Was das DigiNetz-Gesetz für Kommunen und Kreise bedeutet. 13. Oktober w ww.breitband.nrw.de

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Transkript:

Was das DigiNetz-Gesetz für Kommunen und Kreise bedeutet 13. Oktober 2016 w ww.breitband.nrw.de

Zielsetzung Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-G) dient der Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie der EU (RL 2014/61/EU). Das Ziel der EU-Richtlinie Senkung der Kosten für den Auf- und den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Da Tiefbaukosten einen Großteil der Netzausbaukosten ausmachen, liegt ein Schwerpunkt auf Erleichterungen bei der Planung und Ausführung von Tiefbauarbeiten. #1 #2 #3 Ergänzungen und Anpassungen des Telekommunikationsgesetzes (insbesondere 77a-o) 2

Status Quo der Reform Umsetzungsfristen Die Frist für die Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie in nationale Vorschriften ist am 1. Januar 2016 abgelaufen. Die Anwendung der Maßnahmen in der Regulierungspraxis sieht die Kostensenkungsrichtlinie ab spätestens dem 1. Juli 2016 vor. Gesetzgebungsverfahren 27. Januar 2016 Gesetzesentwurf der Bundesregierung 18. März 2016 Stellungnahme des Bundesrates 4. Mai 2016 Gegenäußerung der Bundesregierung 7. Juli 2016 Verabschiedung im Bundestag mit Änderungen 23. September 2016 Zustimmung des Bundesrates 3

Persönlicher Anwendungsbereich Berechtigte: Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen ( 77a ff.) die ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz im Sinne von 3 Nr. 7a errichten wollen oder ohne Mitnutzung unverhältnismäßig hohen Aufwand im Sinne von 70 Abs. 2 hätten Hochgeschwindigkeit = Möglichkeit, Dienste mit 50 Mbit/s bereitzustellen Verpflichtete: Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Versorgungsnetzen ( 77a ff.) für diverse Versorgungssparten im Sinne von 3 Nr. 16b Zugang ist zu den jeweiligen passiven Netzinfrastrukturen im Sinne von 3 Nr. 17b zu gewähren 4

Sachlicher Anwendungsbereich Öffentliche Versorgungsnetze im Sinne des 3 Nr. 16b Erfasst Telekommunikationsnetze Gasnetze Elektrizitätsnetze Fernwärmenetze Abwassernetze Verkehrsdienste 16b lit. a) ee) Nicht erfasst Herausnahme von Trinkwasser- Infrastrukturen: Öffentliche Versorgungsnetze sind entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von ( ) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne von 3 Nr. 1 TrinkwasserVO 5

Sachlicher Anwendungsbereich Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden Erfasst Fernleitungen Leer- und Leitungsrohre Kabelkanäle Einstiegsschätze Verteilerkästen Nicht erfasst der Straßenkörper selbst sowie Kabel, wie z. B. unbeschaltete Glasfaserkabel 6

Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas Auskunftsanspruch Anspruch auf Vor-Ort- Besichtigung Anspruch auf Mitnutzung Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten 7

Infrastrukturatlas, 77a Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der verpflichtend eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht bereitstellt über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, hierunter fallen auch (Glasfaser-)Kabel! Für die Erstellung der Übersicht: Die BNetzA kann von den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Informationen (über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen) verlangen. 8

Infrastrukturatlas, 77a Von einer Aufnahme in die Übersicht ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alternativ: Sicherheit und Integrität der Einrichtung gefährdet öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet Informationen zweckwidrig verwendet oder weitergegeben werden Infrastrukturteile betroffen sind, die gesetzlich als kritisch bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind oder zur sicheren Bundesbehördenkommunikation genutzt werden 9

Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas Zielsetzung: Verbesserung der Informationsgrundlage für Bund, Länder und Kommunen Gebietskörperschaften, für allgemeine Planungs- und Förderzwecke ( 77a Abs. 3 Satz 3) BNetzA wahrt Sensitivität der erfassten Daten und trägt dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung 10

Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas Auskunftsanspruch Anspruch auf Vor-Ort- Besichtigung Anspruch auf Mitnutzung Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten 11

Anspruch auf Auskunft, 77b Informationspflichten bestehen gegenüber den Betreibern bzw. Eigentümern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Auskunftsanspruch Netzbetreiber und -eigentümer haben beantragte Informationen innerhalb von zwei Monaten zu erteilen. Auskunftsverweigerung Wenn konkrete Anhaltspunkte für Versagungsgrund gemäß 77b Abs. 4 bestehen. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von zwei Monaten. 12

Anspruch auf Auskunft, 77b Auskunftsanspruch kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alternativ: Sicherheit und Integrität der Versorgungsnetze gefährdet öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet Informationen zweckwidrig verwendet oder weitergegeben werden kritische Infrastrukturteile betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und Erfüllung der gesetzlichen Schutzpflichten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Ablehnungsgrund für Mitnutzung nach 77g Abs. 2 vorliegt 13

Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas Auskunftsanspruch Anspruch auf Vor-Ort- Besichtigung Anspruch auf Mitnutzung Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten 14

Anspruch auf Vor-Ort-Untersuchung, 77c Flankierend zum Auskunftsanspruch gegen Netzbetreiber/-eigentümer Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Untersuchungsanspruch Netzbetreiber und -eigentümer haben zumutbaren Anträgen innerhalb eines Monats zu entsprechen. Untersuchungsverweigerung Wenn konkrete Anhaltspunkte für Versagungsgrund gemäß 77c Abs. 3 bestehen. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von zwei Monaten. Die Kosten der Vor-Ort-Untersuchungen trägt der Antragssteller 15

Anspruch auf Vor-Ort-Untersuchung, 77c Auskunftsanspruch kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alternativ: Sicherheit und Integrität der Versorgungsnetze gefährdet öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet Informationen zweckwidrig verwendet oder weitergegeben werden kritische Infrastrukturteile betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und Erfüllung der gesetzlichen Schutzpflichten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Ablehnungsgrund für Mitnutzung nach 77g Abs. 2 vorliegt Bauarbeiten-Koordinierung nach 77i Abs. 5 vorliegt oder unzumutbar 16

Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas Auskunftsanspruch Anspruch auf Vor-Ort- Besichtigung Anspruch auf Mitnutzung Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten 17

Anspruch auf Mitnutzung, 77d Ebenfalls gerichtet gegen den Netzbetreiber/-eigentümer Passive Netzinfrastrukturen im Sinne des 3 Nr. 17b Zugangsanspruch Netzbetreiber und -eigentümer haben auf Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Angebot zu unterbreiten. Zugangsverweigerung Wenn Ablehnungsgrund gemäß 77g Abs. 2 vorliegt. Streitbeilegung Im Streitfall entscheidet die Bundesnetzagentur verbindlich innerhalb von vier Monaten. Faire und angemessene Preise für die Bereitstellung und Nutzung 18

Anspruch auf Mitnutzung, 77d Mitnutzungsanspruch darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: fehlende technische Eignung oder fehlender Platz (aktuell/zukünftig) Sicherheit und Integrität der Versorgungsnetze gefährdet öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährdet erhebliche Störung des Versorgungsdienstes zu erwarten tragfähige Alternativen vom Netzbetreiber angeboten Überbau von bestehenden Glasfasernetzen mit Open Access 19

Einnahmen aus Mitnutzungen, 77f Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des 77n Abs. 2 Satz 2 hinausgehen,... von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen ( ausdrückliche Änderungen in Strom-/GasNEV). 20

Pflichten der Netzbetreiber/-eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzen Pflichten der Netzbetreiber bzw. der Netzeigentümer Bereitstellung von Informationen für den Infrastrukturatlas Auskunftsanspruch Anspruch auf Vor-Ort- Besichtigung Anspruch auf Mitnutzung Koordinierung und Information in Bezug auf Bauvorhaben und Bauarbeiten 21

Koordinierungs- und Informationspflichten Zielsetzung: Vermeidung separater Tiefbaukosten durch Transparenz und Koordinierung von Bauvorhaben und -arbeiten Anspruch auf Auskunft über geplante und laufende Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ( 77h) Koordinierungsverpflichtung bei (auch nur teilweise) öffentlich finanzierten Bauarbeiten ( 77i) 22

Anspruch auf Auskunft, 77h Anspruch auf Auskunft Mindestinformationen über den Standort (über den gesamten Streckenabschnitt der geplanten Bauarbeiten) Auskunft über Bauarbeiten, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eingang des Antrags durchgeführt werden sollen. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch besteht nicht, wenn die Auskunftserteilung konkrete Gefahren für die in Anspruch genommenen Versorgungsnetze oder die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit begründen würde. Der Anspruch besteht darüber hinaus nicht, wenn Bauarbeiten betroffen sind, deren anfängliche Dauer acht Wochen unterschreitet. 23

Koordinierungsverpflichtung, 77i Ebenfalls gerichtet gegen den Netzbetreiber/-eigentümer Anspruch auf Koordinierung der Bauarbeiten Zumutbaren Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, muss stattgegeben werden. Verweigerung der Koordinierung Ablehnungsgründe aus 77i Abs. 5 Streitbeilegung Entscheidung der BNetzA binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags Insbesondere, sofern nur geringfügige Verzögerung und Mehraufwendungen für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten entstehen, die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird und Antrag so früh wie möglich. 24

Koordinierungsverpflichtung, 77i Koordinierung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit folgende Gründe kumulativ vorliegen: Infrastrukturteile betroffen sind, die gesetzlich als kritisch bestimmt und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, Erfüllung der gesetzlichen Schutzpflichten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand 25

Konventioneller Tiefbau in verringerter Verlegetiefe, 68 Auf Antrag möglich: Abweichung von Allgemeinen Technischen Bedingungen in Form von verringerter Verlegetiefe Wegebaulastträger stimmt schriftlich oder elektronisch zu, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus und keine wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwands Antragsteller die möglicherweise entstehenden Mehrkosten übernimmt o d e r Hinweise H-Trenching, 2014, FGSV-Nr. 977 26

NGA-Anschluss von Grundstücken und Gebäuden Zielsetzung: Absenkung der rechtlichen Hürden auch auf den letzten Metern bis zum Netzabschluss Recht auf Mitnutzung von Grundstücks- und Gebäudeanschlüssen, falls Neuanschluss unverhältnismäßig aufwändig wäre ( 76 Abs. 3, 77d, e, g) Duldungspflicht des Gebäudeeigentümers auch für Inhouse-Verkabelung ( 77k) 27

Pflichtausstattung mit passiven NGA-Netzinfrastrukturen Zielsetzung: Schaffung eines Mindestniveaus an zukünftiger versorgung mit Ausnahmen von z. B. Einfamilienhäusern, Baudenkmälern etc. Neu errichtete Gebäude, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit einem Zugangspunkt ( 77k Abs. 4, 3 Nr. 33a) Ebenso bei umfangreichen Renovierungen, ( 77k Abs. 5, 3 Nr. 28a) 28