Organisationsverschulden Bedeutung und Folgerungen für die Unternehmensorganisation DR. DIETRICH-W. DORN RECHTSANWALT UND NOTAR BERLIN DIETRICH.DORN@DORN-KRAEMER-PARTNER.DE 1
Organisationsverschulden Was versteht man unter Organisationsverschulden? Organisationsverschulden Definition der Kommentarliteratur: Das allgemeine Gebot..., die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden werden, also für eine ordentliche Betriebsführung zu sorgen. 2
Organisationsverschulden Pflichtenprogramm Organisationsmangel, der zu Organisationsverschulden führen kann Abhängigkeit von der Größe der Gefahren, die von dem Unternehmen ausgehen können Grundsätzliche Pflichten - Auswahl der Mitarbeiter - Anweisung der Mitarbeiter - Überwachung der Tätigkeiten Organisationsverschulden Beispiele aus der Rechtsprechung: - Kfz-Zulieferer: gegenüber verletztem Fahrer und Beifahrer aufgrund schadhaften Teils - Gefahrguttransport: des Spediteurs für von explodierendem Container verursachten Schaden der Bahn - Ehrverletzende Presseberichterstattung: des Verlags für die Berichterstattung eines jungen Journalisten - Impfstoff: Der Hersteller haftet für Verunreinigungen des Impfstoffs, der zur Erkrankung der Tiere geführt hat - Hehlergut: Der Inhaber haftet dem Eigentümer für den Verlust des Eigentums an Waren, die der Einkäufer aus Diebesgut gekauft hatte 3
Organisationsverschulden Beispiele aus der Rechtsprechung: - Versorgungsleitung: des Bauunternehmens, Bauleiters und Bauführers für Schäden bei Grabungsarbeiten - Kinderklinik: Klinik und Chefarzt haften für die Verletzungen des unbeaufsichtigt die Klinik verlassenden Kindes - Eigentumsvorbehalt: Der Geschäftsführer des in Insolvenz gefallenen Bauunternehmens haftet dem Lieferanten - Fernfahrer: Persönliche für die bei Unfall beschädigte Ladung trotz Insolvenz des Spediteurs - Lederspray: Strafrechtliche Verantwortung aller Geschäftsführer der Herstellerin und der Vertriebsunternehmen wegen zu später Zurückziehung des gesundheitsgefährdenden Produkts Organisationsverschulden Wo spielt Organisationsverschulden eine Rolle? 4
statbestände Gliederung der statbestände Vertragliche Deliktische Strafrechtliche 280 BGB Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis 823 BGB Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der genannten Rechtsgüter Bei Verletzung der jeweiligen strafund ordnungswidrigkeitenrechtlichen Normen, z.b. 223 StGB statbestände Wofür wird gehaftet? Vertragliche Deliktische Strafrechtliche Alle Schäden, auch Vermögensschäden Verletzung absoluter Rechte (körperl. Unversehrtheit, Eigentum) Vermögen nur bei Schutzgesetz Einhaltung der Straf- und Bußgeld- Normen 5
statbestände Wer kann Ansprüche geltend machen? Vertragliche Ausschließlich die Vertragsparteien Deliktische Jeder Geschädigte Strafrechtliche Staatliche Strafverfolgungsorgane statbestände Wer haftet? Vertragliche Ausschließlich die Vertragsparteien (natürliche oder juristische Personen) Deliktische Strafrechtliche Jede natürliche oder juristische Person, die den Schaden verursacht Die natürliche Person, die die Norm verletzt, ggf. aufgrund Qualifikationsmerkmalen der Vertretenen 6
statbestände Besteht eine für Hilfspersonen? Vertragliche Deliktische Strafrechtliche 278 BGB volle uneingeschränkte für alle Erfüllungsgehilfen 831 BGB für den Verrichtungsgehilfen, sofern nicht sorgfältige Auswahl Nur persönliche Verantwortlichkeit Zivilrechtliche statbestände 31 BGB des Unternehmens für Organe - Satzungsmäßige Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) - Derjenige, der bedeutsame wesensmäßige Funktionen selbstständig eigenverantwortlich wahrzunehmen hat für eigenes Handeln für Unterlassen - Nur dann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht - Rechtspflicht aufgrund Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (Verkehrssicherungspflichten) - Rechtspflicht aufgrund vorangegangener Schaffung einer Gefahrenlage für Dritte 7
Organisationsverschulden Wodurch wird die aufgrund Organisationsverschuldens begründet? aufgrund Organisationsverschuldens Relevanz des Organisationsverschuldens? Vertragliche Deliktische Strafrechtliche Nein, volle des Vertragspartners. kein Anspruch gegen Vertreter und Mitarbeiter Ja, des Unternehmens mangels Entlastungsmöglichkeit, verantwortlicher Mitarbeiter Ja, soweit sich hieraus Handlungspflichten ergeben, deren Unterlassen strafbar ist 8
des Unternehmensträgers aufgrund Organisationsverschuldens - durch die Unternehmensorganisation sind bedeutsame, wesensmäßige Funktionen nicht selbstständig eigenverantwortlich handelnden Personen übertragen worden, für die eine Entlastung nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht möglich ist - durch die Unternehmensorganisation ist nicht sichergestellt, dass der direkt Verantwortliche (Handelnde) für den Schaden festgestellt werden kann - der festgestellte direkte Verantwortliche ist nicht sorgfältig ausgewählt, angewiesen und überwacht worden - durch die Unternehmensorganisation ist nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen der Entlastung nachgewiesen werden können aufgrund Organisationsverschuldens Persönliche des Vertreters oder Mitarbeiters - wenn eine Verantwortlichkeit für die Vermeidung der Gefährdung Dritter, ggf. durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen besteht - wenn diese Verantwortlichkeit nicht wirksam (entsprechend Entlastung nach 831 I 2 BGB) und nachweisbar delegiert worden ist - wenn eine Mitverantwortlichkeit grundsätzlich besteht und keine klare Kompetenzzuweisung nachweisbar vorliegt - wenn bei entsprechender Verantwortlichkeit, aber fehlender alleiniger Kompetenz (z.b. Kollegialentscheidungen) nicht alles rechtlich und tatsächlich Mögliche zur Gefahrabwendung versucht worden ist 9
Feststellung der Verantwortlichkeit aufgrund Organisationsverschuldens Top-down down-betrachtung Bottom-up up-betrachtung 1. Geschäftsleitung 1. Arbeiter 2. Betriebsleiter 3. Ingenieur 4. Meister 5. Arbeiter 2. Meister 3. Ingenieur 4. Betriebsleiter 5. Geschäftsleitung Delegation von Verantwortlichkeit Bedeutsame, wesensmäßige Funktionen sind nicht delegierbar, sondern den Vertretern nach 31 BGB vorbehalten - Auswahl der verantwortlichen Mitarbeiter (Verrichtungsgehilfen) - Instruierung der verantwortlichen Mitarbeiter, Arbeitsanweisungen für die Verrichtungsgehilfen - Überwachung der Durchführung der Arbeiten der Verrichtungsgehilfen - Schaffung der Unternehmensorganisation - Handlungs- und Eingriffspflichten in Ausnahmesituationen, insbesondere besonderer Gefährdungslage 10
Delegation von Verantwortlichkeit Wirksame, ggf. entlastende Delegation setzt voraus, dass der Mitarbeiter (Verrichtungsgehilfe) - für die Tätigkeit persönlich geeignet (zuverlässig), qualifiziert und ausreichend eingearbeitet ist - klare und eindeutige Anweisungen erteilt worden sind - die zeitlichen und sachlichen Möglichkeiten hat, die übertragenen Aufgaben mit der entsprechenden Sorgfalt wahrzunehmen - über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei arbeitet - die Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen laufend auch nach längerer Beschäftigungszeit und effektiv überwacht wird und die Ergebnisse ausgewertet werden Delegation von Verantwortlichkeit Für den Mitarbeiter ist ggf. zur Entlastung erforderlich, dass - die Kompetenzen und deren Abgrenzung klar und nachweisbar geregelt sind - bei erkannten Mängeln der Kompetenzregelung und/oder der Ausstattung und Qualifikation eindeutig gegenüber den zuständigen Vorgesetzten hierauf hingewiesen und alles Zumutbare der Beseitigung der Mängel unternommen wird - der Mitarbeiter die Kompetenzverteilung und ggf. von ihm unternommene Schritte zur Beseitigung von Mängeln der Organisation ggf. selbst nachweisen kann 11
Organisationsverschulden Was ist zu tun? Maßnahmen Sorgfältige Überprüfung aller Unternehmensbereiche auf potentielle Gefahrenlagen für Dritte Sorgfältige Überprüfung aller Unternehmensbereiche und tätigkeiten auf einzuhaltende Vorschriften (Compliance) Detaillierte Festlegung aller zur Einhaltung der Vorschriften und zur Vermeidung von Gefahrenlagen vorzunehmenden Handlungen und Maßnahmen Genaue und detaillierte Festlegung, wer für welche dieser Handlungen und Maßnahmen verantwortlich ist, einschließlich Vertretungsregelungen 12
Maßnahmen Festlegung der Verantwortlichkeit von Vertretern im Sinne des 31 BGB für wesentliche Maßnahmen einschließlich Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter, sowie Zuweisung ausreichender Kompetenz Erstellung klarer und eindeutiger Arbeitsanweisungen für alle Verantwortlichen mit nachweisbarer Kenntnisnahme durch diese Festlegung klarer Verantwortlichkeiten in der Hierarchie mit Zuständigkeit für Berichterstattung und Überwachung Maßnahmen Laufende Überwachung der Tätigkeit der verantwortlichen Mitarbeiter (Verrichtungsgehilfen) sowie deren Auswertung durch Vertretungsorgane Laufende Fortschreibung der Gefahrenanalyse, Kompetenzzuweisungen und Arbeitsanweisungen Sicherstellung, dass alle Anweisungen und Kompetenzzuweisungen allen betroffenen Mitarbeitern bekannt sind und zur Verfügung stehen Sorgfältige und vollständige Dokumentation aller Maßnahmen und deren laufender Fortschreibung 13
Organisationsverschulden Die von Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind sicherlich hoch, aber mit einem strukturierten Risikomanagement im! Unternehmen zu erfüllen Vielen Dank für Ihr Interesse! 14