Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern BusinessGuard Premier Ausgabe Juni 2010



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Transkript:

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern BusinessGuard Premier Ausgabe Juni 2010 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand der Versicherung 2. Versicherte Personen 3. Tochterunternehmen 4. Ehemalige und zukünftige Tochterunternehmen 5. Rückwärtsdeckung für neue Tochterunternehmen 6. Fremdmandate II. Umfang der Versicherung V.Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen/Obliegenheiten im Schadenfall 1. Abwehr- und Entschädigungsfunktion 2. Verfahrensführung/ Anwaltswahl 3. Strafrechtsschutz / Kosten für Sicherheitsleistungen 4. Deckungssumme, Abwehrkostenzusatzlimit 5. Serienschaden 6. Allokation 7. Vorbeugende Rechtskosten 8. Kosten zur Abwehr oder Minderung eines Reputationsschadens 9. Verfügungsrecht der versicherten Personen 10. Auslieferungsverfahren III. Ausschlüsse 1. Vorsätzliche Pflichtverletzung 2. Bußgelder und Strafzahlungen 3. Innenverhältnisansprüche USA 4. Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten IV. Anderweitige Versicherungen V. Anzeigenpflichtige Gefahrerhöhungen / Obliegenheiten im Schadenfall 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen 2. Schadenanzeige 3. Schadenfeststellung 4. Unterstützung und Kooperation 5. Anerkenntnis, Vergleich oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen 6. Obliegenheitsverletzung Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 1

VI. Dauer der Versicherung 1. Beginn der Versicherung 2. Automatische Verlängerung 3. Rückwärtsdeckung 4. Liquidation, Verschmelzung, Neubeherrschung 5. Schadennachmeldefrist 6. Fortgeltung des Versicherungsschutzes für ausgeschiedene Personen 7. Umstandsmeldung VII. Anzeigen und Willenserklärungen VIII. Zurechnung / Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung 1. Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen 2. Kenntnis, Verhalten und Verschulden der Versicherungsnehmerin 3. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung IX. Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Untemehmensleitern ist eine auf dem Claims- Made"-Prinzip basierende Versicherung, das heißt der Versicherungsfall ist die erstmalige Anspruchserhebung. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand der Versicherung Versicherungsfall Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß nachfolgender Ziffer I.2. begangen hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen wird, sofern die versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte (Versicherungsfall). Vertragliche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Ersatzanspruch im gleichen Umfang auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einredefrei besteht. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Erweiterter Vermögensschadenbegriff In Erweiterung dazu sind auch Schäden versichert, die aus - einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung im Sinne von Ziffer I.1. jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden im Sinne von Absatz 3 dieser Ziffer ursächlich war; - Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder ihrer Tochterunternehmen im Sinne von Ziffer I.3. und 4. (im Folgenden mitversicherte Tochterunternehmen) daraus entstehenden eigenen Schaden, wie z.b. Gewinnverluste etc., handelt; Corporate Manslaughter" - Personenschäden mit Todesfolge folgen, die gegen eine versicherte Person im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Tochterunternehmen im Vereinigten Königreich oder in Irland wegen grober Verletzung von Sorgfaltspflichten ( Involuntary Corporate Manslaughter ) geltend gemacht werden; Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 2

AGG - psychischen Beeinträchtigungen (mental anguish oder emotional distress) oder sonstigen immateriellen Schäden im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) oder vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften folgen. Haftungsfreistellung Company Reimbursement Soweit eine versicherte Person im Sinne von Ziffer I.2. durch die Versicherungsnehmerin oder durch ein mitversichertes Tochterunternehmen in rechtlich zulässiger Weise freigestellt wird, gehen die Ansprüche der versicherten Person aus diesem Vertrag auf die Versicherungsnehmerin bzw. das mitversicherte Tochterunternehmen über. 2. Versicherte Personen Organe Versicherungsschutz besteht für gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige bestellte oder faktische Mitglieder der geschäftsführenden Organe (z.b. Vorstand, Geschäftsführer oder Generalbevollmächtigte) und der Kontrollorgane (z.b. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium) der Versicherungsnehmerin oder mitversicherter Tochterunternehmen und vergleichbarer Organe derselben nach ausländischen Rechtsordnungen sowie deren Stellvertreter. Neben den bestellten Stellvertretern sind dies auch Personen, die in Einzelfällen die oben aufgeführten Organfunktionen mit durch den Vorstand, den Geschäftsführer oder Aufsichtsrat erteilter Vertretungsmacht wahrnehmen. Mitversichert ist die gesamte operative Tätigkeit einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung als Organmitglied. Leitende Angestellte, Compliance Beauftragte Versicherungsschutz besteht auch für gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Prokuristen und leitende Angestellte der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Tochterunternehmen nach deutschem Recht oder vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen im Umfang der sie persönlich treffenden Haftung gemäß der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, sowie für Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z.b. als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte. Liquidatoren Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Liquidatoren der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens, sofern diese nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrages tätig sind und die Liquidation nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Weitere Versicherte Soweit Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Betreuer, Pfleger einer versicherten Person oder im Falle des Todes einer versicherten Person dessen Erben bzw. Nachlassverwalter für Pflichtverletzungen dieser versicherten Person im Sinne von Ziffer I.1. und Ziffer I.2. Absatz 1,2 in Anspruch genommen werden, besteht auch für diese Fälle Versicherungsschutz. 3. Tochterunternehmen Kapitalgesellschaften Tochterunternehmen sind Kapitalgesellschaften, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist, oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Personenhandelsgesellschaften Als Tochterunternehmen gelten auch Personenhandelsgesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin oder eines ihrer Tochterunternehmen mit mehr als 50% des Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraums beteiligt war. Versicherungsschutz für persönlich haftende Gesellschafter besteht in einem solchen Fall nur in dem Umfang, in dem ein GmbH-Geschäftsführer der gesetzlichen Haftung unterliegen würde. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die reine Kapitalhaftung der persönlich haftenden Gesellschafter. Komplementärgesellschaften Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versicherte Personen im Sinne von Ziffer I.2. in Unternehmen, soweit diese für die Versicherungsnehmerin oder eines ihrer Tochterunternehmen die Funktion der Komplementär-GmbH oder der Komplementär-AG wahrnehmen. 4. Ehemalige und zukünftige Tochterunternehmen Ausscheidende Tochterunternehmen Im Falle des Verlustes der Leitung oder Kontrolle über ein Unternehmen gemäß Ziffer I.3. bleibt der Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen dieses Unternehmens Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 3

wegen vor diesem Zeitpunkt begangener Pflichtverletzungen bestehen, wenn diese bis zur Vertragsbeendigung oder innerhalb einer sich hieran gegebenenfalls anschließenden Schadennachmeldefrist geltend gemacht werden. Neue Tochterunternehmen Bei der Neugründung von Tochterunternehmen im Sinne von Ziffer I.3. gelten Personen im Sinne von Ziffer I.2. dieses Unternehmens im Rahmen dieser Police als mitversichert. Im Falle der Übernahme der Leitung oder Kontrolle anderer Unternehmen besteht Versicherungsschutz nur für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Leitung oder Kontrolle begangen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung, sofern eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer V.1. Absatz 1, 2. und 3. Spiegelstrich vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs, der Neugründung oder des Verlustes der Leitung oder Kontrolle gemäß Ziffer I.3. ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. 5. Rückwärtsdeckung für neue Tochterunternehmen Zukaufsoption Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Leitung oder Kontrolle eines Unternehmens eine Rückwärtsdeckung von 12 Monaten für dieses Unternehmen gegen eine angemessene Zusatzprämie, jedoch höchstens 20% der Prämie der laufenden Versicherungsperiode zu erwerben, sofern die Übernahme der Leitung oder Kontrolle des Unternehmens keine Gefahrerhöhung im Sinne von Ziffer V.1. Absatz 1, 2. und 3. Spiegelstrich ist. Versicherungsschutz besteht dann auch für solche Pflichtverletzungen, die von einer versicherten Person dieses Unternehmens innerhalb von 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der Übernahme der Leitung oder Kontrolle begangen wurden, sofern die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen und die in Anspruch genommene versicherte Person hiervon zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rückwärtsdeckung keine Kenntnis hatten. Dieses Recht kann nur geltend gemacht werden, sofern nicht das Unternehmen für den Zeitraum der gewünschten Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen im Sinne von Ziffer I.1. bereits bei einer Gesellschaft der Chartis-Gruppe versichert war. Die Versicherungsnehmerin kann vom Versicherer für neue Tochterunternehmen, bei denen die Übernahme der Leitung oder Kontrolle keine Gefahrerhöhung im Sinne von Ziffer V.1. Absatz 1, 2. und 3. Spiegelstrich ist, ein Angebot über eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung einfordern. 6. Fremdmandate Mandate in Drittunternehmen Versicherungsschutz besteht auch bei Schadenersatzansprüchen gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Leitungsoder Aufsichtsorganen von Verbänden, Organisationen oder Unternehmen, welche kein Tochterunternehmen gemäß Ziffer I.3. sind, wahrnehmen (Fremdmandate). Dies gilt nicht für Fremdmandate bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne von 1 KWG oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften, bei Kapitalanlage-, Investmentaktien- und Versicherungsgesellschaften sowie bei Unternehmen, deren Wertpapiere an einer US-Börse gehandelt werden. Führt die Ausübung eines Fremdmandats zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von versicherten Personen und anderen, nicht durch den vorliegenden Vertrag versicherten Mitgliedern des Organs, behält sich der Versicherer den Regress vor. Sublimit Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 50 % der Deckungssumme, maximal jedoch EUR 2,5 Millionen, je Versicherungsperiode begrenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme angerechnet wird. II. Umfang der Versicherung 1. Abwehr- und Entschädigungsfunktion Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen, einschließlich der Prüfung der Haftpflichtfrage. Aufrechnungslage Sofern die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Tochterunternehmen gegenüber Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis einer versicherten Person mit Schadenersatzansprüchen aufrechnet, die nach den Bedingungen dieses Vertrages versichert sind, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Kosten zur Geltendmachung dieser Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Dies gilt auch für Ansprüche aus außergerichtlichen Aufhebungsund Abfindungsverträgen. Arrestverfahren Der Versicherungsschutz umfasst ferner die Abwehrkosten im Fall eines persönlichen und/ oder dinglichen Arrestverfahrens oder vergleichbarer Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 4

Verfahren nach ausländischen Rechtsnormen gegen eine versicherte Person, welches der Sicherung eines unter Ziffer I.1. fallenden Haftpflichtanspruches dient. 2. Verfahrensführung/ Anwaltswahl Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die volle Deckungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht. Auswahl des Rechtsanwalts Der versicherten Person wird, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen. Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen und darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen, soweit diese insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind. Eilbedürftige Verteidigung Sofern die Zustimmung des Versicherers zur Aufwendung von Abwehrkosten aufgrund der Eilbedürftigkeit der Verteidigungsmaßnahme nicht binnen angemessener Zeit eingeholt werden kann, wird der Versicherer notwendige und angemessene Abwehr- und Verteidigungskosten bis zu einer Höhe von 10 % der Deckungssumme rückwirkend genehmigen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen einer der versicherten Personen und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. 3. Strafrechtsschutz/ Kosten für Sicherheitsleistungen Strafrechtsschutz Versicherungsschutz besteht im Rahmen von Ziffer II.2. auch für die Kosten einer notwendigen Verteidigung einer versicherten Person in einem Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, welche einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann. Kosten für Sicherheitsleistungen Der Versicherungsschutz umfasst in einem Versicherungsfall auch die unmittelbaren Kosten für die Stellung einer straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistung, zum Beispiel von Kautionen, bis zu einer Höhe von 10 % der Deckungssumme. 4. Deckungssumme/ Abwehrkostenzusatzlimit Deckungssumme Die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme ist die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen für jeden einzelnen Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen, einschließlich sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Minderung des Schadens und der Abwehr der geltend gemachten Haftpflichtansprüche. Abwehrkostenzusatzlimit Sofern die Deckungssumme für Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode vollständig aufgebraucht ist, gewährt der Versicherer für Abwehrkosten gemäß Ziffer II.1. einmal pro Versicherungsperiode ein zusätzliches Limit in Höhe von 10 % der Deckungssumme, jedoch maximal EUR 500.000,--. Abwehrkosten werden auch dann bis zur Deckungssumme als Höchstgrenze im Sinne von Absatz 1 übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die Deckungssumme übersteigt. 5. Serienschaden einheitlicher Versicherungsfall Definition Werden während der Laufzeit des Vertrages oder einer etwaigen Schadennachmeldefrist eine oder mehrere versicherte Personen in verschiedenen Versicherungsperioden - aufgrund derselben Pflichtverletzung oder - aufgrund gleichartiger Pflichtverletzungen, die in einem ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder - aufgrund unterschiedlicher Pflichtverletzungen, die aber einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben (Gesamtschuldnerschaft), von einem oder mehreren Anspruchstellern einschließlich der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen, stellen diese Inanspruchnahmen einschließlich sämtlicher daraus resultierender Vermögensschäden zusammen einen Versicherungsfall dar, für den die im Übrigen unverändert fortgeltende Höchstsummenbegrenzung gemäß Ziffer II.4. gilt (Serienschaden). Der Versicherungsfall (Serienschaden) ist unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird. Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 5

einfacher Selbstbehalt" Im Falle des Vorliegens eines Serienschadens kommt ein vereinbarter Selbstbehalt für diese Serie nur einmal zum Abzug. 6. Allokation Fallgruppen Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche - sowohl gegen versicherte Personen als auch nicht versicherte Personen, - sowohl gegen versicherte Personen als auch gegen die Versicherungsnehmerin oder Tochterunternehmen oder - sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter Sachverhalte erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und/ oder Vermögensschäden, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. erweitere Abwehrkosten Hiervon abweichend trägt der Versicherer in Fällen des 1. Spiegelstriches die gesamten Abwehrkosten. Auch in Fällen des 2. Spiegelstriches trägt der Versicherer die gesamten Abwehrkosten, solange die rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Schadens gemäß Ziffer I.1. Absatz 4, 4. Spiegelstrich, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden. Der Versicherer behält sich einen Regress gegen nicht versicherte natürliche Personen vor. 7. Vorbeugende Rechtskosten Beim Eintritt eines der folgenden Ereignisse kann die versicherte Person einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, sofern sich hieraus ein gedeckter Versicherungsfall gemäß Ziffer I.1. herleiten könnte: Fallgruppen - Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person; - Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Tochterunternehmen mit einem Streitwert von mindestens EUR 150.000,--; - Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht; - Verweigerung der Entlastung der versicherten Person; - Vorzeitige oder angedrohte Kündigung des Anstellungsvertrages oder Beendigung der Organstellung der dieses Recht ausübenden versicherten Person; - Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus dem Anstellungsvertrag der dieses Recht ausübenden versicherten Person aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin oder eines der mitversicherten Tochterunternehmen; - Protokollierter Beschluss des Kontrollorgans bzw. der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über ein haftungsrelevantes Verhalten der versicherten Person; - Beantragung eines Klagezulassungsverfahrens wegen eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches; - Bestellung eines Sonderprüfers gemäß 142 Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung. Dies gilt nur, sofern der Versicherer der Beauftragung zuvor nicht widersprochen hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Versicherer darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Sublimit Hierfür gilt ein Sublimit in Höhe von EUR 500.000,-- je Versicherungsperiode, welches auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme der Versicherungsperiode angerechnet wird, in der dieses Ereignis eintritt. 8. Kosten zur Abwehr oder Minderung eines Reputationsschadens Versicherungsschutz besteht für die Kosten zur Abwehr oder Minderung eines (drohenden) Reputationsschadens einer versicherten Person wegen eines unter Ziffer I.1. gedeckten Schadenersatzanspruches, vorausgesetzt, dass der während der Versicherungsperiode geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Versicherer schriftlich angezeigt wurde und die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Tochterunternehmen die versicherte Person von diesen Kosten nicht freistellt. PR-Berater Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben für einen externen Public-Relations Berater, den die versicherte Person mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Versicherers beauftragt hat, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern, der aufgrund eines gedeckten Schadenersatzanspruches gemäß Ziffer I.1. droht oder entstanden ist und durch Medienberichte oder andere öffentlich zugängliche Informationen Dritter nachgewiesen ist. Sublimit Hierfür gilt ein Sublimit in Höhe von EUR 500.000,-- je Versicherungsperiode, welches auf die im Versi- Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 6

cherungsschein genannte Deckungssumme der Versicherungsperiode angerechnet wird, in welcher der dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Versicherungsfall eingetreten ist. 9. Verfügungsrecht der versicherten Personen Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen auch ohne Besitz des Versicherungsscheines zu. 10. Auslieferungsverfahren Verteidigungskosten Sofern einer versicherten Person im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ein formeller Bescheid über ein Auslieferungsgesuch zugestellt wurde oder ein Haftbefehl gegen die versicherte Person aufgrund eines Auslieferungsgesuchs vollstreckt wird, besteht nach vorheriger Zustimmung des Versicherers Versicherungsschutz für die notwendigen und angemessenen Kosten der Verteidigung in dem Auslieferungsverfahren. PR-Berater Der Versicherungsschutz umfasst zudem die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben für einen externen Public-Relations Berater zur Vermeidung oder Minderung eines (drohenden) Reputationsschadens der versicherten Person im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren. Krisenberater Die versicherte Person ist ferner berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Versicherers weitergehende angemessene und erforderliche Beratungsleistungen, insbesondere zusätzliche Rechts- oder Steuerberatung sowie Krisenberater im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren in Anspruch zu nehmen. III. Ausschlüsse 1. Vorsätzliche Pflichtverletzung eingeschränkter Vorsatzausschluss Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen versicherten Person. Gedeckt bleiben jedoch Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis), wenn und soweit die Handlung, auf der die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. keine Zurechnung Einer versicherten Person wird die vorsätzliche Begehung von Pflichtverletzungen nicht angelastet, die ohne ihr Wissen von anderen Personen begangen wurden. rechtskräftige Feststellung Ist die vorsätzliche Pflichtverletzung streitig, besteht Versicherungsschutz für die Abwehrkosten, solange der Vorsatz nicht rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und dem Versicherer sind die bis dahin von ihm aufgewandten Kosten zurückzuerstatten. 2. Bußgelder und Strafzahlungen Strafen, Bußgelder Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche, die auf Zahlung von Vertragsstrafen, Bußgeldern oder Geldstrafen gerichtet sind. punitive damages" Entschädigungen mit Strafcharakter (z.b. "punitive" oder "exemplary damages") sind versichert, sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. 3. Innenverhältnisansprüche - USA Wiedereinschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder der mitversicherten Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und nicht auf Ansprüche der versicherten Personen untereinander, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, es sei denn, - eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines versicherten Schadenersatzanspruches Regress oder macht einen Ausgleichsanspruch geltend, oder - diese Ansprüche werden ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person im Sinne von Ziffer I.2. der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens von Aktionären erhoben, oder - diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten Person im Sinne von Ziffer I.2. erhoben. 4. Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten Arglistige Täuschung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche gegen versicherte Perso- Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 7

nen, die eine arglistige Täuschung, welche ohne die Regelung gemäß Ziffer VIII.3. zur Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen würde, selbst begangen haben oder Kenntnis darüber bei der Vornahme einer solchen Handlung hatten. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner Schadenersatzansprüche, welche auf Umständen beruhen, hinsichtlich derer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen wurde und die ohne die Regelung gemäß Ziffer VIII.3. zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigen würden. Abweichend hiervon bleiben jedoch Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen gedeckt, die die Anzeigepflichtverletzung nicht selbst begangen haben und keine Kenntnis darüber bei der Vornahme einer solchen Handlung hatten. Frist Der Versicherer kann sich auf diesen Ausschluss nur dann berufen, sofern er der Versicherungsnehmerin die arglistige Täuschung bzw. die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht innerhalb eines Monats seit seiner Kenntniserlangung schriftlich mitteilt und auf die Rechtsfolge gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 ausdrücklich hinweist. IV. Anderweitige Versicherungen Zusammentreffen von Versicherungsverträgen Ist der geltend gemachte Vermögensschaden unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert, steht die Deckungssumme dieser Versicherung nur im Anschluss an die Deckungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Handelt es sich bei dem anderen Versicherer um eine Gesellschaft der Chartis-Gruppe, ist die maximale Leistung aus allen, von dem Versicherungsfall betroffenen, Versicherungen auf die höchste der in diesen Versicherungsverträgen je Versicherungsfall und -periode vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Nachrangigkeit der Fremdmandatsdeckung Sofern der Mandatsträger bei einem Fremdmandat im Sinne von Ziffer I.6. von dem Unternehmen, dem Verband oder der gemeinnützigen Organisation in rechtlich zulässiger Weise freigestellt wurde, oder Versicherungsschutz unter einem für diese abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrages erst im Anschluss zur Verfügung. Ist der andere Versicherer eine Gesellschaft der Chartis-Gruppe, ist die maximale Leistung aus allen, von dem Versicherungsfall betroffenen Versicherungen auf die höchste der in diesen Versicherungsverträgen je Versicherungsfall und -periode vereinbarten Deckungssummen begrenzt. V. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen/ Obliegenheiten im Schadenfall 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind ausschließlich die bei der Versicherungsnehmerin oder einem mitversicherten Tochterunternehmen eintretenden, nachfolgend genannten Risikoerhöhungen während der Vertragslaufzeit anzeigepflichtig: große Verschmelzung Verschmelzung eines Unternehmens auf die Versicherungsnehmerin oder auf ein mitversichertes Tochterunternehmen im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens oder Vermögensübertragung im Sinne von 174 UmwG, sofern die Bilanzsumme eines solchen Unternehmens 25 % der bisherigen konsolidierten Konzernbilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt; großes neues Tochterunternehmen Erwerb oder Neugründung von Unternehmen im Sinne von Ziffer I.3., sofern die Bilanzsumme eines solchen Unternehmens 25 % der bisherigen konsolidierten Konzernbilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt; spezielle Tochterunternehmen Erwerb oder Neugründung eines Unternehmens mit Sitz in den USA, eines Finanzdienstleistungsunternehmens oder eines Unternehmens, dessen Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden; Börsengang öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsengängen. Anzeige und Folgen Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer ist berechtigt, gegebenenfalls eine angemessene Bedingungs- und/ oder Prämienanpassung durchzuführen. Sofern hierüber mit der Versicherungsnehmerin innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Gefahrerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte, besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit der Gefahrerhöhung. Die Rechte des Versicherers gemäß 24ff. VVG bleiben hiervon unberührt. 2. Schadenanzeige Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich unter folgender Adresse anzuzeigen: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland Leiter der Schadenabteilung Speicherstraße 55 Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 8

D-60327 Frankfurt am Main Vl. Dauer der Versicherung 3. Schadenfeststellung Die Versicherungsnehmerin und die versicherte Person sind verpflichtet, dem Versicherer auf dessen Verlangen alle zur Schadenaufklärung, zur Feststellung der Leistungspflicht oder zur Prüfung und Vorbereitung von Rückgriffsansprüchen sachdienlichen Informationen zu erteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen. 4. Unterstützung und Kooperation Die versicherte Person ist verpflichtet, mit dem Versicherer in allen Angelegenheiten nach diesem Versicherungsvertrag zusammenzuarbeiten, insbesondere an Anhörungen und Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, Beweise beizubringen und zu sichern, für die Anwesenheit von Zeugen Sorge zu tragen (soweit diese ihrem Einflussbereich unterstehen) und an Vergleichen, Prozessen, Schiedsgerichtsverfahren oder anderen Verfahren mitzuwirken. 5. Anerkenntnis, Vergleich oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Sofern die versicherte Person ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anerkennt, vergleicht oder befriedigt, ist der Versicherer nur insoweit zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, sofern der Schadenersatzanspruch auch ohne das Anerkenntnis, den Vergleich oder die Befriedigung begründet gewesen wäre. 6. Obliegenheitsverletzung Wird eine Obliegenheit verletzt, die gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherte Person. Der Versicherer bleibt jedoch abweichend von Absatz 2 zur Leistung verpflichtet, soweit die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 1. Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung der jährlichen Prämie, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt, und dauert ein Jahr. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber fristgerecht gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt. 2. Automatische Verlängerung Kündigungsfrist Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. keine Schadenfallkündigung Der Versicherer ist nicht berechtigt, den Versicherungsvertrag aufgrund eines Schadenfalles zu kündigen. 3. Rückwärtsdeckung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, von denen die Versicherungsnehmerin und die in Anspruch genommene versicherte Person bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatten. Ziffer VIII.3. bleibt hiervon unberührt. 4. Liquidation, Verschmelzung, Neubeherrschung Liquidation, Verschmelzung Wird die Versicherungsnehmerin liquidiert oder durch Übertragung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, endet der Versicherungsvertrag zum Abschluss der Liquidation oder Verschmelzung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die nicht verbrauchte Prämie wird zurückerstattet. Neubeherrschung Wird die Versicherungsnehmerin aufgrund eines Wechsels der in Ziffer I.3. definierten Voraussetzungen für die Leitung oder Kontrolle neu beherrscht, endet der Versicherungsvertrag zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht auch für nach Neubeherrschung und vor dem Ende der Versicherungsperiode begangene Pflichtverletzungen, sofern die versicherten Personen durch die Neubeherrschung nicht unter den Versicherungsschutz eines anderen Versicherungsvertrages dieser Art bei einer Gesellschaft der Chartis-Gruppe fallen. Verschiebungen Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 9

von Anteilen oder Stimmrechten auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder bisheriger Anteilseigner gelten nicht als Neubeherrschung. 5. Schadennachmeldefrist Sofern eine versicherte Person bei der Versicherungsnehmerin oder einem mitversicherten Tochterunternehmen ausscheidet, bleibt der Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche gegen diese versicherte Person wegen vor ihrem Ausscheiden begangener Pflichtverletzungen bestehen, wenn diese bis zur Vertragsbeendigung oder innerhalb einer sich hieran gegebenenfalls anschließenden Schadennachmeldefrist geltend gemacht und dem Versicherer angezeigt werden. Ansparmodell Wird das Versicherungsverhältnis nach Ablauf einer Versicherungsperiode von mindestens 12 Monaten beendet, besteht eine Schadennachmeldefrist von 36 Monaten. Sofern das Versicherungsverhältnis 24 Monate ununterbrochen bestanden hat, verlängert sich die Schadennachmeldefrist auf 48 Monate und im Falle einer Laufzeit von 36 Monaten auf 60 Monate. Während der Schadennachmeldefrist sind Schadenersatzansprüche versichert, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht und dem Versicherer angezeigt werden und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beendigung des Vertrages begangen wurden. Für die Anwendung der Deckungssumme gilt die Schadennachmeldefrist als Teil der letzten Versicherungsperiode. Eine Schadennachmeldefrist besteht jedoch nicht, wenn - die Kündigung wegen Prämienzahlungsverzugs erfolgte, - die Versicherungsnehmerin liquidiert, durch Übertragung des Vermögens auf einen anderen (neugegründeten) Rechtsträger verschmolzen oder neu beherrscht wird oder - dieser Vertrag durch eine andere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dieser Art ersetzt wird. Die Versicherungsnehmerin hat allerdings das Recht, - im Falle der Liquidation, der Verschmelzung oder der Neubeherrschung eine Schadennachmeldefrist von maximal fünf Jahren gegen eine Zusatzprämie von 4 % der letzten Jahresprämie pro Monat Schadennachmeldefrist zu erwerben, und - im Falle der Ersetzung des Versicherungsvertrages durch eine andere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Schadennachmeldefrist im Sinne von Absatz 1 gegen eine Zusatzprämie von 50 % der letzten Jahresprämie aufrecht zu erhalten. Dieses Recht kann die Versicherungsnehmerin durch Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages ausüben. Maßgeblich ist der Eingang der Zusatzprämie bei dem Versicherer. 6. Fortgeltung des Versicherungsschutzes für ausgeschiedene Personen Ausscheidende Personen Gesundheitliche Gründe/ Altersgründe Erfolgt das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen, sind diese Schadensersatzansprüche im Rahmen von Absatz 1 auch dann versichert, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden dieser versicherten Person geltend gemacht und dem Versicherer angezeigt werden. Der Umfang der Versicherung bestimmt sich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme beziehungsweise im Falle eines bereits beendeten Versicherungsvertrages nach dessen Inhalt zum Zeitpunkt der Beendigung. 7. Umstandsmeldung Frist zur Meldung Die Versicherungsnehmerin, die mitversicherten Tochterunternehmen sowie die versicherten Personen haben bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages das Recht, dem Versicherer Umstände vorsorglich zu melden, wenn ihnen konkrete Informationen zu Pflichtverletzungen vorliegen, nach denen eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann eine Meldung der Umstände bis 90 Tage nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Rechtsfolge Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann fingiert, dass der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände bzw. im Falle einer Meldung nach Beendigung des Vertrages gemäß Absatz 1 Satz 2 zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Versicherungsperiode eingetreten ist. VII. Anzeigen und Willenserklärungen Maklerklausel Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abzugeben und an die Direktion des Versicherers zu richten. Ist ein unabhängiger Versicherungsmakler eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an die Direktion des Versicherers weiterzuleiten. Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 10

VIII. Zurechnung/ Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung 1. Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person werden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. 2. Kenntnis, Verhalten und Verschulden der Versicherungsnehmerin Zurechnungskreis In Abweichung von 47 VVG kommt es bei der Versicherungsnehmerin ausschließlich auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden des Vorsitzenden des Vorstandes/ der Geschäftsführung, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des Finanzvorstandes/ Geschäftsführers Ressort Finanzen, des Leiters der Rechtsabteilung und des Leiters der Versicherungsabteilung an. 3. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Verzicht auf Anfechtung/Rücktritt Der Versicherer verzichtet auf das Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß 19ff. VVG bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bzw. auf das Recht zur Anfechtung bei einer arglistigen Täuschung. Der Versicherungsschutz wird unter den Einschränkungen gemäß Ziffer III.4. fortgeführt. IX. Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand VVG Im Übrigen gelten für die Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für Streitigkeiten aus dem Deckungsverhältnis werden ein deutscher Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Risikoträger: Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland 11