei der Unterrichtsdurchführung Beobachtungen vornehmen und der LiV eine Rückmeldung und praxiserprobte Tipps geben. Im Interesse der individuellen Entwicklung berufsbezogener Kompetenzen werden Sie sicher die Vorstellungen der Auszubildenden angemessen berücksichtigen, auch wenn diese sich nicht immer mit Ihren eigenen decken. Im eigenverantwortlichen Unterricht haben die Auszubildenden alle Rechte und Pflichten, die mit Unterricht verbunden sind, selbstständig wahrzunehmen, d. h. hier gibt es keine Fachlehrkraft, die in der Verantwortung steht. Dennoch sollten, wie mit anderen Fachkollegen und -kolleginnen auch, Absprachen getroffen werden und LiV Gelegenheit haben, Beratung in Anspruch zu nehmen. Wichtig: Nicht Sie tragen die Verantwortung für das Gelingen von Organisation, Planung und Durchführung von Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfung. Dies ist die alleinige Verantwortung der LiV. Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt. (APVO- Lehr 7 Abs. 1) Im betreuten Unterricht ist durch die verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbstständig zu unterrichten. (DB zu 7 Abs. 4.9) 2.3 Wie viele Fachlehrerinnen/Fachlehrer hat eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst? Da die Zusammenarbeit mit verschiedenen Kollegen und Kolleginnen den LiV die Chance bietet, das Spektrum der eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, ist es sinnvoll, wenn sich mehrere Fachlehrkräfte an der Ausbildung beteiligen. In der Regel hat jede LiV pro Fach eine Fachlehrkraft für mindestens ein Schulhalbjahr. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung von verschiedenen Lehrkräften der Ausbildungsschule betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen betreuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klasse/Lerngruppe erfordert. (DB zu 9, 3.6) 4

2.4 Wie muss der Unterricht vorbereitet werden? Jeder Unterricht, den die LiV durchführt und somit auch plant, ist von ihr (nicht von Ihnen) schriftlich in Kurzform vorzubereiten. Dies geschieht im betreuten Unterricht immer in Absprache mit Ihnen. Auch im eigenverantwortlichen Unterricht ist die Absprache mit den anderen Fachkollegen sinnvoll (s.o.). Der Ausbildungsunterricht ist [von der LiV] schriftlich vorzubereiten; die schriftliche Vorbereitung ist [den Ausbildern] auf Verlangen vorzulegen. (vgl. DB zu 7 Abs. 4.7) 2.5 Welche Rolle spielt die Fachlehrkraft bei Unterrichtsbesuchen? Im betreuten Unterricht sind Sie während des Unterrichtsbesuches in der Lerngruppe/Klasse anwesend. Es ist daher für alle Beteiligten von besonderem Interesse, dass Sie in das Beratungsgespräch Ihre Sicht einbringen. Auch bei Unterrichtsbesuchen im eigenverantwortlichen Unterricht der LiV ist Ihre Anwesenheit erwünscht, um den Informationsaustausch zwischen Schule, Auszubildenden und Seminar zu gewährleisten. Leider ist eine Teilnahme aus schulorganisatorischen Gründen nicht immer möglich; die Entscheidung darüber liegt bei der Schulleitung. findet der gemeinsame Unterrichtsbesuch im betreuten Unterricht statt, soll die Fachlehrkraft anwesend sein. (DB zu 7 Abs. 5.1) 2.6 Welche Rolle spielt die Fachlehrkraft bei der Prüfung? Findet Prüfungsunterricht im Rahmen des betreuten Unterrichts statt, sind Sie am Prüfungstag die verantwortliche Fachlehrkraft und im Prüfungsunterricht des von Ihnen betreuten Faches anwesend. Jedoch liegen Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Prüfungsunterrichts selbstverständlich nicht in Ihrer Verantwortung. Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder einer Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs äußern. (APVO-Lehr 14 Abs. 5) Anschließend nehmen Sie zum Leistungsstand und Verhalten der Lerngruppe/Klasse Stellung (z. B.: Haben sich Schülerinnen und Schüler verhalten wie immer? Gab es Veränderungen? Fehlten Schüler/Schülerinnen? Wie sind die gezeigten Leistungen am Prüfungstag einzuschätzen?). Die Prüfungsordnung sieht nicht vor, dass Sie sich in diesem Zusammenhang zu den Leistungen des Prüflings äußern. 5

Wenn der Prüfungsunterricht im betreuten Unterricht erteilt wird, soll die verantwortliche Lehrkraft, in deren Klasse oder Lerngruppe der Prüfungsunterricht erteilt wird, anwesend sein und sich zum Leistungsstand und Verhalten der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang des bisher erteilten Unterrichts äußern. (DB zu 14 Abs. 11) 6

Anlagen 3.1 Terminplan des Vorbereitungsdienstes Ausbildungshalbjahre Organisationsaspekte Einstellungstermine Termine: 1. Februar Termine: 1. August 1. Ausbildungs- Halbjahr Einführungsseminar im Evangelischen Bildungszentrum (Bad Bederkesa) & Studienseminar Cuxhaven Praxistage: Intensivkurs zur schriftlichen Unterrichtsplanung vier Tage, drei Tage während der ersten drei Monate des VD vier Tage, drei Tage während der ersten drei Monate des VD Schulerkundung bis zum 1. PS bis zum 1. PS Gespräch zwischen SL und PSL zur Koordination des Ausbildungsunterrichts circa zwei Wochen vor der Vereidigung circa zwei Wochen vor der Vereidigung 12 Wochenstunden (WST) Ausbildungsunterricht (i.d.r. 4 EU und 8 BU bzw. nach Absprache) Februar bis Ende des 2. Schulhalbjahres August bis Ende des 1. Schulhalbjahres Unterrichtsbesuche durch PSL und FSL; die genaue Terminierung der Besuche kann je nach Bedarf variieren vgl. Übersicht vgl. Übersicht Infoveranstaltung Schriftliche Arbeit April November Schriftliche Arbeit gem 9 APVO Februar bis spätestens zwölf Monate nach Beginn des VD. September bis spätestens zwölf Monate nach Beginn des VD. Gespräch zwischen SL und PSL zur Koordination des weiteren Ausbildungsunterrichts ab 01.08./01.02. (Empfehlung: Für LiV mit LA GH davon insgesamt 40 Stunden in der anderen Schulform) vor den Sommerferien im Januar 7

2. Ausbildungs- Halbjahr 12 Wochenstunden Ausbildungsunterricht (i.d.r. 10 EU und 2 BU bzw. nach Absprache) August bis Ende des 1. Schulhalbjahres Februar bis Ende des 2. Schulhalbjahres Unterrichtsbesuche durch PSL und FSL; die genaue Terminierung der Besuche kann je nach Bedarf variieren/ Bei den sog. besonderen Unterrichtsbesuchen kann die Schulleiterin / der Schulleiter sowie die Seminarleiterin anwesend sein; findet der Unterricht im betreuten Unterricht statt, soll die Fachlehrkraft anwesend sein vgl. Übersicht vgl. Übersicht Gemeinsame Gespräche über den Ausbildungsstand gem. 10,1 APVO September bis November März bis Mai Info-Veranstaltung zur Prüfung Anfang bis Mitte November Anfang bis Mitte Mai Abgabe der schriftlichen Arbeit bis spätestens zwölf Monate nach Beginn des VD. bis spätestens zwölf Monate nach Beginn des VD. 8

12 Wochenstunden Ausbildungsunterricht (i.d.r. 6 EU und 6 BU bzw. nach Absprache) 1. Februar bis zu den Sommerferien nach den Sommerferien bis zum 31. Januar 3. Ausbildungshalbjahr Letzte Unterrichtsbesuche durch PSL und FSL; die genaue Terminierung der Besuche kann je nach Bedarf variieren / Bei den sog. besonderen Unterrichtsbesuchen kann die Schulleiterin / der Schulleiter sowie die Seminarleiterin anwesend sein; findet der Unterricht im betreuten Unterricht statt, soll die Fachlehrkraft anwesend sein Februar; vgl. August; vgl. Mitteilung der Ausbildungsnote gem. 10 APVO/ Ausbildungsnote auf der Grundlage der Beurteilungen von PSL/FSL, der Schulleiter sowie der Bewertungen der Schriftlichen Arbeit bis spätestens 31. März bis spätestens 30. September Prüfungszeitraum April/Mai/Juni Oktober/ November/ Dezember Ende des Vorbereitungsdienstes 31. Juli 31. Januar 9

3.2 Organisation der Unterrichtsbesuche Einstellungstermin 1. Feb. Feb. März Apr. Mai. Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Einstellungstermin 1. Aug. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März Apr. Mai. Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Ausbildungsunterricht EU und BU 12 Wochenstd. EU und BU 12 Wochenstd. EU und BU 12 Wochenstd. PSL(n) Pädagogik UB 1 UB 2 UB 3 UB 4 UB 5 FSL(n) 1. Unterrichtsfach UB 1 UB 2 UB 3 UB 4 UB 5 FSL(n) 2. Unterrichtsfach UB 1 UB 2 UB 3 UB 4 UB 5 P R Ü F U N G Legende: BU: Betreuter Unterricht / EU: Eigenverantwortlicher Unterricht / UB: Unterrichtsbesuch / UB: vollständiger Entwurf Die Anzahl der Unterrichtsbesuche ist ein Richtwert. Die Terminierung orientiert sich nach Ausbildungsstand und Ferienzeiten. Sie wird in Absprache mit den Fach- und Pädagogikseminarleiterinnen und -seminarleitern und Anwärtern festgelegt. Gemeinsamer Unterrichtsbesuch (gem. 7,8 APVO ) (Der dritte gemeinsame Besuch (ein UB 5) findet in dem Prüfungsfach statt, in dem größerer Beratungsbedarf besteht.) 10

3.3 Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht Im eigenverantwortlichen Unterricht, bei dem die Anwärterin/der Anwärter allein für den Unterricht verantwortlich ist, ist sie/er auch entsprechend haftungsrechtlich zu behandeln. Im betreuten Unterricht bleiben die Rechte und Pflichten der Fachlehrkraft unberührt, auch wenn diese vorübergehend im Unterricht nicht anwesend ist. Dies ist durchaus zulässig und aus Ausbildungsgründen auch erwünscht. Das gilt insbesondere für die Gewährleistung der Erteilung des Unterrichts (Unterrichtsinhalte und -ziele) und die Notengebung, aber auch für eventuelle Fragen der Haftung bei eintretenden Schadensfällen. In letzterem Fall ist ein haftungsbegründendes Verschulden der abwesenden Fachlehrkraft allerdings nur gegeben, wenn sie aufgrund konkreter Hinweise erkennen konnte, dass die Anwärterin/der Anwärter nicht in der Lage ist, den Unterricht allein durchzuführen und sich deshalb möglicherweise Schadensereignisse einstellen können (z. B. vorherige Beobachtung mangelhafter Hilfestellung im Sportunterricht oder Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen beim Werkunterricht). Die Fachlehrkraft muss also, bevor sie die Anwärterin/den Anwärter allein unterrichten lässt, feststellen, ob sie/er dazu (schon) in der Lage ist. Hierbei kann sie sich auch auf das Urteil der Ausbildenden im Seminar stützen. Allerdings wird sie dies auch (besser) aus eigener Kenntnis beurteilen können, da Anwärterinnen oder Anwärter in der Regel zunächst in Anwesenheit der Fachlehrkraft unterrichten. Die Fachlehrkraft sollte in Fällen, in denen die Anwärterin/der Anwärter allein unterrichtet, jederzeit erreichbar sein (z. B. im Lehrerzimmer). Sie darf sich also nicht während dieses Unterrichts vom Schulgelände entfernen oder für andere Aufgaben, wie z. B. Vertretungsunterricht eingesetzt werden. Sie sollte sich vergewissern, dass der Unterricht auch während ihrer Abwesenheit einen geordneten und sicheren Verlauf nimmt. Tritt trotz Beachtung o. g. Sorgfaltspflichten während des Unterrichts bei Abwesenheit der Fachlehrkraft ein Schadensfall ein, kann sie sich entlasten und ist von der Haftung frei. 11