Bilanzsteuerrecht Aktuell - Wissen auffrischen Februar 2016 Allgemeines Bilanzsteuerrecht Heft 1 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg
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Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)... 5 1. Allgemeines... 5 2. Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften... 5 3. Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts... 6 4. Erweiterte Angabepflichten im Jahresabschluss... 7 5. Definition von n... 7 6. Wegfall außerordentlicher Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)... 8 7. Änderung beim Anhang... 9 II. Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht... 11 1. Kaufmannseigenschaft... 11 2. Befreiung von der Buchführungspflicht... 12 3. Buchführungspflicht nach Steuerrecht... 12 4. Anpassung der Schwellenwerte... 13 III. Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz... 14 IV. 2-stufige steuerliche Gewinnermittlung bei Bilanzierenden... 15 V. Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze... 16 VI. Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter in Handels- und Steuerbilanz... 18 1. Prüfschema Ansatz und Bewertung Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter... 18 2. Begriff Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgut... 19 3. Ansatzvoraussetzungen... 20 4. Abgrenzung Anlagevermögen und Umlaufvermögen... 22 5. Anschaffungskosten... 23 6. Herstellungskosten... 27 7. Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen... 31 8. Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen... 32 9. Grundstücke in Handels- und Steuerbilanz... 39 10. Finanzanlagen... 59 11. Immaterielle VG/WG des Anlagevermögens... 63 12. Umlaufvermögen... 68 13. Zurechnung von Vermögensgegenständen und Schulden... 78 (AU 54001/061 - BilStR - Allgemein - Heft 1) 3
Inhaltsverzeichnis VII. Schulden... 87 1. Ansatz von Verbindlichkeiten... 87 2. Bewertung von Verbindlichkeiten... 88 3. Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten... 92 4. Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen... 95 5. Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen... 96 6. Rückstellungen... 99 VIII. Rechnungsabgrenzungsposten... 113 I. Steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung... 117 1. 7g EStG - Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung... 118 2. 6b EStG... 124 3. R 6.6 EStR (Rücklage für Ersatzbeschaffung)... 131 4. R 6.5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter)... 134 4
I. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Inkrafttreten am 23.07.2015, BGBl 2015 I S. 1245 1. Allgemeines Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert die Regelungen der neuen EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie ist zwingend erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 dem Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 17.06.2015 (BT- Drucksache 18/5256) unverändert zugestimmt. Das Gesetz ist durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.07.2015 in Kraft getreten. Die folgenden Änderungen sind aus Sicht der mittelständischen Beratungspraxis zu beachten: 2. Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaft: Kleinst Kleine Mittelgroße Große Bilanzsumme bisher 350 TEUR 4.840 TEUR 19.250 TEUR > 19.250 TEUR Bilanzsumme neu (unverändert) 6.000 TEUR 20.000 TEUR > 20.000 TEUR bisher 700 TEUR 9.680 TEUR 38.500 TEUR > 38.500 TEUR neu (unverändert) 12.000 TEUR 40.000 TEUR > 40.000 TEUR Arbeitnehmer (unverändert) 10 50 250 > 250 Hinweise Die neuen Schwellenwerte können erstmals auf das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, dann aber zwingend auch mit der Neudefinition der. Die dazu notwendige Prüfung des Vorjahres erfolgt dann auch anhand der neuen Schwellenwerte. Sie werden also rückbezogen. Der Gesetzgeber nutzt den Spielraum, den die Bilanzrichtlinie bietet, in vollem Umfang zugunsten der Unternehmen aus. Die Anhebung fällt bei kleinen Kapitalgesellschaften deutlich höher aus als die Anhebung bei den mittelgroßen. Insoweit ist nun damit zu rechnen, dass einige Kapitalgesellschaften des Mittelformats künftig kleine Kapitalgesellschaften sein werden. Es muss somit kein Lagebericht mehr aufgestellt werden, die Prüfungspflicht fällt weg und die GuV muss nicht mehr offengelegt werden. 5
Beispiel: Eine GmbH weist in den angegebenen Jahren folgende Werte auf: Jahr Bilanzsumme in TEUR in TEUR ø Arbeitnehmer 2012 5.000 10.000 60 2013 5.250 11.000 65 2014 5.500 12.000 70 Lösung: Nach den alten Schwellenwerten ist die GmbH in allen 3 Jahren mittelgroß. Wegen der 2-Jahres- Regelung können die Rechtsfolgen nach den hier vorliegenden Daten ab 2013 beurteilt werden. Die GmbH war demzufolge 2013 prüfungspflichtig, hat einen Lagebericht aufzustellen und die Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Ohne Anhebung der Schwellenwerte hätte sie auch 2014 diese Pflichten. Die GmbH kann aber für die Rechtsfolgen im Geschäftsjahr 2014 die neuen Schwellenwerte anwenden. Für die Einstufung 2014 nach der 2-Jahres-Regelung ist dann auch das Vergleichsvorjahr 2013 nach den neuen Schwellenwerten zu beurteilen. Die GmbH wäre sowohl 2013 als auch 2014 klein gewesen, da 2 der 3 Kriterien (Bilanzsumme und ) in das Kleinformat fallen. Folglich wirken die Rechtsfolgen des Kleinformats 2014: Die GmbH ist für 2014 nicht prüfungspflichtig und kann Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie von der Option Gebrauch macht, die neuen Schwellenwerte auf das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3. Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts In 253 Abs. 3 HGB werden 2 neue Sätze eingefügt, 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB: 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Die Neuregelung findet Anwendung auf solche Entwicklungskosten und Geschäfts- oder Firmenwerte, die erstmals nach dem 31.12.2015 aktiviert werden. Die ein Jahr frühere Anwendung ist möglich, wenn alle neuen Vorschriften des BilRUG ein Jahr früher angewandt werden. Für die Praxis bedeutet die Neuregelung: a) Wer von dem Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Gebrauch macht ( 248 Abs. 2 HGB) und b) wer infolge eines Unternehmenserwerbs (asset deal) einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen hat ( 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), muss in einem ersten Schritt prüfen, ob die Nutzungsdauer jeweils verlässlich geschätzt werden kann. Falls ja, so ist über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Das können weniger, aber auch mehr als 10 Jahre sein. Grund für eine bestimmte Nutzungsdauer bei aktivierten Entwicklungskosten kann etwa der erwartete Produktionszyklus eines neu oder weiter entwickelten Produkts sein. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert sind dessen Entstehungsursachen zu analysieren, beispielsweise erwartete (Käufer-)Synergien. 6
Sollte demgegenüber eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich sein, kommt nun eine Abschreibung über 10 Jahre zum Tragen. 4. Erweiterte Angabepflichten im Jahresabschluss Nach 264 Abs. 1 HGB wird ein neuer Abs. 1a ( 264 Abs. 1a HGB) eingefügt, der die Angabepflicht im Jahresabschluss (bzw. Anhang) neu regelt. So besteht nun eine explizite Angabepflicht von Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Bilanzierenden. Sofern sich das berichtende Unternehmen in Liquidation befindet, ist auch hierauf gesondert hinzuweisen. War im Ref-E noch eine Angabe im einleitenden Teil des Jahresabschlusses gefordert, verzichtet das verabschiedete Gesetz auf diesen Zusatz. Insofern können die Angaben zukünftig auch an einer anderen Stelle (vorzugsweise dennoch zu Beginn des Anhangs) gemacht werden. 5. Definition von n Künftig sind als die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. ( 277 Abs. 1 HGB). Der frühere Einschub, soweit sie jeweils für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, entfällt. Folglich sind auch Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Produkten (= Waren oder Erzeugnisse) oder die Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen oder untypisch sind. Abgrenzungsfragen entfallen damit, was die Handhabung vereinfachen kann. Nicht zu den n, sondern zu sonstigen betrieblichen n, gehören weiterhin die aus dem Abgang von Sachanlagen oder der Auflösung von Rückstellungen. Demzufolge sind Mieterträge von Industrieunternehmen künftig genauso wie Kantinenerlöse oder Konzernumlagen (bislang in der Regel ). 1 Der Anstieg der kann Einfluss nehmen auf die größenmäßige Einstufung der Kapitalgesellschaften. 1 Vgl. auch Wirtz/Gersbacher, Neudefinition der durch das BilRUG, StuB 19/2014 S. 711 [MAAAE-74632]. 7
Beispiel HGB bisher HGB (BilRUG) Produktionsunternehmen untervermietet Büroräume ein Chemieunternehmen erhält Konzernumlagen Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH Handelsunternehmen überlässt Rechte, Lizenzen gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung Erlöse aus Kantinen ein Dienstleistungsunternehmen verkauft Anlagevermögen Versicherungsentschädigung für abgebrannte Lagerhalle Gewinne aus Verschmelzung Versicherungsentschädigung für Unfälle außerordentliche Gewinne aus Verkauf von wesentlichen Betriebsteilen außerordentliche außerordentliche 6. Wegfall außerordentlicher Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Bislang sind in den Gliederungen der GuV nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit die Posten außerordentliche, außerordentliche Aufwendungen und außerordentliches Ergebnis enthalten. Diese 3 Posten entfallen für die GuV. Da es künftig mit Ausnahme der Steuern nur noch Aufwendungen und innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gibt, entfällt auch die bisherige Definition der außerordentlichen Posten, 277 Abs. 4 Satz 1 HGB. 8
Nach dem Zinsaufwand soll die Gewinn- und Verlustrechnung künftig wie folgt fortgeführt werden: Steuern vom Einkommen und Ertrag Ergebnis nach Steuern Sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Im Anhang sind allerdings künftig anzugeben jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind ( 285 Nr. 31 HGB). 7. Änderung beim Anhang Die folgende Übersicht zeigt eine Auswahl von wegfallenden bisherigen Angaben für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften auf. Wegfallende bisherige Angabepflichten, 284, 285 HGB Klein Mittel Groß Währungsumrechnung, 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB Ergebnisbelastung durch Steuern vom Einkommen und Ertrag, 285 Nr. 6 HGB Personalaufwand bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens, 285 Nr. 8b HGB Mitglieder Geschäftsführungsorgan, 285 Nr. 10 HGB Andere Unternehmen mit dauernder Verbindung, 285 Nr. 11 HGB Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die KapG ist, 285 Nr. 11a HGB Oberstes Mutterunternehmen, 285 Nr. 14 HGB Persönlich haftende Gesellschafter von PersG, 285 Nr. 15 HGB Finanzanlagen bei Verzicht auf eine außerplanmäßige Abschreibung, 285 Nr. 18 HGB Bewertung von Pensionsverpflichtungen, 285 Nr. 24 HGB Risiko der Inanspruchnahme von Haftungsverhältnissen, 285 Nr. 27 HGB, beachte aber die neue Angabepflicht, 285 Nr. 3a HGB Ausschüttungssperre, 285 Nr. 28 HGB 9
Die folgende Übersicht zeigt eine Auswahl neuer Angaben für KapG sowie solche, bei denen Befreiungen wegfallen. Waren die Angaben schon nach altem Recht für mittlere oder große KapG erforderlich, ist dies durch Klammerzusatz vermerkt: Neu hinzugetretene Angabepflichten/Wegfall Befreiungen, 284, 285 HGB Durchschnittliche Beschäftigtenzahl getrennt nach Gruppen, 285 Nr. 7 HGB Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen und zwar auch, wenn das berichterstattende Unternehmen keine AG ist, 285 Nr. 21 HGB Betrag und Art außerordentlicher und Aufwendungen, 285 Nr. 30 HGB Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag, 285 Nr. 31 HGB, bislang im Lagebericht Klein Mittel Groß () () () Vorschlag Ergebnisverwendung/Beschluss Verwendung, 285 Nr. 32 HGB 1 1 Bisherige gesonderte Angabe bzw. Offenlegung wird zum Anhangbestandteil. 10