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Transkript:

Pensions Newsletter 2014-02 > Home September 2014 02Pensions Newsletter Understand. Act. Editorial Alles in Bewegung Derzeit scheinen die Zinsen nur eine Richtung zu kennen. Die Auswirkung auf Lebensversicherungen ist naheliegend. Der Einfluss auf die Höhe der Pensionsverpflichtungen und damit auf die HGB-Bilanz der Unternehmen ist dagegen nicht so im Bewusstsein. Dafür beschäftigen sich offensichtlich immer mehr Unternehmen mit dem Thema Fiduciary Management, um so Entlastungpotenziale zu heben. Immer mobiler werden Arbeitnehmer, auch über EU-Grenzen hinweg. Allmählich kommt auch seitens der Politik Bewegung in entsprechende Regelungen für betriebliche Vorsorgesysteme. Gleich was kommt und geht, Sie können darauf vertrauen, dass Ihr AllianzGI Pensions-Team Sie auch zukünftig auf dem Laufenden hält! Wir freuen uns auf Ihr Feedback! Pension@allianzgi.com Steigende Verpflichtungsrisiken in der Handelsbilanz Der HGB-Rechnungszins wird weiter sinken, die Pensionsverpflichtungen weiter steigen. Intelligentes Funding hilft. Lexikon: Höchstrechnungszins Was ist der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen und warum wird dieser abgesenkt? Entlastungspotenziale heben Die betriebliche Altersversorgung wird immer herausfordernder. Fiduciary Management unterstützt Unternehmen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. EU-Mobilitätsrichtlinie kommt an Was am Ende bleibt und was in Deutschland zu erwarten ist erfahren Sie hier.

Pensions Newsletter 2014-02 > Mehrwert > Die HGB-Bewertung von Pensionsverpflichtungen Schon heute steht fest: In der Handelsbilanz werden die Pensionsverpflichtungen bis 2016 sukzessiv ansteigen Erhöhungen um mehr als 30 % sind möglich was tun? Bis Ende 2016 wird der HGB- Rechnungszins annähernd auf das Niveau des aktuellen IFRS-Rechnungszinses fallen mit erheblichen Auswirkungen auf die Pensionsverpflichtungen Ihres Unternehmens. Bei der bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen gilt der Rechnungszins gemeinhin als wichtigste ökonomische Annahme. Seit 2010 müssen Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz mit einem Marktzinssatz berechnet werden, der aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus immer weiter absinkt. Welche Auswirkungen können sich daraus für die bilanzielle Höhe der Pensionsverpflichtungen in der HGB-Bilanz ergeben und welche intelligenten Lösungen bieten sich an? HGB-Rechnungszinsen im Fokus des niedrigen Marktzinsniveaus Die HGB-Bewertung von Pensionsverpflichtungen basiert auf einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre, welcher von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und veröffentlicht wird. Im Gegensatz zum Stichtagsprinzip gemäß IFRS verfolgt der deutsche Gesetzgeber mit der Anwendung eines durchschnittlichen Zinssatzes das Ziel, kurzfristige Schwankungen zu glätten und lediglich langfristige Zinsänderungen zu berücksichtigen. Zum Jahresende 2013 lag der maßgebliche durchschnittliche Marktzinssatz bei 4,88 %. Bezogen auf die Vergangenheit lässt sich aufgrund des seit Längerem andauernden niedrigen Marktzinsniveaus ein immer stärkeres Absinken des Rechnungszinses im Jahresvergleich beobachten: Während der Rechnungszins Ende 2010 mit 5,15 % und Ende 2011 mit 5,14 % nahezu unverändert notierte, konnte bereits zum Jahresende 2012 mit 5,04 % ein deutliches Absinken beobachtet werden. Bezogen auf die Zukunft ermöglicht die langfristige Durchschnittsbildung schon heute eine indikative Abschätzung für die Entwicklung des HGB-Rechnungszinses. Unter der Annahme eines auch in den nächsten Monaten und Jahren näherungsweise konstant niedrigen Marktzinsniveaus wird der Rechnungszins bis Ende 2016 auf circa 3,70 % absinken. Erwarteter Verlauf des HGB-Rechnungszinses 5,5% 5,0% 4,5% 4,0% 3,5% HGB-Rechnungszins 5,15% 5,14% 5,04% 4,88% x Zum Vergleich: IFRS-Rechnungszins zum Jahresende 2013 3,70% 3,0% e.o.y. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Quellen: Deutsche Bundesbank, 2013 und Allianz Global Investors, 2014 Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsverpflichtungen Für die bilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen gilt grundsätzlich: Bei einem höheren Rechnungszins reduziert sich die bilanzielle Pensionsverpflichtung. Bei einem niedrigeren Rechnungszins erhöht sich die bilanzielle Pensionsverpflichtung.

Pensions Newsletter 2014-02 > Mehrwert > Die HGB-Bewertung von Pensionsverpflichtungen Case Study Nachfolgende Case Study zeigt für zwei Personenmusterbestände den sukzessiven Anstieg der Pensionsverpflichtungen aufgrund des fallenden HGB-Rechnungszinses. Erwarteter Anstieg der Pensionsverpflichtungen aufgrund des fallenden HGB-Rechnungszinses 5,5 % Prognose Rechnungszins 140 % Prognose Pensionsverpflichtungen 135 % 5,0 % 130 % 4,5 % 4,88 % 120 % 122 % 117 % Der maßgebliche Rechnungszins lag per 31.08.2014 bei 4,70 %. (Quelle: Deutsche Bundesbank, 2014) 4,0 % 3,5 % 3,70 % 3,0 % 90 % 2013 2014 2015 2016 e.o.y. 2013 2014 2015 2016 e.o.y. Quelle: Allianz Global Investors, 2014 110 % 100 % 100 % 100 % 104 % Ausgewogener Personenbestand 109 % 110 % Anwärterlastiger Personenbestand Ergebnis Personenmusterbestand Erwartete Erhöhung der Pensionsverpflichtungen bis Ende 2016 Gesamt Durchschnittlich pro Jahr Ausgewogen (50 % Anwärter, 50 % Rentner) ca. + 17 % ca. + 5,4 % Anwärterlastig (80 % Anwärter, 20 % Rentner) ca. + 35 % ca. + 10,5 % HGB-bilanzierende Unternehmen sollten bereits heute im Rahmen ihrer Planungs- und Prognoserechnungen die künftige Entwicklung des Rechnungszinses bzw. die damit einhergehende aufwandswirksame Erhöhung der Pensionsverpflichtungen berücksichtigen.

Pensions Newsletter 2014-02 > Mehrwert > Die HGB-Bewertung von Pensionsverpflichtungen Lösungsansatz: LDI Liability Driven Investment Seit 2010 müssen Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz nicht nur wie dargestellt mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz diskontieren, sondern können auch von erweiterten Lösungsalternativen durch das neu eingeführte Saldierungsgebot von Pensionsverpflichtungen und sog. Deckungsvermögen profitieren. Voraussetzungen für derartiges saldierungsfähiges Deckungsvermögen sind die Insolvenzfestigkeit sowie die Zweckexklusivität der Vermögenswerte. Im Ergebnis eignen sich insbesondere für größere Kollektive die aus der internationalen Bilanzierung bekannten und bewährten CTA-Lösungen für ein bedarfsgerechtes, liquiditätsschonendes und bilanzwirksames Ausfinanzieren (Funding) von Pensionsverpflichtungen. Für ein effizientes und intelligentes Funding von Pensionsverpflichtungen bieten sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erwarteten Rechnungszinsentwicklung Lösungen im Rahmen eines Liability Driven Investments (LDI) an. Im Rahmen solcher LDI-Konzepte orientiert sich die Anlagestrategie an den Parametern der Verpflichtungsseite, d. h. spezifische Risiken aus der Struktur und Bewertung der Pensionsverpflichtungen werden über spezifische Absicherungsstrategien gesteuert. Bei der Entwicklung eines unternehmensindividuellen LDI-Konzeptes bietet sich im ersten Schritt eine detaillierte Risikoanalyse der Pensionsverpflichtungen des Unternehmens an. 1. Schritt: Risikoanalyse der Pensionsverpflichtungen Mit Hilfe von PRiAS Pensions-Risiko Analyse System, einem von Allianz Global Investors entwickelten Prognose-Tool, können der Status quo und zukünftige Verlauf von Pensionsverpflichtungen unternehmensindividuell und auch in Abhängigkeit sinkender Rechnungszinsszenarien analysiert werden. Sehr gerne erstellt Allianz Global Investors Global Solutions auch für Ihr Unternehmen eine individuelle Pensionsrisikoanalyse. In einem zweiten Schritt entwickeln wir dann gemeinsam mit Ihnen passende LDI- Lösungen für ein effizientes und intelligentes Funding von Pensionsverpflichtungen vor dem Hintergrund des erwarteten Absinkens des HGB-Rechnungszinses. Links Weitere Unterlagen zu PRiAS finden Sie hier Factsheet PRiAS deutsch Factsheet PRiAS englisch PRiAS Dateninput PRiAS Data Input Fragen zum Artikel? Kontaktieren Sie: Dr. Florian A. Ueltzhöfer +49 89 1220 7805 florian.ueltzhoefer@allianzgi.com Autor

Pensions Newsletter 2014-02 > Mehrwert > Fiduciary Management Fiduciary Management Entlastungspotenziale heben Betriebliche Altersversorgung eine zunehmende Herausforderung für Unternehmen? Unternehmen, die sich in der betrieblichen Altersversorgung engagieren, bewegen sich in einem hochkomplexen Umfeld. Analyse, Aufbereitung und Entscheidungsfindung bezüglich aller Themen dieses Umfelds (Kapitalanlage, Risikomanagement, regulatorische Aspekte) liegen beim Anleger und stellen dort eine wesentliche, kerngeschäftsfremde Verpflichtung dar. Warum Fiduciary Management? Hier setzt das Fiduciary Management an, also die treuhänderische Verwaltung von Pensionsvermögen. Es ist das Bindeglied zwischen dem Anleger und sämtlichen Aspekten der Kapitalanlage, z. B. der Festlegung einer strategischen Anlageallokation, dem Risikomanagement oder der Auswahl und Überwachung von Investmentmanagern. Fiduciary Management reduziert die Anforderungen an die kerngeschäftsfremde Expertise, die auf Seiten des Unternehmens vorgehalten werden muss, und ermöglicht so eine Konzentration auf das Kerngeschäft. Gleichzeitig gewinnt das Unternehmen die Übersicht über alle Aspekte der Kapitalanlage der Altersvorsorgevermögen zurück. Die betriebliche Altersversorgung und ihre Anforderungen Wachsende Komplexität des Kapitalmarktumfelds (Assetklassen, Volatilität) Wachsende regulatorische Anforderungen Betriebliche Altersversorgung Wachsende Anforderungen an das Risikomanagement Erfordernis der individualisierten Kapitalanlagelösung Wachsende bilanzielle Anforderungen Anhaltendes Niedrigzinsumfeld Quelle: Allianz Global Investors, 2014

Pensions Newsletter 2014-02 > Mehrwert > Fiduciary Management Was bedeutet Fiduciary Management in der Praxis? Der Fiduciary Manager fungiert als zentraler Ansprechpartner ( Fiduciary Office ) für alle Fragestellungen bezüglich der Anlage und Verwaltung des Altersvorsorgevermögens. Die einzelnen Bausteine der Wertschöpfungskette des Fiduciary Managements sind in der Abbildung dargestellt. Die einzelnen Bausteine können flexibel kombiniert und jeweils auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden: Der Baustein Strukturierung, Investment- und Risikoberatung umfasst die Formulierung einer auf die Verpflichtungsseite abgestimmten, ganzheitlichen Kapitalanlagepolitik unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Gegebenheiten und regulatorischen bzw. bilanziellen Vorgaben, die Festlegung einer Kapitalanlagestruktur (im Sinne der Strukturierung des Anlageportfolios) und die Erarbeitung einer individuellen Risikomanagementstrategie. Das Modul Managerauswahl enthält die Prozesse zur Auswahl von Investmentmanagern im Rahmen einer offenen Architektur sowie deren kontinuierliche Überwachung. Im Baustein Risikomanagement ist die Implementierung und Umsetzung einer effektiven und effizienten Risikosteuerung enthalten. Mit dem Baustein Reporting und Controlling wird der Anleger durch ein auf die Kapitalanlagepolitik und die Kundenbedürfnisse abgestimmtes, umfassendes Berichtswesen in die Lage versetzt, jederzeit einen genauen Überblick über Stand und Entwicklung seiner Kapitalanlage abrufen zu können. Die Bausteine des Fiduciary Managements Strukturierung und Beratung Fiduciary Office Zentraler Ansprechpartner und Schnittstellenkoordinator, operative Betreuung, ganzheitliche Begleitung bei Implementierung und Umsetzung komplexer Kapitalanlagestrukturen Ganzheitliche Strukturierung der Kapitalanlage, Erarbeitung einer individuellen Strategie für das Risikomanagement Quelle: Allianz Global Investors, 2014 Open Architecture, Auswahl und Monitoring von Investmentmanagern Managerauswahl Risikomanagement Effizientes, dynamisches Risikomanagement ESG/Nachhaltige Kapitalanlage Reporting und Controlling Konsolidiertes Asset- Liability-Reporting, Investmentmanager - Reporting Im Rahmen des ganzheitlichen Fiduciary Management-Ansatzes können zudem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt und implementiert werden. Links Weitere Detailinformationen erhalten Sie hier. Fragen zum Artikel? Kontaktieren Sie: Alexander Schulz +49 69 2443 13164 alexander.schulz@allianzgi.com Autor

Pensions Newsletter 2014-02 > Service > Der Höchstrechnungszins Absenkung des Höchstrechnungszinses im Bereich der Lebensversicherung Der Höchstrechnungszins für die Lebensversicherung dient dazu, dass Versicherer ihren langfristigen Verpflichtungen dauerhaft nachkommen können. Die Höhe des Höchstrechnungszinses orientiert sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen in Deutschland. Dabei gilt, dass der Zinssatz maximal 60 % dieser durchschnittlichen Rendite ausmachen darf. Zum 1. Januar 2015 sinkt der Höchstrechnungszins von derzeit 1,75 % auf 1,25 %. Die Absenkung betrifft Neuverträge, die ab 2015 abgeschlossen werden. Hintergrund für diese Entscheidung ist das seit Längerem bestehende Niedrigzinsumfeld. Der Höchstrechnungszins ist der Wert, mit dem bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen der gebildete Kapitalstock mindestens verzinst wird. Er bleibt während der gesamten Laufzeit gleich und wird deshalb auch Garantiezins genannt. Der Garantiezins ist der eine Baustein der Gesamtrendite einer Lebensversicherung der andere besteht darin, dass Kunden auf ihren Sparanteil eine Überschussbeteiligung erhalten. Nachfolgend eine Übersicht, die die Entwicklung des Garantiezinses für private Vorsorgeverträge aufzeigt: Verlauf des Höchstrechnungszinses (Garantiezins) Info Weitere Informationen über den Höchstrechnungszins finden Sie hier. 5,0 % 4,0 % 3,0 % 2,0 % 1,0 % 0,0 % Juli 1986 3,5% Garantiezins Juli 1994 4,0% Juli 2000 3,25% Januar 2004 2,75% Durchschnittliche Verpflichtung der Lebensversicherer Januar 2007 2,25% Januar 2012 1,75% 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Quelle: Allianz Global Investors, 2014 Januar 2015 1,25% Jahr Fragen zum Artikel? Kontaktieren Sie: Martin Bodynek +49 89 1220 7134 martin.bodynek@allianzgi.com Autor

Pensions Newsletter 2014-02 > News > EU-Mobilitätsrichtlinie EU-Mobilitätsrichtlinie kommt an EU-Mobilitätsrichtlinie mit signifikanten Änderungen spätestens ab 2018 Gesetzesentwurf für deutsches Betriebsrentenrecht im Herbst 2014 erwartet. Seit 2005 diskutiert Brüssel über Maßnahmen, die die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedsstaaten bezüglich ihrer Betriebsrentenanwartschaften erleichtern sollen. Mit der am 20. Mai 2014 von Europäischem Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedeten EU-Mobilitätsrichtlinie 1 geht nach rund 10 Jahren Diskussion ein langer Prozess zu Ende. Der ursprünglich von der EU-Kommission im Herbst 2005 angenommene Richtlinienvorschlag wurde nach verschiedenen Stellungnahmen mehrfach modifiziert und in einem Trilogergebnis der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Betriebliche Vorsorgesysteme 2 sollen künftig eine immer wichtigere Rolle bei der Sicherung des Einkommens im Alter spielen. Das Ziel der Mobilitätsrichtlinie ist es daher, insbesondere die Möglichkeiten zum Erwerb und zur Wahrung von Rentenanwartschaften in den betrieblichen Vorsorgesystemen langfristig zu verbessern und die Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit im Bereich der Zusatzrentensysteme zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund erfasst die Richtlinie folgende Mindestvorschriften: Anpassung der Unverfallbarkeitsfristen für die Erlangung einer Betriebsrentenanwartschaft auf ein Mindestalter von 21 Jahren und eine Zusagedauer von 3 Jahren Erstattung von eingezahlten Beiträgen (oder Anlagewert), falls keine unverfallbare Anwartschaft erreicht wird Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften entsprechend der Anpassungsregelung für aktive Berechtigte Abfindung von Kleinstanwartschaften nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass sowohl aktive als auch ausgeschiedene Versorgungsanwärter auf Verlangen Auskünfte nach einer vorgegebener Mindestnorm zu ihren Anwartschaften erhalten können Nicht durchgesetzt hat sich auf EU-Ebene das ursprünglich diskutierte Übertragungsrecht von unverfallbaren Anwartschaften zwischen den Mitgliedsstaaten, was auch der ursprüngliche Namensgeber der Richtlinie war (ehemals Portabilitätsrichtlinie ). Dennoch bringt die Richtlinie signifikante Veränderungen mit sich, die den Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber einschränken, beispielsweise durch die Veränderungen der Unverfallbarkeitsfrist. Fällt diese in Deutschland mit einer Absenkung von 5 auf 3 Jahre relativ gesehen noch gering aus, steht beispielsweise Luxemburg vor einer Absenkung von max. 10 auf 3 Jahre. EU-Mobilitätsrichtlinie Mai 2014 in Kraft getreten Mindestvorschriften, die bis Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden müssen Neue Unverfallbarkeits fristen mit Mindestalter von 21 Jahren und 3 Jahren Zusagedauer Dynamisierung auch von unverfallbaren Anwartschaften Beitragserstattung verfallbarer Anwartschaften Mindestmaß an Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber Mitarbeitern Richtlinie gilt für zwischen EU-Staaten zu- und abwandernde Mitarbeiter, Erweiterung auf rein lokale Arbeitsverhältnisse via nationale Gesetzgebungen zulässig und wahrscheinlich [1] Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedsstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen. Mehr Informationen. [2] Die betrieblichen Altersversorgungssysteme werden in der Richtlinie Zusatzrentensysteme genannt. Zur Definition der betroffenen Zusatzrentensysteme siehe Richtlinie Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstabe b).

Pensions Newsletter 2014-02 > News > EU-Mobilitätsrichtlinie Ebenfalls eine Verbesserung aus Mitarbeitersicht ergibt sich durch die neue Vorschrift zur Dynamisierung von unverfallbaren Anwartschaften. Bislang waren sie von der Dynamisierung in der Praxis der Plangestaltungen meist ausgenommen. Im Umkehrschluss muss die Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger schultern. Dies wird, je nach Plangestaltung, ggf. Kosten zu Lasten der Arbeitgeber bedeuten. Die ebenfalls schon erwähnte neue Erstattungsvorschrift wird zudem eine Stärkung des Entgeltcharakters der bav mit sich bringen. So wird es künftig bei noch verfallbaren Anwartschaften zu einer Erstattung von eingezahlten Beiträgen (oder des Anlagewerts) kommen. Die bisher mögliche einseitige Abfindung von unverfallbaren Kleinstanwartschaften seitens des Arbeitgebers wird zukünftig nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers umsetzbar sein. Damit werden tendenziell Kleinstanwartschaften gefördert. Mehraufwand durch langfristiges Administrieren derselben und für Arbeitnehmerinformationen ist die zu erwartende Folge. Zwar gilt die Richtlinie nach ihrem Wortlaut nur für Mitarbeiter, die zwischen EU- Mitgliedsstaaten zu- und abwandern. Mitgliedsstaaten können den Geltungsbereich der Richtlinie jedoch auch auf rein lokale Arbeitsverhältnisse ausdehnen, was von der Europäischen Kommission in der Mitteilung an das Europäische Parlament vom 19. Februar 2014 an die Staaten herangetragen wurde. Aufgrund von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Gleichbehandlungsaspekten für Inländer ist eine entsprechende Regelung etwa in Deutschland durchaus wahrscheinlich. Den Bedarf zur Anpassung der Gesetzeslage in Deutschland hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits erkannt. Ein erster Entwurf zur Änderung des BetrAVG ist bereits für Herbst 2014 angekündigt. Die Anpassung des Betriebsrentengesetzes wird für Ende 2015 erwartet. Jedoch ist die lokale Akzeptanz der Mindestvorschriften noch nicht hoch. Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber hat bereits in einer Stellungnahme Vermeidung bzw. weitere Begrenzung der Belastungen für die Arbeitgeber durch die erlassene Richtlinie auf nationaler Ebene gefordert. Links Die Richtlinie können Sie auf folgender Seite des Europäischen Parlements nachlesen: EU-Mobilitätsrichtlinie Einige Fragen bleiben und müssen im Zuge der Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht entschieden werden, zum Beispiel, wie die Dynamisierung von Anwartschaften Ausgeschiedener etwa bei unit-linked Systemen praktikabel gestaltet werden kann. In zeitlicher Hinsicht verlangt die Richtlinie nur die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die nach Umsetzung in nationales Recht, d. h. nach dem 20. Mai 2018 liegen. Bis dahin haben Mitgliedsstaaten Zeit, die EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Nicht betroffen werden im Übrigen Zusatzrentensysteme sein, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie (d. h. am 20. Mai 2014) bereits für neue Anwärter geschlossen worden waren. Autoren Fragen zum Artikel? Kontaktieren Sie: Wolfgang Deschka Maida Schmidt +49 89 1220 7671 +49 89 1220 7850 wolfgang.deschka@allianzgi.com maida.schmidt@allianzgi.com

Impressum Herausgeber: Allianz Global Investors Europe GmbH, Pensions Seidlstraße 24 24 a, 80335 München, pension@allianzgi.com Redaktion: Lars Strohmenger Investieren birgt Risiken. Der Wert einer Anlage und Erträge daraus können sinken oder steigen. Investoren erhalten den investierten Betrag gegebenenfalls nicht in voller Höhe zurück. Die Volatilität der Preise für Fondsanteilwerte kann erhöht oder sogar stark erhöht sein. Die frühere Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse. Wenn die Währung, in der die frühere Wertentwicklung dargestellt wird, von der Heimatwährung des Anlegers abweicht, sollte der Anleger beachten, dass die dargestellte Wertentwicklung aufgrund von Wechselkursschwankungen höher oder niedriger sein kann, wenn sie in die lokale Währung des Anlegers umgerechnet wird. Sofern beim Erwerb der Fondsanteile ein Ausgabeaufschlag anfällt, kann dieser bis zu 100 % vom Vertriebspartner vereinnahmt werden; die genaue Höhe des Betrages wird durch den Vertriebspartner im Rahmen der Anlageberatung auf Rückfrage mitgeteilt. Dies gilt auch für die eventuelle Zahlung einer laufenden Vertriebsprovision aus der Verwaltungsvergütung von der Verwaltungsgesellschaft an den Vertriebspartner. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und berücksichtigen daher nicht die rechtliche und / oder steuerliche Situation von einzelnen Personen oder Rechtsträgern. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Es besteht keine Gewähr dafür, dass eine jederzeitige Aktualisierung der Informationen vorgenommen werden kann oder dass aufgrund der hierin vorhandenen Informationen von einem aktuellen oder zukünftigen Sachverhalt auf die rechtlichen und steuerlichen Folgen geschlossen werden kann. Die aufgeführten Informationen sollen und können eine eingehende Abklärung und eine professionelle Beratung durch den persönlichen Rechts- und / oder Steuerberater als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage nicht ersetzen. Dies ist nur zur Information bestimmt und daher nicht als Angebot oder Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, zum Abschluss eines Vertrags oder zum Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren zu verstehen. Die hierin beschriebenen Produkte oder Wertpapiere sind möglicherweise nicht in allen Ländern oder nur bestimmten Anlegerkategorien zum Erwerb verfügbar. Diese Information darf nur im Rahmen des anwendbaren Rechts und insbesondere nicht an Staatsangehörige der USA oder dort wohnhafte Personen verteilt werden. Die darin beschriebenen Anlagemöglichkeiten berücksichtigen nicht die Anlageziele, finanzielle Situation, Kenntnisse, Erfahrung oder besondere Bedürfnisse einer einzelnen Person und sind nicht garantiert. Die dargestellten Einschätzungen und Meinungen sind die des Herausgebers und/oder verbundener Unternehmen zum Veröffentlichungszeitpunkt und können sich ohne Mitteilung darüber ändern. Die verwendeten Daten stammen aus verschiedenen Quellen und wurden als korrekt und verlässlich bewertet, jedoch nicht unabhängig überprüft; ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sind nicht garantiert. Es wird keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aus deren Verwendung übernommen, soweit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Bestehende oder zukünftige Angebots- oder Vertragsbedingungen genießen Vorrang. Tagesaktuelle Fondspreise, Verkaufsprospekte, Gründungsunterlagen, aktuelle Halbjahres- und Jahresberichte und wesentliche Anlegerinformationen in deutscher Sprache sind kostenlos beim Herausgeber postalisch oder als Download unter der Adresse www.allianzgi-regulatory.eu erhältlich. Bitte lesen Sie diese alleinverbindlichen Unterlagen sorgfältig vor einer Anlageentscheidung. Dies ist eine Marketingmitteilung herausgegeben von Allianz Global Investors Europe GmbH, www.allianzgi.de, einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet in Deutschland; Sitz: Bockenheimer Landstr. 42-44, 60323 Frankfurt/M., Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M., HRB 9340; zugelassen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de). Die Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie die Weitergabe des Inhalts in jedweder Form ist nicht gestattet. Inhaltsverzeichnis