1.3 Beitragsbescheide und Zahlungsfristen

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2 8 1 Das Prüfungsverfahren in der Sozialversicherung 1.3 Beitragsbescheide und Zahlungsfristen Prüfmitteilung bzw. Beitragsbescheid Die Deutsche Rentenversicherung hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Betriebsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu übersenden. Eventuelle Beanstandungen müssen in der Prüfmitteilung erläutert werden (7 Abs. 4 Satz 1 BVV). Bei einer Beitragsnachforderung enthält die Prüfmitteilung bzw. der Beitragsbescheid eine Zahlungsaufforderung, den Zahlungstermin und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Original des Beitragsbescheides erhält die Stelle, in der die Prüfung vollzogen wurde; der Arbeitgeber erhält ggf. eine Kopie. Diese Unterlagen müssen bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden ( 7 Abs. 4 Satz 2 BVV). Eine weitere Mitteilung erhalten die betroffenen Krankenkassen über mögliche Tatbestände der Melde- bzw. Zahlungspflicht ( 28p Abs. 3 SGB IV). Sind bei der stichprobenhaften Prüfung keine Beanstandungen festgestellt worden, erhält der Arbeitgeber eine Prüfmitteilung. Ein Beitragsbescheid enthält alle festgestellten Tatbestände mit entsprechender rechtlicher Auslegung und deren Konsequenzen als Verwaltungsakt ( 31 Satz 1 SGB X). Empfänger ist der Arbeitgeber als Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ( 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eventuell nachzufordernde Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung eines freiwilligen krankenversicherten Arbeitnehmers werden direkt dem Arbeitnehmer hier als Beitragsschuldner zugestellt. In diesem Fall erlässt die Pflegekasse den Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitnehmer. Separate Feststellungen werden für die Künstlersozialversicherung (als Verwaltungsakt) und für die gesetzliche Unfallversicherung (als Bericht, der Bescheid erfolgt durch die Unfallkasse selbst) erlassen Summenbescheid Wurde vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet und ist es deshalb nicht möglich, die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht oder auch die Beitragshöhe feststellen zu können, werden sog. Summenbescheide ( 28f Abs. 2 SGB IV) erlassen. Ist es der Deutschen Rentenversicherung nicht möglich, die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand zu ermitteln, so sind diese zu schätzen. Grundlage zur Schätzung ist das ortsüblich monatliche Entgelt eines Beschäftigten. Summenbescheide kommen somit in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten verletzt hat und die personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragspflicht bzw. deren Höhe nicht möglich ist oder

3 1.3 Beitragsbescheide und Zahlungsfristen 9 die konkrete Feststellung der Beitragspflicht nur mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Wird der Summenbeitragsbescheid auf Arbeitsentgelte gemeldeter Arbeitnehmer erteilt, so ist eine Quotierung der beim Arbeitgeber am 1.7. des Kalenderjahres vertretenen Krankenkassen vorzunehmen, damit eine Verteilung der nachgeforderten Beiträge erfolgen kann. Die nachzuzahlenden Beiträge der einzelnen Zweige in der Sozialversicherung werden dann auf die ermittelten Krankenkassen verteilt und diese ziehen die Beträge ein Bestandskraft eines Beitragsbescheides Arbeitgeber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn sich nach einer abgeschlossenen Betriebsprüfung neue Erkenntnisse ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) belegt sei, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet seien (Urteile vom B 12 KR 1/04 R -, RK 34/79 -, RK 6/76 -). Dies gilt ebenso bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelten. Betriebsprüfungen haben nach der Auffassung des Bundessozialgerichts im mittelbaren Interesse der Versicherten und im unmittelbaren Interesse der Versicherungsträger zu erfolgen. Ihr Zweck besteht darin, die korrekten Beitragsabführungen zu sichern und im Interesse ggf. nicht versicherter Personen rechtlich nicht bestehende Leistungsansprüche abzuwehren. Die Betriebsprüfung stellt eine Kontrollfunktion dar. Sie hat nicht die Aufgabe, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen. Im Rahmen einer Prüfung und der in ihrer Konsequenz sodann nachfolgender Bescheide kann der Arbeitgeber sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn gleichartige Sachverhalte, die früher keinen Anlass zu einer Beitragspflicht gegeben haben, jetzt aber als beitragsauslösender Sachverhalt angesehen werden. Vertrauensschutz hindert an der Bescheidung nicht, nur weil zum Beispiel ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde. Auch Beitragsbescheide haben somit (nur) eine Kontrollfunktion. Ein Vertrauensschutz ist daher nicht vorhanden, nur weil zum Beispiel ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde. Nach den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist daher nicht auszuschließen, dass ein bereits geprüfter Zeitraum nochmals geprüft wird, wenn durch zum Beispiel Lohnsteuerprüfberichte oder Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitigen Fällen, wie bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen ( 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Anlass zu weiteren Überprüfungen gegeben ist. Diese Vorgehensweise wurde mit der Niederschrift der Besprechung vom 23./ über den gemeinsamen Beitragseinzug des GKV- Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für

4 10 1 Das Prüfungsverfahren in der Sozialversicherung Arbeit, bestätigt. Eine andere Auffassung scheint das Bayerische Landessozialgerichtes in einem Urteil vom (L 5 R 752/08) zu vertreten. In diesem Urteil wurde entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung nach 28p SGB IV keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die zeitlich im Prüfzeitraum der vorangegangenen Prüfung liegen. Die Spitzenorganisationen sind jedoch der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine Anwendung auf andere Konstellationen finden kann. Es ist daher anzuraten, in Zweifelsfällen nach 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung über den Sachverhalt bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) herbeizuführen. An diese sind auch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung gebunden. Nach 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet grundsätzlich die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Versicherungszweigen. Eine andere Möglichkeit bietet das Statusfeststellungsverfahren. Nach 7a Abs. 1 SGB IV hat sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit bei der Deutschen Rentenversicherung, Clearingstelle, prüfen zu lassen, ob generell Versicherungspflicht besteht. Eine ausführliche Darstellung findet sich im entsprechenden Kapitel Zahlungsfristen Die Einzugsstellen werden über das Ergebnis der Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung informiert die Einzugsstellen überwachen die Zahlung der Beiträge und die Erfüllung der melderechtlichen Auflagen ( 28p Abs. 3 SGB IV) und geben den Teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger weiter. Einzugsstellen sind die jeweiligen Krankenkassen und für die geringfügig Beschäftigungen (seit ) die KBS (Knappschaft-Bahn-See bzw. Minijob-Zentrale). Der Beitragsbescheid enthält stets eine Frist zur Begleichung der Beitragsschuld. Die Gesamtforderung (außer der Bagatellgrenze von EUR 5) muss vollständig und rechtzeitig von der Deutschen Rentenversicherung erhoben werden ( 76 Abs. 1 SGB IV) Säumniszuschläge Sofern ein Arbeitgeber die Beitragsnachberechnungen aus der Betriebsprüfung nicht begleicht, hat die Einzugsstelle Säumniszuschläge ( 24 SGB IV) zu erheben und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Berechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit und beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrages, wobei die Bemessungsgrundlage auf EUR 50 abgerundet wird. Ein Säumniszuschlag wird nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsfrist hatte ( 24 Abs. 2 SGB IV). In den nachfolgenden Fällen liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor mit der Folge, dass Säumniszuschläge erhoben werden:

5 1.3 Beitragsbescheide und Zahlungsfristen 11 Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen keine gewissenhafte Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld nach 23 SGB IV unterschiedliche Beurteilungen trotz identischem Sachverhalt Stundung Unabhängig von einem Widerspruch oder Klageverfahren bzw. des Antrages über eine Aussetzung der Vollziehung ist es ebenfalls möglich, eine Stundung der nacherhobenen Beiträge zu erwirken. Unter dem Begriff der Stundung wird die Gewährung eines Zahlungsaufschubs verstanden. Es handelt sich somit um eine Verschiebung der Fälligkeit (BSG-Urteil vom RK 50/86). Die Stundung des Betrages ( 76 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) muss bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Zahlung der Beitragslast beim Arbeitgeber um eine erhebliche wirtschaftliche Härte handelt und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird ( 76 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IV). Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse in vorübergehend ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet und der sofortige Beitragseinzug eine Existenzbedrohung des Arbeitgebers begründet. Eine Stundung soll nur gegen eine Sicherheitsleistung erfolgen, wenn Zweifel bestehen, ob die Beitragsschuld später beglichen werden kann. Die Einzugsstelle (Krankenkasse) kann somit eine oder mehrere Sicherheitsleistungen verlangen wie zum Beispiel: Bürgschaft Sicherungsübereignungen Forderungsabtretungen Pfändung beweglicher Sachen Hinterlegung von Wertpapieren Bestellung von Grundpfandrechten Stundungszinsen sind für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben. Sie betragen gemäß der einheitlichen Beitragserhebungsgrundsätze ( 4 Abs. 1 BErhGs) regelmäßig 0,5 vom Hundert des gestundeten und auf voll EUR 50 nach unten abgerundeten Stundungsbetrages. Zu den Ausführungen wird Bezug genommen auf die Einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätzen) vom Die Grundsätze wurde auf der Grundlage des 217f Abs. 3 SGB V und des Artikel 1 Nr. 49 des

6 12 1 Das Prüfungsverfahren in der Sozialversicherung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBI I S. 378) durch den GKV-Spitzenverband (einheitlich für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) vereinbart. 1.4 Verjährung, Hemmung und Unterbrechung Verjährung Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ( 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mit dem Eintritt der Verjährung geht für den Gläubiger das Recht auf Geltendmachung des Anspruchs unter. Der Anspruch selbst erlischt nicht. Im Ergebnis kann der Schuldner (Arbeitgeber) bei Eintritt einer Verjährung die Leistung (die Zahlung der vorher nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge) verweigern. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind ( 25 Abs. 1 SGB IV). Es reicht Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz) aus. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom , 12 RK 13/89 für den Vorsatz und damit für die Annahme der dreißigjährigen Verjährungsfrist es ausreichen lassen, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er aber seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Weitere Erläuterungen sind im Kapitel Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen aufgeführt Hemmung Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 194 ff. BGB) sinngemäß ( 25 Abs. 2 SGB IV). Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wird ( 205 BGB). Der Hemmungszeitraum verlängert somit den Verjährungszeitraum. Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung ( 109 BGB i.v.m. 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), die Hemmung erstreckt sich auch auf die auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmer und deren weiteren Nachunternehmer. Die Verjährungshemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung. Die Hemmung der Verjährung endet erst mit der Bekanntgabe der abschließenden Prüfmitteilung oder wenn erkennbar ist, dass die Prüfung abgeschlossen ist. Nach allgemeiner Rechtsprechung dient die Verjährung der Rechtssi-

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