Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr

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Transkript:

Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Inhalt 1. VORWORT... 3 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 3 3. DARSTELLUNG DER FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE GEMÄß ANLAGE 2 NÖ BTV 2014... 5 4. GEBÄUDENUTZUNG - PERSONENZAHL... 6 5. ANFORDERUNGEN AN RETTUNGSWEGE MIT GERÄTEN DER FEUERWEHR GEMÄß ANLAGE 2 NÖ BTV 2014... 6 6. GERÄTE DER FEUERWEHR IN ABHÄNGIGKEIT DES FLUCHTNIVEAUS... 7 7. ANFORDERUNGEN AN ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN, AUFSTELL- UND BEWEGUNGSFLÄCHEN FÜR DIE ERFORDERLICHEN GERÄTE DER FEUERWEHR... 7 7.1. Zugänge... 8 7.2. Feuerwehrzufahrten... 8 7.3. Aufstellflächen für Tragbare Leitern...10 7.4. Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte...10 7.5. Bewegungsflächen...13 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 1 von 18

8. RETTUNGSWEGE MIT GERÄTEN DER FEUERWEHR... 13 8.1. Geeignete Gebäudeöffnung...13 8.2. Rettungsweg über tragbare Leitern...14 8.3 Rettungsweg über Hubrettungsgeräte...16 9. FEST VERLEGTES RETTUNGSWEGESYSTEM... 17 10. HINWEIS... 17 11. ANHANG... 18 11.1 Ausladung am Beispiel Drehleiter 23/12...18 Abbildungen Abbildung 1: Anfahrtsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen... 9 Abbildung 2: Geländestreifen; Aufstellfläche parallel zur Anleiterstelle... 12 Abbildung 3: Aufstellfläche senkrecht zur Anleiterstelle... 12 Abbildung 4: Schleppkurve Schiebleiter... 14 Abbildung 5: Dachflächenfenster Angaben Schiebleiter... 15 Abbildung 6: Dachflächenfenster Angaben Drehleiter... 16 Tabellen Tabelle 1: Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr und maximale Personenzahl... 6 Tabelle 2: Geräte der Feuerwehr in Abhängigkeit des Fluchtniveaus... 7 Tabelle 3: Außenradien und Mindestbreiten für Feuerwehrzufahrten und Durchfahrten... 8 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 2 von 18

1. Vorwort Der wurde vom Niederösterreichischen Landesfeuerwehrverband (NÖ LFV) in Zusammenarbeit mit der NÖ Baudirektion (NÖ BD) erarbeitet und dient der Information von Bauwerbern und Planern unter welchen Voraussetzungen der Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr im Sinne des NÖ Baurechtes (NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)) zulässig und auszuführen ist. Der vorliegende legt die baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen fest, um im Anwendungsfall eines Rettungsweges mit Geräten der Feuerwehr unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Anforderungen diesen entsprechend auszuführen. Wesentliche Planungsvoraussetzung ist die Verfügbarkeit der entsprechenden Geräte bei der Feuerwehr. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen für die Herstellung der Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr wie auch andere bautechnische Anforderungen durch den Planer nachweislich bei der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erheben und darzustellen bzw. abschließend durch die Baubehörde zu prüfen. 2. Begriffsbestimmungen Aufstellflächen Aufstellflächen sind nicht überbaute, befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Einsatz von Hubrettungsgeräten. Aufstellflächen können gleichzeitig Feuerwehrzufahrten sein. Bewegungsflächen Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, sofern auf der öffentlichen Verkehrsfläche kein geeigneter Platz vorhanden ist, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten (z.b. Tragbare Leitern) und der Entwicklung von Feuerwehreinsätzen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein. Feuerwehrzufahrten Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt in Verbindung stehen. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). Sie dienen zum Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen und der Verbindung derselben miteinander. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 3 von 18

Fluchtniveau Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante deshöchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung. Fluchtweg Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien in der Regel eine Verkehrsfläche ermöglicht. Hubrettungsgeräte Hubrettungsgeräte sind Fahrzeuge der Feuerwehr, die mit einem maschinell betriebenen Hubrettungssatz ausgerüstet sind. Diese dienen zur Rettung von Menschen aus großen Höhen und werden weiters zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfeleistung eingesetzt. Folgende Ausführungen stehen derzeit beispielhaft zur Verfügung: - Drehleiter (z.b. DLK 23/12) - Gelenkmastbühne - Teleskopmastbühne Rettungsweg Weg, welcher den Benutzern eines Gebäudes das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien in der Regel mit fremder Hilfe ermöglicht (z.b. mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr). Tragbare Leiter - Schiebleiter: Die zwei- oder dreiteilige Schiebleiter ist eine Anstellleiter, die aus beweglichen verbundenen Leiterteilen besteht, die mit einem Zugseil auseinandergezogen werden kann. - Steckleiter: Die Steckleiter ist eine Anstellleiter und besteht aus vier voneinander unabhängigen Leiterteilen, die je nach Zweck und Höhe ineinander gesteckt werden können. Zugänge Zugänge sind Flächen auf Grundstücken, die Grundstücksteile, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, mit diesen verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 4 von 18

3. Darstellung der Flucht- und Rettungswege gemäß der Anlage 2 NÖ BTV 2014 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 5 von 18

4. Gebäudenutzung - Personenzahl In nachstehender Tabelle 1 sind die Zulässigkeit eines Rettungsweges mit Geräten der Feuerwehr und die maximal zulässige Personenzahl, die je Brandabschnitt und je oberirdischem Geschoß, die nicht zu ebener Erde angeordnet sind, dargestellt. Gebäudenutzung zulässig Personenzahl je Geschoß und je Brandabschnitt Wohnbau ja unbegrenzt Büro und büroähnliche Nutzung ja nicht mehr als 30 Landwirtschaft ja nicht mehr als 30 Schul- und Kindergartengebäude nein - Beherbergungsstätten ( 100 Gästebetten) ja nicht mehr als 30 Beherbergungsstätten (>100 Gästebetten) nein - Verkaufsstätten ( 3.000m²) ja nicht mehr als 30 Tabelle 1: Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr und maximale Personenzahl Richtwerte für Rettungsraten (zu rettende Personenanzahl in der Zeiteinheit) bei einer Verwendung von Geräten der Feuerwehr: Je nach Rettungshöhe beträgt die Rettungsdauer (ab Eintreffen und nach Instellungbringung der Geräte): - bei 3 Personen 4 bis 6 Minuten - bei 10 Personen 10 bis 14 Minuten - bei 30 Personen 15 bis 30 Minuten Diese Werte wurden empirisch unter Idealbedingungen ermittelt. Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Deutschland 5. Anforderungen an Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr gemäß Anlage 2 NÖ BTV 2014 Ein Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: (a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, wobei bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstrecken, die Erreichbarkeit einer Ebene genügt (b) Vorhandensein genügender Gebäudeöffnungen (c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 6 von 18

(d) Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr In jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß dürfen nicht mehr als 30 Personen auf die Rettung mit Geräten der Feuerwehr angewiesen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude. 6. Geräte der Feuerwehr in Abhängigkeit des Fluchtniveaus Grundsätzlich müssen das jeweilige Fluchtniveau und die entsprechenden Gebäudeöffnungen mit Geräten der Feuerwehr erreicht und sicher bedient werden können, wobei im Regelfall Geräte entsprechend Tabelle 2 verwendet werden können. GK Fluchtniveau (m) Geräte der Feuerwehr 1 7 2 7 Tragbare Leitern 3 7 4 11 Hubrettungsgerät 5 22 Tabelle 2: Geräte der Feuerwehr in Abhängigkeit des Fluchtniveaus Hinweis: Bei einem Fluchtniveau 7m können bei bestimmten Baukörpergestaltungen (z.b. Staffelgeschoße) auch Hubrettungsgeräte erforderlich sein. 7. Anforderungen an Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Geräte der Feuerwehr Die erforderlichen Flächen auf Grundstücken zur Rettung von Personen sind in der Planung zu berücksichtigen. Die Abmessungen sind auf die bei der Feuerwehr vorhandenen Fahrzeuge und Rettungsgeräte abzustimmen. In jedem Fall ist das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr herzustellen. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 7 von 18

7.1. Zugänge Zugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,50 m breit sein. Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben. 7.2. Feuerwehrzufahrten Feuerwehrzufahrten sollen mit öffentlichen Verkehrsflächen nach mindestens zwei Seiten in Verbindung stehen (keine Sackgasse). Ist dies nicht möglich, so ist eine Umfahrungsmöglichkeit oder eine Wendefläche vorzusehen. Feuerwehrzufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 85 kn befahren werden können, dies bedeutet eine Traglast von 85 N/cm 2. Rasensteine und vergleichbare Befestigungen dürfen hergestellt werden, sofern eine problemlose Schneeräumung möglich ist und die Flächen der Zufahrten jederzeit leicht ersichtlich sind. Führen Feuerwehrzufahrten über bauliche Anlagen wie z.b. Brücken, Kellerdecken, sind diese Anlagen nach den statischen Erfordernissen zu bemessen. Schachtabdeckungen im Verlauf von Feuerwehrzufahrten müssen der Klasse D 400 gemäß ÖNORM EN 124 entsprechen. Geradlinig geführte Feuerwehrzufahrten müssen eine Breite von mind. 3,50 m, Durchfahrten an jeder Stelle eine lichte Höhe von mind. 4,0 m haben. Sind im Zuge von Feuerwehrzufahrten Gehsteige zu überfahren oder Gefällebrüche vorhanden, so kann wegen überhängender Fahrzeugteile (Hubrettungsgeräte) für die Durchfahrtshöhe ein Zuschlag erforderlich sein. Werden die Feuerwehrzufahrten oder Durchfahrten nicht geradlinig geführt, so muss ihre Breite den in der Tabelle 3 angegebenen Mindestwerten entsprechen Außenradius der Kurve (in m) Breite (in m) 11-12 5,0 12-15 4,5 über 15 4,0 Tabelle 3: Außenradien und Mindestbreiten für Feuerwehrzufahrten und Durchfahrten Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 8 von 18

Die Breite laut Tabelle muss 11,0 m vor der Kurve beginnen. Der Außenradius darf an keiner Stelle 11,0 m unterschreiten. Auch zum Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahnmitte) in die Feuerwehrzufahrt, muss ein Außenradius von mind. 11,0 m vorhanden sein. Zusätzlich zu den festgelegten Radien ist wegen überhängender Fahrzeugteile (Hubrettungsgerät) ein Freistreifen von mind. 2,0 m an der Kurvenaußenseite vorzusehen. (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Anfahrtsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen Feuerwehrzufahrten können auch mittels Rasensteinen ausgeführt werden, sofern die erforderliche Tragfähigkeit gewährleistet ist. Steigungen oder Gefälle in Feuerwehrzufahrten dürfen 10 Prozent nicht überschreiten. Stufen in Feuerwehrzufahrten (z. B. Bordsteine) dürfen nicht höher als 8 cm sein. Übergänge von einer Steigung oder Waagrechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind mit einem Radius von mind. 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser Übergänge nicht befinden. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 9 von 18

Feuerwehrzufahrten sind durch Hinweisschilder nach ÖNORM F 2030 mit der Aufschrift Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Die Mindestgröße der Hinweisschilder beträgt 210mm x 594 mm. Als Orientierungshilfe für den Einsatzfall sind auf dem Hinweisschild jene Objekte oder Gebäudeteile deutlich anzuführen, die auf diesem Wege erreicht werden können. Absperrungen in Feuerwehrzufahrten dürfen nur mit Verschlüssen versehen sein, die mit von der Feuerwehr mitgeführten Geräten (z.b. Hydrantenschlüssel) oder Feuerwehreinheitsschlüssel geöffnet werden können. Poller sind nur in klappbarer Ausführung vorzusehen. Elektrisch angetriebene versenkbare Poller müssen entweder brandfallgesteuert oder mit dem Feuerwehreinheitsschlüssel bedient werden können. Sperrbalken sind mit einer Sollbruchstelle auszustatten, die im Falle eines Ausfalls der Öffnungsmechanik eine Zerstörung durch händisches Wegdrücken zulässt. Sofern Feuerwehrzufahrten keine allgemein benützte Verkehrsfläche sind, müssen sie im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten (z. B. Schneestangen) und müssen jederzeit benützbar sein. Bei Schneefall sind sämtliche Flächen von Schnee zu befreien und gegebenenfalls ist der Glatteisbildung vorzubeugen. Um die jederzeitige Benützbarkeit der Feuerwehrzufahrt zu gewährleisten, sind erforderlichenfalls in Absprache mit der örtlich zuständigen Behörde geeignete Maßnahmen vorzusehen, wie z.b. Halteverbot. 7.3. Aufstellflächen für Tragbare Leitern Anleiterstellen für tragbare Leitern müssen zumindest über eine verdichtete Mindestfläche von 3 m x 6 m aufweisen. Der Bereich der Anleiterstelle darf nicht durch starre, fix montierte Bauwerke (z.b. Pergolen, Gartenhütten, Spielgeräte, Schwimmbecken, Biotope) und Strauchwerk bzw. Bäumen eingeschränkt werden. 7.4. Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte Aufstellflächen sind so anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Öffnungen (z.b. Fenster, Balkone, Notausstiege etc.) jederzeit von Hubrettungsgeräten erreicht werden können. Der Rand der Aufstellfläche muss von der anzuleiternden Außenwand einen Abstand von mind. 3,0 m und höchstens 7,0 m haben. Die Breite der befestigten Aufstellfläche muss das Aufstellen eines Hubrettungsgerätes ermöglichen, jedoch mind. 4,0 m betragen. Entlang der Aufstellfläche muss auf der dem Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 2,0 m breiter Geländestreifen frei bleiben (siehe Abbildung 2). Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 10 von 18

Die Aufstellfläche ist so zu befestigen, dass sie einen Auflagedruck (Bodenpressung) von mind. 85 N/cm2 standhält. Befinden sich Aufstellflächen über baulichen Anlagen, wie Hofkellerdecken etc. so sind diese Anlagen nach den statischen Erfordernissen zu bemessen. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 11 von 18

Ist die Aufstellfläche so angeordnet, dass die Fahrtrichtung parallel zur anzuleiternden Außenwand verläuft, so muss sie 8,0 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen (siehe Abbildung 2). Die Aufstellflächen sind dementsprechend größer auszulegen, wenn Hubrettungsgeräte größer als DLK 23-12 (z.b. TMB 40, TMB 50 o.ä.) erforderlich sind. Abbildung 2: Geländestreifen; Aufstellfläche parallel zur Anleiterstelle Ist die Aufstellfläche so angeordnet, dass die Fahrtrichtung senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand zuführt, so ist sie bis auf 1,0 m Abstand an diese Außenwand heranzuführen. In diesem Fall muss beiderseits der Aufstellfläche ein mind. 2,0 m breiter Geländestreifen auf eine Länge von mind. 11,0 m freibleiben (siehe Abbildung 3). Abbildung 3: Aufstellfläche senkrecht zur Anleiterstelle 7 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 12 von 18

Der Bereich zwischen der Aufstellfläche und der anzuleiternden Außenwand ist von Anlagen (bauliche Anlagen, Bäume oder dergleichen) die den Einsatz von Hubrettungsgeräten behindern, freizuhalten. Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte sind möglichst horizontal auszuführen. Eine allgemeine Querneigung darf 6 Grad nicht überschreiten. 7.5. Bewegungsflächen Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge sind so anzuordnen, dass sie möglichst außerhalb des Bereiches herabfallender Bauteile liegen. Die Entfernungen darf höchstens 80m Gehweglänge zur Anleiterstelle der Tragbaren Leitern aufweisen. Die Bewegungsfläche ist so auszulegen, dass für jedes gemäß Festlegung der örtlich zuständigen Feuerwehr erforderlichen Fahrzeuges eine Fläche von mind. 4,0m x 10,0m zur Verfügung steht. 8. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Als Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr gelten Hubrettungsgeräte oder tragbare Schieb- und Steckleitern. Es sind nur jene Geräte zulässig, die in der NÖ Feuerwehrausrüstungsverordnung und in den Baurichtlinien des NÖ LFV angeführt sind. 8.1. Geeignete Gebäudeöffnung Die Fenster sind so anzuordnen, dass eine Anleitermöglichkeit für die Feuerwehr besteht. Gebäudeöffnungen wie z.b. Fenster müssen von innen ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. Gebäudeöffnungen müssen ein Ausmaß von mindestens 0,80 m x 1,20 m aufweisen. Die innere Brüstungshöhe darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 13 von 18

8.2. Rettungsweg über tragbare Leitern Maximale Rettungshöhe (Parapetoberkante bzw. Geländeroberkante) = 8 m (basierend auf der Schrägstellung der Leiter und des Leiterüberstandes), geeignet für Gebäudeklasse 1-3 Der Weg vom Aufstellort des Feuerwehrfahrzeuges bis zum Aufstellungsort der Leiter darf 80 m tatsächliche Gehweglänge nicht überschreiten. Der Zugang zum Aufstellungsort der Leiter durch Gebäude soll möglichst geradlinig ohne Höhenunterschied überwunden werden können. Dabei darf die Breite des Weges einschließlich der Türen von 1,5 m und die lichte Höhe von 2,0 m nicht unterschritten werden. Bei Richtungsänderungen ist auf die Schleppkurve (siehe Abbildung 4), bei Steigungen auf einen entsprechenden Luftraum zu achten. Für die Darstellung in Plänen kann ein Rechteck mit den Abmessungen 5,5 x 1,5 m herangezogen werden. Abbildung 4: Schleppkurve Schiebleiter Hindernisse (z.b. Zäune, Mauern) im Schleppkurvenbereich dürfen beim Zugang im Freien max. 1,2m hoch sein. Bis zu einem Fluchtniveau der obersten Wohn- bzw. Betriebseinheit von 7m über dem angrenzenden Gelände ist eine Rettung mittels tragbaren Leitern der Feuerwehr über Fenster oder Balkone möglich. Die Brüstungshöhe darf dabei max. 1,2 m betragen. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 14 von 18

Das Erreichen der Dachflächenfenster und Staffelgeschoße, mit den Geräten der Feuerwehr ist unter Berücksichtigung der Dachneigung, des Fluchtniveaus und der Leitertype/Länge nachzuweisen (z.b. Schnittdarstellung). Es können daher auch für Fluchtniveaus mit nicht mehr als 7,00 m Hubrettungsgeräte erforderlich sein. Die in der Abbildung 5 dargestellten Rahmenbedingungen für eine Rettung über Dachflächenfenster sind jedenfalls einzuhalten. Abbildung 5: Dachflächenfenster Angaben Schiebleiter Anforderungen an tragbare Schieb- und Steckleiter Ausführung gemäß ÖNORM F 4047, ÖNORM EN 1147 Anforderung Leitertype Länge Mindestanforderung bis zu 2 oberirdische Geschosse: 2-teilige Schiebleiter, 8 Meter Mindestanforderung bis zu 2 oberirdische Geschosse: 4-teilige Steckleiter, 8,4 Meter Mindestanforderung bis max. 3 oberirdische Geschosse: 2-teilige Schiebleiter, 9 Meter Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 15 von 18

8.3 Rettungsweg über Hubrettungsgeräte Es werden normgemäß DLK 23/12 - Hubrettungsgeräte eingesetzt; d.h. bei einer Rettungshöhe von 23 m kann mit einer Korbbelastung von 2 Personen (80 kg / Pers.) eine maximale Ausladung (Abstand zwischen Stützen und Anleiterstelle) von 12 m erreicht werden (siehe Anhang 11.1). Abbildung 6: Dachflächenfenster Angaben Drehleiter Dabei darf der waagrechte Abstand bei Dachflächenfenster zur Traufenkante nicht mehr als 1,20 m betragen (siehe Abbildung 6). Ein Spalt zwischen Drehleiterkorb und Anleiterstelle ist unzulässig. Die Aufstellflächen von Hubrettungsgeräten auf öffentlichen Straßen müssen einen hindernisfreien Schwenkbereich von 2m (ab Außenkante Hubrettungsgerät) aufweisen. Sicherheitsabstände zu spannungsführenden Bauteilen (z.b. Hochspannungsleitungen, Trafostationen) sind gemäß den einschlägigen ÖVE-Vorschriften zu berücksichtigen. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 16 von 18

9. Fest verlegtes Rettungswegesystem Ein fest verlegtes Rettungswegesystem (z.b. Fluchtleitern) an der Gebäudeaußenwand ist gemäß ÖNORM Z 1600 auszuführen, wobei folgende ergänzende bzw. abweichende Anforderungen zu berücksichtigen sind: - Als Sicherung gegen Absturz ist nur eine fest verlegte Rückensicherung, bestehend aus Schutzbügeln (Querringen) und Längsstreben zulässig, - Die lichte Weite zwischen den Holmen muss mindestens 60 cm betragen. - Abweichend sind die Leitern in jedem Geschoß durch Ruhebühnen zu unterteilen oder durch Umsteigbühnen oder Laufstege zu unterbrechen. Die Gebäudeöffnungen (Fenster) müssen mindestens 0,80 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht höher als 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen. Andernfalls sind zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich. 10. Hinweis Die Möglichkeiten des gleichwertigen Abweichens gemäß 2 NÖ BTV 2014 bzw. den Vorbemerkungen der Anlagen, die den Brandschutz regeln, können sinngemäß herangezogen werden. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 17 von 18

11. Anhang 11.1 Ausladung am Beispiel Drehleiter 23/12 Quelle: Berufsfeuerwehr Wien Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr Stand: 19.04.2016 Seite 18 von 18