Hallo, bald bin ich da!

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Hallo, bald bin ich da!

Geburtsurkunden / Internationale Geburtsurkunden

die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes.

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Transkript:

LANDESHAUPTSTADT Hallo, bald bin ich da! Die Mappe für Eltern 4. Woche 12. Woche 7. Woche 1. Woche www.wiesbaden.de

Liebe werdende Eltern, liebe werdende Mutter, lieber werdender Vater, Sie freuen sich auf Ihr Neugeborenes, das Ihre Familie vergrößern und bereichern wird. Für die gemeinsame Zukunft wünsche ich Ihnen viel Glück und viele glückliche Momente! Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. Dennoch sind etliche Formalitäten zu erledigen, bei denen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes mit der Elternmappe gerne behilflich sein möchten. Hierin ist beschrieben, welche Unterlagen Sie beispielsweise zur Voranmeldung Ihres Kindes benötigen, falls Sie in einer Wiesbadender Klinik entbinden möchten. Weiterhin bietet die Elternmappe einen Überblick, was Sie bereits vor der Geburt erledigen können und welche weiteren Möglichkeiten nach der Geburt in Zusammenarbeit mit uns bestehen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihren Nachwuchs schon vor der Geburt anzumelden. Wenn Sie unter https://standesamt.wiesbaden.de unsere Terminreservierung nutzen, können Sie lange Wartezeiten bequem umgehen. Standesamt Wiesbaden Marktstraße 16 65183 Wiesbaden Öffnungszeiten: Mo., Do. und Fr.: Mittwoch: 8.00 bis 12.00 Uhr 8.00 bis 18.00 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen und sichten Ihre Unterlagen und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Anschließend nehmen Sie Ihre Originalunterlagen wieder mit, alles bleibt in Ihren Händen. Nach der Geburt erhält das Standesamt vom entbindenden Krankenhaus die noch fehlenden Informationen. In unseren Merkblättern erfahren Sie alles Wichtige über Vaterschaftsanerkennung, Namengebung und Namenserteilung. Im beigefügten Zeitstrahl ist der Ablauf übersichtlich skizziert. Die Geburtsanzeigen werden beim Standesamt so schnell wie möglich bearbeitet. Sie erhalten von uns drei zweckgebundene gebührenfreie Geburtsurkunden 1. für Kindergeld (Familienkasse) 2. für Elterngeld (Versorgungsamt) 3. für Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse) Sollten Sie noch weitere Geburtsurkunden benötigen, können Sie diese bequem im Bürgerservice-Portal bestellen. Nutzen Sie hierzu einfach folgenden Link: https://www.buergerserviceportal.de/hessen/wiesbaden Mit herzlichen Grüßen Dr. Oliver Franz Stadtrat

Zeitstrahl Hier finden Sie alle nötigen Schritte vor und nach der Geburt Ihres Kindes im Überblick. Hallo, da bin ich! Beurkundung Das Standesamt sendet Ihnen 3 Geburtsurkunden für: Elterngeld Kindergeld Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Geburt Ca. 7 10 Tage nach der Geburt Ca. 6 Wochen Vor der Geburt Im Krankenhaus Geburt voranmelden (notwendige Dokumente mitbringen) ggf. Vaterschaftsanerkennung Namen überlegen ggf. Sorgerechtserklärung Anträge besorgen & zu Hause vorbereiten für: Kindergeld Elterngeld Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Das Krankenhaus sendet dem Standesamt die Geburtsanzeige

Zur Anmeldung Ihres Kindes notwendige Dokumente Haben Sie bereits ein Kind in Wiesbaden angemeldet, sind hier geboren oder haben hier geheiratet? Dann teilen Sie uns dies einfach mit! Ihre Dokumente sind im Standesamt hinterlegt und Sie müssen nicht vorbei kommen Ist dies NICHT der Fall, benötigen wir noch folgende Dokumente (X) von Ihnen. Mutter ledig Mutter geschieden Eltern verheiratet Eltern nicht verheiratet Erledigt Reisepass (nur bei ausländischer Staatsangehörigkeit) X X X X M V Geburtsurkunde Mutter (außer Geburtsort Wiesbaden) Geburtsurkunde Vater (außer Geburtsort Wiesbaden) Eheurkunde (außer Eheschließung in Wiesbaden) X X X X X X X Ausländische Urkunden werden mit deutscher Übersetzung durch einen Dolmetscher (nach ISO-Norm) bzw. in internationaler Form benötigt. Scheidungsurteil X

Merkblatt zur Namensgebung Vornamensgebung Die sorgeberechtigten Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil bestimmen den/die Vornamen des Kindes. Das Recht der Vornamensgebung ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Dennoch gilt es bestimmte Richtlinien zu beachten. Unter anderem muss der Vorname als solcher erkennbar sein. Bei der Suche nach einem passenden Namen für Ihren Nachwuchs sollten Sie vor allem an das Wohl Ihres Kindes denken und ihm durch die Vornamensgebung nicht schaden. Umfangreiche Informationen finden Sie in dieser Elternmappe oder unter folgendem Link: http://www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/gesellschaft/eltern/content/vornamenkurs.php Familiennamensgebung Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind erhält diesen Ehenamen als Familiennamen. 1 N Die Eltern sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Die Mutter ist ledig: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Eltern sind nicht verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Möglichkeit der Namenserteilung besteht (siehe Merkblatt Namenserteilung). Die Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung liegt vor: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Den/die Vornamen und den Familiennamen bestimmen Sie nach der Geburt Ihres Kindes in der Klinik (Geburtsanzeige) und bestätigen dies mit Ihren Unterschriften. Bitte beachten Sie, dass bei der Namensgebung nach ausländischem Recht Abweichungen möglich sind. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.

Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung Wozu Die Vaterschaftsanerkennung ermöglicht die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes. Durch die Vaterschaftsanerkennung entsteht die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Der Vater wird durch die Vaterschaftsanerkennung nicht sorgeberechtigt. Wirksamkeit Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt zulässig, wird aber erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird. Sind die Mutter und/oder der Vater des Kindes minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung geben. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sonderfall Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung: Falls ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird. Hier berät Sie das Standesamt gerne. Wo & Kosten Jugendamt kostenlos Standesamt kostenlos Notariat bitte erfragen Sie die Höhe der Kosten bei Ihrem gewünschten Notariat 1 V Rechtliche Grundlagen: 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 44 Personenstandsgesetz

Merkblatt zur Namenserteilung Wozu Durch die Namenserteilung erteilt der sorgeberechtigte Elternteil (i. d. R. die Mutter) dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (i. d. R. des Vaters). Die Namenserteilung setzt eine Vaterschaftsanerkennung voraus. Durch eine Namenserteilung ist der Vater nicht automatisch sorgeberechtigt. Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Wirksamkeit Die Namenserteilung ist schon vor der Geburt zulässig, wird aber erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Der Vater des Kindes muss in die Namenserteilung einwilligen, damit sie wirksam wird. Wo & Kosten Standesamt 21 Notariat bitte erfragen Sie die Höhe der Kosten bei Ihrem gewünschten Notariat 1 NE Rechtliche Grundlagen: 1617a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 45 Personenstandsgesetz

1 Häufig gestellte Fragen Wir haben Ihnen die wichtigsten Adressen rund um das Thema Kinder zusammen gestellt. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihr Standesamt wenden. Elterngeld Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie das Elterngeld bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales beantragen. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Mainzer Str. 35, 65185 Wiesbaden Tel: 0611 71570 Kindergeld Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Familienkasse -Kindergeldstelle-, Agentur für Arbeit (1. Stock) Klarenthaler Str. 34, 65197 Wiesbaden Tel: 0800 45555-30 Fax: 0611 9494-511 Email: familienkasse-hessen@arbeitsagentur.de Mutterschaftshilfe Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse der Mutter beantragen. Sorgerechtserklärung Elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das Kind zu sorgen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie die Sorge gemeinsam übernehmen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung notwendig. Die Sorgeerklärung kann auch schon vorgeburtlich bei einem Jugendamt (kostenlos) oder Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Zum Thema Sorgerechtserklärung beraten die Jugendämter. Urkundenbestellung Wie kann man Urkunden bestellen? Urkunden können beim zuständigen Standesamt persönlich zu den Öffnungszeiten, per Brief, per Fax oder direkt online im Bürgerservice-Portal (www.buergerserviceportal.de/hessen/wiesbaden) bestellt werden.

2 Zuständig ist das Standesamt, das den Sterbefall, die Geburt, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft beurkundet hat. Die Ausstellung von Urkunden kostet 11, jede weitere der gleichen Sorte 5. Für Sozialversicherungszwecke erhalten Sie die Urkunden kostenlos. Bitte kein Bargeld, Schecks oder Briefmarken mit versenden. Der Urkunde wird eine Rechnung beigefügt. Wer kann Urkunden bestellen? Urkunden können nur berechtigten Personen ausgestellt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden. Bitte die Berechtigung mit angeben. Vornamen Wenn Sie Fragen über Zulässigkeit und Herkunft von Namen haben, wenden Sie sich an die GfdS. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig. Gesellschaft für deutsche Sprache e.v. Spiegelgasse 13, 65183 Wiesbaden Tel: 0900 1888128 (1,86 /Min.) Fax: 0611 9995530

Zwei Dinge sollten Kinder von ihren Eltern bekommen: Wurzeln und Flügel. J. Wolfgang von Goethe 36. Woche 24. Woche 32. Woche

40. Woche Impressum Herausgeber: Landeshauptstadt Wiesbaden Bleichstraße 3 65183 Wiesbaden Redaktion: Anne Lorenz Grafik: Team online Rathaus/ Monika Nerding Auflage: 500 Stück Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Monika Rubbel Gestaltung: Monika Nerding Druck: Druckerei Adis GmbH Stand: Mai 2017