Integration durch Bildung

Ähnliche Dokumente
Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen

Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche

Herrn Mehrdad Mostofizadeh MdL Vorsitzender der Landtagsfraktion Bündnis go/die Grünen Platz des Landtags Düsseldorf

Junge Zuwanderer zwischen 16 und 25 Jahren Beschulungsmöglichkeiten in den Bildungsgängen des Berufskollegs und die Möglichkeiten an

Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache an Thüringer Schulen

Integration durch Bildung

Integration durch Bildung

Kommunale Integrationszentren in Nordrhein-Westfalen. Herzlich Willkommen!

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2016 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2016/17

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

4.1 Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne. Schulpflicht

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW Herrn Wolfgang Große Brömer MdL

Es gilt das gesprochene Wort.

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Workshop. Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen. Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule

Kommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf,

Die Kommunalen Integrationszentren: Integration in NRW erfolgreich gestalten Viktoria Prinz Wittner

Vorgaben für die Klassenbildung

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2014 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15

Ministerium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Internationale Förderklassen (IFK) als Gestaltungsaufgabe berufsbildender Schulen Bestandsaufnahme, empirische Exploration und Handlungsbedarf

Sprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler am Beispiel des. Deutschen Sprachdiploms I der KMK (DSD I) Helen Fürniß

Richtlinien für die Aufnahme von Schülern

V Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes

Vom 06. Juni Gz.:

Kommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf,

Beratung und Förderung von älteren Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in Düsseldorf

Input: Schulbau und Ausstattung der Schulen

Erlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer. Vom 10.

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Schulische Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen Herausforderungen und Chancen

Vorgaben für die Klassenbildung

Konzept für die Integration von Kindern aus anderen Nationen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)

Schulrechtsänderungsgesetz NRW: Regierungsentwurf - Stand: Hier: Neuerungen für die Zusammenarbeit von JH und Schule

Intensivklasse an der Geschwister-Scholl-Schule. Foto: Dirk Höflich

Hinweise für den Seiteneinstieg in eine Schullaufbahn in Bonn

Sprachbildung in der Migrationsgesellschaft: Das Hamburger Konzept der Sprachförderung und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland

Stellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den

Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

INFORMATIONSABEND WEITERFÜHRENDE SCHULE. Herzlich willkommen!!! Ablauf Vortrag Zwischenfragen möglich und erwünscht Aussprache, Fragen, Diskussion

Elterninformation. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW. 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Kommunales Integrationszentrum Beratung und Förderung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen in Bielefeld

1. Gesetzliche Grundlagen

Herzlich willkommen!

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (LRS)

Weiterentwicklung der Realschulen

Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS)

II. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11

Regionale Schulentwicklung

Information. Die Grundschule

Schulkonzeption der Dohrmann-Schule Bad Bevensen, d.

Bedeutung des Englischunterrichts in der Grundschule für weiterführende Schulen

Türkisch an der Katharina-Henoth-Gesamtschule. zusammengestellt von der Fachkonferenz Türkisch

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen

Die Ministerin. Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf U. Oktober 2015 Seite 1 von 6

Wie viele OGS-Plätze an Grundschulen im Bereich der Bezirksregierung Detmold stehen nicht zur Verfügung, obwohl ein Bedarf der Eltern besteht?

Migration und Integration im Freistaat Sachsen Schulische Integration

Quelle: Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 158 Gliederungs-Nr:

Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache

Grußwort von Frau AD in Susanne Blasberg Bense zur landesweiten Fachtagung Unterricht für neu zugewanderte

Das Hamburger schulische Aufnahmesystem für Flüchtlinge und neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen

Rechenschwäche und Rechenstörungen

Bedeutung von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen. in Nordrhein-Westfalen.

Organisation Externe Beschulung

Handreichung für Eltern

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

Vorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I

a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.

Wir in LEVERKUSEN machen SCHULE.

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)

Kommunale Qualitätszirkel für (offene) Ganztagsschulen in Nordrhein- Westfalen

Schuljahresauftaktpressekonferenz

Stadt Leverkusen Vorlage Nr. 1992/2013

Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf JI!;:Jov Seite 1 von 1 -LANDTAG

Transkript:

Integration durch Bildung Verwaltungsgespräche in den Bezirksregierungen zu Erlassen, Verordnungen und Vorgaben zur Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher auf der Basis des Integrationsverständnisses in NRW im Herbst 2016 Frau MR in Christiane Schüßler, Leiterin Referat Integration durch Bildung, Kommunale Integrationszentren und Landeskoordinierungsstelle, Herkunftssprachlicher Unterricht, Mehrsprachigkeit MSW NRW, Düsseldorf 2016

Inhalt A Grundlinie B Grundvoraussetzungen C Rechtsgrundlagen D Ressourcen E Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr. 3 F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs G Weitere Erlasse und Informationen 2 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

A Grundlinie 3 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Grundsätze OECD 2015 Die OECD hat in einer Studie im Dezember 2015 deutlich gemacht, dass die Integration in den Regelunterricht zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine grundlegende Bedingung für die gelingende Integration und Teilhabe der zugewanderten Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Gleichzeitig soll das Erlernen der deutschen Sprache in ein Gesamtkonzept der Mehrsprachigkeit eingebettet werden, das sich durch die Wertschätzung auch der natürlichen Mehrsprachigkeit (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW) auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als dass in absehbarer Zeit mehr als 50 Prozent der Kinder und Jugendlichen in unseren Schulen mit mehr als einer Sprache aufwachsen werden. 4 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

OECD-Studie 2015 Integration von Flüchtlingen Alle Schulen sollten in die Lage versetzt werden, Migranten aufzunehmen. Mittelfristige Maßnahmen mit großem Effekt: Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sollten nicht an benachteiligten Schulen konzentriert werden. Sie sollten gemischt und nicht nach Leistungsniveau getrennt unterrichtet werden. Frühe Aufteilung auf verschiedene Schulzweige und Klassenwiederholung sollte vermieden werden. Eltern von Migrantenkindern sollten zusätzlich unterstützt werden. 5 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Kultusministerkonferenz 2015 Die damalige Präsidentin Frau Kurth (Sachsen) formulierte am 09.10.2015: Das schnelle Erlernen der deutschen Sprache und die Vermittlung von Grundwerten sind notwendige Bedingungen für die Teilhabe an Bildung, Kultur und Gesellschaft. Der rasche Spracherwerb, wenn nötig in speziellen Sprachfördergruppen, erleichtert die zügige Integration von schulpflichtigen Flüchtlingen in Regelklassen und damit auch in die deutsche Gesellschaft selbstverständlich auf der Grundlage unserer Verfassung und unserer Werteordnung. 6 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Leitlinie von Ministerin Sylvia Löhrmann* Wir wollen in NRW keine Einheitsschule und auch bei der Integration keine Einheitsmuster. Daher werden wir im Sinne der individuellen Förderung und der standortbezogenen Konzepte die schnellstmögliche Integration ohne Segregation und Ghettoisierung fördern. *im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 23. September 2015 7 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Leitlinie der Landesregierung Für die Integration wurden in 2015 und 2016 zusätzliche Ressourcen geschaffen, die im System bleiben! Die Landesregierung hat zugesagt, sofern weitere Ressourcen bei andauernder Zuwanderung benötigt werden, dies zu prüfen. 8 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

B Grundvoraussetzungen 9 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Allgemeine Grundvoraussetzungen Ein und Zuwanderung ist in NRW kein neues Phänomen auch wenn das Ausmaß in den vergangenen zwölf Monaten Größenordnungen der vergangenen Jahre übersteigt. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz aus dem Jahr 2012 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung verpflichtet, die Integration in den Kommunen des Landes voran zu treiben. Fluchtbedingte Zuwanderung wurde damals nicht berücksichtigt. 10 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Allgemeine Grundvoraussetzungen die Kommunalen Integrationszentren Die aus den RAA (Regionale Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien) weiterentwickelten Kommunalen Integrationszentren (KI) sind das Herzstück. Inzwischen gibt es in Kreisen und kreisfreien Städten 52 Kommunale Integrationszentren. Die KI werden von MAIS (ursprünglich 3 Fachkräfte und½ Verwaltungsassistenzkraft) und MSW (ursprünglich pro KI 2 Lehrerstellen) gemeinsam finanziert. Zusätzliche Mittel stellen die Kommunen. 11 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Allgemeine Grundvoraussetzungen Schulträger und Schulaufsicht Die KI sind wichtige Partner auch für Schulträger, Schulaufsicht und Schulen bei der Erfüllung der Schulpflicht für Kinder aus zugewanderten Familien. Die Schulaufsicht sorgt in Abstimmung mit den Schulträgern und in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Integrationszentren unter möglichst früher Einbindung der Schulleitungen dafür, dass zugewanderte Kinder und Jugendliche so rasch wie möglich einen Platz in einer Schule erhalten. Über die Schulaufnahme entscheidet die Schulleitung. 12 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

C Rechtsgrundlagen 13 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Recht auf Bildung / Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Konsequenz: Alle ein- und zugewanderten Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Ab der Zuweisung zu einer Kommune besteht Schulpflicht. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gilt Schulpflicht ab Unterbringung durch das Jugendamt. 14 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Gesundheitsuntersuchung Aufnahme von Seiteneinsteigenden: schulärztliche Untersuchung Schulleitung darf einem nicht eingangsuntersuchten Kind die Aufnahme in die Schule nicht verweigern. Kinder Geflüchteter oder Kinder und Jugendliche aus u.a. südosteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten sind auch ohne schulärztliche Untersuchung in Schule aufzunehmen. Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen darf ebenfalls nicht wegen fehlender Untersuchung verweigert werden. Schuleingangsuntersuchung sollte zeitnah nachgeholt werden. Einzelheiten sollten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen schulärztlichem Dienst und Schule besprochen werden. 15 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

D Ressourcen 16 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Lehrerstellen: Entwicklung der Neueinstellungen seit 2010 2015 wurden rund 9100 Lehrkräfte in NRW neu eingestellt der höchste Wert seit 1981. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grundschule 472 1814 1345 1659 2011 2848 Gymnasium 2678 2369 1897 600 562 1651 Realschule 746 741 530 289 128 578 Hauptschule 258 637 362 304 233 523 Gesamtschule 1152 1019 990 1121 1265 1327 Sekundarschule - - 132 296 352 464 Berufskolleg 840 864 606 766 615 1187 Übrige Schulformen 489 897 717 621 418 529 Gesamt 6635 8341 6579 5656 5584 9107 17 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Schulform Stellenanteil Grundschule 293 Hauptschule 160 Realschule 147 Gesamtschule 109 Ressourcen 1200 zusätzliche Lehrerstellen Besetzung der 1.200 zusätzlichen Stellen für Sprachförderung (DaZ/DaF) Stand 19.08.2016 Gemeinschaftsschule 5 Sekundarschule 34 Gymnasium 205 Förderschule 16 Berufskolleg 182 Weiterbildungskolleg 17 In 2015 und 2016 werden insgesamt 6.431 zusätzliche Stellen für die Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt; davon 4.124 Grundbedarf Gesamt (97,3%) 1.168 18 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Weitere Unterstützung in Schule und Weiterbildung zusätzlich 295 Lehrerstellen und 21,4 Mio. EUR für Fachkräfte außerschulischer Träger für die Offene Ganztagsschule 14 Stellen Moderation Lehrerfortbildung 2,4 Mio. Euro bereitgestellt für Angebot DaZ/DaF 3,2 Mio. Euro Weiterbildungsmittel für Jugendliche ab 16 Jahren 300 Stellen multiprof. Teams BK 100 Stellen multiprof. Teams Weiterbildungskolleg 19 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterstützung in den Kommunen 88 Stellen für Kommunale Integrationszentren und Landesweite Koordinierungsstelle (LaKI) 10 Stellen für KI in 2015 für Zuwanderung Südost- Europa 34 Stellen für schulpsychologische Beratungsstellen 20 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Fachberaterinnen und -berater Obere Schulaufsicht 5 Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung in den BRen Aufgaben: u.a. die Unterstützung bei der Beurteilung von Konzepten, der Mitwirkung bei der Konzeptentwicklung sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in den Kommunalen Integrationszentren und LaKI. Untere Schulaufsicht Zusätzliche Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung. Je Schulamt (53) eine halbe Stelle (26,5). Die 17 größten Schulamtsbezirke erhalten eine weitere halbe Stelle (8,5). Aufgaben: u.a. Schulträgerberatung sowie Unterstützung der interkulturellen Unterrichts- und Schulentwicklung einschl. Sprachbildung 21 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

1 Million für Aushilfen im Bereich Integration durch Bildung Mit den Aushilfsmitteln werden Schulen unterstützt, die nur vereinzelt Kinder und Jugendliche aufnehmen. Mittel können bei der Schulaufsicht formlos beantragt werden. Aushilfsmittel werden an Schulen für Lerngruppen zwischen 5 und 14 Schülerinnen und Schülern vergeben. 22 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

E Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr. 3 23 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr.3 zu zwei Erlassen: 1. Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (13-63 Nr. 3) 2. Herkunftssprachlicher Unterricht (13-61 Nr. 2) 24 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Gründe für die Weiterentwicklung Der Erlass sorgt für eine Anerkennung aller bekannten Formen innerer und äußerer Differenzierung, benennt dabei ein Ziel und eröffnet gleichzeitig Möglichkeiten, dieses auf verschiedenen Wegen zu erreichen. Damit wird gute gelebte Praxis der letzten Jahre in den Schulen legitimiert. Übernahme des Begriffes Sprachfördergruppe der KMK. Eigener Erlass für den Herkunftssprachlichen Unterricht zur Betonung seines Wertes im Sinne des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 6.12.2012, das die Förderung der natürlichen Mehrsprachigkeit vorsieht. 25 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 4. Prüfungen und Zeugnisse 26 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 1.2 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein. 1.4 Die Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer, Bildungsgänge und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen. 27 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.1 Alle neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe und nach deren Stundentafel unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden. 28 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2.1 bedeutet: nicht zulässig: Klassenbildung z.b. 5a schon länger hier lebende Schülerinnen und Schüler, 5b neu zugewanderte Kinder zulässig: neu zugewanderte Kinder z.b. in 5a und 5 b als Regelschülerinnen und schüler aufnehmen und aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse in äußerer Differenzierung in Sprachfördergruppe (wie vormals Vorbereitungsklasse) unterrichten zu den Ausnahmen s. u. 2.3 29 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten eine intensive und individuelle Förderung in der deutschen Sprache nach folgenden Maßgaben: 2.2.1 Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und äußerer Differenzierung durchgeführt werden. 30 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.2 Die Schule* entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers. *Mit Schule ist in diesem Fall die Klassenkonferenz gemeint. Zentrale Schullaufbahnentscheidungen werden (je nach Schulform unterschiedliche ausgeprägt) nach den Vorgaben der APO-S I durch die Klassenkonferenz getroffen. Insoweit bietet sich dieses Gremium auch hier an. Es bestehen aber auch keine Bedenken, dies in Anknüpfung an die in den Schulen bestehenden organisatorischen Strukturen flexibler zu handhaben und die Entscheidung über den individuellen Stundenplan den Fachlehrkräften und Sprachförderlehrkräften gemeinsam zu überlassen. 31 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.4 Der Unterricht in der Sprachfördergruppe umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die Schülerinnen und Schüler am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil. Anmerkung: Zielperspektive! 32 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.5 Die Verweildauer von Schülerinnen und Schülern in einer Sprachfördergruppe orientiert sich am individuellen Lernfortschritt. Die Teilnahme an der Sprachfördergruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 33 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.3 Wenn eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in eine Regelklasse gemäß Nummer 2.1 nicht möglich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristet an einer Schule Klassen zur vorübergehenden Beschulung einrichten. Diese Klassen können an allgemeinen Schulen aller Schulformen eingerichtet werden. Die zeitnahe auch unterjährige schrittweise Integration in Regelklassen ist anzustreben. Anmerkung: Dies ist insbesondere wegen der zahlenmäßig ungewöhnlich hohen Zahl an Zuwanderung in 2015 vielfach der Fall. 34 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.3.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform, an der die Klasse eingerichtet wurde, und die Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung in der deutschen Sprache sowie der Verweildauer in der Klasse gelten die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 entsprechend. 2.3.2 Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Alter der Schülerin oder des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz. Sofern damit ein Schulwechsel verbunden sein soll, ist das Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen. 35 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.4 Über die Bezeichnung der Sprachfördergruppe nach Nummer 2.2.3 oder Klassen nach Nummer 2.3 dieses Erlasses entscheidet die Schulleitung. (Die Schulen benutzten bereits eine Vielfalt von Begriffen. Daher sind auch weiterhin Bezeichnungen wie Internationale Klasse, Vorbereitungsklasse, Willkommensklasse, Auffangklasse, Deutschfördergruppe, Seiteneinsteigergruppe, möglich.) 36 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 3.1 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. 37 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten. 38 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. 23 APO-BK Anlage A und bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes (VV 23.13 zu 23 APO-BK Anlage A) eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges. 39 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Herkunftssprachlicher Unterricht 1. Grundlagen und Ziele 2. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Primarstufe 3. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Sekundarstufe I 4. Regelungen zur Teilnahme 5. Leistungsbewertung, Prüfungen, Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse 6. Lehrkräfte 7. Konsulatsunterricht Der Erlass wurde durch den Gedanken der Wertschätzung natürlicher Mehrsprachigkeit aktualisiert und im Übrigen sprachlich gestrafft. 40 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Fazit Der Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglicht die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. Der Herkunftssprachliche Unterricht wurde in einem eigenen Erlass geregelt, um den besonderen Wert hervorzuheben. 41 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Andere Regelungen Regelungen zum Ganztag, u.a. zur OGS, zum Einsatz multiprofessioneller Teams sowie zur Aufgabenwahrnehmung von Schulaufsicht und Schulträgern bleiben von der Weiterentwicklung des Erlasses 13-63 Nr. 3 unberührt. 42 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs 43 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II noch nicht erfüllt haben (i.d.r. ab 16 Jahren) gleichwertigen 44 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II bereits erfüllt haben (i.d.r. ab 18 bis 25 Jahren) Weitere Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sind im Bildungsportal unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/schulsystem/integration/ Gefluechtete/index.html eingestellt. gleichwertigen 45 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

G Weitere Erlasse und Informationen 46 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab 01.08.17 handlungsleitend: keine Erlassänderung Engagement der Schulen erhalten und nicht durch zu viel bürokratischen Aufwand erschweren ein gerechtes Verteilsystem Puffer für unvorhergesehene Zuzüge vorhalten Integrationsstellen sowohl für die Sprachförderung als auch für Projekte zur Integration Ende der Antragsfrist vom 30.10.2016 auf 31.12.2016 verschieben 47 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab 01.08.17 Anträge der Schulen : 1. Stellenanteile für Sprachfördergruppen: kein Antrag, Meldung an Schulaufsicht 2. Stellenanteile für Deutschförderung (Anschlussförderung): Kurzantrag 3. Stellenanteile für Projekte zur Verankerung durchgängiger sprachlicher Bildung, zur interkulturellen Schul- und Unterrichtsentwicklung, zur Unterstützung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, zur vorurteilsfreien Bildung: jeweils Antrag mit schulischem Integrationskonzept Anmerkung: Antragsprüfung und Bewertung liegt in Zuständigkeit Schulaufsicht 48 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

BASS Achter Teil, Schulträger 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 49 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Mehrklassenbildung Bandbreite Hauptschule: 18 bis 30 Bandbreite Realschule, Sek I Gymnasium und Gesamtschule: 26 bis 29/30 Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 ist zulässig, wenn die Klassenbildung zur Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist. gilt für Schulen unabhängig von der Anzahl der Parallelklassen Für Sekundarschulen gilt der Erlass fort. Sonst jetzt: 6 Absatz 5 Nr.1d und Nr. 2b VO zu 93 Absatz 2 SchulG 50 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Klassenbildung an Grundschulen Kommunale Klassenrichtzahl: Der Schulträger berechnet die Kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 01. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, 51 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Beschulung an Abendrealschulen Einrichtung spezifischer Vorkurse ab Wintersemester 2016/17: möglich mit spezifischer Ausgestaltung für Bedürfnisse von schulpflichtigen Menschen mit Zuwanderungs-geschichte zur Vorbereitung auf Bildungsgang Abendrealschule zunächst begrenzt auf kommende 2 Semester Konzept zur Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung vorab vorlegen 52 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Sprachförderung im Rahmen von BuT Über die Schule hinausgehende sprachliche Lernförderung ist auch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in NRW möglich. vgl. Erlass des MAIS vom 15.03.2016 53 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

DSD I und DSD I Pro in NRW ab 2016/17 Deutsches Sprachdiplom I (DSD I) der KMK; vom Bundesverwaltungsamt Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ursprünglich für das Ausland entwickeltes Testformat prüft Kenntnisse in Kompetenzbereichen Hörverstehen, Leseverständnis, mündliche und schriftliche Kommunikation auf Niveaustufen A2 und B1 (nach Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen) ab Hauptzielgruppe: neu zugewanderte Jugendliche Variante DSD I PRO richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs ab 16 Jahren im Übergang Schule-Beruf. Prüfung: unter Obhut KMK und ZfA potenzielle DSD-Pilotschulen; aktuell ca. 25 freiwillig teilnehmende Schulen (4-5 pro BR) Verbindliche Anmeldung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an DSD- Prüfungen in 11/2016 54 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Kompetenzfeststellung 1. Deutsches Sprachdiplom für Schülerinnen und Schüler 2. Gesprächsleitfaden für Kommunale Integrationszentren in der Erstberatung (LaKI) 3. Gesprächsleitfaden für Schulleitungen und Lehrkräfte der aufnehmenden Schulen (QUA-LIS) 55 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Abschlussbemerkung Die Integrationsleitlinien und auch der zugrunde liegende Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgen die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglichen die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. 56 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 57 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016