Aktuelle Entwicklungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Rechtsnormen für Gesundheitsberufe Berufsrecht v.a. GuKG Arbeits-/Dienstrecht Haftungsrecht (v.a. Straf- und Zivilrecht) Christian Gepart 2
Rechtsnormen für Gesundheitsberufe auch: Berufsrecht anderer Gesundheitsberufe z.b. ÄrzteG, SanG, HebG, MTD-G, KardiotechnikerG, MTF-SHD-G Organisationsrecht z.b. NÖ Krankenanstaltengesetz Unternehmensrecht Steuer- und Sozialversicherungsrecht etc. Christian Gepart 3
Rechtsnormen für Gesundheitsberufe Berufsrecht Welche Tätigkeiten darf ich durchführen? Handlungsrahmen Arbeits-/Dienstrecht Welche Tätigkeiten muss ich durchführen? Handlungspflichten Haftungsrecht Wer trägt Verantwortung für ein Verhalten? Einstehen müssen Christian Gepart 4
Ziele: bestmögliche Pflege und Betreuung der Patienten Vermeidung von Haftungen für die handelnden Personen Christian Gepart 5
Haftung allgemein Natürliche Person Zivilrecht: z.b. Schadenersatz Strafrecht: z.b. Geld- oder Freiheitsstrafe Sonderfall: Diversion Arbeitsrecht Juristische Person/Verband Zivilrecht: z.b. Schadenersatz ( Organisationshaftung ) Strafrecht: Verbandsgeldbuße nach dem VbVG ( Unternehmensstrafrecht ) Christian Gepart 6
Haftung allgemein Haftungsvermeidung es entsteht kein Schaden, für den jemand zur Verantwortung gezogen wird Christian Gepart 7
Haftung allgemein Haftungsverringerung es wird versucht, die Haftung wegen eines entstandenen Schadens möglichst gering zu halten Christian Gepart 8
Maßnahmen zur Haftungsvermeidung Einhaltung von Berufspflichten: Sorgfaltsmaßstab Bildungsverpflichtung Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Exkurs: Patientenverfügung Dokumentationspflicht Verschwiegenheitspflicht Christian Gepart 9
Sorgfaltsmaßstab Einhaltung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes: 4 Abs. 1 Satz 2 GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegepersonen haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Christian Gepart 10
Sorgfaltsmaßstab Beachtung des Patientenwohls Einhaltung der rechtlichen Vorschriften Auch: Einhaltung von (verbindlichen) Standards und Richtlinien Handeln nach den Regeln der Kunst (Stand der Wissenschaften) Unterschreiten der Regeln der Kunst = Kunstfehler Christian Gepart 11
Unterschreiten des Sorgfaltsmaßstabes Pflegefehler Sturz eines Patienten aus dem Bett mangelnde Beaufsichtigung eines Patienten in einer psychiatrischen Krankenabteilung mangelnde Mundpflege bei immunsupprimierten Menschen nicht rechtzeitiges Erkennen von Atemnot bzw Erstickungsgefahr fehlende oder unzureichende Decubitusprophylaxe Christian Gepart 12
Unterschreiten des Sorgfaltsmaßstabes Pflegefehler : Zubereitung eines i.v.-medikaments in falscher Dosierung Verwechslung von Infusionslösungen mangelnde Unterweisung des Klienten wegen Komplikationen Unterlassung von postoperativem Monitoring Medikamentenverabreichung ohne ärztliche Anordnung Christian Gepart 13
Christian Gepart 14
Rechtsprechung: Praxisfall 1 OLG Linz 15. April 2004, 9 Bs 256/03 (= KRSlg 836) Patient erhält in Aufwachstation zunächst Dipidolor als Schmerzmedikation Schmerzen bestehen weiter verantwortliche DGKS verabreicht Novalgin als Kurzinfusion Patient verstirbt im anaphylaktischen Schock Novalgin -Unverträglichkeit war beim Patienten bekannt und dokumentiert Christian Gepart 15
Rechtsprechung: Praxisfall 1 OLG Linz 15. April 2004, 9 Bs 256/03 (= KRSlg 836) Novalgin -Verabreichung durch DGKS erfolgte ohne ärztliche Anordnung keine Nachschau in der Dokumentation betreffend Unverträglichkeit keine Rücksprache mit einem behandelnden Arzt Vorgehensweise war gängige Praxis in der Aufwachstation Christian Gepart 16
Rechtsprechung: Praxisfall 1 OLG Linz 15. April 2004, 9 Bs 256/03 (= KRSlg 836) Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen erhebliche pflegerische Sorgfaltspflichtverletzung Organisationsmängel innerhalb der Krankenanstalt Fehlende ärztliche Anordnungen Dokumentationsfehler Christian Gepart 17
Bildungspflicht 4 Abs. 2 GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegepersonen haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden. Christian Gepart 18
Bildungspflicht Verpflichtung zur laufenden Fort- und Weiterbildung Grundlage für die Einhaltung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes Berufspflicht des Einzelnen freie Wahl hinsichtlich Methoden und Maßnahmen Umfang ist abhängig von Einsatzgebiet, Sonderqualifikationen, Bildungsgrad, Funktion etc. Exkurs: 27d NÖ-KAG Pflicht des Rechtsträgers von KA zur FB-Möglichkeit Christian Gepart
Fortbildung ( 63 und 104c GuKG) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege sowie Pflegehelfer sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. Christian Gepart 20
Schwerpunkte GuKG- Novelle 2009 Pflege und Behindertenbetreuung Lebensrettende Sofortmaßnahmen auch Pflegehelfer Aufsicht in der Pflegehilfe Fortbildungspflicht auch für Pflegehilfe Zurücknahme von Bewilligungen für Sonderausbildungen Anrechnung bei der individuellen Gleichhaltung Christian Gepart 21
GuKG-Novelle 2010 Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (BGBl I 2010/61) Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der Pflegehilfe im Dienstverhältnis zu einer Gruppenpraxis im Sinne des Ärztegesetzes 1998 Christian Gepart
Verordnungen zum GuKG 2010 einzelne redaktionelle Anpassungen der GuK-AV (durch BGBl II 2010/296) GuK-AusweisV 2006 (durch BGBl II 2010/245) GuK-LFV (durch BGBl II 2010/244) GuK-BAV (durch BGBl II 2010/246) Christian Gepart
Christian Gepart 24
Dokumentation Leistungs- und Handlungsnachweis Erleichterung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Abrechnungsgrundlage für erbrachte Leistungen Qualitätskontrollinstrument Informationsgrundlage für Patienten/Klienten Informationsgrundlage für Vorgesetzte/Dienstgeber gesetzliche Verpflichtung Beweismittel im Gerichtsverfahren! Christian Gepart 25
Pflegedokumentation Verpflichtung für alle Gesundheits- und Krankenpflegepersonen sämtliche gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, Pflegemaßnahmen Einsichtsrecht für betroffenen Patienten, Klienten, pflegebedürftigen Menschen sowie deren gesetzliche Vertreter Aufbewahrungspflicht bei freiberuflicher Berufsausübung mindestens 10 Jahre Christian Gepart 26
Einzelfragen zur Pflegedokumentation Form der Pflegedokumentation Schriftlich automationsunterstützte Datenverarbeitung organisationsrechtliche Vorschriften zur Führung von Krankengeschichten Wichtig: Zurechenbarkeit der Eintragungen - Handzeichen Exkurs: 21 NÖ KAG ( Krankengeschichte ) Christian Gepart 27
Christian Gepart 28
Schweigepflicht über alle in Ausübung des Berufes erhobenen und bekannt gewordenen Geheimnisse auch organisationsrechtliche Vorschriften Ausnahmen: Entbindung Öffentliche Interessen Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten Christian Gepart 29
Schweigepflicht Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand ( 105 Abs 1 Z 4 GuKG) Verletzung von Berufsgeheimnissen kann auch gemäß 121 StGB gerichtlich strafbar sein Allerdings: Privatanklagedelikt Exkurs: 20 NÖ KAG Christian Gepart 30
Entschlagungsrechte gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bewirkt Entschlagungsrecht im Zivilprozess und Verwaltungsverfahren, nicht jedoch im Strafprozess! Exkurs: Entschlagungsrecht als Zeuge im Strafverfahren Möglichkeit der Selbstbelastung Aussage gegen Angehörigen Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen und deren Mitarbeiter Christian Gepart 31
Weiteres Haftungsrisiko bei Informationsweitergabe 1328a ABGB Eingriff in die Privatsphäre Offenbaren oder Verwerten von Umständen aus der Privatsphäre Schadenersatzverpflichtung Weitergabe von Informationen ( Geheimnissen ): z.b. betreffend Mitarbeiter, Patienten und Klienten etc. nicht genehmigte Veröffentlichung von Bildern Christian Gepart 32
Haftungsvermeidende Maßnahmen I Beachtung/Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen bei beruflichem Handeln Vorbehaltstätigkeiten anderer Gesundheitsberufe Medizinische Maßnahme in der Regel nur nach ärztlicher Anordnung! Schriftlichkeitsgebot bei Anordnungen an Pflegepersonal! Möglichkeit von Standards Christian Gepart 33
Haftungsvermeidende Maßnahmen II Ausübung des Direktionsrechtes Weisung als Instrument von» Führung» Steuerung» Haftungsvermeidung Jeder Vorgesetzte ist weisungsberechtigt! Verweigerung der Befolgung einer Weisung:» Im Regelfall dienstvertragliche Pflichtenverletzung» Ev. Entlassungsgrund Christian Gepart 34
Haftungsvermeidende Maßnahmen III Widerspruchspflicht des Weisungsempfängers? Widerspruchsrecht und Warnpflicht als berufsrechtliche Verantwortung (allgemeiner Sorgfaltsmaßstab gemäß 11 Abs 1 MTD-G) Möglichkeit des fachlichen Diskurses ev. Weigerungsrecht des Arbeit- /Dienstnehmers (sachliche Rechtfertigung!) Christian Gepart 35
Tätigkeitsbereiche des Gehobenen Dienstes für GuK Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Allgemeine Tätigkeitsbereiche 14 bis 16 GuKG Spezielle und erweiterte Tätigkeitsbereiche 17 ff GuKG Eigenverantwortlich "pflegespezifisch" Mitverantwortlich medizinische Tätigkeiten Interdisziplinär Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Lebensrettende Sofortmaßnahmen Christian Gepart 36
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 14 GuKG) eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, Pflegeforschung sowie Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. Christian Gepart 37
Exkurs: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen Anwendung des HeimAufG Alten- und Pflegeheime Behindertenheime und ähnliche Einrichtungen Krankenanstalten: betreffend Personen, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen Christian Gepart 38
Exkurs: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen Freiheitsbeschränkung isd HeimAufG Ortsveränderung der betreuten Person wird gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden Christian Gepart 39
Exkurs: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen HeimAufG-Novelle 2010 Freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der Pflege Anordnung durch speziell betraute diplomierte Pflegeperson Beschränkung länger als 48 h oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt Ärztliches Gutachten/Zeugnis betreffend Erkrankung und Gefährdungssituation notwendig Christian Gepart 40
Lebensrettende Sofortmaßnahmen ( 14a GuKG) eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen insbesondere Manuelle Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten die Verabreichung von Sauerstoff Siehe auch 84a GuKG (Pflegehilfe)! Christian Gepart 41
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 15 GuKG) die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung Christian Gepart 42
Exkurs: Ärztliche Vorbehaltstätigkeiten Basieren auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen Schulmedizin ist nur ein Teil davon auch komplementäre Maßnahmen komplexer Zweck: Erstellung von Diagnose, Festlegung der Behandlung, Durchführung der Behandlung Wissensvermittlung im medizinischen Fächerkanon der universitären Ausbildung Wissenschaftlichkeitskriterium Christian Gepart 43
Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind insbesondere - Verabreichung von Arzneimitteln - Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen - Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen - Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren - Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung - Durchführung von Darmeinläufen - Legen von Magensonden Christian Gepart 44
Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind aber auch obwohl vom GuKG nicht erwähnt Setzen eines Gefäßzuganges (etwa Venflon) Verabreichung einer Subkutaninfusion Punktion einer Porth-a-Cath Vorbereitung und Durchführung eines EKG Durchführung der Bronchialtoilette bei Tracheostoma Monitoring auf Überwachungsstationen Stomaversorgung und -therapie Christian Gepart 45
Exkurs: Venflon Erlass des BMGF vom 15.11.2005, GZ BMGF-92251/0071-I/B/6/2005, betreffend Legen von Verweilkanülen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Legen von Verweilkanülen: Maßnahme des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nicht nur den Ärzten und Intensivpflegepersonal vorbehalten Voraussetzung: Ärztliche Anordnung Erwerb von einschlägigen Kenntnissen (Ausbildung bzw. Fortbildung) Christian Gepart 46
Subkutaninfusion Subkutan-Erlass des BMGF vom 01.04.2005, GZ BMGF-92251/0017- I/B/6/2005, betreffend Subkutane Infusionen - Zulässigkeit der Delegation an Angehörige des diplomierten Pflegepersonals Verabreichung von subkutanen Infusionen Maßnahme des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches Christian Gepart 47
Weiterdelegation 15 Abs 6 GuKG: Weiterdelegation von ärztlich angeordneten Maßnahmen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen an Pflegehelfer und Teilnehmer an Pflegehilfelehrgängen Maßnahmen gemäß 84 Abs. 4 GuKG (Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen) Schüler von GuK-Schulen in der praktischen Ausbildung Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches ( 15 GuKG) Auszubildende nach dem SanG (Rettungssanitäter, Notfallsanitäter) Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Ausbildung nach dem SanG (z.b. Venenzugang, Infusion etc.) wobei die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson zur Aufsicht verpflichtet ist. Christian Gepart 48
Eigenverantwortung? Fachliche Weisungsfreiheit bei Anordnung + Durchführung von originären Pflegehandlungen Durchführung von medizinischen Maßnahmen Maßnahmen sind vom Berufsbild umfasst allerdings: Haftung für vorwerfbare fehlerhafte Durchführung und Beratung, die Schaden verursacht hat Christian Gepart 49
Christian Gepart 50
Einzelfragen der ärztlichen Anordnung Anordnungsverantwortung des Arztes Zweifelsfreiheit und Bestimmtheit Angabe von Art der Maßnahme, Dosis, Verabreichungsform, Zeitpunkt Schriftlichkeitsgebot Sonderformen: Telefax EDV Mündlich (nur in medizinischen Ausnahmefällen) Christian Gepart 51
Einzelfragen der ärztlichen Anordnung Einzelfallanordnung? Arbeit mit Behandlungsstandards Bedarfsmedikation? genaue Festlegung von Parametern, nach denen gezielte Maßnahmen gesetzt werden können Praxisbeispiel: Therapieschema bei Diabetikern Christian Gepart 52
Medizinisch begründeter Ausnahmefall mündliche Anordnung möglich, aber binnen 24 Stunden schriftliche Dokumentation zweifelsfreie Anordnung restriktiv zu interpretieren (keine organisatorischen Unzulänglichkeiten!) Gefahrensituation für den Patienten rasches therapeutisches Handeln geboten Einholung einer schriftlichen Anordnung würde Verzögerung des therapeutischen Handelns bewirken Christian Gepart 53
Berufsbild der Pflegehilfe Berufsbild Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. Christian Gepart 54
Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe I Durchführung von pflegerischen Maßnahmen nach Anordnung extramuraler Bereich schriftlich ev. Fax und Email unter Aufsicht von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen Christian Gepart 55
Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe II Maßnahmen (insb.): Durchführung von Grundtechniken der Pflege Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation Körperpflege und Ernährung Krankenbeobachtung prophylaktische Pflegemaßnahmen Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen Christian Gepart 56
Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe III Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung (auch Fax bzw. Email!) bzw. nach Anordnung von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (vgl. 15 Abs. 6 Z 1 GuKG) unter Aufsicht von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen oder Ärzten Christian Gepart 57
Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe IV Maßnahmen (taxativ!): Verabreichung von Arzneimitteln Anlegen von Bandagen und Verbänden Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung einfache Wärme- und Lichtanwendungen Christian Gepart 58
Aufsicht in der Gesundheitsund Krankenpflege Insbesondere gegenüber Schülern gegenüber Pflegehelfern gegenüber Auszubildenden in Ausbildungs-, Sonderausbildungs- bzw. Weiterbildungskursen gegenüber Laien in der Pflege (Personenbetreuer, Persönliche Assistenz ) Ev. gegenüber Sanitätshilfsdiensten (z.b. OP- Gehilfen) Christian Gepart 59
Aufsicht in der Gesundheitsund Krankenpflege unterschiedliche Intensität Interventionsmöglichkeit für Aufsicht Ausübenden, um Schaden vermeiden zu können abhängig von: Ausbildungsstand Gefährlichkeit und Komplexität der Tätigkeit Zustand des Patienten bzw. Klienten Christian Gepart 60
Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe V Aufsicht über Tätigkeit des Pflegehelfers in Ausnahmefällen durch begleitende Kontrolle in regelmäßigen Intervallen schriftliche dokumentierte Anordnung durch DGKP oder Arzt Möglichkeit der Rückfrage bei DGKP oder Arzt Kontrollintervalle wurden durch DKGP oder Arzt festgelegt = Umsetzung des flexiblen Aufsichtsbegriffes Christian Gepart 61
Haftung allgemein Haftungsvermeidung es entsteht kein Schaden, für den jemand zur Verantwortung gezogen wird Christian Gepart 62
Haftung allgemein Haftungsverringerung es wird versucht, die Haftung wegen eines entstandenen Schadens möglichst gering zu halten Christian Gepart 63
Krisenmanagement Maßnahmen zur Haftungsverringerung der handelnden Personen des Rechtsträgers der Gesundheitseinrichtung Berücksichtigung der Situation des Opfers bzw. dessen Angehörigen/Hinterbliebenen Christian Gepart 64
Mögliche erste Maßnahmen bei Patientenschäden Information von Vorgesetzten! Sachverhaltsdarstellung an Sicherheitsbehörde Schaden- oder Vorsichtsmeldung an Haftpflichtversicherung Christian Gepart 65
Aber auch Erstellen und Sammeln von Entlastungsbeweisen z.b. Gedächtnisprotokolle Dokumentation! Zurückhaltende Informationspolitik! gesetzliche Schweigepflicht kann auch Schutz für Mitarbeiter im Gesundheitswesen bedeuten Vermeidung von Vorverurteilungen Christian Gepart 66
Rechtliche Vertretung und Beratung Rechtzeitige Einschaltung von fachlich versierten Rechtsanwälten Beratung betreffend richtigen Umgang mit Sicherheitsbehörden, Richtern, Sachverständigen, Zeugen etc. Vertretung in Gerichtsverfahren außergerichtliche Vertretung (z.b. gegenüber Opfern, Versicherungen) Gesundheitsrecht ist vielschichtiges Spezialgebiet Christian Gepart 67
Umgang mit Geschädigten Beschwerdemanagement Patienten und Klienten Angehörige bzw. Hinterbliebene Gesprächsführung Ausdruck von Mitgefühl, Bedauern Allerdings: Kein Schuldeingeständnis ohne rechtliche Beratung! Vorsicht bei Haftungsanerkenntnis! Einbindung von Entscheidungsträgern Christian Gepart 68
Außergerichtliche Streitbeilegung Einschaltung von Schiedsstellen (z.b. bei Landes-Ärztekammern) Patienten- und Pflegeanwaltschaften Ombudsstellen Information an Patienten bzw. Angehörige Unverzügliche Einbindung der Haftpflichtversicherung ( Schadensmeldung ) Schadenswiedergutmachung ist ein wesentlicher Milderungsgrund im Strafverfahren Christian Gepart 69
Zusammenarbeit mit Versicherungen Versicherung z.b. Haftpflichtversicherung Z.B. Rechtsschutzversicherung Schadens- bzw. Vorsichtsmeldung Kein Haftungsanerkenntnis ohne Zustimmung der Versicherung! Ev. Mitspracherecht der Versicherung bei Auswahl der Rechtsvertretung Christian Gepart 70
Umgang mit Gerichten und Behörden Entschlagungsrechte Strafverfahren: als Beschuldigter Möglichkeit der Aussageverweigerung Zeuge: grundsätzlich Aussagepflicht! Zivilverfahren: Möglichkeit der Aussageverweigerung unter Berufung auf gesetzliche Verschwiegenheitspflicht Verwaltungsverfahren als Beschuldigter Möglichkeit der Aussageverweigerung Zeuge: Möglichkeit der Aussageverweigerung unter Berufung auf gesetzliche Verschwiegenheitspflicht Christian Gepart 71
Umgang mit Gerichten und Behörden Spannungsfeld: Beschuldigter darf Aussage verweigern (Selbstschutz) Reumütiges und umfassendes Geständnis ist der wichtigste Milderungsgrund im Strafverfahren Verhalten sollte mit Anwalt abgestimmt werden Möglichkeit der Beiziehung eines Anwaltes ab der ersten Vernehmung (schon bei der Polizei) Christian Gepart 72
Christian Gepart 73
Rechtsprechung OGH 9. November 2005, 7 Ob 245/05 p (= RdM 2006/51) ( Fenstersturz ) Verkehrssicherungspflichten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt (auch betreffend Bädern und Toiletten in Krankenzimmern) besondere Sicherungspflichten auf neurochirurgischen Stationen auch ohne konkreten Gefährdungsverdacht Christian Gepart 74
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! A 1190 Wien Döblinger Hauptstrasse 66 T: +43-1-3690807-0 F: +43-1-3690807-99 email: christian.gepart@viennalegal.at RA-Code: R 161138 www.viennalegal.at