Integration durch Bildung Verwaltungsgespräche in den Bezirksregierungen zu Erlassen, Verordnungen und Vorgaben zur Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher auf der Basis des Integrationsverständnisses in NRW im Herbst 2016 Frau MR in Christiane Schüßler, Leiterin Referat Integration durch Bildung, Kommunale Integrationszentren und Landeskoordinierungsstelle, Herkunftssprachlicher Unterricht, Mehrsprachigkeit MSW NRW, Düsseldorf 2016
Inhalt A Grundlinie B Grundvoraussetzungen C Rechtsgrundlagen D Ressourcen E Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr. 3 F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs G Weitere Erlasse und Informationen 2 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
A Grundlinie 3 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Grundsätze OECD 2015 Die OECD hat in einer Studie im Dezember 2015 deutlich gemacht, dass die Integration in den Regelunterricht zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine grundlegende Bedingung für die gelingende Integration und Teilhabe der zugewanderten Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Gleichzeitig soll das Erlernen der deutschen Sprache in ein Gesamtkonzept der Mehrsprachigkeit eingebettet werden, das sich durch die Wertschätzung auch der natürlichen Mehrsprachigkeit (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW) auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als dass in absehbarer Zeit mehr als 50 Prozent der Kinder und Jugendlichen in unseren Schulen mit mehr als einer Sprache aufwachsen werden. 4 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
OECD-Studie 2015 Integration von Flüchtlingen Alle Schulen sollten in die Lage versetzt werden, Migranten aufzunehmen. Mittelfristige Maßnahmen mit großem Effekt: Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sollten nicht an benachteiligten Schulen konzentriert werden. Sie sollten gemischt und nicht nach Leistungsniveau getrennt unterrichtet werden. Frühe Aufteilung auf verschiedene Schulzweige und Klassenwiederholung sollte vermieden werden. Eltern von Migrantenkindern sollten zusätzlich unterstützt werden. 5 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Kultusministerkonferenz 2015 Die damalige Präsidentin Frau Kurth (Sachsen) formulierte am 09.10.2015: Das schnelle Erlernen der deutschen Sprache und die Vermittlung von Grundwerten sind notwendige Bedingungen für die Teilhabe an Bildung, Kultur und Gesellschaft. Der rasche Spracherwerb, wenn nötig in speziellen Sprachfördergruppen, erleichtert die zügige Integration von schulpflichtigen Flüchtlingen in Regelklassen und damit auch in die deutsche Gesellschaft selbstverständlich auf der Grundlage unserer Verfassung und unserer Werteordnung. 6 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Leitlinie von Ministerin Sylvia Löhrmann* Wir wollen in NRW keine Einheitsschule und auch bei der Integration keine Einheitsmuster. Daher werden wir im Sinne der individuellen Förderung und der standortbezogenen Konzepte die schnellstmögliche Integration ohne Segregation und Ghettoisierung fördern. *im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 23. September 2015 7 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Leitlinie der Landesregierung Für die Integration wurden in 2015 und 2016 zusätzliche Ressourcen geschaffen, die im System bleiben! Die Landesregierung hat zugesagt, sofern weitere Ressourcen bei andauernder Zuwanderung benötigt werden, dies zu prüfen. 8 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
B Grundvoraussetzungen 9 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Allgemeine Grundvoraussetzungen Ein und Zuwanderung ist in NRW kein neues Phänomen auch wenn das Ausmaß in den vergangenen zwölf Monaten Größenordnungen der vergangenen Jahre übersteigt. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz aus dem Jahr 2012 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung verpflichtet, die Integration in den Kommunen des Landes voran zu treiben. Fluchtbedingte Zuwanderung wurde damals nicht berücksichtigt. 10 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Allgemeine Grundvoraussetzungen die Kommunalen Integrationszentren Die aus den RAA (Regionale Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien) weiterentwickelten Kommunalen Integrationszentren (KI) sind das Herzstück. Inzwischen gibt es in Kreisen und kreisfreien Städten 52 Kommunale Integrationszentren. Die KI werden von MAIS (ursprünglich 3 Fachkräfte und½ Verwaltungsassistenzkraft) und MSW (ursprünglich pro KI 2 Lehrerstellen) gemeinsam finanziert. Zusätzliche Mittel stellen die Kommunen. 11 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Allgemeine Grundvoraussetzungen Schulträger und Schulaufsicht Die KI sind wichtige Partner auch für Schulträger, Schulaufsicht und Schulen bei der Erfüllung der Schulpflicht für Kinder aus zugewanderten Familien. Die Schulaufsicht sorgt in Abstimmung mit den Schulträgern und in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Integrationszentren unter möglichst früher Einbindung der Schulleitungen dafür, dass zugewanderte Kinder und Jugendliche so rasch wie möglich einen Platz in einer Schule erhalten. Über die Schulaufnahme entscheidet die Schulleitung. 12 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
C Rechtsgrundlagen 13 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Recht auf Bildung / Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Konsequenz: Alle ein- und zugewanderten Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Ab der Zuweisung zu einer Kommune besteht Schulpflicht. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gilt Schulpflicht ab Unterbringung durch das Jugendamt. 14 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Gesundheitsuntersuchung Aufnahme von Seiteneinsteigenden: schulärztliche Untersuchung Schulleitung darf einem nicht eingangsuntersuchten Kind die Aufnahme in die Schule nicht verweigern. Kinder Geflüchteter oder Kinder und Jugendliche aus u.a. südosteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten sind auch ohne schulärztliche Untersuchung in Schule aufzunehmen. Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen darf ebenfalls nicht wegen fehlender Untersuchung verweigert werden. Schuleingangsuntersuchung sollte zeitnah nachgeholt werden. Einzelheiten sollten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen schulärztlichem Dienst und Schule besprochen werden. 15 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
D Ressourcen 16 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Lehrerstellen: Entwicklung der Neueinstellungen seit 2010 2015 wurden rund 9100 Lehrkräfte in NRW neu eingestellt der höchste Wert seit 1981. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grundschule 472 1814 1345 1659 2011 2848 Gymnasium 2678 2369 1897 600 562 1651 Realschule 746 741 530 289 128 578 Hauptschule 258 637 362 304 233 523 Gesamtschule 1152 1019 990 1121 1265 1327 Sekundarschule - - 132 296 352 464 Berufskolleg 840 864 606 766 615 1187 Übrige Schulformen 489 897 717 621 418 529 Gesamt 6635 8341 6579 5656 5584 9107 17 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Schulform Stellenanteil Grundschule 293 Hauptschule 160 Realschule 147 Gesamtschule 109 Ressourcen 1200 zusätzliche Lehrerstellen Besetzung der 1.200 zusätzlichen Stellen für Sprachförderung (DaZ/DaF) Stand 19.08.2016 Gemeinschaftsschule 5 Sekundarschule 34 Gymnasium 205 Förderschule 16 Berufskolleg 182 Weiterbildungskolleg 17 In 2015 und 2016 werden insgesamt 6.431 zusätzliche Stellen für die Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt; davon 4.124 Grundbedarf Gesamt (97,3%) 1.168 18 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Weitere Unterstützung in Schule und Weiterbildung zusätzlich 295 Lehrerstellen und 21,4 Mio. EUR für Fachkräfte außerschulischer Träger für die Offene Ganztagsschule 14 Stellen Moderation Lehrerfortbildung 2,4 Mio. Euro bereitgestellt für Angebot DaZ/DaF 3,2 Mio. Euro Weiterbildungsmittel für Jugendliche ab 16 Jahren 300 Stellen multiprof. Teams BK 100 Stellen multiprof. Teams Weiterbildungskolleg 19 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterstützung in den Kommunen 88 Stellen für Kommunale Integrationszentren und Landesweite Koordinierungsstelle (LaKI) 10 Stellen für KI in 2015 für Zuwanderung Südost- Europa 34 Stellen für schulpsychologische Beratungsstellen 20 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Fachberaterinnen und -berater Obere Schulaufsicht 5 Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung in den BRen Aufgaben: u.a. die Unterstützung bei der Beurteilung von Konzepten, der Mitwirkung bei der Konzeptentwicklung sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in den Kommunalen Integrationszentren und LaKI. Untere Schulaufsicht Zusätzliche Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung. Je Schulamt (53) eine halbe Stelle (26,5). Die 17 größten Schulamtsbezirke erhalten eine weitere halbe Stelle (8,5). Aufgaben: u.a. Schulträgerberatung sowie Unterstützung der interkulturellen Unterrichts- und Schulentwicklung einschl. Sprachbildung 21 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
1 Million für Aushilfen im Bereich Integration durch Bildung Mit den Aushilfsmitteln werden Schulen unterstützt, die nur vereinzelt Kinder und Jugendliche aufnehmen. Mittel können bei der Schulaufsicht formlos beantragt werden. Aushilfsmittel werden an Schulen für Lerngruppen zwischen 5 und 14 Schülerinnen und Schülern vergeben. 22 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
E Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr. 3 23 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Weiterentwicklung Erlass 13-63 Nr.3 zu zwei Erlassen: 1. Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (13-63 Nr. 3) 2. Herkunftssprachlicher Unterricht (13-61 Nr. 2) 24 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Gründe für die Weiterentwicklung Der Erlass sorgt für eine Anerkennung aller bekannten Formen innerer und äußerer Differenzierung, benennt dabei ein Ziel und eröffnet gleichzeitig Möglichkeiten, dieses auf verschiedenen Wegen zu erreichen. Damit wird gute gelebte Praxis der letzten Jahre in den Schulen legitimiert. Übernahme des Begriffes Sprachfördergruppe der KMK. Eigener Erlass für den Herkunftssprachlichen Unterricht zur Betonung seines Wertes im Sinne des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 6.12.2012, das die Förderung der natürlichen Mehrsprachigkeit vorsieht. 25 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 4. Prüfungen und Zeugnisse 26 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 1.2 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein. 1.4 Die Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer, Bildungsgänge und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen. 27 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.1 Alle neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe und nach deren Stundentafel unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden. 28 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2.1 bedeutet: nicht zulässig: Klassenbildung z.b. 5a schon länger hier lebende Schülerinnen und Schüler, 5b neu zugewanderte Kinder zulässig: neu zugewanderte Kinder z.b. in 5a und 5 b als Regelschülerinnen und schüler aufnehmen und aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse in äußerer Differenzierung in Sprachfördergruppe (wie vormals Vorbereitungsklasse) unterrichten zu den Ausnahmen s. u. 2.3 29 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten eine intensive und individuelle Förderung in der deutschen Sprache nach folgenden Maßgaben: 2.2.1 Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und äußerer Differenzierung durchgeführt werden. 30 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.2 Die Schule* entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers. *Mit Schule ist in diesem Fall die Klassenkonferenz gemeint. Zentrale Schullaufbahnentscheidungen werden (je nach Schulform unterschiedliche ausgeprägt) nach den Vorgaben der APO-S I durch die Klassenkonferenz getroffen. Insoweit bietet sich dieses Gremium auch hier an. Es bestehen aber auch keine Bedenken, dies in Anknüpfung an die in den Schulen bestehenden organisatorischen Strukturen flexibler zu handhaben und die Entscheidung über den individuellen Stundenplan den Fachlehrkräften und Sprachförderlehrkräften gemeinsam zu überlassen. 31 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.4 Der Unterricht in der Sprachfördergruppe umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die Schülerinnen und Schüler am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil. Anmerkung: Zielperspektive! 32 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2.5 Die Verweildauer von Schülerinnen und Schülern in einer Sprachfördergruppe orientiert sich am individuellen Lernfortschritt. Die Teilnahme an der Sprachfördergruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 33 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.3 Wenn eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in eine Regelklasse gemäß Nummer 2.1 nicht möglich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristet an einer Schule Klassen zur vorübergehenden Beschulung einrichten. Diese Klassen können an allgemeinen Schulen aller Schulformen eingerichtet werden. Die zeitnahe auch unterjährige schrittweise Integration in Regelklassen ist anzustreben. Anmerkung: Dies ist insbesondere wegen der zahlenmäßig ungewöhnlich hohen Zahl an Zuwanderung in 2015 vielfach der Fall. 34 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.3.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform, an der die Klasse eingerichtet wurde, und die Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung in der deutschen Sprache sowie der Verweildauer in der Klasse gelten die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 entsprechend. 2.3.2 Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Alter der Schülerin oder des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz. Sofern damit ein Schulwechsel verbunden sein soll, ist das Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen. 35 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.4 Über die Bezeichnung der Sprachfördergruppe nach Nummer 2.2.3 oder Klassen nach Nummer 2.3 dieses Erlasses entscheidet die Schulleitung. (Die Schulen benutzten bereits eine Vielfalt von Begriffen. Daher sind auch weiterhin Bezeichnungen wie Internationale Klasse, Vorbereitungsklasse, Willkommensklasse, Auffangklasse, Deutschfördergruppe, Seiteneinsteigergruppe, möglich.) 36 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 3.1 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. 37 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten. 38 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. 23 APO-BK Anlage A und bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes (VV 23.13 zu 23 APO-BK Anlage A) eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges. 39 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Herkunftssprachlicher Unterricht 1. Grundlagen und Ziele 2. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Primarstufe 3. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Sekundarstufe I 4. Regelungen zur Teilnahme 5. Leistungsbewertung, Prüfungen, Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse 6. Lehrkräfte 7. Konsulatsunterricht Der Erlass wurde durch den Gedanken der Wertschätzung natürlicher Mehrsprachigkeit aktualisiert und im Übrigen sprachlich gestrafft. 40 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Fazit Der Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglicht die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. Der Herkunftssprachliche Unterricht wurde in einem eigenen Erlass geregelt, um den besonderen Wert hervorzuheben. 41 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Andere Regelungen Regelungen zum Ganztag, u.a. zur OGS, zum Einsatz multiprofessioneller Teams sowie zur Aufgabenwahrnehmung von Schulaufsicht und Schulträgern bleiben von der Weiterentwicklung des Erlasses 13-63 Nr. 3 unberührt. 42 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs 43 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II noch nicht erfüllt haben (i.d.r. ab 16 Jahren) gleichwertigen 44 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II bereits erfüllt haben (i.d.r. ab 18 bis 25 Jahren) Weitere Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sind im Bildungsportal unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/schulsystem/integration/ Gefluechtete/index.html eingestellt. gleichwertigen 45 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
G Weitere Erlasse und Informationen 46 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab 01.08.17 handlungsleitend: keine Erlassänderung Engagement der Schulen erhalten und nicht durch zu viel bürokratischen Aufwand erschweren ein gerechtes Verteilsystem Puffer für unvorhergesehene Zuzüge vorhalten Integrationsstellen sowohl für die Sprachförderung als auch für Projekte zur Integration Ende der Antragsfrist vom 30.10.2016 auf 31.12.2016 verschieben 47 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab 01.08.17 Anträge der Schulen : 1. Stellenanteile für Sprachfördergruppen: kein Antrag, Meldung an Schulaufsicht 2. Stellenanteile für Deutschförderung (Anschlussförderung): Kurzantrag 3. Stellenanteile für Projekte zur Verankerung durchgängiger sprachlicher Bildung, zur interkulturellen Schul- und Unterrichtsentwicklung, zur Unterstützung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, zur vorurteilsfreien Bildung: jeweils Antrag mit schulischem Integrationskonzept Anmerkung: Antragsprüfung und Bewertung liegt in Zuständigkeit Schulaufsicht 48 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
BASS Achter Teil, Schulträger 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 49 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Mehrklassenbildung Bandbreite Hauptschule: 18 bis 30 Bandbreite Realschule, Sek I Gymnasium und Gesamtschule: 26 bis 29/30 Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 ist zulässig, wenn die Klassenbildung zur Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist. gilt für Schulen unabhängig von der Anzahl der Parallelklassen Für Sekundarschulen gilt der Erlass fort. Sonst jetzt: 6 Absatz 5 Nr.1d und Nr. 2b VO zu 93 Absatz 2 SchulG 50 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Klassenbildung an Grundschulen Kommunale Klassenrichtzahl: Der Schulträger berechnet die Kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 01. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, 51 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Beschulung an Abendrealschulen Einrichtung spezifischer Vorkurse ab Wintersemester 2016/17: möglich mit spezifischer Ausgestaltung für Bedürfnisse von schulpflichtigen Menschen mit Zuwanderungs-geschichte zur Vorbereitung auf Bildungsgang Abendrealschule zunächst begrenzt auf kommende 2 Semester Konzept zur Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung vorab vorlegen 52 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Sprachförderung im Rahmen von BuT Über die Schule hinausgehende sprachliche Lernförderung ist auch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in NRW möglich. vgl. Erlass des MAIS vom 15.03.2016 53 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
DSD I und DSD I Pro in NRW ab 2016/17 Deutsches Sprachdiplom I (DSD I) der KMK; vom Bundesverwaltungsamt Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ursprünglich für das Ausland entwickeltes Testformat prüft Kenntnisse in Kompetenzbereichen Hörverstehen, Leseverständnis, mündliche und schriftliche Kommunikation auf Niveaustufen A2 und B1 (nach Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen) ab Hauptzielgruppe: neu zugewanderte Jugendliche Variante DSD I PRO richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs ab 16 Jahren im Übergang Schule-Beruf. Prüfung: unter Obhut KMK und ZfA potenzielle DSD-Pilotschulen; aktuell ca. 25 freiwillig teilnehmende Schulen (4-5 pro BR) Verbindliche Anmeldung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an DSD- Prüfungen in 11/2016 54 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Kompetenzfeststellung 1. Deutsches Sprachdiplom für Schülerinnen und Schüler 2. Gesprächsleitfaden für Kommunale Integrationszentren in der Erstberatung (LaKI) 3. Gesprächsleitfaden für Schulleitungen und Lehrkräfte der aufnehmenden Schulen (QUA-LIS) 55 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Abschlussbemerkung Die Integrationsleitlinien und auch der zugrunde liegende Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgen die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglichen die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. 56 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 57 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016