Technischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8

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Transkript:

Grundsätze des Vertragsrechts... 2 Bedeutung und Entstehen eines Vertrages... 2 Der Kaufvertrag... 2 Sicherung der Forderung durch Eigentumsvorbehalt... 4 Kreditsicherheiten... 4 Störungen bei Vertragsabwicklung und Rechtsfolgen... 4 Haftung bei Kauf- und Werkvertrag... 5 Sachenrecht... 5 www.saxstetter.de Seite 1 12.12.2004

Grundsätze des Vertragsrechts Bedeutung und Entstehen eines Vertrages Verträge sind rechtlich verbindliche Vereinbarungen zweier oder mehrerer Personen Der Kaufvertrag Kaufgegenstände: Bewegliche Gegenstände Immobilien Rechte Forderungen Gesellschaftsanteile Ganze Unternehmen Pflichten des Verkäufers: Mangelfreier Kaufgegenstand Kaufgegenstand übergeben Eigentümer des Kaufgegenstandes sein (nicht nur Besitzer z. B. Mieter) Pflichten des Käufers: Kaufpreis zahlen Kaufgegenstand abnehmen Zeitpunkt der Leistungen: Ohne besondere Vereinbarung kann sofortige Lieferung, Annahme & Bezahlung verlangt werden. Zug-um-Zug: niemand geht in Vorleistung Abweichende Regelungen Groß- und Einzelhandel. Verkäufer geht in Vorleistung. z. B. Lieferung gegen Rechnung Arten des Kaufvertrages: Gattungskauf vertretbare Sache, die mehrfach existiert (z. B. Serienprodukte, Konfektionsware, Gemüse) Stückkauf (Spezieskauf) ganz spezieller Gegenstand (z. B. Gebrauchtwagen, Vorführgeräte,...) Kauf auf Probe Käufer kann innerhalb bestimmter Frist vom Kaufvertrag zurücktreten Kauf nach Probe Ware muss einer bereits vorher gelieferten Probe (Warenmuster) entsprechen. (z. B. Kaffee) Kauf zur Probe normaler Kaufvertrag über kleine Menge. Käufer testet Ware um evtl. größere Mengen abzunehmen. Spezifikationskauf verbindlicher Kaufvertrag über ein Produkt, wobei einzelne Eigenschaften des www.saxstetter.de Seite 2 12.12.2004

Produktes noch offen sind. Käufer bestimmt kurz vor der Lieferung genauere Eigenschaften (z. B. 1000 T-Shirts Marke x, verschiedene Größen und Farben. Käufer bestimmt vor der Lieferung Größen und Farben) Terminkauf / Fixkauf Terminkauf: Normaler Kauf mit bestimmten Liefertermin oder Lieferfrist (keine sofortige Lieferung) Fixkauf Kauf steht und fällt mit Liefertermin, weil sonst Lieferung keinen Sinn macht. (z. B. Getränke für Veranstaltung sind nach der Veranstaltung sinnlos) Der Handelskauf Kaufvertrag zwischen Kaufleuten zu geschäftlichen (also nicht privaten) Zwecken. Rechtliche Grundlagen BGB und zusätzlich HGB. Regelungsinhalt des Kaufvertrages Theoretisch reicht Kaufsache und Kaufpreis aus. Rechtliche Folgerungen ergeben sich aus dem Gesetz. Üblicherweise werden weitere Einzelheiten, abweichend vom Gesetz in AGB oder Einzelvereinbarungen (z. B: Menge, Art, Beschaffenheit, Qualität, Preis, Liefertermin, allgemeine Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verweis auf AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen In Verträgen nur die notwendigsten Bestandteile Vom Gesetz abweichende oder ergänzende Regelungen werden in AGB festgelegt (z. B. Eigentumsvorbehalt) Platzierung der AGB (mit Verweis im Vertrag) Auf Rückseite von Bestellungen, Verträgen, Rechnungen abgedruckt Auf extra Blatt Im Ladengeschäft aushängen AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Vertragsabschluß an die andere Partei stellt. Unterschiedliche Zahlungszeitpunkte Zahlung vor Lieferung Zahlung im voraus (Anzahlung, Bezahlung bei Bestellung, Faktura (Rechnung wird vorab geschickt, nach Bezahlung geliefert) Bei größeren Aufträgen mit hohen Kosten für Material und Arbeitslohn zur Vorfinanzierung Kunde (Zahlungsfähigkeit) unbekannt Forderungsausfälle durch Zahlungsunfähigkeit des Bestellers Exportgeschäft wegen hohen Ausfallrisiko Zahlung bei Lieferung Bar, Nachnahme, gegen Kasse Einzel- und Versandhandel Bei Privatabnehmern Zahlung nach Lieferung Zahlungsziele, Skonto, Wechsel www.saxstetter.de Seite 3 12.12.2004

Geschäftsverkehr mit Gewerbekunden Nachteile: größeres Risiko und finanzielles Polster Vorteil: Absatzinstrument Sicherung der Forderung durch Eigentumsvorbehalt Lieferung gegen Wechsel Kann bei Nichtzahlung gerichtlich einfacher und schneller eingetrieben werden. Bei Insolvenz vor normalen Forderungen. Dokumentenakkreditiv Beim Export. Treuhänderrolle der Banken bei Zug- um Zug-Abwicklung. Risiko: Käufer nimmt Ware nicht an: Eigentumsvorbehalt Kann Ware zurückverlangen Ware kann nicht gepfändet werden (Insolvenz) Risiko: Ware nicht mehr vorhanden (verarbeitet, weiterverkauft) Zusätzliche Sicherheit durch: Sicherungsübereignung an Käufer Kaufpreisforderungen bei Verkauf müssen zur Sicherung abgetreten werden. Sicherungsrechte auch auf bereits bezahlte Waren. Kreditsicherheiten Wechsel Forderung leicht einzutreiben Bürgschaft Ein Dritter sichert die Forderungen ab. Schriftlich und nur von Vollkaufleuten Forderungsabtretung Forderungen aus Lieferung und Leistung werden an Gläubiger abgetreten. Sicherungsübereignung Bewegliche Sachen (Warenlager, Firmenfahrzeuge, Maschinen) zur Sicherung an Gläubiger. Bleibt aber Besitzer und darf darüber verfügen. Verpfändung Pfandgegenstand an Gläubiger. Schuldner bleibt Eigentümer. Gläubiger kann bei Zahlungsverzug Gegenstand verwerten (verkaufen) Hypothek Verpfändung von Grundstücken. Eintrag ins Grundbuch notwendig. Störungen bei Vertragsabwicklung und Rechtsfolgen Verzug (Schuldnerverzug) Verzugsfolgen aus Liefer- und Zahlungsverzug Erfüllung und Schadenersatz verlangen Vertragsrücktritt nach Fristsetzung Voraussetzungen beim Lieferverzug Fälligkeit (Liefertermin muss überschritten sein) Schuldhaftigkeit (vorsätzlich oder fahrlässig) Mahnung (Warnung ohne fristsetzung) www.saxstetter.de Seite 4 12.12.2004

Voraussetzungen beim Zahlungsverzug Seit 2000 automatischer Verzug nach 30 Tagen (nach Zahlungsaufforderung und Fälligkeit). Mahnung nicht notwendig. Annahmeverzug (Gläubigerverzug) Wirkungen: Gefahrenübergang (Brand, Diebstahl, Beschädigung) Haftung des Lieferers wird eingeschränkt (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Ware kann an öffentlicher Stelle hinterlegt werden oder auf Kosten des Käufers eingelagert werden. Sachmängel bei Kauf- und Werkvertrag Ware muss zum Lieferzeitpunkt frei von Mängeln sein. Verkäufer muss Gewährleistung übernehmen. (egal ob bewusster oder unbewusster Mangel) Haftung bei Kauf- und Werkvertrag Möglichkeiten bei Mängeln 1. Nachbesserung 2. Rücktritt, Rückgabe 3. Minderung Voraussetzungen für Schadenersatz 1. Kenntnis des Herstellers über Mangel 2. Zusammenhang zwischen Schaden und Mangel muss nachgewiesen werden. Produkthaftung Haftung des Herstellers für Schäden an Sachen und Personen durch fehlerhafte Produkte. Nicht für Schäden am Produkt selbst. Beweislastumkehr: Hersteller muss nicht sachgemäße Verwendung nachweisen Direkt gegen den Hersteller: egal wo das Produkt gekauft wurde. Sachenrecht Besitz und Eigentum Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache www.saxstetter.de Seite 5 12.12.2004