Sehr geehrter Herr Niederhäuser!

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Transkript:

Zollamt Niederhäuser Werner Dreispitz 318 CH-9443 Widnau GZ. 920000/00672/2009 Zollamt Feldkirch Wolfurt Fachbereich Reichstrasse 151 A-6800 Feldkirch Sachbearbeiter Vonbun Telefon +43 (0)5522/3491-23 Fax +43 (0)5522/3491-66 E-Mail Heinrich.Vonbun@bmf.tv.at DVR 0011045 20. Jänner 2009 Vorübergehende Verbringung von Gegenständen des Modellbaus als persönliche Gebrauchsgegenstände ausländischer Reisender in das Zollgebiet der Gemeinschaft i.r. der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben. Sehr geehrter Herr Niederhäuser! Auf Ihre an das nicht mehr existierende Zollamt Bregenz mit schriftlicher Eingabe vom 03. Jänner 2009, beim ho. Zollamt Feldkirch Wolfurt eingelangt am 14. Jänner 2009, gerichteten Anfragen zum Grenzübertritt mit ferngesteuerten Modellschiffen, Modelldampfmaschinen; Modellbau allgemein (vorübergehende Einfuhr) darf wie folgt geantwortet und Stellung genommen werden: Für die nur vorübergehende Verbringung von drittländischen Waren (Nichtgemeinschaftswaren) in das Zollgebiet der Gemeinschaft bietet sich grundsätzlich das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 137 bis 144 Zollkodex (ZK) i.v.m. 496 bis 523 und 553 bis 584 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) an. Als konkreter Verwendungszweck im Rahmen dieses Zollverfahrens kommt der Artikel 563 ZKDVO in Betracht, sofern es sich bei den Waren um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren handelt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikel 236 Buchst, A Nr. 1 ZK-DVO eingeführt werden. Der Warenkreis, der als solche persönlichen Gebrauchsgegenstände und als zu Sportzwecken verwendete Waren in Betracht kommt, ergibt sich aus der erläuternden und nicht abschließenden Auflistung in den Leitlinien der Kommission (der maßgebliche Auszug wird dem ggstl. Schreiben als Anlage beigefügt). Als Reisende nach Artikel 236 Buchst. A Nr. 1 bzw. Buchst. 6 Nr. 2 ZK-DVO kommen Personen in Betracht, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben,

bzw. Personen, die nach vorübergehendem Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, wieder verlassen. Bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen handelt es sich um Waren, die zu nicht-kommerziellen Zwecken bestimmt sind. Nach Artikel 1 Nr. 6 ZK-DVO sind dies Waren, deren Überführung in ein Zollverfahren nur gelegentlich erfolgt und die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch u.a. durch den Reisenden bestimmt sind. Die Frist während der die Waren mit dem gleichen Verwendungszweck und unter der Verantwortung des gleichen Inhabers im Verfahren der vorübergehenden Verwendung verbleiben, darf gemäß Artikel 553 Abs. 2 ZK-DVO grundsätzlich insgesamt 24 Monate nicht übersteigen. Was die Abgabe der Zollanmeldung und die Überführung der betreffenden Waren in das genannte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 563 ZK-DVO anbelangt, so kann diese gemäß Artikel 232 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO grundsätzlich durch andere Formen der Willensäußerung (konkludent) erfolgen, sofern die Waren nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich angemeldet werden. Als konkludente Handlung (formlos) kommt z.b. das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge und ohne spontane Abgabe einer Zollanmeldung in Betracht. Es findet dies falls also keine formelle Abfertigung unter Vorlage und zollamtliche Bestätigung irgendwelcher Zollanmeldungen und Unterlagen statt. Da solche formlose Handlungen andererseits aber zum Nachteil haben, dass formelle zollamtliche Bestätigungen über die erfolgte Verbringung in das Zollgebiet z.b. bei einer Zollkontrolle anlässlich der Ausfuhr aus dem Zollgebiet nicht erbracht werden können, empfiehlt es sich unter Umständen die Zollanmeldung anlässlich der Überführung in die vorübergehende Verwendung mündlich oder gar schriftlich abzugeben. Die Zollanmeldung kann wie folgt schriftlich abgegeben werden: - schriftliche (papiermäßige) Zollanmeldung mit dem Vordruck Einheitspapier/AT bei den Amtsplätzen der Grenzzollstellen - elektronische Zollanmeldung i.r. von e-zoll durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Speditionsunternehmen - Carnet ATA Die mündliche Zollanmeldung bedeutet, dass neben einer mündlichen Erklärung der Partei über die mitgeführten Waren dem Zollorgan gegenüber auch die Vorlage von Aufstellungen, Warenlisten udgl. mit zumindest folgendem Inhalt zu erfolgen hat: Name und Anschrift des Antragstellers, Handelsbezeichnung der Waren (Modell, Type, Seriennummern...) Menge und Wert, voraussichtliche Beendigungsfrist, Verwendungsort mit Zeitangaben, Beendigungszollstelle. Eine konkludente (formlose) Abfertigung ist gemäß Artikel 579 ZK-DVO jedenfalls nicht zulässig (und somit zumindest mündliche oder schriftliche Anmeldung erforderlich), wenn die persönlichen Gebrauchsgegenstände oder zu Sportzwecken verwendeten Waren hohen Beträgen an Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer...) unterliegen oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten (z.b. begründeter Verdacht auf Verbleib der Waren im Zollgebiet...) besteht. Darüberhinaus ist gemäß Artikel 235 ZK-DVO jedenfalls schriftliche Anmeldung erforderlich, wenn die Waren Verboten oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen. Wie also ersichtlich, besteht im Zshg. mit der Form der Anmeldung ein gewisser Ermessensspielraum für die Abfertigungszollstellen, der auf nationaler Ebene nicht weiter eingegrenzt worden ist. Um Schwierigkeiten anlässlich Verbringung der Waren über die Zollgrenze von vornherein zu vermeiden, wird daher empfohlen jedenfalls eine schriftliche Warenaufstellung mit vorstehend beschriebenen Angaben mitzuführen um zumindest über Verlangen des Zollorgans für die

mündliche Anmeldung gerüstet zu sein oder diese selbstständig von vornherein zu beantragen. Was die Sicherheitsleistung anbelangt, ist festzuhalten, dass in Fällen der konkludenten (formlosen) Abwicklung natürlich keine solche zur Erhebung gelangt. In Fällen mit mündlicher und schriftlicher Zollanmeldung hat grundsätzlich eine Besicherung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zu erfolgen. Die Sicherheit kann mit einem Teilbetrag festgesetzt werden, wenn mündliche Zollanmeldung angewendet wird oder der Sicherheitsbetrag nicht mehr als EUR 500 beträgt. Bis zu einem Sicherheitsbetrag von EUR 500 kann gemäß Artikel 189 Abs. 5 ZK zudem gänzlich von der Sicherheitsleistung Abstand genommen werden. Also auch hier hat die Abfertigungszollstelle einen gewissen und nicht näher eingegrenzten Ermessenspielraum zur Verfügung. Zu Ihren Detailfragen in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen folgende Antworten: Meine Fragen 1. Wo wird explizit geregelt, dass ferngesteuerte Modellschiffe, Modelldampfmaschinen, Modellflugzeuge, Modellautos als Handelsware gelten Antworten Österreich ad 1) Die Unterscheidung, ob Waren als Handelswaren in Betracht kommen, ergibt sich nicht aus dem Warenkreis, sondern aus der Art und dem Zweck ihrer Verwendung. Ein Modellflugzeug wird z.b. Handelsware sein, wenn es von einem Modellflugzeughändler oder -hersteller zu gewerblichen Zwecken eingeführt wird. Wird es von einem Reisenden als sein privates Spielzeug zum eigenen Gebrauch mitgeführt, stellt es keine Handelsware dar (siehe hierzu auch vorstehende Ausführungen zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen und zur Definition von Waren zu nicht kommerziellen Zwecken). 2. Wer bestimmt diese Einordnung ad 2) Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Aufgrund welcher Gebührentabelle können Kautionen an der Grenze erhoben werden. ad 3) Es existiert weder eine Gebührentabelle in den zollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft noch auf nationaler Ebene. Einzige betragsmäßige Grenze ist die im Artikel 189 Abs. 5 ZK festgelegte Bagatellgrenze von EUR 500 an zu besichernden Einfuhrabgaben, bis zu welcher durch die Abfertigungszollstelle eine Besicherung mit einem Teilbetrag vorgenommen oder gänzlich davon Abstand genommen werden kann. Darüberhinaus ergibt sich für die Abfertigungszollstelle ein ebenso nicht näher definierter bzw. eingegrenzter Ermessensspielraum in den Fällen der mündlichen Anmeldung. 4. Ist der Zollbeamte frei in der Erhebung einer Kaution (Sicherheitsleistung) 5. Wenn 4 Ja, kann der Zollbeamte auch die Höhe der Kaution festlegen, d.h. muss er sich an keine Richtlinien halten ad 4) Siehe Antwort zu Frage 3. ad 5) Die Höhe der Sicherheit darf den Betrag an auf den einzuführenden Waren lastenden Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer...) keinesfalls überschreiten. In denjenigen Fällen, in denen der Abfertigungszollstelle ein Ermessensspielraum

6. Wenn Österreich wieder verlassen wird (Einreise in die Schweiz) wo erhält der Modellbauer unter welchen Bedingungen die Kaution vollumfänglich zurück 7. Sind in diesem Falle die Büroöffnungszeiten massgebend 8. Was passiert, wenn der Modellbauer nachts die Grenze in die Schweiz überschreitet; Wie erhält der die Kaution wieder zurück 9. Wie muss der Modellbauer vorgehen, wenn die Grenze nicht besetzt ist 10. Wenn der Modellbauer vom Grenzbeamten "durchgewunken" wird, muss er die mitgeführten Modell-Utensilien (Fernsteuerung, Ladegerät, Modellschiff(e) dem Beamten ankündigen/mitteilen eingeräumt Ist (siehe Antwort zu Frage 3) kann diese über die Höhe der Sicherheit im Rahmen der Ermessensbestimmungen des 20 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände (z.b. begründeter Verdacht auf Verbleib der Waren im Zollgebiet; sehr wertvolle und hohen Abgabenbeträgen unterliegende Modelle..) entscheiden. ad 6) Die Grenzzollstelle (Beendigungszollstelle), über welche die Wiederausfuhr der Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung erfolgt, kann die Sicherheit unter folgenden Voraussetzungen freigeben und auszahlen: - sie ist kassentechnisch dazu in der Lage - die Sicherheit wurde als Barsicherheit geleistet - die Einbringung und Wiederausfuhr der Waren erfolgt im Reiseverkehr und nicht über die Güter- bzw. Handeiswarenabfertigung - es liegen keine Hinweise vor, wonach das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. ad 7) Die Abfertigung im Reiseverkehr mit nichtkommerziellen Waren unter mündlicher oder konkludenter (formloser) Anmeldung kann während der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen. Die beiden größten Übergänge Tisis/Schaanwald und Lustenau/Au haben z.b. täglich 24 Stunden im Reiseverkehr geöffnet. Die anderen Zollstellen haben kürzere Öffnungs- bzw. Besetztzeiten (z.b. Mäder, Meiningen, Hohenems, Höchst) oder sind z.t. gänzlich unbesetzt (z.b. Bangs, Koblach, Wiesenrain, Gaissau). Diesfalls kann eine formelle Abwicklung unter Freigabe einer Sicherheit natürlich nur während der Besetztzeiten erfolgen. ad 8) Er muss sich diesfalls eben einen besetzten Grenzübergang (z.b. Tisis, Lustenau) auswählen (siehe auch Antwort zu Frage 7). ad 9) Siehe Antworten zu Fragen 7 und 8. ad 10) Wie einleitend ausgeführt besteht für persönliche Gebrauchsgegenstände im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 563 ZK- DVO grundsätzlich die andere Form der Willensäußerung (konkludente bzw. formlose Abwicklung). Wenn das Zollorgan also nicht ausdrücklich eine mündliche oder schriftliche Anmeldung verlangt, geht das in Ordnung. Ob es allerdings in Ihrem eigenen Interesse gelegen ist, die mitgeführten Waren nicht selber ausdrücklich zumindest mündlich unter Vorlage einer Warenaufstellung anzumelden und die Aufstellung zollamtlich bestätigt zu erhalten (als Nachweis für allfällige spätere Zollkontrollen), obliegt diesfalls Ihrer Entscheidung.

11. Modellbauer führen oft Foto- und Videoausrüstungen mit. Müssen diese an der Grenze auch gemeldet werden 12. Oder ist die Meldung der Foto- und Videoausrüstungen an einen Geldwert gebunden. Z.B. Wert der Ausrüstung 6000 13. Welche Möglichkeiten sind vorhanden, ferngesteuerte Modelle mit ihrem Zubehör straffrei in Österreich einzuführen 14. Gelten Ihre Antworten für alle vorarlbergischen Grenzstellen ad 11) Für Foto- und Videoausrüstung als persönliche Gebrauchsgegenstände des Reisenden gelten die bisherigen Ausführungen analog. In der erläuternden Liste (siehe Anlage) sind diese Geräte zudem als Beispiele für solche persönliche Gebrauchsgegenstände genannt. ad 12) Nein. Bei Foto- und Videoausrüstung mit hohem Wert kann es aber ggf. zweckmäßig sein zumindest eine mündliche Anmeldung unter Vorlage einer Warenaufstellung abzugeben um für allfällige spätere Zollkontrollen eine zollamtlich bestätigte Liste für Nachweiszwecke in der Hand zu haben. ad 13) Siehe bisherige Ausführungen. Die (finanz)- strafrechtliche Komponente würde zudem erst in Betracht kommen, wenn den vorstehenden Ausführungen im Zshg. mit der Abwicklung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider gehandelt wird. ad 14) Ja. Sie sollten für alle österr. Zollstellen und theoretisch auch für sämtliche Zollstellen der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmungen des ZK und der ZK-DVO gelten. Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hofft mit den vorstehenden Ausführungen dienlich und hilfreich gewesen zu sein und steht für die Abklärung allfälliger Rückfragen in diesem Zshg. gerne zur Verfügung. Erläuterung der Abkürzung (soweit bekannt/nachvollziehbar) i.r. in der Regel ad (lateinisch an, bei, zu ho Hauptzollamt? Paragraf ZK Zollkodex BAO Bundesabgabeverordnung ZK-DVO Zollkodex-Durchführungsverordnung Konkludent Formlos; aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar, sich zwingend ergebend Carnet ATA Das Carnet ATA" ist ein ggf gegebenenfalls internationales Dokument für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern. Zshg. Zusammenhang