Das novellierte EWärmeG Baden- Württemberg 2015
Das EWärmeG Baden-Württemberg Seit 01.01.2008 in Kraft Seit 01.01.2010 Pflicht zum Einsatz von 10 % erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden Pflichten für Neubauten zum 01.01.2009 vom EEWärmeG abgelöst Koalitionsvertrag 2011 der grün-roten Landesregierung enthält Auftrag zur Weiterentwicklung Novelle wurde am 11.03.2015 vom Landtag beschlossen Inkrafttreten zum 1.07.2015 Folie 2
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Erfüllungsoptionen im aktuellen EWärmeG 2010 (Erfahrungsbericht) 2013 (vorläufiger Stand Januar 2015) 3,1% 14,9% 14,9% 41,9% Solarthermische Anlagen Feste Biomasse Ersatzweise Erfüllung Biogas/Bioöl 1,0% 11,4% 28,9% 26,0% 23,1% 7,4% 17,7% Wärmepumpe 9,6% Entfallen der Nutzungspflicht Quelle: Statistisches Landesamt Folie 5
Warum eine Novelle? Anpassungsbedarf durch Wegfall der Neubauregelungen Energiewende und Klimaschutzziele - bis 2020 eine CO 2 -Minderung um 25 % - bis 2050 eine CO 2 -Minderung um 90 % (Bezugsjahr1990) Über 40 % der Endenergie werden für Heizung und Warmwasser eingesetzt, daraus resultieren rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen im Land! Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg: - verbindliche Festschreibung der CO 2 -Minderungsziele ( 4) - Belange des Klimaschutzes in BW konkretisieren und Umsetzungsinstrumente schaffen (IEKK), z.b. Novelle EWärmeG Folie 6
Energieszenario Baden-Württemberg 2050 350 300 Reduktion des Endenergiebedarfs gegenüber 2010 Endenergieverbrauch [TWh/a] 250 200 150 100 50 0 3% 5% 10% 16% 21% 36% -19% 25% -32% 43% EE Anteil ges. -42% 60% 32% 88% 89% -49% 78% 1990 2000 2005 2010 2020 2030 2040 2050 Kraftstoff gesamt Wärme gesamt Strom gesamt Quelle: ZSW, Dezember 2011 Folie 7
www.energiewende.baden-wuerttemberg.de 50 % Energie sparen 80 % Erneuerbare Energien 90 % weniger Treibhausgase Folie 8
Änderungen für Wohngebäude Solarthermie nicht mehr Ankertechnologie Kombinierbarkeit von Erfüllungsoptionen gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan wird beim Wohngebäude mit 5 Prozentpunkten anerkannt Biogas 10 % nur bis 50 kw und Brennwerttechnologie Bioöl 10 % mit Brennwerttechnologie Dämmung der Kellerdecke als weitere Option ( 2 VG: 10 %; 4 VG: 5 %) PV als ersatzweise Erfüllungsoption (0,02 kwp/m 2 WFl) Erleichterungen für kleine KWK-Anlagen Folie 9
neue Regelungen für NWG erstmals in den Anwendungsbereich einbezogen Erfüllungsoptionen ähnlich wie beim Wohngebäude zuzüglich Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen keine Einzelraumfeuerung beim NWG Energetischer Sanierungsfahrplan (SFP): umfasst Wärmeenergiebedarf und Lüftung, Kühlung, Beleuchtung SFP ist für NWG vollständige Erfüllung (15%) Folie 10
Anwendungsbereich Wohngebäude - vor 2009 errichtet - Wohnfläche > 50 qm - für eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Monaten jährlich bestimmt Nichtwohngebäude Ausnahmen orientieren sich an 4 EEWärmeG/ 1 Abs. 3 EnEV (z.b. Ausnahmen für Kirchen; Betriebsgebäude, die unter 12 C beheizt werden; gewerbliche und industrielle Hallen für Fertigung/ Montage/ Produktion/ Lagerung) Folie 11
Wann entsteht die Pflicht? maßgeblich: zentrale Heizanlage Ausnahme: Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz nach KWKG erzeugen neu: Heizanlage muss nicht mehr wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein Austausch oder nachträglicher Einbau auch: Anschluss an Wärmenetz, erstmaliger Einbau einer zentralen Heizanlage bei Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern: erster Kesseltausch maßgeblich Folie 12
Wann ist die Pflichterfüllung wie nachzuweisen? weiterhin zuständig: untere Baurechtsbehörden einheitliche Frist von 18 Monaten ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage Nachweise: Eigentümer/ Sachkundiger Entwicklung eines elektronischen Beratungs- und Nachweistools (optional) Pflicht entfällt, wenn alle Optionen technisch unmöglich sind oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen Antrag auf Befreiung wie bisher möglich (auch teilweise und zeitweise) Folie 13
Bestandsschutz das bisherige EWärmeG (10%) gilt weiterhin für alle Gebäude, deren Heizanlage vor dem 1.07.15 getauscht wurde auch für diese Fälle besteht die Möglichkeit, nach dem novellierten Gesetz (15 %) zu erfüllen (z.b. Kombinationen) auch Altanlagen (z.b. Solarthermie) können (ggf. anteilig, je nach Größe) angerechnet werden bei den Vorgaben zur Dämmung gibt es keine Verschärfung gegenüber der bisherigen EWärmeVO in der Vergangenheit vorgenommene Maßnahmen sind anrechenbar, wenn sie die definierten Anforderungen erfüllen (unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme) Folie 14
Solarthermie EWärmeG 2008 EWärmeG neu Wohngebäude Wohngebäude Nichtwohngebäude 0,04 m 2 /m 2 Wohnfläche EZFH 0,07 m 2 /m 2 Wohnfläche MFH 0,06 m 2 /m 2 Wohnfläche EZFH MFH 0,023 0,02 0,046 0,04 0,07 0,06 0,06 m 2 /m 2 Nettogrundfläche 0,02 0,04 0,06 10 % 5 % 10 % 15 % 5 % 10 % 15 % neben der Pauschalierung ist exakte Berechnung immer möglich! es sind auch Zwischenschritte (z.b. 6,5 %) möglich beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche jeweils um 20 % Folie 15
Wärmepumpe Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn 1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50, 2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl von mindestens 1,20 erreicht wird, wobei in die Wärmepumpe integrierte Ergänzungsheizungen mit in die Jahresarbeits- oder Jahresheizzahl einzuberechnen sind. Folie 16
Bioöl EWärmeG 2008 EWärmeG neu 4 Abs. 3 Nr. 3 a.f. Wohngebäude Nichtwohngebäude Nutzung in Brennwertkessel Anforderungen aus Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (EEWärmeG) Nutzung in Brennwertkessel Anforderungen aus Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (EEWärmeG) Nur bis zu thermischer Leistungsgrenze 50 kw 10 % 10 % 15 % 10 % 15 % Folie 17 Kombination mit anderen Optionen!
Biogas EWärmeG 2008 EWärmeG neu 4 Abs. 3 Nr. 3 a.f. Wohngebäude Nichtwohngebäude bis zu einer thermischen Leistungsgrenze 50 kw Nutzung in Brennwertkessel Massenbilanzsysteme & Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 EEG (EEWärmeG) 10 % 5 % 10 % 15 % 5 % 10 % 15 % Kombination mit anderen Optionen! Kombination mit anderen Optionen! Folie 18
Einzelraumfeuerung EWärmeG 2008 EWärmeG neu 4 Abs. 5 a.f. Wohngebäude Nichtwohngebäude fest verbundener Ofen DIN EN 13229:2005-10 Kachelgrundofen Ofen nach DIN EN 14785:2006-09 25 % der Wohnfläche überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager Keine inhaltliche Änderung gegenüber bisheriger Fassung (keine Kaminöfen!) vor 1.7.15 in Betrieb genommen 30 % der Wfl. 25 % der Wfl. überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager 10 % 15 % 10 % Kombination Folie 19
Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz (Dämmung) EWärmeG 2008 EWärmeVO EWärmeG neu Wohngebäude wie bisher, außer Differenzierung Dachdämmung bis max. 4 Vollgeschosse (15 %), 5-8 VG (10 %), über 8 VG (5 %) bei H T (Kombination aus Maßnahmen) anteilige Berechnung möglich * Kellerdeckendämmung bis max. 2 Vollgeschosse (10 %), bis 4 VG (5 %) Nichtwohngebäude (wie beim Wohngebäude) Senkung des Wärmeenergiebedarfs um 15 % (ab Zeitpunkt Heizungstausch)* (wie beim Wohngebäude) 10 % *5 % 10 % 15 % *5 % 10 % 15 % Folie 20 Kombination mit anderen Optionen! Kombination mit anderen Optionen!
Anteilige Erfüllung bei Dämmmaßnahmen (nur über H T ) (Anlage 1 Tabelle 2 EnEV) Zeile 1 Freistehendes Wohngebäude Gebäudetyp mit A N 350 m 2 mit A N > 350 m 2 Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H T = 0,40 W/(m 2.K) H T = 0,50 W/(m 2.K) 2 Einseitig angebautes Wohngebäude H T = 0,45 W/(m 2.K) 3 Alle anderen Wohngebäude H T = 0,65 W/(m 2.K) 4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß 9 Absatz 5 H T = 0,65 W/(m 2.K) Folie 21
Zeile Gebäudetyp Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H T zur Erfüllung nach 8 Abs. 1 Nr.3 ++ * Vor 1.11.1977 1.11.1977-31.12.1994 1.01.1995 31.01.2002 1.02.2002 31.03.2008 1 Freistehendes Wohngebäude mit A N 350 m 2 0,68 0,56 0,44 0,32 0,28 mit A N > 350 m 2 0,85 0,7 0,55 0,4 0,35 2 Einseitig angebautes Wohngebäude 0,765 0,63 0,495 0,36 0,315 3 Alle anderen Wohngebäude 1,105 0,91 0,715 0,52 0,455 4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß 9 Absatz 5 1,105 0,91 0,715 0,52 0,455 * Die Zeiträume beziehen sich auf das Datum der Bauantragsstellung ++ Der Wert ergibt sich aus der Multiplikation der Werte für vor 1.11.1977 mit dem Faktor 1,7 und bestimmt bei einer anteiligen Erfüllung den Ausgangswert für die Gebäudealtersklasse vor 1.11.1977 Folie 22
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) EWärmeG 2008 min. 50 % Deckung des Wärmebedarfs 70 % Gesamtwirkungsgrad Stromkennzahl min. 0,1 EWärmeG neu Wohngebäude Nichtwohngebäude bis 20 kw el KWK-Gerät hocheffizient (EU-RiLi) Gesamtwirkungsgrad min. 80 % mindestens 15 kwh elektrische Nettoarbeit pro Quadratmeter Wohnfläche/ Nettogrundfläche pro Jahr (= Pauschale) über 20 kw el min. 50 % Deckung des Wärmebedarfs KWK-Gerät hocheffizient (EU-RiLi) Gesamtwirkungsgrad min. 80 % 10 % 15 % 15 % (anteilige Erfüllung ist möglich) Folie 23
Anschluss an ein Wärmenetz EWärmeG 2008 EWärmeG neu Wohngebäude Nichtwohngebäude Betrieb mit KWK oder EE 1. überwiegend mit Kraft-Wärme-Kopplung aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder 2. überwiegend aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder 3. mit einem Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energien 10 % 15 % 15 % Folie 24
Photovoltaik EWärmeG 2008 EWärmeG neu 5 Abs. 2 Nr. 3 a.f. Wohngebäude Nichtwohngebäude wenn dadurch die Nutzung von Solarthermie zur Deckung des Pflichtanteils ausgeschlossen ist im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 kwp je Quadratmeter Wohnfläche/Nettogrundfläche Beispiel: 100 qm Fläche 0,66 kw 1,33 kw 2 kw 10 % 5 % 10 % 15 % Folie 25
Sanierungsfahrplan Gesamtbetrachtung auf definiertes Verbrauchsziel Ziel auf Bundesebene: klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 Senkung des Energiebedarfs Einsatz von EE effiziente Nutzung der Energie Ökologisch/wirtschaftlich optimale Lösung für das individuelle Gebäude Quelle: wikipedia beim Wohngebäude: Reduktion des Pflichtanteils auf 10 % beim Nichtwohngebäude: höhere Anforderungen, aber vollwertige Erfüllungsoption (15%) Folie 26
Sanierungsfahrplan BW Entwicklung einer Sanierungsstrategie für einzelne Gebäude, Aufzeigen von Potentialen durch angepasste Maßnahmenpakete (in einem Zug/ schrittweise) Vorzeitiger, freiwilliger Sanierungsfahrplan wird anerkannt (darf nicht älter als 5 Jahre sein) Ausstellungsberechtigung: Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach 21 EnEV + Weiterbildungsmaßnahme Mustersanierungsfahrplan für Wohngebäude (6 Seiten) + Anhang (Berechnungsgrundlagen, Nachvollziehbarkeit) Details in einer Verordnung Folie 27
Erfüllungsmöglichkeiten (Arbeitsentwurf EWärmeG 2015) -schematische Übersicht- Wohngebäude Erfüllungsoptionen 5 % 10 % 15 % Solarthermie EZFH 0,023 EZFH 0,046 EZFH 0,07 - Pauschaliert (0,07 bzw 0,06 m 2 /m 2 Wfl) MFH 0,02 MFH 0,04 MFH 0,06 - Rechnerischer Nachweis Holzzentralheizung - - Wärmepumpe (JAZ 3,50, JHZ 1,20) Biogas (i.v.m. Brennwert) max. 50 kw - Bioöl (i.v.m. Brennwert) - Einzelraumfeuerung - Baulicher Wärmeschutz - - - Dach (max. 4 VG) - - - Außenwände - - - Kellerdeckendämmung (max. 2 VG) - Transmissionswärmeverlust (H t ) Übersicht: Erfüllungsoptionen beim Wohngebäude KWK - bis 20 kw el (min. 15 kwh el Nettoarb./m 2 ) - > 20 kw el Anschluss an Wärmenetz Photovoltaik (0,02 kwp/m 2 Wfl.) Wärmerückgewinnung - - - Sanierungsfahrplan 21.05.201 Folie 28 5 - -
Erfüllungsmöglichkeiten (Arbeitsentwurf EWärmeG 2015) -schematische Übersicht- Nichtwohngebäude Erfüllungsoptionen Solarthermie - Pauschaliert (0,06 m 2 /m 2 Nettogrundfläche) - Rechnerischer Nachweis 5 % 10 % 15 % 0,02 0,04 0,06 Holzzentralheizung - - Wärmepumpe (JAZ 3,50, JHZ 1,20) Biogas (i.v.m. Brennwert) max. 50 kw - Bioöl (i.v.m. Brennwert) - - - Übersicht: Erfüllungsoptionen beim Nichtwohngebäude Einzelraumfeuerung - - - Baulicher Wärmeschutz - Dach (max. 4 VG) - Außenwände - Kellerdeckendämmung (max. 2 VG) - Bilanzierung (Zeitpunkt Kesseltausch) - - - - - - KWK - bis 20 kw el (min. 15 kwh el Nettoarbeit/m 2 ) - > 20 kw el Anschluss an Wärmenetz Photovoltaik (0,02 kwp/m 2 Nettogrundfläche) Wärmerückgewinnung Sanierungsfahrplan - -
Beratung Zukunft Altbau ein Programm des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Projektträgerin: Beratung durch 34 regionale Energieagenturen in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale BW
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Sanierungsfahrplan (Beispiel) : Folie 34
Relevant für die Frage, ob aktuelles oder künftiges EWärmeG gilt, ist der Zeitpunkt des Kesselaustauschs. 26 lautet: Auf Gebäude, deren Heizanlage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (also 1.7.15) ausgetauscht wurde, ist das EWärmeG in der bis zum 30.06.15 geltenden Fassung anzuwenden. Es kommt daher auf den Austausch an. Inbetriebnahme oder Abnahme durch den Schornsteinfeger ist nicht entscheidend. Der Eigentümer sollte sich daher die Handwerkerrechnung mit dem Einbaudatum der neuen Heizung aufbewahren Nachweisformulare werden wieder zur Verfügung gestellt, ebenso ein Beratungswerkzeug (excel) mit dem alle Optionen und Kombinationen durchgespielt werden können. Aktualisierte Broschüren sind ebenfalls in Arbeit. Folie 35
Hilfstool zur Ermittlung 100% Deckung Folie 36
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