Fragen zur weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ( Zweiter Korb )

Ähnliche Dokumente
Zweiter Korb" Das neue Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Informationen für die Presse 1

Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

Rechtliche Rahmenbedingungen

3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

12. DFN-Rechtsseminar

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben?

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft

Informationen für die Presse 1

1) Elektronische Pressespiegel 2) Digitale Archive 3) Unbekannte Nutzungsarten 4) Künstlergemeinschaftsrecht ( Goethe-Groschen ).

STELLUNGNAHME der VG Bild-Kunst zum Fragenkatalog des Bundesministeriums der Justiz ("Zweiter Korb")

Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Die Urheberrechtsreform von 2003

Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich

Lizenzierung von Online-Musik Recht und Praxis. Dr. Mario Rehse IT Law Camp 17. März 2012

Auf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen

I. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und GEMA, VG Media usw.?

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller

Anhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages am 6. Juli 2016

VG BILD-KUNST VERWERTUNGSGESELLSCHAFT BILD-KUNST BONN

Stellungnahme der VG WORT zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz BT-Drucksache 18/7223

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers

Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts

Urheber- und Verlagsrecht

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)

Aufbau und Struktur des deutschen Urheberrechtsgesetzes

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die Strafbarkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch nach dem Urheberrechtsgesetz

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Die Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht

Der Anspruch des Urhebers auf die angemessene Vergütung und die weitere angemessene Beteiligung

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Umgehungsmittel nach Wettbewerbsrecht und Urheberrecht

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Gemeinsame Vergütungsregeln. für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache auf:

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003

Stellungnahme zum Entwurf eines Umsetzungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Reform des europäischen Urheberrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Einführung Urheberrecht und Lizenzverträge

Handbuch des Urheberrechts

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

Sven Freiwald. Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext am Beispiel des Filesharing

Urheberrecht und Arbeitsverhältnis

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Die Sozialbindung des»geistigen Eigentums«

Urheberrecht und seine Auswirkungen für die Hochschul IT

Vorschläge der EU-Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts Ihr Schreiben vom 20. September 2016

Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz,

Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel Das Urheberrecht und die historische Entwicklung seiner Zwangsvollstreckung 19

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_21. Versetzung von PV-Anlagen

Der Rechtsrahmen der elektronischen Presse

Private Kopien und das EU-Konzept der angemessenen Vergütung

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 b UrhG

der Abg. Alexander Salomon und Manfred Kern GRÜNE des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Matthias Schmid, Regierungsdirektor Dr.Thomas Wirth, Rechtsanwalt. Urheberrechts gesetz. Handkommentar

URTEIL KG BERLIN VERLEGERBETEILIGUNG

Inhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Handbuch des Urheberrechts

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Musik und Rechte. Seminarunterlage von. Andreas Fabianek und Dr. Rainer Beck, Mag.art.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

2. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen einverstanden?

Energieausweise für Wohngebäude

Urheberrecht I. WS 2015 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 135

Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern

Die nestor-ag Recht (Zwischen-)Ergebnisse

Bundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14)

Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6)

Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV

Transkript:

Fragen zur weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ( Zweiter Korb ) Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist das Urheberrechtsgesetz entsprechend den zwingenden Vorgaben der gleichnamigen EU- Richtlinie geändert worden. Mit dieser Reform sind jedoch noch nicht alle Fragen beantwortet worden, die durch die neue technologische Entwicklung aufgeworfen werden. Die nachfolgenden Fragen dienen der Vorbereitung der nächsten Urheberrechtsreform, des so genannten zweiten Korbs. A. Fragen zum Vergütungssystem Die Bundesregierung hat bereits in dem Zweiten Bericht über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung gemäß 54 ff Urheberrechtsgesetz (2. Vergütungsbericht, Bundestags-Drucksache 14/3972) über die Entwicklung und die Angemessenheit von Vergütungen berichtet und eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen vorgeschlagen. Zur Vorbereitung der Reform des Vergütungssystems soll der aktuelle Entwicklungsstand der Vergütungen erfragt und mit den nachfolgenden Fragen die Reform des Vergütungssystems vorbereitet werden. I. Wie hat sich das Aufkommen auch im Vergleich zur allgemeinen Preissteigerung sowie zur Preisentwicklung bei den vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien aus der a) Gerätevergütung nach 54 Abs. 1 Nr. 1 UrhG b) Leerkassettenvergütung für Audiokassetten ( 54 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) c) Leerkassettenvergütung für Videokassetten ( 54 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) d) Gerätevergütung nach 54a Abs. 1 UrhG e) Betreibervergütung nach 54a Abs. 2 UrhG in den Jahren 1998 bis 2003 entwickelt? Die Bundesregierung ist bisher davon ausgegangen, dass sich das bestehende Vergütungssystem mit der Geräte- und Leerträgervergütung als Grundvergütung und der Betreibervergütung als nutzungsorientierter Vergütung grundsätzlich bewährt hat. Es

ist jedoch erforderlich, das Vergütungssystem den rasanten technischen Entwicklungen anzupassen. Dabei wird es jedenfalls auch bei einer zunehmenden Verbreitung individueller Lizenzierungssysteme solange ein Nebeneinander von individueller und pauschaler Vergütung geben müssen, als es in nennenswertem Umfang Werke gibt, die nicht (mehr) mit technischen Schutzmaßnahmen als Grundlage einer individuellen Lizenzierung versehen werden können. Zudem ist zu überlegen, wie mit dem Anliegen von Rechtsinhabern umzugehen ist, auch künftig technische Schutzmaßnahmen nicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte einsetzen zu müssen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden Fragen: 1. Sollte das System fester Vergütungssätze (Anlage zu 54d Abs. 1 UrhG) beibehalten werden oder sind Tarif-Lösungen denkbar? Welche Verfahren würden sich dann empfehlen? 2. Sind die Vergütungssätze in 54d Abs. 1 UrhG noch angemessen? Wenn nein, wie hoch sollte die jeweilige Vergütung sein? Wie sollte bei der Gestaltung der Vergütungssätze zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung differenziert werden? Empfiehlt sich eine prozentuale Deckelung in Bezug auf den Kaufpreis und ggf. in welcher Höhe? 3. Sollten in der Anlage zu 54d Abs. 1 UrhG Leeträgermedien und Aufzeichnungsgeräte dem aktuellen Stand der Technik entsprechend konkret bezeichnet werden? Empfiehlt sich insbesondere eine ausdrückliche Regelung für PCs? Wenn ja, wie sollte diese einschließlich einer Definition des PC formuliert werden? Empfiehlt sich eine Konkretisierung der Vergütungsregelung für modular aufgebaute Geräte und wie sollte diese Konkretisierung erfolgen? 4. Empfiehlt es sich, individuelle Lizenzierungssysteme stärker zu fördern, als es bereits durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft geschehen ist? Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden? Sollte der Einsatz von DRM - Systemen durch den Gesetzgeber vorgegeben werden oder empfiehlt sich hier eine Mediation? I Sollte die bisherige Freistellung der gewerblichen Wirtschaft und der Behörden vom bestehenden Vergütungssystem aufgehoben werden?

IV. Sollte die Festsetzung der Vergütungssätze künftig durch Verordnung erfolgen, um eine schnellere Anpassung der Vergütungssätze zu ermöglichen? V. Sollte das Inkasso der Vergütungen modifiziert werden? Sollte die Einbeziehung des Einzelhandels in die Gerätevergütungspflicht erwogen werden? Empfiehlt sich eine Sanktionierung der Verletzung der Einfuhr-Meldepflicht nach 54f UrhG? VI. Empfiehlt sich eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Leerträgervergütung ( 87 Abs. 4 UrhG)? V Empfiehlt es sich, die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach 16 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz in allen Fällen als Prozessvoraussetzung beizubehalten? VI Die aktuellen Vertragsverhandlungen über Kabelweitersenderechte werden von den Beteiligten als schwierig beschrieben. Die Verhandlungspartner haben unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe einer angemessenen Vergütung und zum Umfang des erforderlichen Rechtserwerbs. Empfiehlt sich - unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kabel- und Satellitenrichtlinie - eine Änderung oder Konkretisierung des 20b UrhG? Wenn ja, in welchen Punkten? IX. Beim Vergütungsanspruch für Vermietung und Verleihen differenziert 27 UrhG zwischen Bild- und Tonträgern (unverzichtbar, nur an VG abtretbar) und anderen Medien. Empfiehlt sich demgegenüber in Zukunft eine einheitliche Behandlung aller Medien? Sollten entgegen 27 Abs. 2 UrhG künftig alle Vermiet- und Verleihvorgänge verwertungsgesellschaftspflichtig sein? Sind weitere Leistungsschutzberechtigte an den Erlösen aus 27 Abs. 1 UrhG zu beteiligen? B. Schranken I. Besteht nach der Entscheidung des BGH (I ZR 255/00) zu elektronischen Pressespiegeln noch ein Bedürfnis, 49 UrhG neu zu fassen oder reicht diese höchstrichterliche Entscheidung für die Praxis aus? Sind im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG weitere Schranken des Urheberrechts (z.b. On-the-Spot-Consultation in Bibliotheken) erforderlich?

I Empfiehlt sich eine klarstellende Regelung zur Zulässigkeit elektronischer Archive? C. Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen: Sollte die Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchsetzungsstark gestaltet, d.h. 53 Abs. 1 UrhG in den Katalog des 95b Abs. 1 UrhG aufgenommen werden? D. Rechtsdurchsetzung im Internet: Provider haben derzeit wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden Auskunftspflichten. Empfehlen sich insoweit urheberrechtliche Sonderregelungen zugunsten der Rechtsinhaber? Wenn ja, welche Einschränkungen sind erforderlich? E. Unbekannte Nutzungsarten I. 31 Abs. 4 UrhG 31 Abs. 4 UrhG verbietet es, Rechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen. Ist dieses Verbot angesichts der gesetzlichen Regelung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung noch gerechtfertigt? Kann dieses Verbot durch einen Anspruch auf eine gesonderte und angemessene Vergütung ersetzt werden? Sollte dieser Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können? Archivregelung Zahlreiche Werke können heute nicht im Internet verwertet werden, da wegen 31 Abs. 4 UrhG eine vertragliche Vereinbarung über ihre Nutzung nicht möglich war. Dieser Zustand erscheint angesichts des gesamtgesellschaftlichen Interesses, diese Werke einem großen Publikum vermittels neuer Technologien zu erschließen, nicht länger hinnehmbar. Dr. Martin Vogel und Dr. Oliver Castendyk (Erich-Pommer-Institut) haben zu diesem Problem Lösungsmodelle entwickelt, die unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz mit den beteiligten Kreisen erörtert worden sind. Diese Initiative

sollte fortgeführt werden. Auf der Grundlage dieser Gespräche stellen sich die folgenden Fragen: Empfiehlt sich eine allgemeine Regelung oder ist eine Beschränkung auf bestimmte Werkarten, Nutzungsarten ( 19a UrhG) oder Rechtsinhaber vorzuziehen? Sollte der Rechtserwerb nur von einer Verwertungsgesellschaft zugelassen werden? Welche weiteren Anforderungen wären an eine solche Regelung zu stellen? F. Filmrecht I. Sollte 89 UrhG dahingehend geändert werden, dass der Filmhersteller kraft cessio legis auch die Rechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten erwirbt? Empfiehlt sich eine gesetzliche Vermutungsregel hinsichtlich der Filmurheberschaft? G. Ausstellungsvergütung: Bildende Künstler fordern seit längerem einen Vergütungsanspruch für die öffentliche Ausstellung ihrer Werke. Sollte dieser Forderung entsprochen werden? Wenn ja: Empfiehlt es sich, diesen Anspruch als verwertungsgesellschaftspflichtig und unverzichtbar auszugestalten? Würde eine solche Regelung Auswirkungen auf die Ausstellungstätigkeit in Deutschland haben? Wenn diese Frage zu bejahen ist: Wie würde sich diese Regelung auswirken? H. Künstlergemeinschaftsrecht: Von Seiten der Künstlerverbände wird die Schaffung eines Künstlergemeinschaftsrechts ( Goethegroschen ) gefordert. Danach soll die Nutzung gemeinfreier Werke mit einer Abgabe zugunsten junger Künstler belastet werden. Zu einem solchen Vorhaben stellen sich zunächst rechtliche Fragen, die von der Bundesregierung noch vertieft geprüft werden müssen: Wäre ein solches Vorhaben mit den europarechtlichen Vorgaben (Schutzdauer-Richtlinie) vereinbar? Wäre eine entsprechende Abgabe mit dem Grundgesetz vereinbar (Kohlepfennig-Entscheidung des BVerfG)? Hätte der Bund die Kompetenz für eine solche Art der Kulturförderung?

Darüber hinaus ist zu fragen, ob sich die Einführung einer solchen Regelung empfiehlt. Welche praktischen Auswirkungen würden sich ergeben?