Kinderrechte in der Schule Der Kinderrechtsansatz in Schule und Schulsozialarbeit. Jörg Maywald, Fachhochschule Nordwestschweiz, 9.2.

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Transkript:

Kinderrechte in der Schule Der Kinderrechtsansatz in Schule und Schulsozialarbeit Jörg Maywald, Fachhochschule Nordwestschweiz, 9.2.2017

Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Kinderrechte sind Menschenrechte Kinder sind Menschen Kinder sind keine kleinen Erwachsenen Kinderrechte sind Menschenrechte für Kinder

Verhältnis Kinder und Erwachsene Das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen ist asymmetrisch. Erwachsene tragen Verantwortung für Kinder und nicht umgekehrt.

Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Wandlungen im Bild vom Kind Antike (Römisches Reich) Kind als Eigentum des Vaters (patria potestas / ius vitae et necis) Mittelalter (Christlicher Kulturkreis) Kind als Geschenk Gottes (Ambivalenz zwischen Unschuld und Sünde) Moderne (Aufklärung) Kind als Objekt von Bildung und Erziehung Postmoderne (Individualisierung) Kind als (Rechts-)Subjekt

Internationale Entwicklungen Ellen Key: Das Jahrhundert des Kindes (1900) (u. a. gleiche Rechte für eheliche und uneheliche Kinder, Recht auf körperliche Unversehrtheit) Janusz Korczak: Magna Charta Libertatis für das Kind ( Das Recht des Kindes auf Achtung ) Genfer Deklaration des Völkerbundes (1924) (Verpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern) Erweiterte Erklärung zu Kinderrechten der Vereinten Nationen (1959) (Kind als Rechtssubjekt, Appell an guten Willen) Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (1989) (Kinder als Träger eigener Rechte, Staatenverpflichtungen) Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (2006) (Prinzip der Inklusion) Inkrafttreten des Individualbeschwerdeverfahrens (2014) (Möglichkeit, sich bei Kinderrechtsverletzungen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden)

Übersicht Warum Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Das Gebäude der Kinderrechte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 Artikel 3 Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ( ), ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Schutzrechte Artikel 2, 8, 9, 16, 17, 19, 22, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 Förderrechte Artikel 6, 10, 15, 17, 18, 23, 24, 27, 28, 30, 31, 39 Beteiligungsrechte Artikel 12, 13, 17 Artikel 1 Geltung für Kinder; Begriffsbestimmung Artikel 4 Verwirklichung der Kinderrechte Artikel 42 Verpflichtung zur Bekanntmachung

Kinder(rechts)schutz: Dimensionen Schutz vor Gewalt (Kindeswohlgefährdung) enges Verständnis: intervenierender Kinderschutz Schutz vor Entwicklungsbenachteiligungen mittleres Verständnis: präventiver Kinderschutz Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und weiteren Gefahren weites Verständnis: allgemeine Kinderschutzrechte

Relevanz des kindlichen Willens Veto-Funktion des kindlichen Willens: Nachdrückliche Meinungsäußerung des Kindes, die wiederholt vorgetragen wird, für das Kind eine besondere emotionale Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung die Selbstachtung des Kindes untergraben würde (Peters, Wiesemann 2013). Nachdrücklichkeit (hohe Intensität) wiederholte Äußerung gegenüber unterschiedlichen Personen besondere emotionale Bedeutung Nichtbeachtung untergräbt Selbstachtung des Kindes

Missverständnisse Partizipation darf nicht dazu missbraucht werden, die Verantwortung der Erwachsenen für das Kindeswohl auf die Kinder zu übertragen. Machtunterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen sind nicht nur unvermeidbar, sondern auch erforderlich. Allerdings müssen die Erwachsenen ihre Machtmittel und ihren Wissens- und Erfahrungsvorsprung konsequent im Interesse der Kinder einsetzen.

Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Child Rights Programming Save the Children 2005

Prinzipien des Kinderrechtsansatzes _ Das Prinzip der Unteilbarkeit der Rechte (ganzheitlicher Ansatz; alle Rechte sind gleich wichtig) Das Prinzip der Universalität der Rechte (alle Kinder haben gleiche Rechte) Die vier allgemeinen Prinzipien der Kinderrechtskonvention - Das Recht auf Nicht-Diskriminierung (Artikel 2) - Der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3) - Das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) - Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12) Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte Das Prinzip der Verantwortungsträger (Familie, Gesellschaft und Politik tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte) Quelle: International Save the Children Alliance: Child Rights Programming, London 2002

Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und für Kinder Recht haben und Recht bekommen

Kinderrechte in der Schule: Ausgangslage Das Bild vom Kind, mit dem das System Schule Kindern begegnet, entspricht in weiten Teilen nicht dem Bild des aktiven und kompetenten Bürgers und Rechtssubjekts, von dem die UN-KRK ausgeht. Das Gegenteil ist häufig der Fall. Im deutschen Schulsystem [werden] Schülerinnen und Schüler weitgehend als unfertige und vor allem unmündige Menschen angesehen mit Defiziten, die es in der Schule zu beheben gilt. Es wird davon ausgegangen, dass Kinder nur zu akzeptablen und damit akzeptierten, zu normalen (oder sollte man sagen: normierten?) Mitgliedern der Gesellschaft werden, wenn Erwachsene sie instruieren und kontrollieren. Enderlein & Krappmann 2006

Kinderrechtliche Defizite (1) Fähigkeiten der Kinder und Subjektstellung zu wenig geachtet (Kinder als difizitäre Wesen, die kontrolliert und instruiert werden müssen) Allgegenwärtiger Vergleich der Kinder mit anderen Kindern demotiviert und führt zu Winner-Looser-Denken (Freude am Lernen, wechselseitige Unterstützung und Solidarität kommen zu kurz mit in der Folge Schulunlust und Schulangst) Individuelle Lernwege werden zu wenig berücksichtigt (Vorstellung, dass Kinder innerhalb normierter Zeitspanne das Gleiche lernen müssen) Dominanz eines kognitiv verengten Bildungsbegriffs (sozial-emotionale Fähigkeiten unzureichend gefördert; sportliche, musische und kreative Begabungen häufig unentdeckt) Lern- und Lebensbedingungen in der Schule oft nicht kindgerecht und manchmal gesundheitsschädigend (große Klassen, enge Klassenräume, fehlende Begegnungs- und Freizeitmöglichkeiten) Recht auf Freizeit und Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben nur eingeschränkt gewährleistet (stundenlanges Sitzen, verdichteter Unterrichtsstoff, Menge an Hausaufgaben)

Kinderrechtliche Defizite (2) Menschen- und Kinderrechtsbildung findet nur punktuell statt (Information der Kinder über ihre Rechte kein verbindlicher Bestandteil der Curricula) Gelebte Beteiligungskultur, die alle Kinder einschließt und sich auf sämtliche Aspekte des Schullebens bezieht, fehlt weitgehend (Beschränkung auf formale Beteiligung im Rahmen der Schülermitverwaltung) Kinderrechte in den Schulverfassungen, Leitbildern und Konzepten der Schulen nur unzureichend verankert Inklusives Schulsystem nicht umgesetzt (Kinder mit Behinderungen haben nicht überall das Recht auf Besuch einer Regelschule) Zusammenarbeit zwischen Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen häufig mangelhaft (schulmüde Kinder und Schulverweigerer werden schnell als Problemkinder abgestempelt, ohne dass ihnen ein auf ihre Situation zugeschnittenes schulisches und außerschulisches Angebot gemacht wird)

Kinderrechtsansatz in der Schule: Fragen Inwieweit ist eine Menschen- und Kinderrechtsbildung Bestandteil der Aus- und Fortbildungen? Werden im Leitbild und in den Curricula der Schule die Rechte der Kinder genannt? Ist der Bezug auf die Kinderrechte (z. B. bei Konflikten) Bestandteil einer wertebasierten Bildung und Erziehung? Auf welche Weise ist die altersgerechte Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen sichergestellt? Entsprechen die Angebote der Einrichtung den Prinzipien der Inklusion?

Recht und Unrecht Das Gegenteil von Rechten sind nicht die Pflichten, sondern das Unrecht. Dagegen engagieren wir uns. Auszug aus einer Pressemitteilung der vier deutschen Kinderdelegierten im Vorfeld des Weltkindergipfels 2002 in New York

Kinderrechte im Alltag der Schule Fallbeispiel: Gewalt auf dem Schulhof In eine Berliner Grundschule gehen Kinder aus mehr als zwanzig Nationen. Viele Schülerinnen und Schüler unterhalten sich untereinander in ihrer Muttersprache, vor allem auf Arabisch und Türkisch. Auf dem Schulhof kommt es immer wieder zu Ausgrenzung und gewalttätigen Konflikten. Um die Situation zu entschärfen und die Kommunikation unter den Schülerinnen und Schülern zu fördern, beschließt die Schulkonferenz, dass auf dem Schulhof ausschließlich Deutsch gesprochen werden soll. Der Vater eines türkischen Jungen beschwert sich daraufhin bei der Schulleiterin, dass durch diese Maßnahme das Recht seines Sohnes beschnitten werde, sich in seiner Muttersprache zu unterhalten.