Rheinisch-Bergischer Kreis Amt für Soziales - Bildung und Teilhabe - Postfach 20 04 50 51434 Bergisch Gladbach Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragsstellers (in der Regel die Eltern bzw. gesetzliche/r Vertreter/in des Kindes/Jugendlichen) Name: Vorname(n): Straße / Haus-Nr.: PLZ / Ort: Geschlecht: weiblich männlich Geburtsdatum: Für Rückfragen Telefon: E-Mail: Für wen werden Leistungen beantragt? Wichtig: Bitte verwenden Sie für jedes Kind/Jugendlichen ein einzelnes Antragsformular Name: Vorname(n): Geschlecht: weiblich männlich Geburtsdatum: Angaben zur Schule/Kindertageseinrichtung: Name der Einrichtung Klasse/ Gruppe Handelt es sich um eine berufsbildende Schule? ja nein Falls ja, wird Ausbildungsförderung (BAföG) bezogen? ja nein Ich erhalte für mein Kind Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige nach 27 41 SGB VIII oder kann diese beanspruchen. Wurden zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen für Bildung und Teilhabe bei einer anderen Behörde beantragt? ja nein Falls ja, bei welcher Behörde? Kontendaten/ Bankverbindung Kontoinhaber/Kontoinhaberin IBAN BIC Kreditinstitut
Derzeit werden folgende Leistungen bezogen: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Kinderzuschlag nach dem (Bundeskindergeldgesetz) Sozialhilfe (SGB XII) Bitte aktuellen Bescheid in Kopie beifügen Bitte aktuellen Bescheid in Kopie beifügen Bitte aktuellen Bescheid in Kopie beifügen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Antrag ist beim Jobcenter Rhein-Berg einzureichen Leistungen nach dem AsylbLG Antrag ist bei Ihrer Stadt/ Gemeinde einzureichen es werden derzeit keine der genannten Leistungen bezogen Es werden folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt eintägiger Ausflug der Schule oder Kindertageseinrichtung mehrtägiger Ausflug der Schule oder Kindertageseinrichtung Ergänzende, angemessene Lernförderung gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o.ä.) Erforderliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung Bitte Anlage 1 beifügen Bitte Anlage 2 beifügen Bitte Anlage 3 beifügen Bitte Anlage 4 beifügen Bitte Anlage 5 beifügen Bitte Anlage 6 beifügen Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (30 am 01.02. und 70 am 01.08.) (Antragstellung nur für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag erforderlich) Bei Kindern unter 6 bzw. ab 15 Jahren bitte eine Schulbescheinigung beifügen Wichtige Hinweise zum Datenschutz: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Ihre Angaben werden aufgrund der 60 und 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67 a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhoben. Mir ist bekannt, dass diese Daten elektronisch erfasst und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden. Mit der Verarbeitung einschließlich Übermittlung sowie Nutzung ( 67 Abs. 5 und 6 SGB X) der für die Bildungs- und Teilhabeleistungen erforderlichen Daten durch die in den o.g. Gesetzen näher bestimmten Sozialleistungsträger und externe Anbieter (z. B. Vereine) bin ich einverstanden. Ich willige ferner darin ein, dass die vorgenannten Stellen Daten in Form eines Datenabgleichs austauschen dürfen. Ich wurde darüber belehrt, dass diese Einwilligung freiwillig erfolgt und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen, zum Beispiel die Beendigung des Leistungsanspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag), werde ich unverzüglich mitteilen. Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben sowie die Kenntnisnahme der oben aufgeführten Hinweise zum Datenschutz. Ort, Datum Unterschrift Kindergeldempfänger
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Dem Antrag sind ferner aussagekräftige Zahlungsnachweise beizulegen (Kontoauszüge und/oder Quittungen). Mit dem Antrag können mehrere Leistungen beansprucht werden. Diese können auch für die Vergangenheit beansprucht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Ausflüge / mehrtägige Fahrten der Schule/Kindertageseinrichtung Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe, Badezeug). Ergänzende angemessene Lernförderung Ohne die Bestätigung der Schule, welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenziels besteht, kann über den Antrag nicht positiv entschieden werden. Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung Bitte beachten Sie, dass Ihnen in jedem Fall ein Eigenanteil verbleibt. Dieser beträgt bei einer monatlich pauschalen Abrechnung 20,00 / Monat und bei einer Spitzabrechnung 1,00 / Mahlzeit. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für: Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein) Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche), die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Schülerbeförderung Die Schülerbeförderung wird im Land Nordrhein-Westfalen in der Regel durch die Leistungen der Schülerfahrtkostenverordnung NRW erbracht. Diese Leistungen erhalten Sie über die Schule und die Schulverwaltungsämter. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann in Nordrhein-Westfalen die Schülerbeförderung durch Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes erbracht werden. Hierzu legen Sie bitte den Bescheid / Ablehnungsbescheid nach der Schülerfahrtkostenverordnung vor und begründen auf einem gesonderten Blatt die Ausnahmesituation. Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler (Schulbedarfspaket) Für Lernmaterialien (zum Beispiel Stifte, Hefte, Taschenrechner oder einen Schulranzen) wird Schülerinnen und Schülern ein Zuschuss von insgesamt 100 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn des Schuljahres im August 70 Euro und im Februar 30 Euro. Bitte beachten Sie: Sofern Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, müssen Sie das Schulbedarfspaket gesondert beantragen. Leistungsempfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten den Betrag zu den genannten Stichtagen automatisch auf ihr Konto überwiesen. Nur für die in den Grundleistungsbescheiden, wie z.b. Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheid, festgelegten Zeiträume können Leistungen für Bildung und Teilhabe bewilligt werden. Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass eine weitere Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes voraussetzt, dass Sie einen neuen Antrag gestellt haben und dass die anspruchsbegründende Hauptleistung (Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB XII) ebenfalls weiter bewilligt wurde.
Anlage zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Anlage 3 Lernförderung Wichtiger Hinweis: Diese Anlage umfasst 4 Seiten. Es ist pro Fach eine Bestätigung der Schule einzureichen. Die Seite 1 enthält Informationen für den Antragsteller und die Seite 2 ist durch diesen auszufüllen. Die Seite 4 ist von der Schule auszufüllen. Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllten Seiten 2 und 4 wieder ein. Informationen für die Antragsteller: Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt mit dem Träger. Eine nachträgliche Erstattung vorgeleisteter Geldleistungen ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich. In welchen Fällen werden die Kosten für eine Lernförderung (Nachhilfe) übernommen? Die Lernförderung kann im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes finanziert werden, wenn das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die bestehenden schulischen Angebote nicht ausreichen um die Lerndefizite zu beheben. Das Klassenziel wird dabei wie folgt definiert: Versetzung in die nächste Klassenstufe Erreichen des Schulabschlusses in den Abschlussklassen weiterführender Schulen. Deutliche Anzeichen für eine Gefährdung sind ein schlechtes Halbjahreszeugnis, ein blauer Brief oder mangelhafte oder ungenügende Klassenarbeiten. Daneben kann eine Lernförderung auch in den Fällen finanziert werden, wenn eine Nachprüfung ansteht oder ein Schüler wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung mehr als sechs Wochen nicht am Unterricht teilnehmen konnte und daher einen erheblichen Nachholbedarf hat. Darüber hinaus kann die Lernförderung im Einzelfall auch dann erteilt werden, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen und die Erlangung eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Erreichen der schulrechtlichen Ziele gewährleistet werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer drohenden Versetzungsgefährdung, bei einer voraussichtlich nicht erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe, sowie um Ausbildungsreife zu erreichen. In welchen Fällen werden die Kosten für eine Lernförderung nicht finanziert? Die Kosten für eine bloße Hausaufgabenhilfe/-betreuung im Rahmen der Übermittagsbetreuung werden nicht als Kosten für eine Lernförderung übernommen. Wer darf die Lernförderung erteilen? Die Liste der Personen oder Institutionen, die Lernförderung erteilen können ist lang und vielfältig. Sie reicht von älteren Schülern (mit guten Noten), Lehramtsstudenten, pensionierten Lehrern bis hin zu Pädagogen und professionellen Nachhilfeeinrichtungen. Bei pädagogisch qualifizierten Anbietern wird ein Stundensatz von bis zu 20,00 für 60 Minuten und bis zu 15,00 für 45 Minuten übernommen. Bei älteren qualifizierten Schülern wird ein Stundensatz von bis zu 12,00 für 60 Minuten und bis zu 9,00 für 45 Minuten übernommen. Die Kosten werden direkt mit dem Anbieter der Lernförderung abgerechnet. Lernförderung durch Eltern, Elternteile, Lebenspartner eines Elternteils, Ehepartner und Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie oder Seitenlinie bis zum vierten Grad der Verwandtschaft wird nicht vergütet. Im Schuldienst tätige Lehrkräfte, die den Schüler, der Lernförderung benötigt, zuvor unterrichtet haben, sind aufgrund eventuell auftretender Interessenkonflikte ausgeschlossen Bitte weisen Sie die Anbieter der Lernförderung auf etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten hin. Welche Unterlagen werden benötigt? Der Bedarf für eine Lernförderung muss schriftlich durch die Schulleitung bestätigt werden (Anlage zum Antrag auf Lernförderung). Gefördert werden in der Regel 15 bis maximal 35 Zeitstunden pro Fach. Eine darüber hinausgehende Lernförderung im selben Schuljahr ist in der Regel nicht möglich. Zur Vorbereitung einer Nachprüfung, durch die das Erreichen des Klassenziels oder des Schulabschlusses erreicht werden soll, können zusätzlich einmalig 15 weitere Stunden bewilligt werden.
Antragsteller: Name, Vorname (Elternteil) Anschrift Aktenzeichen Name, Vorname (Kind) Geburtsdatum (Kind) Schule Anschrift Klasse Ich /mein Sohn / meine Tochter benötige / benötigt zusätzliche außerschulische Lernförderung, da die erforderliche Förderung in der Schule nicht erbracht werden kann. Ich erkläre daher, dass für mich (meinen Sohn/meine Tochter) nach 28 Abs. 5 SGB II Kosten für die zusätzliche außerschulische Lernförderung in folgendem Fach entstehen: Es handelt sich in diesem Schuljahr um: einen Erstantrag den ersten Folgeantrag einen weiteren Folgeantrag. Dem Folgeantrag lege ich eine Bescheinigung der Einrichtung bzw. der Person über die regelmäßige Teilnahme bei, bei der die Lernförderung durchgeführt worden ist. Ich bin damit einverstanden, dass die Schule dem Jobcenter bzw. dem Rheinisch-Bergischen Kreis das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Ich habe keine Leistungen nach 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) beantragt oder erhalten. Für den Fall eines Antrags im Hinblick auf eine durch Unfall oder längere Krankheit bedingte Nicht- Teilnahme am Unterricht für eine Dauer von sechs Wochen oder mehr füge ich ein ärztliches Attest bei. Ich habe den Anbieter der Lernförderung auf etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten hingewiesen. Ort, Datum Unterschrift AntragstellerIn Gesetzliche(r) VertreterIn bei Minderjährigen
Informationen für die Schule: Eine Lernförderung kann nur in dem betroffenen Fach erfolgen. Voraussetzung für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist. Zum Klassenziel gehören die Versetzung in die nächste Klassenstufe, in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des Schulabschlusses. Mangelnde Sprachfähigkeit in Deutsch sowie Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie führen nicht von vornherein zum Ausschluss einer Lernförderung nach 28 Abs. 5 SGB II. In Ausnahmefällen kann trotz Vorliegen dieser Einschränkungen eine Lernförderung bewilligt werden. Ferner kann in Ausnahmefällen eine Lernförderung auch in folgenden Fällen übernommen werden: - zum Erreichen einer besseren Schulformempfehlung - in der jeweiligen Schuleingangsphase, in Förder- und Gesamtschulen. Es ist pro Fach eine Bestätigung der Schule einzureichen.
Bestätigung der Schule zum Antrag Es besteht Bedarf (ggf. auch prognostisch) für eine zusätzliche Lernförderung nach 28 Absatz 5 SGB II in folgendem Fach: Begründung des Bedarfs (Regelfall): Leistungen, die den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen, und Erlangung eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Erreichen der schulrechtlichen Ziele, z.b. bei folgenden Anlässen: Versetzung oder drohende Versetzungsgefährdung. Voraussichtlich nicht erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe. Schulabschluss. Erlangung eines Ausbildungsplatzes (Ausbildungsreife). Vorbereitung auf eine Nachprüfung zum Erreichen von Klassenziel oder Schulabschluss (Bitte beachten Sie, dass hier nur die Kosten für maximal 15 Stunden übernommen werden können.) durch Unfall oder längere Krankheit bedingte Nicht-Teilnahme am Unterricht für eine Dauer von sechs Wochen oder mehr. Sonstiges Bei Wahrnehmung der zusätzlichen Lernförderung ist nach derzeitigem Stand von Erfolg auszugehen. Empfohlener Umfang der Lernförderung (in der Regel maximal 35 Stunden pro Fach und Schuljahr): 15 Stunden 25 Stunden 35 Stunden Bei einem Folgeantrag: weitere 10 Stunden 20 Stunden Vorrangigkeit anderer Leistungen von Schule und Jugendhilfe: Es wird bestätigt, dass die Lernförderung zusätzlich erforderlich ist, weil sie von der Schule weder über Ergänzungsstunden noch über die Teilnahme an einem Ganztagsangebot noch über andere schulische Angebote gewährleistet werden kann bzw. dass die ggf. bestehenden Angebote der Schule bereits ausgeschöpft wurden. Im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit vom Unterricht besteht keine Möglichkeit gemäß 21 SchulG NRW. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß 35 a SGB VIII wurde nach meiner Kenntnis nicht gestellt. Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Schulleitung