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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1558 zu Drucksache 17/1383 14. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Schneid (CDU) Drucksache 17/1383 Auslandsadoptionen Die Kleine Anfrage Drucksache 17/1383 vom 20. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Eltern, die sich für eine Adoption entscheiden, stehen einer Menge Fragen und Problemen gegenüber, die es zu klären gilt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kinder werden durchschnittlich in Rheinland-Pfalz aus dem Ausland adoptiert? 2. Wie ist das Procedere, wenn ein Ehepaar ein Kind aus dem nicht-europäischen Raum adoptieren möchte? 3. Welche Beratungsstellen vor Ort stehen dem Ehepaar zur Verfügung? 4. Wie lange dauert ein Adoptionsverfahren? 5. In welchem Rechtsstatus befindet sich das Adoptivkind und mit welchen Risiken muss es leben, wenn es bereits in Deutschland bei den Adoptiveltern lebt, allerdings noch keinen deutschen Pass besitzt und der alte Pass im Herkunftsland verbleibt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 11. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Statistisch wird nicht erhoben, wie viele Kinder aus dem Ausland adoptiert werden. Das Statistische Bundesamt unterscheidet nur nach der Staatsangehörigkeit der adoptierten Kinder. Da manche Kinder bereits mit der deutschen Staatsangehörigkeit aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, ist die Frage daher nicht zu beantworten. Als Deutsche reisen Kinder ein, wenn einer der Adoptiveltern die deutsche Staatsangehörigkeit hat, die Adoption im Herkunftsland des Kindes ausgesprochen wird und starke Wirkungen hat. Eine sogenannte starke Adoption liegt vor, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bindungen zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden. In diesen Fällen erhält das Kind im Herkunftsland von der deutschen Botschaft einen deutschen Pass und hat bereits bei der Einreise die deutsche Staatsangehörigkeit. In anderen Fällen wird ein Visum für die Einreise ausgestellt und die Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit erst in Deutschland. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 193 Kinder in Rheinland-Pfalz adoptiert, davon hatten 52 Kinder eine ausländische Staatsangehörigkeit. Tabelle: Adoptionen in Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 2011 2012 2013 2014 2015 Adoptionen insgesamt 204 185 171 187 193 Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit 157 138 130 132 141 Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit 47 47 41 55 52 (Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Darstellung.) Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2016

Drucksache 17/1558 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Der Ablauf einer Auslandsadoption unterscheidet sich nicht danach, ob es sich um den europäischen oder nicht-europäischen Raum handelt, sondern ob das Herkunftsland wie die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) beigetreten ist oder nicht. Je nach Herkunftsland kann das Verfahren somit variieren. Zunächst sollte sich ein adoptionswilliges Ehepaar bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen und sich anschließend bei einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle oder der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA) bewerben. Danach stellen die Adoptionswilligen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ihres Jugendamtes einen Antrag auf Prüfung ihrer Eignung, ein Kind mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu adoptieren. Die Auslandsvermittlungsstelle lädt zu Gesprächen und auch zu einem Seminar für Bewerberinnen und Bewerber ein. Dabei wird deren besondere Eignung für die Aufnahme eines Kindes aus dem speziellen Herkunftsland festgestellt. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die Eheleute für geeignet, verfasst sie über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Dieser wird Eignungsbericht oder Sozialbericht genannt. In diesem ist auch beschrieben, für welches Kind (ungefähres Alter, Geschlecht, mit oder ohne Beeinträchtigungen) sich das Paar vorstellen kann, Eltern zu sein. Den Bericht schickt die Auslandsvermittlungsstelle zusammen mit den erforderlichen Dokumenten an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem ein Kind adoptiert werden soll. Nach Versenden des Eignungsberichts beginnt die Wartezeit bis zum Eingang des Kindervorschlages. In dieser Zeit erfolgen regelmäßige Telefonate und Kontakte zwischen Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern und der Auslandsvermittlungsstelle. Sollte im Ausland ein Kind leben, für das dieses Paar nach Ansicht der ausländischen zentralen Adoptionsbehörde die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet die ausländische zentrale Adoptionsbehörde der deutschen Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Er enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind, wie z. B. zur Person des Kindes, dessen soziales Umfeld, die persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte sowie die seiner Familie, besondere Bedürfnisse des Kindes, Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen zur Adoption sowie die Gründe für die Adoption. Deckt sich der Kindervorschlag mit dem Kinderprofil, das mit dem Paar erarbeitet wurde, unterbreitet die Vermittlungsstelle nach Rücksprache mit dem Jugendamt dem Paar den Kindervorschlag. Wenn die Eheleute sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen sie ins Herkunftsland, um das Kind kennenzulernen und die Anbahnungszeit mit dem Kind zu verbringen. Je nach Land gelten unterschiedliche Vorschriften darüber, wie lange die Kennenlernphase mindestens dauern muss. Eine weitere Reise für das Gerichtsverfahren im Herkunftsland und die Abholung des Kindes ist einzuplanen. Außerdem muss geklärt werden, welche Einreisedokumente nach Deutschland für das Kind benötigt werden. Nachdem der Adoptionsbeschluss im Ausland ergangen ist, stellt die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes dem Adoptivkind ein Visum oder den deutschen Pass aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Dann kann das Kind nach Deutschland einreisen. Wird der Adoptionsbeschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes nicht dort ausgesprochen, reist das Kind zur Adoptionspflege als Pflegekind nach Deutschland ein, dann spricht ein deutsches Familiengericht die Adoption aus. Zu Frage 3: Adoptionswillige können sich bei der Adoptionsvermittlungsstelle ihres örtlich zuständigen Jugendamtes (Anlage 1), den staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen (Anlage 2) und der Gemeinsamen Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz beraten lassen. Zu Frage 4: Die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland müssen sich in jedem Fall auf ein mehrjähriges Verfahren einstellen. Gleichwohl ist die Dauer eines Adoptionsverfahrens individuell sehr unterschiedlich. Bei einer Auslandsadoption ist die Dauer des Verfahrens stark von den rechtlichen Regelungen und Abläufen im Herkunftsland abhängig. In manchen Ländern ist von vorne herein mit mehrjährigen Wartezeiten zu rechnen, bevor die eingereichte Bewerbung für ein Adoptivkind berücksichtigt wird. Auch hängt die Wartezeit davon ab, ob man sich für ein gesundes und junges Kind bewirbt oder ob man ein Kind mit Beeinträchtigungen aufnehmen möchte bzw. auch bereit ist, ein älteres Kind zu adoptieren. Für Kinder mit besonderen Eigenschaften oder Bedürfnissen werden mehr Eltern gesucht, die Wartezeit ist in der Regel deutlich kürzer als für gesunde junge Kinder. 2

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/1558 Manche Länder erwarten einen mehrmonatigen Aufenthalt der künftigen Adoptiveltern im Herkunftsland, damit sich die Adoptiv - eltern und das Kind ausführlich kennen lernen. In jedem Fall sind mindestens zwei, manchmal drei Reisen der Bewerberinnen und Bewerber in das Herkunftsland erforderlich zum Kennenlernen, für den Gerichtstermin und zum Abholen des Kindes. Zu Frage 5: Ein von Deutschen im Ausland adoptiertes Kind erwirbt nach 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb vor der Einreise nach Deutschland ist dann nicht möglich, wenn die ausländische Adoption nicht die Wirkungen hat, die einer deutschen Adoption entsprechen. Dies kann in der Regel durch ein Anerkennungs- und Umwandlungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht behoben werden. Dann hat das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Auf Schwierigkeiten werden Adoptiveltern regelmäßig stoßen, wenn sie ein Kind in einem Staat adoptiert haben, ohne eine deutsche Auslandsvermittlungsstelle beteiligt zu haben. Das birgt erhebliche Risiken. Diese Form der Adoption ist als sogenannte Privat - adoption oder (von deutschen Fachstellen) unbegleitete Adoption bekannt. Einen Reisepass oder ein Visum erhält das Kind nur dann, wenn die im Ausland erfolgte Adoption in Deutschland anerkennungsfähig ist. Grundvoraussetzung für jede Adoption ist, dass sie nur zum Wohl eines Kindes durchgeführt werden darf. Hierfür sind eine Überprüfung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber und der Adoptierbarkeit des Kindes durch autorisierte Fachstellen unverzichtbar. Das ist bei Privatadoptionen nicht gewährleistet. Anne Spiegel Staatsministerin 3

Drucksache 17/1558 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Anlage 1 4

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/1558 Landesjugendamt 5

Drucksache 17/1558 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode 6

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/ 1558 Anlage 2 7

Drucksache 17/ 1558 Landesjugendamt 8 Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode