Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge

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Transkript:

Version 01.01.2017 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Die Scheidung einer Ehe oder die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann Auswirkungen auf die Höhe der zukünftigen Leistungen der beruflichen Vorsorge haben. Auf den 1. Januar 2017 traten Änderungen des Scheidungsrechts im Zivilgesetzbuch (ZGB) in Kraft, die vorwiegend die berufliche Vorsorge betreffen. Neu wird der Vorsorgeausgleich auch dann durchgeführt, wenn bei einem oder beiden Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Bis anhin wurden die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel hälftig geteilt. Das vorliegende Merkblatt "Ehescheidung" gibt Ihnen dazu detaillierte Auskünfte. Vorbemerkung Da die Folgen bei Ehescheidung mit den Folgen bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vergleichbar sind, wird im vorliegenden Merkblatt nur von der Ehe und deren Scheidung gesprochen. Die im Merkblatt aufgeführten Berechnungsbeispiele enthalten keine Übergangsbestimmungen. Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalls In der Regel wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt. Die Teilung erfolgt unabhängig vom Güterstand. Die BPK stellt dem Gericht oder der bei ihr versicherten Person auf Verlangen die notwendigen Informationen für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zur Verfügung und bestätigt, dass sie die Überweisung durchführen kann (Durchführbarkeitserklärung). Nach erfolgter Ehescheidung teilt das Gericht der BPK mit, welcher Teil der Austrittsleistung überwiesen werden muss. Die Kompetenz für die Aufteilung liegt beim Gericht, die BPK ist zuständig für die Übermittlung der Informationen. Von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung (zuzüglich BVG-Mindestzins bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) abgezogen. In der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sind zudem allfällige während der Ehe im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezüge enthalten, sofern für diese im Fall des Verkaufs des Wohneigentums eine Rückzahlungspflicht bestehen würde.

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 2 Wurden während der Ehe Einkäufe mittels Einmaleinlagen getätigt, erfolgt ein weiterer Abzug, wenn die einbezahlende Person diese Einlagen nachweislich mit Mitteln aus ihrem sogenannten Eigengut finanziert hat. Der nach allen Abzügen resultierende Betrag muss geteilt werden. Spargutschriften und Zinsen eheliche Austrittsleistung aufzuteilender Betrag voreheliche Austrittsleistung Nur Zinsen voreheliche Austrittsleistung Heirat Ehescheidung Austrittsleistung des Ehegatten bei Einleitung Ehescheidung CHF 200'000 Austrittsleistung des Ehegatten bei Heirat (inkl. Zins bis zur Einleitung der Ehescheidung) - CHF 100'000 Während der Ehe erworbene Austrittsleistung = CHF 100'000 Austrittsleistung der Ehefrau bei Einleitung Ehescheidung CHF 100'000 Austrittsleistung der Ehefrau bei Heirat (inkl. Zins bis zur Einleitung der Ehescheidung) - CHF 80'000 Während der Ehe erworbene Austrittsleistung = CHF 20'000 Differenz der erworbenen Austrittsleistung Ehemann/Ehefrau (CHF 100'000 - CHF 20'000) CHF 80'000 Überweisung an Ehefrau (CHF 80'000 / 2) CHF 40'000 Die zu teilende Austrittsleistung wird dem berechtigen Ehegatten entweder an seine Vorsorgeeinrichtung oder bei deren Fehlen auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Versicherung nach seiner Wahl überwiesen.

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 3 Das Sparguthaben des verpflichteten Ehegatten reduziert sich um denjenigen Betrag, der an die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten überwiesen wurde. Dies hat zur Folge, dass auch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen tiefer ausfallen. Wird das Sparguthaben aufgrund einer Ehescheidung reduziert, können Sie als versicherte Person die Vorsorgelücke mit einem freiwilligen Einkauf schliessen. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt "Freiwilliger Einkauf". Vorsorgeausgleich bei Bezug einer Invalidenrente vor dem ordentlichen Rentenalter Die versicherte Person bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und hat das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht. Der Vorsorgeausgleich erfolgt sinngemäss wie vor Eintritt des Vorsorgefalls, d. h. in der Regel wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt. Aus wichtigen Gründen kann von der hälftigen Teilung abgewichen werden. Für die Teilung wird eine hypothetische Austrittsleistung berechnet. Es handelt sich dabei um die Austrittsleistung, auf welche die invalide Person Anrecht hätte, wenn die Invalidität wegfallen würde. Ein allfällig im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigter Vorbezug wird für die Berechnung der hypothetischen Austrittsleistung nicht berücksichtigt. Mit Eintritt eines Vorsorgefallss scheiden die Vorbezüge für Wohneigentum aus der beruflichen Vorsorge aus und werden damit wie eine Barauszahlung behandelt. Die zu teilende hypothetische Austrittsleistung wird dem berechtigten Ehegatten entweder an seine Vorsorgeeinrichtung oder bei deren Fehlen auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Versicherung nach seiner Wahl überwiesen. Mit der Auszahlung eines Teils der hypothetischen Austrittsleistung zugunsten eines geschiedenen Ehegatten reduziert sich die Austrittsleistung und führt demzufolge auch zu einer Kürzung der laufenden Invalidenrente. Diese Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zu Grunde liegen.

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 4 Projiziertes Sparguthaben Spargutschriften bis 65 Lebenslange Invalidenrente in der Höhe von CHF 22'000, welche dem projizierten Sparguthaben multipliziert mit dem für die versicherte Person im ordentlichen Rücktrittsalter anwendbaren Umwandlungssatz 5.75 % entspricht. Übertragung von CHF 65'000 wegen Scheidung Rentenkürzung CHF 3'738 = 5.75 % von CHF 65'000 Vorhandenes Sparguthaben Lebenslange IV-Rente nach Scheidung in der Höhe von CHF 18'262 (CHF 22'000 - CHF 3'738). Vorsorgeausgleich bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens Bezieht die versicherte Person bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente, so wird für den Vorsorgeausgleich die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung geteilt. Ist das Scheidungsverfahren bis zum Rentenalter noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Berechnung der Altersrente auf dem ungeteilten Sparguthaben. Nach Rechtskraft der Scheidung wird dem berechtigten Ehegatten ein Teil des Guthabens in dessen Vorsorgeeinrichtung oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Die Altersrente des verpflichteten Ehegatten ist nun zu hoch und wird für die Zukunft angepasst. Für den Zeitraum zwischen Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil wurde zudem eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Daher wird die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich gekürzt. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um welche die Rentenzahlung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil tiefer ausgefallen wäre, wenn für ihre Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Sparguthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Das Vorgehen bei Bezug einer Invalidenrente und Erreichen des reglementarischen Rentenalters während des Scheidungsverfahrens entspricht demjenigen bei der Altersrente.

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 5 Einleitung des Scheidungsverfahrens im Alter 64 und 6 Monaten, Pensionierung im Alter 65, Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sparguthaben im Alter 65 CHF 900'000 Jährliche Altersrente CHF 51'750 Umwandlungssatz (UWS) 5.75 % Das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid dauert 3 Jahre. Übertragung an berechtigten Ehegatten CHF 200'000 Kürzung künftige jährliche Altersrente des verpflichteten Ehegatten (CHF 200'000 x 5.75 %) CHF 11'500 Zu hohe ausgerichtete Altersrente während 2 Jahren und 6 Monaten (= 30 Monate) (CHF 11'500 / 12 = 958.35 pro Monat x 30 Monate) CHF 28'750 Die während 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monaten) zu hohe ausgerichtete Altersrente von CHF 28'750 wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. Übertragung an berechtigten Ehegatten CHF 200'000 Zu hoher Anteil ausgerichtete Altersrente (CHF 28'750 / 2) - CHF 14'375 Zu übertragendes Guthaben = CHF 185'625 Jährliche Altersrente des verpflichteten Ehegatten CHF 51'750 Jährliche Altersrente an berechtigten Ehegatten - CHF 11'500 Zusätzliche Kürzung zu hohe ausgerichtete Altersrente (CHF 14'375 x 6.13 % UWS im Alter 67 / 6) - CHF 881 Jährliche Altersrente nach Ehescheidung = CHF 39'369 Vorsorgeausgleich bei Bezug einer Invalidenrente im Rentenalter oder einer Altersrente Die Höhe des zu übertragenden Rentenanteils legt das Gericht und nicht die BPK fest. Die BPK stellt dazu dem Gericht einen umfangreichen Katalog mit Eckdaten zu, aber keine Berechnungsresultate. Das Gericht hat den zu übertragenden Rentenanteil nach Ermessen unter Beachtung der Ehedauer und der Vorsorgebedürfnisse festzulegen. Die BPK wandelt im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils den zugesprochenen Rentenanteil gemäss den gesetzlichen Berechnungsvorgaben in eine Scheidungsrente um. Für die Umrechnung stellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Pensionskassen ein Umrechnungsprogramm zur Verfügung. Die Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bleibt zeitlebens bestehen (auch bei einer allfälligen Wiederverheiratung).

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 6 Ist der anspruchsberechtigte Ehegatte noch nicht Rentenbezüger, erfolgt die Auszahlung der Rente bis spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres an die Vorsorgeeinrichtung des anspruchsberechtigten Ehegatten oder an eine Freizügigkeitseinrichtung bzw. Auffangeinrichtung. Spätestens vor der ersten Rentenüberweisung kann mit der BPK vereinbart werden, dass die lebenslange Rente in Kapitalform ausgerichtet wird. Das Formular dazu finden Sie auf www.bpk.ch unter Publikationen Formulare. Hat der berechtigte Ehegatte das gesetzliche Rentenalter erreicht oder bezieht er eine volle Invalidenrente, wird die lebenslange Rente direkt ausgerichtet (Direktauszahlung). Hat der berechtigte Ehegatte das gesetzliche Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt erreicht, wird die lebenslange Rente auf Verlangen "direkt" ausbezahlt oder an seine Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Versicherung seiner Wahl übertragen. Ein 70-jähriger Altersrentner (verpflichteter Ehegatte) mit einer jährlichen Altersrente in der Höhe von CHF 30'000 wird vom Gericht angewiesen, dass er seiner Ex-Ehegattin (berechtigter Ehegatte) einen Drittel seiner Altersrente, also CHF 10'000, bezahlen muss. Der Betrag von CHF 10'000 wird von der BPK anhand eines vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Verfügung gestellten Umrechnungsprogramms in eine lebenslange Rente umgerechnet. Die Höhe der Scheidungsrente ist abhängig vom Alter des berechtigten Ehegatten. Die unten aufgeführten e zeigen auf, dass die Rente eines berechtigten Ehegatten im Alter 60 wesentlich tiefer ausfällt als jene im Alter 80. Da der berechtigte Ehegatte 10 Jahre jünger ist, muss die BPK die Rente voraussichtlich über einen wesentlich längeren Zeitraum bezahlen, als ursprünglich bei der Berechnung der Altersrente des verpflichteten Ehegatten angenommen wurde. Genau umgekehrt verhält es sich, wenn der berechtigte Ehegatte bereits 80 Jahre alt ist. Deshalb ist die umgerechnete Rente in diesem Fall deutlich höher als der zugesprochene Rentenanteil. Alter berechtigter Ehegatte Jährliche Scheidungsrente 60 CHF 8'100 70 CHF 11'000 80 CHF 18'000 Nehmen wir an, dass in unserem der berechtigte Ehegatte 70 Jahre alt ist. Der verpflichtete Ehegatte hat den eingangs im erwähnten Betrag von CHF 10'000 zu leisten. Diesen Betrag rechnet die BPK nun mit dem vom BSV zur Verfügung gestellten Umrechnungsprogramm in eine lebenslange Rente um. In diesem Fall würde die BPK dem berechtigen Ehegatten eine lebenslange Rente in der Höhe von CHF 11'000 ausrichten.

BERNISCHE PENSIONSKASSE Seite 7 Die jährliche Altersrente des verpflichteten Ehegatten sieht somit neu wie folgt aus: Jährliche Altersrente des verpflichteten Ehegatten vor Vorsorgeausgleich CHF 30'000 Anteil Altersrente für berechtigten Ehegatten - CHF 10'000 Jährliche Altersrente des verpflichteten Ehegatten nach Vorsorgeausgleich = CHF 20'000 Wichtige Hinweise zum Vorsorgeausgleich Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung ist auch möglich, wenn ein Ehegatte bereits invalid oder pensioniert ist. Die Kompetenz für die Aufteilung der Austrittsleistung liegt beim Gericht, die BPK ist zuständig für die Übermittlung der benötigten Informationen zur Berechnung der Austrittsleistung. Neu ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend für die Berechnung und nicht wie bisher das rechtsgültige Scheidungsurteil. Für die Übertragung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigen Ehegatten in Kapitalform benötigt es eine schriftliche Vereinbarung. Das Formular ist auf www.bpk.ch unter Publikationen Formulare zu finden. Die hälftige Austrittsleistung oder die "abgespaltene" Rente ist von der BPK an den berechtigten Ehegatten zu bezahlen. Die Verwendung des Vorsorgeausgleichs an die berechtigte Person ist abhängig von deren Status. Die folgende Tabelle zeigt als die Handhabung der Teilung einer Rente: Berechtigter Ehegatte Regelfall Option Rentenalter noch nicht erreicht "Aktiv" Bezieht eine volle IV-Rente Hat das gesetzliche Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt erreicht Gesetzliches Rentenalter erreicht Übertragung an die Vorsorgeeinrichtung (Vereinbarung für Auszahlung in Kapitalform vor der Überweisung) Direkte Auszahlung der lebenslangen Rente (Direktauszahlung) Auf Verlangen wird die lebenslange Rente "direkt" ausbezahlt Direkte Auszahlung der lebenslangen Rente (Direktauszahlung) Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder Auffangeinrichtung, falls keine Vorsorgeeinrichtung vorhanden oder dort kein Einkauf mehr möglich ist Auszahlung auf ein Freizügigkeitskonto Übertragung an seine Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto Berechtigter Ehegatte kann die Überweisung an seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, falls ein Einkauf noch möglich ist