Vertragsgestaltung und Kontrolle bei Auftragsdatenverarbeitung



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Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers

Transkript:

Vertragsgestaltung und Kontrolle bei Auftragsdatenverarbeitung Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann www.dsri.de

Begriff der Auftragsdatenverarbeitung, 11 BDSG Auslagerung von Verarbeitungsvorgängen personenbezogener Daten Auslagerung von Wartung, wenn Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann ( 11 Abs. 5) Weit: klassische IT-Outsourcing-Projekte SaaS Unternehmensbuchhaltung Entsorgung von Schriftstücken durch fremdes Reinigungspersonal PC-Reparatur E-Mail-Account Folie 2 von 20 Matthias Bergt

Grenzen der Auftragsdatenverarbeitung Meinungsstreit um Funktionsübertragung im IT-Bereich nicht relevant Keine Erheblichkeitsschwelle Also auch kurzfristige Cloud-Nutzung Folie 3 von 20 Matthias Bergt

Rechtsfolgen der Auftragsdatenverarbeitung Gesetzliche Fiktion: Datenweitergabe an Auftragnehmer zur Verarbeitung in EU/EWR ist keine Übermittlung Auftraggeber bleibt für Einhaltung des Datenschutzrechts verantwortlich ( 11 Abs. 1) Auskunft ( 34) Löschung ( 35) Schadensersatz ( 7) Auftragnehmer haftet bei weisungswidriger Verwendung der Daten Haftet Auftragnehmer auch bei formunwirksamem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag? Folie 4 von 20 Matthias Bergt

Anforderungen an den Auftragnehmer Sorgfältige Auswahl unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 11 Abs. 2 Satz 1) Schutzstandard regelmäßig Vertragsbestandteil Folie 5 von 20 Matthias Bergt

Anforderungen an die Vertragsgestaltung 11 Abs. 2 Satz 2 Mindest-Inhalte (nicht abschließend) 11 Abs. 2 Satz 2: im Einzelnen festzulegen Schriftform ( 126 BGB) jedenfalls wegen 43 Abs. 1 Nr. 2b Problematisch: Technisch-organisatorische Maßnahmen (Datensicherheit) Kontrolle ( 11 Abs. 2 Satz 4) Folie 6 von 20 Matthias Bergt

Technisch-organisatorische Maßnahmen Festlegung im Einzelnen = konkrete Sicherheitsmaßnahmen, deren Vorhandensein überprüft werden kann Notwendiges Schutzniveau beim Auftragnehmer = notwendiges Schutzniveau beim Auftraggeber Abwägung, 9 Satz 2 Abhängig auch davon, ob klassische Auftragsdatenverarbeitung oder Wartung ( 11 Abs. 5) Folie 7 von 20 Matthias Bergt

Wichtige Regelungsinhalte hinsichtlich TOM Datenlöschung Auch aus dem Backup Rückgabe/Vernichtung Datenträger Sicherheit der Datenübertragung und speicherung Hilfreich: Verschlüsselung Verschlüsselte Datenträger Ermöglicht Nutzung von Gewährleistung/Garantie Ermöglicht Löschung durch Löschen des Schlüssels Verschlüsselte Datenübertragung Auch im Backend Auch bei Weiterleitung als E-Mail Folie 8 von 20 Matthias Bergt

Festlegung technisch-organisatorischer Maßnahmen Sicherheitskonzepte, Zertifizierungen und Aufstellungen technisch-organisatorischer Maßnahmen zum Vertragsbestandteil machen Umfassende Liste möglicher technisch-organisatorischer Maßnahmen zum Ankreuzen Prüfen, ob ausreichend; ggf. Einführung ergänzender Maßnahmen vereinbaren Regelung über Anpassung an künftige Entwicklungen Regelung über Kostentragung Folie 9 von 20 Matthias Bergt

Sonstiger Regelungsbedarf Ausschluss Zurückbehaltungsrecht an Daten und Datenträgern Kontrollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers Auskunftserteilung Vorlage von Unterlagen Kontrollrechte ausreichend intensiv, ggf. ergänzend zu Zertifizierungen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Betriebsrat Bei Erstkontrolle nach Vertragsschluss: Rücktrittsrecht bzw. aufschiebend bedingte Auftragserteilung für den Fall von Beanstandungen Folie 10 von 20 Matthias Bergt

Sonstiger Regelungsbedarf II Subauftragnehmer Verbieten? Schriftliche Zustimmung? Vorab-Information mit Widerspruchsrecht? Schutzniveau beim Subauftragnehmer, Kontrollrechte, kein Zurückbehaltungsrecht des Subauftragnehmers Beachte 11 Abs. 5 (Wartung) Unterstützung bei Verfahrensverzeichnis und Data Security Breach Notification Über Anforderungen des 42a hinaus Definition wichtiger Gründe i.s.v. 314 BGB Auswirkungen bei Rahmenverträgen? Vertragsstrafen, Beweislastumkehr analog 7 BDSG Folie 11 von 20 Matthias Bergt

Vertragstechnik Modularer Aufbau In Anlagen auslagern: Gegenstand und Dauer des Auftrags Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung; Art der Daten und Betroffene Verfahrensverzeichnis verwenden? Namentlich benannte erlaubte Subunternehmer Technisch-organisatorische Maßnahmen Folie 12 von 20 Matthias Bergt

Vorgehen bei Massenverträgen Initiative vom Anbieter Kostenersparnis durch Standard-Vertrag Angebot für normal vertrauliche Daten, ggf. besonderes Schutzniveau als Premium-Produkt Ersatz der Kontrolle des Auftraggebers durch Zertifizierungen durch unabhängige Dritte Folie 13 von 20 Matthias Bergt

Kontrolle des Auftragnehmers Vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig ( 11 Abs. 2 Satz 4) Dokumentation ( 11 Abs. 2 Satz 5) Erstkontrolle von besonderer Bedeutung Ordnungswidrigkeit ( 43 Abs. 1 Nr. 2b) Folie 14 von 20 Matthias Bergt

Kontrolle durch Dritte Vor-Ort-Kontrolle nicht zwingend vorgeschrieben Gesetzesbegründung: Auftraggeber kann Sachverständigen beauftragen U.U. Auskunft des Auftragnehmers ausreichend Aber auch Zertifizierung im Auftrag des Auftragnehmers zulässig Folie 15 von 20 Matthias Bergt

Kontrolle ausschließlich durch Zertifizierung? Bisher Aufsichtsbehörden: Zumindest Recht auf persönliche Kontrolle unabdingbar Aber kein Grund für absolute Einschränkung der Prüfung durch Dritte, wenn umfassende Zertifizierung Abhängig vom Schutzbedarf usw. allerdings ergänzendes Prüfungsrecht, ggf. auf Verdachtsfall beschränkt Folie 16 von 20 Matthias Bergt

Anforderungen an Zertifizierungen Keine Entbindung von Auftraggeber-Kontrollpflichten Keine Absenkung des Kontrollniveaus Zertifizierer sachkundig und unabhängig? Zertifizierung durch BSI (z.b.) Alle technisch-organisatorischen Maßnahmen bestätigt? Ggf. ergänzende Kontrollen Abstimmung von Vertrag und Zertifizierung Gleicher Aufbau Checkliste Vertrag Bericht des Zertifizierers Verträge und Zertifizierung nicht zu einseitig auf Anbieterinteressen ausgerichtet Der Auftraggeber muss seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen können! Folie 17 von 20 Matthias Bergt

Dokumentation der Kontrolle Dokumentationspflicht ( 11 Abs. 2 Satz 5) Nicht bußgeldbewehrt, aber wichtig als Nachweis der bußgeldbewehrten Erstkontrolle Bei Zertifizierung durch vertrauenswürdige Dritte knapper als bei Eigenkontrolle Prüfung auf Einhaltung aller vereinbarten technischorganisatorischen Maßnahmen muss erkennbar sein Folie 18 von 20 Matthias Bergt

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Aufwand für gesetzeskonforme Auftragsdatenverarbeitung lässt sich bereits de lege lata erheblich verringern Problematisch bleiben Schriftformerfordernis und Kontrolle De lege ferenda: keine Schriftform erforderlich Entwurf Datenschutz-Grundverordnung: Dokumentation genügt De lege ferenda: Anforderungsprofile an technischorganisatorische Maßnahmen für Standard-Anwendungsfälle Für Rechtssicherheit: Gesetzliche Definition als ausreichend Zertifizierungen anhand der Standard-Anforderungsprofile Folie 19 von 20 Matthias Bergt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann Oranienstr. 164 10969 Berlin Telefon 030/61 68 94 03 E-Mail mbergt@boetticher.com Folie 20 von 20 Matthias Bergt