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Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Zur Qualitätssicherung wird ein Hinweis aufgenommen, der klarstellende Aussagen zur taggenauen Minderung der Anspruchsdauer - auch für volle Kalendermonate - während des Bezugs von Übergangsgebührnissen trifft. Anlass hierfür ist eine vorangegangene Prüfung durch den Bundesrechnungshof. - GA 2 Aktualisierung, Stand 12/2012 Wesentliche Änderungen Das im Rahmen des neuen Einsatzversorgungsverbesserungsgesetzes (EinsVVerbG) überarbeitete SVG berechtigt nun alle Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einem Antrag die Zahlung der monatlichen Übergangsgebührnisse direkt im Anschluss an die Dienstzeit für längstens sechs Jahre zu unterbrechen oder aussetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch diese Verschiebung für die Soldatin oder den Soldaten auf Zeit Nachteile bei der Umsetzung des Förderplans oder der Wiedereingliederung in das Zivilleben vermieden werden können. Für diese Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse besteht kein Anspruch auf Alb SZ. Im Rahmen der Aktualisierung der GA wurden geschlechtsspezifische Bezeichnungen durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab 01.04.2012 keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage 01.04.2012 als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

Anhang 5 Seite 2 (08/2015) SVG 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Stand: Aktualisierung 12/2012 Gesetzestext (1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. 2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt. 3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen. 4. Bei der Anwendung des 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden. 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat. 6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach 11 Absatz 6 Satz 2. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist. 88a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Stand: Aktualisierung 04/2012 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe ( 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund.

Anhang 5 Seite 3 (08/2015) SVG Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Anhang 5 Seite 4 (08/2015) SVG Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/2015... 1 Aktualisierung, Stand 12/2012... 1 Aktualisierung, Stand 04/2012... 1 Gesetzestext... 2 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG)... 2 88a Soldatenversorgungsgesetz (SVG)... 2 Inhalt... 4 Stichwortverzeichnis... 5 Geschäftsanweisungen... 6 1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes... 6 2. Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ)... 6 3. Ausschluss von Alb SZ und Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung... 7 4. Verfahren... 8 Anlagen... 9

Anhang 5 Seite 5 (08/2015) SVG Stichwortverzeichnis Alb SZ (SVG 86a.2)... 6 Anspruchsdauer (SVG 86a.8)... 6 Ausschluss der Förderung (SVG 86a.13)... 7 Ausschluss von Alb SZ (SVG 86a.12)... 7 Ausschluss während Aufschub der Übergangsgebührnisse (SVG 86a.12a)... 7 Beendigungsschreiben Alg (SVG 86a.15)... 8 Bescheinigung der Dienstbezüge (SVG 86a.3)... 6 COLIBRI (SVG 86a.14)... 8 Eigenständige Rahmenfrist (SVG 86a.6)... 6 Entsprechende Anwendung der Alg-Regelungen (SVG 86a.5)... 6 Minderung durch Übergangsgebührnisse (SVG 86a.9)... 6 Minderung wegen Gründungszuschuss (SVG 86a.9a)... 7 Nachrangigkeit von Alb SZ (SVG 86a.4)... 6 Ruhen des Alb SZ-Anspruch bei Alg-Anspruch (SVG 86a.11)... 7 Ruhen wegen Übergangsgebührnissen (SVG 86a.10)... 7 Wehrdienstzeiten als Wehrpflichtiger (SVG 86a.7)... 6 Wesentlicher Inhalt (SVG 86a.1)... 6 Wiedervorlage (SVG 86a.16)... 8

Anhang 5 Seite 6 (08/2015) SVG Geschäftsanweisungen 1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren erhalten für den Fall der Arbeitslosigkeit als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ). (2) Alb SZ kann nur durch Dienstzeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit begründet werden. An die Stelle der Arbeitsbescheinigung tritt die Bescheinigung der Dienstbezüge nach 86a Abs. 1 Nr. 3 Soldatenversorgungsgesetz (vgl. Anlage). Wesentlicher Inhalt (SVG 86a.1) Alb SZ (SVG 86a.2) Bescheinigung der Dienstbezüge (SVG 86a.3) 2. Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ) Stand: Aktualisierung 08/2015 (1) Alb SZ ist gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Bei Beantragung von Alb SZ ist deshalb zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Alg nach dem SGB III besteht. Gegebenenfalls ist Alb SZ nach Erschöpfung des Alg Anspruchs zu bewilligen. (2) Für Alb SZ gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen für das Alg. Nachrangigkeit von Alb SZ (SVG 86a.4) Entsprechende Anwendung der Alg- Regelungen (SVG 86a.5) (3) Die Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Alb SZ besteht unabhängig von der Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Alg nach dem SGB III. Beide Rahmenfristen können somit nebeneinander bestehen. (4) Zu der einen Anspruch auf Alb SZ begründenden Dienstzeit wird auch die Wehrdienstzeit als Wehrpflichtiger gerechnet, die in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit abgeleistet worden ist ( 40 Abs. 6 Soldatengesetz). Dies schließt nicht aus, dass dieselben Wehrdienstzeiten ( 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) auch zur Begründung eines Anspruchs auf Alg nach dem SGB III herangezogen werden (5) Die Dauer des Anspruchs auf Alb SZ richtet sich nach 147 SGB III. Bei Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von 2 Jahren besteht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für 180 Tage. Die Dauer des Anspruchs auf Alb SZ mindert sich um die Zahl von Kalendertagen, für die Übergangsgebührnisse gezahlt werden oder wurden. Hierbei ist zu beachten, dass die Minderung um die genaue Anzahl von Kalendertagen vorzunehmen ist. Dies gilt auch hinsichtlich voller Kalendermonate. 154 Satz 2 SGB III findet insoweit keine Anwendung. Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von sechs und mehr Jahren erhalten Übergangsgebührnisse für die Eigenständige Rahmenfrist (SVG 86a.6) Wehrdienstzeiten als Wehrpflichtiger (SVG 86a.7) Anspruchsdauer (SVG 86a.8) Minderung durch Übergangsgebührnisse (SVG 86a.9)

Anhang 5 Seite 7 (08/2015) SVG Dauer von mindestens 12 Monaten, so dass für diesen Personenkreis in aller Regel kein Anspruch auf Alb SZ mehr besteht. Hat der Anspruch auf AlbSZ einen Anspruch Gründungszuschuss begründet, ist die Anspruchsdauer nach 148 Abs. 1 Nr. 9 SGB III zu mindern. Die Minderung wird nicht durch ElBa-AW bzw. den Zeitnachweis GZ sichergestellt und muss deshalb manuell vorgenommen werden. (6) Ein Anspruch auf Alb SZ ruht gem. 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Zeit, für die Übergangsgebührnisse zuerkannt sind ( 86a Abs. 1 Nr. 4 SVG). Dies gilt auch bei Auszahlung in einer Summe ( 86a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SVG). (7) Besteht sowohl ein Anspruch auf Alg als auch auf Alb SZ, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Leistungen beantragt werden; es ist zunächst das vorrangige Alg nach dem SGB III zu gewähren. Der Anspruch auf Alb SZ ruht für den Zeitraum, für den Alg zusteht. Dies gilt auch, falls Alg nur deshalb nicht gewährt werden kann, weil die arbeitslose Person diese Leistung ausdrücklich nicht beantragt. Erst nach Ausschöpfung des Alg-Anspruchs kann Alb SZ gewährt werden. Minderung wegen Gründungszuschuss (SVG 86a.9a) Ruhen wegen Übergangsgebührnissen (SVG 86a.10) Ruhen des Alb SZ- Anspruch bei Alg- Anspruch (SVG 86a.11) 3. Ausschluss von Alb SZ und Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung Stand: Aktualisierung 12/2012 (1) Die Vorschrift des 86a Abs. 2 SVG schließt Ansprüche auf Alb SZ aus, wenn die Soldatin oder der Soldat ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung ausscheidet (z. B. Entfernung aus dem Dienst) oder der Anspruch auf Versorgung nach Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem anderen Grunde als wegen Ablaufs des Anspruchszeitraumes entfallen ist (z. B. Aberkennung des Ruhegehalts). Ein solcher Sachverhalt ist daran zu erkennen, dass auf der Wehrdienstzeitbescheinigung keine Übergangsbeihilfe und keine Übergangsgebührnisse eingetragen werden. (1a) Unter den Voraussetzungen des 11 Abs. 6 Satz 2 SVG kann die Zahlung der Übergangsgebührnisse auf Antrag für bis zu sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden. Für die Zeit eines solchen Aufschubs oder einer solchen Unterbrechung besteht nach 86a Abs. 1 Satz 3 SVG kein Anspruch auf Alb SZ. (2) Alb SZ kann nicht in der Form des 144 erbracht werden. Wird eine Maßnahme mit Leistungen der Fachausbildung (GA 22.1.2 Abs. 2 zu 22) - aber ohne Übergangsgebührnisse - gefördert, kann die Weitergewährung von Alb SZ aufgrund der Regelungen des 139 Abs. 3 in Betracht kommen. Ausschluss von Alb SZ (SVG 86a.12) Ausschluss während Aufschub der Übergangsgebührnisse (SVG 86a.12a) Ausschluss der Förderung (SVG 86a.13)

Anhang 5 Seite 8 (08/2015) SVG 4. Verfahren Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) In COLIBRI ist die Leistungsartgruppe Arbeitslosenbeihilfe (und die Leistungsart Arbeitslosenbeihilfe für ehem. Soldaten auf Zeit 86a SVG ) zu wählen. (2) Besteht sowohl ein Anspruch auf Alg als auch auf Alb SZ, ist sicherzustellen, dass das Beendigungsschreiben Alg nicht übersandt wird. Dazu ist im Feld Beendigungsschreiben die Auswahl nicht versenden zu markieren. Durch Wiedervorlage ist zu gewährleisten, dass nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs Alb SZ von Amts wegen ohne erneute Antragstellung bewilligt wird. COLIBRI (SVG 86a.14) Beendigungsschreib en Alg (SVG 86a.15) Wiedervorlage (SVG 86a.16)

Anhang 5 Seite 9 (08/2015) SVG Anlagen Anlage Muster der Bescheinigung der Dienstbezüge nach 86a Abs. 1 Nr. 3 Soldatenversorgungsgesetz

Anlage Anhang 5 86a SVG Bescheinigung der Dienstbezüge nach 86a Abs. 1 Nr. 3 Soldatenversorgungsgesetz - Bei Arbeitslosigkeit zusammen mit der Wehrdienstzeitbescheinigung der Agentur für Arbeit vorzulegen - Vorname Name: Geburtsort: Wohnungsanschrift (Straße, HausNr., PLZ, Ort): P K: Gewährung von Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG): a) Übergangsbeihilfe nach 12 und 13 SVG in Höhe von EUR b) Übergangsgebührnisse nach 11 SVG für die Zeit vom - bis monatlich in Höhe von EUR Aufschub oder Unterbrechung der Übergangsbefugnisse nach 11 Abs. 5 Satz 2 SVG für die Zeit vom - bis Dienstbezüge der letzten 12 abgerechneten Monate: vom bis Bruttodienstbezüge (mit Urlaubsgeld/Sonderzuwendung) davon Urlaubsgeld/ Sonderzuwendung Bis 31.12.2001 bescheinigte Beträge sind mit dem Teiler 1,95583 auf Euro umgerechnet. Die Zahlung der Dienstbezüge war im Einzelfall länger als einen Monat unterbrochen: vom bis Nein Ja Diese Bescheinigung wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. L037033