Gesetze und Verordnungen in der Kälte- und Klimatechnik Systemlösungen für Raumklima CLIMATE - VENTILATION
Leitfaden für die Kälte- und Klimatechnik Dieser Leitfaden bietet eine Übersicht zur Revision der F-Gas-Verordnung und der Regelungen zur Aufstellung von Kälteanlagen und Wärmepumpen (EN 378). Im Mittelpunkt stehen die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase sowie sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen für die Aufstellung von Kälteanlagen und Wärmepumpen. F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 Kältemittelfüllmengen & ihre CO 2 -Äquivalente Reduzierung der HFKW-Mengen - Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote - Betreiberpflichten Aufstellung von Kälteanlagen und Wärmepumpen Aufstellungsbereiche Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anforderungen an Maschinenräume Grenzwerte für Kältemittelkonzentrationen Übersicht relevanter Werte ausgewählter Kältemittel: Kältemittel R134a GWP* 1430 Sicherheitsgruppe A1 Wassergefährdungsklasse (WHG) 1 (schwach wassergefährdend) Praktischer Grenzwert (P L ) 0,25 kg / m³ Kältemittel R407C GWP* 1774 Sicherheitsgruppe A1 Wassergefährdungsklasse (WHG) 1 (schwach wassergefährdend) Praktischer Grenzwert (P L ) 0,31 kg / m³ Kältemittel R410A GWP* 2088 Sicherheitsgruppe A1 Wassergefährdungsklasse (WHG) 1 (schwach wassergefährdend) Praktischer Grenzwert (P L ) 0,44 kg / m³ Kältemittel R290 (Propan) GWP* 3 Sicherheitsgruppe Wassergefährdungsklasse (WHG) A3 nicht wassergefährdend Tabelle 1 Praktischer Grenzwert (P L ) 0,008 kg / m³ 2 *) Global Warming Potential Erderwärmungspotential
F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 Die Industriegasverordnung regelt den Einsatz von F-Gasen in allen relevanten Anwendungsbereichen. Durch die neuen Regelungen sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent bis zum Jahr 2030 gesenkt werden. Die Revision der F-Gas-Verordnung trat am 9. Juni 2014 in Kraft und gilt ab 1. Januar 2015. Was ändert sich? Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO 2 -Äquivalenten gewichtet. Die Verordnung erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW). HFKW sind beispielsweise die Kältemittel R134a, R407C und R410A. Zur Reduzierung dieser HFKW-Mengen gelten neue Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote sowie ergänzende Pflichten für die Betreiber bestimmter Kälteanlagen. Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) Es erfolgt eine schrittweise Reduzierung der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen, das sog. Phase Down. Als Basis hierfür dienen die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, angegeben im CO 2 -Äquivalent. Bis zum Jahr 2030 soll die am Markt verfügbare HFKW- Menge auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen (21 %) beschränkt werden. Die Reduktionsschritte sind in der folgenden Abbildung dargestellt. % 100 90 80 100% 93% Das Treibhauspotenzial ausgewählter Kältemittel bezogen auf 3 kg Kältemittelfüllmenge: 70 60 50 63% 45% 40 3 kg R134a 3 kg R407C 3 kg R410A 30 20 10 31% 24% 21% CO Äquivalent 2 10.000 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 4.290 CO Äquivalent 2 10.000 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 5.322 CO Äquivalent 2 10.000 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 Abb. 1: CO 2 -Äquivalent bezogen auf 3 kg Kältemittelfüllmenge 0 6.264 2015 2016-17 2018-20 Abb. 2: Phase Down 2021-23 2024-26 2027-29 2030 Jahre Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote Mit der neuen F-Gas-Verordnung werden auch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote erlassen, die ab unterschiedlichen Zeitpunkten gelten. Beschränkungen der Verwendung Ab dem 1. Januar 2020 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 2.500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent oder mehr untersagt. Ausnahme: Kühlung von Produkten < -50 C und Militärausrüstungen oder -einrichtungen. 3
Beschränkungen des Inverkehrbringens Ab 01.01.2015 Haushaltskühl- und gefriergeräte Kältemittel-GWP 150 betrifft z. B. R404A / R134a Ab 01.01.2020 Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Systeme) für den gewerblichen Gebrauch Kältemittel-GWP 2500 betrifft z. B. R404A / R507 Ausnahme: Kühlung von Produkten < -50 C Ab 01.01.2020 Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme) Kältemittel-GWP 150 betrifft z. B. R407C / R410A Ab 01.01.2022 Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Systeme) für den gewerblichen Gebrauch Kältemittel-GWP 150 betrifft z. B. R404A / R134a Ab 01.01.2022 Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen > 40 kw Nennleistung für den gewerblichen Gebrauch Kältemittel-GWP 150 betrifft z. B. R404A / R134a Ausnahme: Verwendung von Kältemittel im Primärkreislauf einer Kaskadenanlage mit einem GWP bis 2500 erlaubt (betrifft z. B. R134a). Nicht erlaubt sind z. B. R404A / R507 Ab 01.01.2025 Mono-Splitklimageräte mit einer Kältemittelfüllmenge kleiner 3 kg Kältemittel-GWP 750 betrifft z. B. R407C / R410A Dichtigkeitskontrollen Ab 01.01.2015 Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO 2 -Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Ausnahme: Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierte Kältemittel enthalten (hermetische Systeme bis 6 kg) bis zum 31.12.2016. Ab 01.01.2017 gelten auch hier die CO 2 -Äquivalente. R134a / GWP = 1.430 Kontrolle Füllmengen keine bis 3,49 kg ab 5 Tonnen* 1 x pro Jahr** 3,5 bis 34,96 kg ab 50 Tonnen* 2 x pro Jahr*** 34,97 bis 349,64 kg ab 500 Tonnen* 4 x pro Jahr**** ab 349,65 kg R407C / GWP = 1.774 Kontrolle Füllmengen keine bis 2,81 kg ab 5 Tonnen* 1 x pro Jahr** 2,82 bis 28,18 kg ab 50 Tonnen* 2 x pro Jahr*** 28,19 bis 281,84 kg ab 500 Tonnen* 4 x pro Jahr**** ab 281,85 kg R410A / GWP = 2.088 Kontrolle Füllmengen keine bis 2,39 kg ab 5 Tonnen* 1 x pro Jahr** 2,4 bis 23,94 kg ab 50 Tonnen* 2 x pro Jahr*** 23,95 bis 239,46 kg ab 500 Tonnen* 4 x pro Jahr**** ab 239,47 kg Tabelle 2: Kontrollintervalle nach CO 2 -äquivalenter Kältemittelfüllmenge Aufzeichnungspflicht Die Aufzeichnungen über die Dichtigkeitskontrollen sowie der Nachweis der Tätigkeiten werden vom Betreiber der Kälteanlage und dem Unternehmen, die diese Tätigkeit durchführt, mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt. Rückgewinnungspflicht Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch zertifizierte Personen oder Unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. 4 *) CO 2 -Äquivalent **) mit LES alle zwei Jahre (LES - Leckage-Erkennungssystem nach Artikel 5 ***) mit LES jährlich ****) mit LES halbjährlich
Hinweise zur Aufstellung von Kälteanlagen und Wärmepumpen Aufstellungsbereiche für Kältemaschinen und Wärmepumpen gemäß EN 378-1, 4.2.5 Die Aufstellbereiche werden unter Berücksichtigung der Sicherheit von Personen in drei Klassen untergliedert. Diese Klassen sind sicherheitstechnischen Anforderungen zugewiesen, die beachet werden müssen. Darunter fallen u. a. die erlaubte maximale Kältemittelfüllmenge sowie der praktische Grenzwert für Räume. Diese Vorgaben und Einschränkungen sind in der EN 378.1, 4ff. aufgeführt. Klasse A: Allgemeine Aufstellungsbereiche Aufstellort, an dem Personen schlafen dürfen oder sich eine unkontrollierte Anzahl an Personen aufhält. Keine Zutrittsbeschränkungen bei Nichtkenntnis von Sicherheitsvorkehrungen. Beispiele: Krankenhäuser, Supermärkte, Bahnhöfe, Hotels, Wohnungen, Gastronomie Klasse B: Überwachte Aufstellungsbereiche Aufstellort, an dem sich nur eine bestimmte Anzahl von Personen aufhalten darf, von denen mindestens einige mit den allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen vertraut sein müssen. Beispiele: Laboratorien, Bürogebäude, Produktionsräume Klasse C: Aufstellungsbereiche mit Zutritt nur für befugte Personen Aufstellort, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und der nur von befugten Personen, mit entsprechenden Kenntnissen der Sicherheitsvorkehrungen, betreten werden darf. Beispiele: Nicht öffentliche Bereiche in öffentlichen Einrichtungen, Kühlhallen, Schlachthöfe, Produktionseinrichtungen für z. B. Chemikalien- und Nahrungsmittelindustrie Sind für den Aufstellbereich mehrere Klassen zutreffend, gelten die strengeren Anforderungen. Kältetechnische Komponenten Aufstellung im Freien gemäß EN 378-3, 4.2 Bei Aufstellung der Kälteanlagen im Freien muss die Anordnung so erfolgen, dass kein Kältemittel in das Gebäude gelangt oder auf andere Weise Personen gefährdet werden. Bei der Dachaufstellung von Kälteanlagen ist darauf zu achten, dass Kältemittel bei Leckagen nicht über das Dach in Belüftungsöffnungen, Bodenklappen, Türöffnungen oder ähnliche Öffnungen eindringen kann. Angaben / Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) Kälteanlagen beinhalten Inhaltsstoffe (z. B. Glykol, Kältemaschinenöl u. ä.) die wassergefährdendes Potential aufweisen können. Im Falle eines Schadens muss ein Eintritt dieser Stoffe in das Erdreich nach Wasserhaushaltsgesetz, VAwS und Umweltschadensgesetz verhindert werden. Dies muss durch geeignete, bauseitige Maßnahmen sichergestellt werden. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. Im Falle von Undichtigkeiten im Kältemittelkreislauf muss die Anlage durch eine typgeprüfte Sicherheits- und Schalteinrichtung abgeschaltet werden und abgeschaltet bleiben. Dieses kann z. B. durch eine nach DIN EN 12263 typgeprüfte Sicherheitsschalteinrichtung für fallenden Druck mit baumustergeprüftem Druckbegrenzer (DBK- Druckschalter) geschehen. Kältetechnische Komponenten Aufstellung in Maschinenräumen gemäß EN 378-1, 4.3 Wird für die Unterbringung aller kältetechnischen Komponenten oder für die Hochdruckseite der Anlage ein Maschinenraum gewählt, muss dieser die Anforderungen in EN 378-1, 5.1 bis 5.15 erfüllen. Liegt die Kältemittel-Füllmenge über den in EN 378-1 festgelegten Grenzwerten, dann darf die Kälteanlage nur in einem besonderen Maschinenraum aufgestellt werden. Aufstellungsbereiche Maschinenraum gemäß EN 378-1, 3.2.1 Ein Maschinenraum ist ein vollständig umschlossener Raum oder Gehäuse, der zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage oder der gesamten Kälteanlage dient und nur befugten Personen zugänglich ist. Ein Maschinenraum darf weitere Bauteile enthalten, sofern die Anforderungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind. Zusätzlich zu den Vorgaben der EN 378 sind die Anforderungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beachten. 5
Auszug wesentlicher Anforderungen an Maschinenräume gemäß EN 378-3, 5.ff Kältemittelgas, das aus Maschinenräumen entweicht, darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und muss gefahrlos abgeführt werden. Im Falle einer Gefahr muss der Maschinenraum unverzüglich verlassen werden können. Brennbare Materialien, ausgenommen Kältemittel und Öl für Wartungsarbeiten, dürfen in Maschinenräumen nicht gelagert werden. Die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkesseln oder Drucklufterzeugern muss so vorgesehen werden, dass kein Kältemittel angesaugt wird. Zum Abschalten der Kälteanlage ist außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernabschaltung vorzusehen. Für Maschinenräume von Kälteanlagen ist eine mechanische Lüftung vorzusehen. Diese Lüftung ist mit einer unabhängigen Notsteuerung außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür auszurüsten (gemäß EN 378-3, 5.16). Nach außen führende Öffnungen dürfen nicht zu Flucht- und Rettungstreppen führen. Alle Rohrleitungen und Kanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Maschinenräumen führen, müssen dicht sein. Geeignete Feuerlöschausrüstungen müssen vorhanden sein. Alarmeinrichtungen und Detektoren nach den Anforderungen gemäß EN 378-3, 7.ff und 8.ff müssen vorhanden sein. An allen Eingängen müssen Maschinenräume deutlich gekennzeichnet sein. Der Hinweis auf Zutrittsverbot für unbefugte Personen und Verbot von offenem Feuer und Rauchen muss vorhanden sein. Maschinenräume müssen so bemessen sein, dass eine leichte Aufstellung der kältetechnischen Komponenten gegeben ist. Es muss für Instandhaltung- und Wartungsarbeiten sowie zum ordnungsgemäßen Betreiben der Kälteanlage genug Platz vorhanden sein. Eine ausreichende Beleuchtung für den sicheren Betrieb muss vorhanden sein. Praktische Grenzwerte für Kältemittelkonzentrationen gemäß EN 378-1 Der praktische Grenzwert für ein Kältemittel stellt den Wert der höchsten Konzentration in einem Personen- Aufenthaltsbereich, die noch keine die Flucht beeinträchtigenden Auswirkungen hat, dar. Dieser Wert wird für die Festlegung der maximalen Kältemittelfüllmenge des jeweiligen Kältemittels für einen bestimmten Anwendungsfall zugrunde gelegt. Der praktische Grenzwert dient der Berechnung der Kältemittelmenge die maximal in einen Personenaufenthaltsbereich gelangen darf, ohne dass Personen gefährdet werden. Berechnung der maximalen Füllmenge erfolgt gemäß EN 378-1. Die Grenzwerte der hier aufgeführten Kältemittel sind in der Tabelle 1 auf Seite 2 dieses Leitfadens ersichtlich. 6 Rechtlicher Hinweis: Der vorliegende Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt und stellt lediglich eine einfache Übersicht zum Regelwerk der EN378 (2012) dar. Er ist rechtlich unverbindlich. Alle Angaben ohne Gewähr, Haftung ausgeschlossen.
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