GA Seite 1 351 Gesetzestext 351 SGB III Beitragserstattung (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von 26 Abs. 2 des Vierten Buches, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht. (2) Die Beiträge werden erstattet durch 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, 2. die Agentur für Arbeit, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezugs von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte, 3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat. 26 SGB IV Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (1) (2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
GA Seite 2 351 Inhaltsverzeichnis Gesetzestext 1 Inhaltsverzeichnis 2 Stichwortverzeichnis 3 351 Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen 4 351.1 Erstattungsanspruch 4 351.2 Minderung des Erstattungsanspruchs 5 351.3 Erstattungsberechtigter 6 351.4 Hinweis 6 351.5 Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen 6
GA Seite 3 351 Stichwortverzeichnis Anteilige Minderung (351.8) Beitragstragung (351.10) Entstehen des Anspruchs (351.5) Erstattung von Amts wegen (351.4) Fälligkeit des Anspruchs (351.6) Gezahlte Beiträge (351.2) Hinweis (351.11) Insg-Umlage (351.15) Leistungsbezug (351.13) Minderung um irrtümlich gewährte Leistungen (351.7) Säumniszuschläge/sonstige Kosten (351.3) Unrechtmäßige Beitragszahlung (351.1) Verwaltungsakt/Bescheid der Einzugsstelle (351.12) Vorrangige Minderung (351.9) Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (351.14)
GA Seite 4 351 Geschäftsanweisung 351 Erstattung von zu Unrecht entrichteten Bei trägen 351.1 Erstattungsanspruch (1) Zu Unrecht gezahlte Beiträge sind zu erstatten. Für den Erstattungsanspruch ist allein maßgebend, ob Beiträge objektiv zu Unrecht gezahlt wurden. Der Grund für den die Zahlung zu Unrecht erfolgt, ist ohne Bedeutung. Beiträge sind immer dann zu Unrecht gezahlt, wenn Unrechtmäßige Beitragszahlung (351.1) sie für Zeiten fehlender Versicherungspflicht ( 25, 26) gezahlt wurden, sie für Zeiten der Versicherungsfreiheit ( 27, 28) gezahlt wurden, ein Beitragsanspruch nach dem Arbeitsentgelt ( 14 und 17 SGB IV), dem Beitragssatz, den Bemessungsvorschriften oder der Beitragstragung nicht in Höhe der gezahlten Beiträge vorlag. Dabei bezieht sich die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Werden von einem Leistungsträger versehentlich Beiträge doppelt entrichtet (z.b. aufgrund eines Programmfehlers), handelt es sich nicht um zu Unrecht entrichtete Beiträge. In diesem Fall ist die BA bereichert; die Erstattung richtet sich nach 812 BGB (die Verjährung nach 195 BGB). (2) Das BSG hat entschieden, dass Arbeitgeber, bei denen kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit gesichert ist, nicht der Insolvenzgeldumlage unterliegen. Im entschiedenen Fall, waren das die Wohnungseigentümergemeinschaften (Urteil BSG vom 23.10.2014 B 11 AL 6/14 R -). Mit der analogen Anwendung des 358 Abs. 1 Satz 2 schließt eine Gesetzeslücke. Sofern Umlage erhoben wurde, ist die Umlage zu Unrecht entrichtet und zu erstatten ( 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV); vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung vom 12.11.2014). (3) Gezahlte Beiträge nach 26 Abs. 2 SGB IV sind alle Zahlungen einschließlich Aufrechnungen, Verrechnungen und Pfändungen bei Drittschuldner, die der Tilgung vermeintlicher Beitragsansprüche dienten. Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie zu Unrecht vom Arbeitsentgelt oder einer Entgeltersatzleistung einbehalten wurden. Zurückzuzahlende Beiträge sind folglich keine Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder einer Entgeltersatzleistung, sondern reine Beitragserstattungen. Insg-Umlage (351.15) Gezahlte Beiträge (351.2)
GA Seite 5 351 (4) Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf zu Unrecht gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge. Sonstige Kosten, Kredit- ggf. Prozesszinsen können nicht erstattet werden (vgl. Urteil BSG vom 26.1.1967 3 RK 42/64). (5) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind von Amts wegen zu erstatten. Die Erstattungspflicht setzt ein, wenn der Einzugsstelle oder der BA der Tatbestand der unrechtmäßigen Beitragszahlung bekannt wird und der Erstattungsanspruch fällig wird. In der Verwaltungspraxis wird der Berechtigte den Erstattungsanspruch mit Antrag geltend machen, weil nur auf diese Weise die Leistungsträger die unrechtmäßige Beitragszahlung hinsichtlich Grund, Höhe, Trägerschaft und Rückzahlungsmodalitäten erfahren. (6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der fehlerhaften Zahlung der Beiträge oder mit dem rückwirkenden Eintritt der Versicherungsfreiheit. (7) Im Lohnabzugsverfahren entscheidet der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht/-freiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse nimmt die Beiträge dann ungeprüft entgegen. In Ausnahmefällen kann die Einzugsstelle mit Bescheid (Verwaltungsakt) über die Versicherungspflicht entscheiden. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass Versicherungspflicht tatsächlich nicht vorgelegen hat, sind die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten. In einem solchen Fall muss erst der feststellende Bescheid aufgehoben werden (Urteil BSG vom 13.9.2006 B 12 AL 1/05 R). Erst mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes können demnach die Voraussetzungen der Beitragsentrichtung entfallen bzw. kann der Anspruch auf Beitragserstattung auf der Grundlage von 26 Abs. 2 SGB IV entstehen und geltend gemacht werden. Mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes wird der gesamte Anspruch auf Beitragserstattung fällig (vgl. TOP 6 der Niederschrift über die Besprechung am 30./31.3.2009). Wurde von der Einzugsstelle ein Verwaltungsakt nicht gesetzt, ist in der Regel die Einrede der Verjährung zu erheben; es tritt keine Änderung zum bisherigen Verfahren ein. (8) Der Anspruch wird fällig, wenn er von dem Erstattungspflichtigen Versicherungsträger zu erfüllen ist. Wurde von der Einzugsstelle ein Beitragsbescheid gesetzt, ist das immer dann der Fall, wenn der fehlerhafte Bescheid zurückgenommen oder aufgehoben wurde. Solange das nicht geschehen ist, muss auch eine mit der Klage angefochtene Beitragsforderung an dem in Anspruch genommenen Adressaten des Bescheids erfüllt werden; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung nach 97 Abs. 1 SGG. Erst wenn der (fehlerhafte) Beitragsbescheid beseitigt ist, kann der Erstattungsanspruch fällig werden (vgl. Urteil BSG vom 16.4.1985 12 RKG 19/83). Säumniszuschläge/sonstige Kosten (351.3) Erstattung von Amts wegen (351.4) Entstehen des Anspruchs (351.5) Verwaltungsakt/Bescheid der Einzugsstelle (351.12) Fälligkeit des Anspruchs (351.6) 351.2 Minderung des Erstattungsanspruchs (1) Der Erstattungsanspruch nach 26 Abs. 2 SGB IV mindert sich um den Betrag der Leistung, der in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt wurde. Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Beiträge wird also um den Betrag der irrtümlich gewähr- Minderung um irrtümlich gewährte Leistungen (351.7)
GA Seite 6 351 ten Leistung gekürzt. Die unrechtmäßige Beitragszahlung muss für die irrtümliche Leistungsgewährung ursächlich gewesen sein. Die Minderung ist deshalb begrenzt auf solche Leistungen, die ohne die der unrechtmäßigen Beitragszahlung zugrundeliegenden Versicherungszeiten oder Bemessungsgrundlagen nicht oder nicht in der Höhe zu gewähren waren. (2) Wurde aufgrund der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht eine Leistung (z.b. Arbeitslosengeld nach dem SGB III) gezahlt und übersteigt der Betrag der gezahlten Leistung die zu erstattenden Beiträge, ist der übersteigende Betrag dem Bezieher für die Vergangenheit zu belassen; die Entscheidung kann für die Vergangenheit nicht aufgehoben werden. Sofern noch Leistungen bezogen werden, kann die Aufhebung allenfalls für die Zukunft erfolgen. (3) Die Minderung ist nach 346 Abs. 1 zu gleichen Teilen sowohl am zu Unrecht gezahlten Arbeitnehmer- als auch am Arbeitgeberbeitrag vorzunehmen (vgl. Urteil LSG NRW vom 11.12.1993 L 9 Ar109/92). (4) Die Minderung setzt nicht voraus, dass der Leistungsempfänger die (überzahlte) Leistung auch erstatten muss. Übersteigt die irrtümlich gewährte Leistung die zu Unrecht gezahlten Beiträge, ist der Erstattungsbetrag vorrangig um die Leistung zu mindern, für die ein Erstattungsanspruch nicht besteht. Leistungsbezug (351.13) Anteilige Minderung (351.8) Vorrangige Minderung (351.9) 351.3 Erstattungsberechtigter Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die irrtümlich entrichteten Beiträge getragen hat (vgl. Urteil BSG vom 26.6.1986 - / Rar 121/84); in der Regel sind das der Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Beitragstragung (351.10) 351.4 Hinweis Weiter Informationen zu Fragen der Beitragserstattung sind im Rundschreiben vom 21.11.2006 zusammengefasst. Siehe aber auch TOP 6 der Niederschrift über die Besprechung am 30./31.3.2009. Hinweis (351.11) 351.5 Erstattung von zu Unrecht entrichteten Bei trägen aus Entgeltersatzleistungen Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus Entgeltersatzleistungen werden unter der Voraussetzung des 26 Abs. 2 SGB IV i.v.m. 351 Abs. 2 Nr. 2 erstattet. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auf die nachfolgende Zuständigkeitsregelung verständigt. Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (351.14)