Hilfe zur Erziehung. Ihr gutes Recht STADT ESSEN

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Transkript:

Hilfe zur Erziehung Ihr gutes Recht STADT ESSEN 1

Impressum Herausgeber: Stadt Essen, Jugendamt, Soziale Dienste Redaktion: U. Engelen S. Schreinert für die Arbeitsgruppe Hilfeplanung Schlussredaktion Peter Herzogenrath Titelfoto: Fotolia Satz und Druck: Amt für Geoinformation, Vermessung und Kataster Ausgabe: Januar 2017 2

Inhalt: 1. Vorwort des Leiters des Jugendamtes 4 2. Warum Hilfe zur Erziehung? 5 3. Ihr Recht auf Hilfe zur Erziehung 5 4. Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Erziehung? 5 5. Welche Hilfen bietet das Jugendamt? 6 6. Vorbereitung der Entscheidung 7 7. Wer entscheidet im Fachgespräch? 12 8. Wann beginnt die Hilfe zur Erziehung? 12 9. Wie verläuft die Hilfe zur Erziehung? 12 10. Wann endet die Hilfe zur Erziehung? 12 11. Wichtige Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) 13 12. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Essen 15 3

1. Vorwort von Ulrich Engelen, Leiter des Jugendamtes der Stadt Essen Liebe Kinder, Jugendliche und Eltern, im Leben läuft nicht immer alles rund. Konflikte in der Familie kennt jeder. Auch auf dem Weg ins Erwachsenenleben gibt es eine Reihe von Stolpersteinen. Das Jugendamt Essen bietet eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten, Patentrezepte können wir zwar nicht anbieten, gemeinsam können wir uns aber auf den Weg machen, die richtige Lösung für Fragen und Probleme zu finden. Bei diesem Prozess kommen alle Beteiligten gleichermaßen zu Wort. Alle werden an der Entscheidung, wie es weitergehen soll, beteiligt. Kinder, Jugendliche, Eltern und das Jugendamt arbeiten hierbei partnerschaftlich zusammen. Zur guten Partnerschaft gehört, dass alle wissen, was sie voneinander erwarten können, aber auch selber in die Zusammenarbeit einbringen müssen. Mit der vorliegenden Broschüre möchte ich Kindern, Jugendlichen, und Familien einen Wegweiser an die Hand geben, der beschreibt, wie jeder in der Familie zu seinem guten Recht auf Unterstützung und Hilfe kommt. Die Broschüre gibt einen grundsätzlichen Überblick über die Angebote des Jugendamtes, kann aber sicher nicht das persönliche Gespräch ersetzen. Hierfür stehen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste des Jugendamtes allen Beteiligten zur persönlichen Beratung zur Verfügung. Ich möchte Euch und Sie ermutigen, bei persönlichen oder familiären Problemen frühzeitig das Gespräch zu suchen. Wichtig ist es mir an dieser Stelle zu betonen, dass alle persönlichen Informationen streng vertraulich behandelt werden. Ich würde mich freuen, wenn die Broschüre dazu beiträgt, dass bei Fragen oder Schwierigkeiten schnell der Kontakt zu den Sozialen Diensten aufgenommen wird. Die Kontaktadressen aller Außenstellen sind im Anhang aufgeführt. Ihr/euer Ulrich Engelen Leiter des Jugendamtes der Stadt Essen 4

2. Warum Hilfe zur Erziehung? Das Zusammenleben in der Familie, die Erziehung der Kinder und die Verselbständigung von Jugendlichen können sehr schwierig werden oder sogar misslingen. Die Ursachen dafür sind sehr unterschiedlich. Die Familie hat zur Lösung der Probleme alles durchprobiert, keinem fällt mehr etwas ein und alle geben auf. Die Vorsätze, das eigene Leben zu verändern, lassen sich oft nicht so einfach umsetzen. Es kommen zu viele Belastungen zusammen und es fehlt die nötige Kraft und Übersicht. Eltern und Kinder verstehen sich nicht mehr, werden ungeduldig und verletzen sich gegenseitig manchmal kommt es dabei zu Gewalt. 3. Ihr Recht auf Hilfe zur Erziehung Junge Menschen haben das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung ( 1 Sozialgesetzbuch VIII). Die Aufgabe der Erziehung haben die Eltern. Das Jugendamt soll im Rahmen der Jugendhilfe Eltern dabei unterstützen, junge Menschen zu erziehen und zu fördern. Welche Unterstützungsleistungen das Jugendamt anbietet, ist in den einzelnen Paragraphen des Sozialgesetzbuches VIII geregelt. Einen Hinweis auf die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen finden Sie am Schluss dieser Broschüre. Übrigens: Das Recht auf Hilfe zur Erziehung hängt nicht von den Ursachen der Probleme ab. Niemand gibt gern zu, dass er Probleme hat. Schwierigkeiten in der Familie werden als peinlich empfunden und verheimlicht. Weil viele das machen, entsteht oft der Eindruck: Ich bin der Einzige, der mit seinen Schwierigkeiten nicht klar kommt. In Wirklichkeit sind Probleme in Familien, Entwicklungsschwierigkeiten bei Kindern oder Schulschwierigkeiten bei Jugendlichen normal. 4. Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Erziehung? Sie wohnen in Essen? Dann ist der Allgemeine Sozialdienst (ASD) des Essener Jugendamtes voraussichtlich auch für Sie und Ihre Kinder zuständig. Die Dienststellen des Allgemeinen Sozialdienstes finden Sie in jedem Stadtbezirk. Für die Straße, in der Sie leben, gibt es eine konkrete Ansprechperson. Um zu erfahren, wie Sie die zuständige Ansprechperson in der Bezirksstelle erreichen, finden Sie im Anhang die Kontaktdaten der einzelnen Bezirksstellen. 5

und dann? Nun vereinbaren Sie mit Ihrer Ansprechperson einen persönlichen Termin, erläutern Ihr Anliegen und lassen sich beraten. Sollte über den Beratungsprozess hinaus eine weitere Hilfe und Unterstützung notwendig sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. und wie geht das? Der Allgemeine Sozialdienst wird Ihren Antrag und die dazu gehörende Erklärung in schriftlicher Form aufnehmen und mögliche Auswirkungen einer Hilfe zu Erziehung mit Ihnen besprechen. was kostet mich eine Hilfe? Ambulante Hilfen sind für Sie kostenfrei. Bei teilstationären oder stationären Hilfen werden Sie je nach geleisteter Hilfe und Einkommen an den Kosten beteiligt. Näheres erfahren Sie unter Punkt 5. 5. Welche Hilfen bietet das Jugendamt? Wir unterscheiden zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung: Ambulante Hilfen finden in Ihrem Haushalt oder in Ihrem unmittelbaren Wohnumfeld statt. Sie können auch in Form von Sozialer Gruppenarbeit in Schulen, Kindertagesstätten oder in Familienzentren stattfinden. Diese Hilfen sind für Sie kostenfrei. Teilstationäre Hilfen werden nur tagsüber außerhalb Ihres Haushaltes, zum Beispiel in Tagesgruppen, geleistet. Die Beteiligung an den Kosten hängt vom Stundenumfang der Hilfe ab. Stationäre Hilfen werden außerhalb Ihres Haushaltes über Tag und Nacht geleistet, zum Beispiel in Pflegefamilien und Wohngruppen. Hier werden Sie einkommensabhängig an den Kosten beteiligt. In der Regel muss das Kindergeld an das Jugendamt abgetreten werden. Bedenken Sie aber, dass auch zu Hause Kosten gespart werden. Der junge Mensch wird während der Unterbringung verpflegt, fährt in die Ferien, bekommt Taschengeld und Geld für Bekleidung vom Jugendamt. Eine genaue Berechnung der Höhe Ihres Kostenbeitrages können die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe vornehmen. Die Kontaktdaten benennt Ihnen ebenfalls die für Sie zuständige Ansprechperson des Allgemeinen Sozialdienstes. Eine zentrale Rufnummer befindet sich zudem im Anhang der Broschüre. 6

6. Vorbereitung der Entscheidung Wie wird die richtige Hilfe gefunden? Mittlerweile haben Sie einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Der Gesetzgeber sieht nun vor, dass eine Entscheidung über eine geeignete Hilfe durch ein Team von Fachkräften des Jugendamtes zu treffen ist. Doch um qualifiziert entscheiden zu können, müssen zunächst Informationen zusammengetragen werden. Wie geht es nun konkret weiter? Damit die Hilfe gefunden wird, die am besten zu Ihnen bzw. zu Ihrem Kind passt, möchten wir Sie und Ihre Familie kennenlernen und besser verstehen. Dabei können Sie und Ihr Kind uns helfen, da alle Familienmitglieder Expertinnen/Experten für Ihre Lebenssituation sind. Deshalb nehmen wir uns die Zeit, wichtige Informationen für die Hilfegestaltung in Ruhe mit Ihnen zu erarbeiten. Bei Bedarf holen wir uns mit Ihrem Einverständnis Informationen über die Situation Ihres Kindes in der Schule und im Kindergarten. Bei der Informationssammlung gehen wir nach einem bestimmten Verfahren vor, das wir Ihnen kurz erläutern möchten: Wie sieht nun das Verfahren aus? Das Verfahren besteht aus fünf Bausteinen, die nachfolgend beschrieben werden. 7

Baustein 1: Das Genogramm der erweiterte Stammbaum: Das Genogramm ist die Abbildung Ihrer Familie. Wichtig dabei sind die Beziehungen der Mitglieder untereinander. Beispiel: 8

Baustein 2: Die Chronologie / Die Lebensgeschichte: Das Leben eines jeden Menschen ist sowohl von positiven, als auch von negativen Erfahrungen geprägt. In diesem Baustein geht es um Ihre Lebensgeschichte und um die Ihrer Kinder, sowie um die Frage, ob Sie bereits in der Vergangenheit Hilfen in Anspruch genommen haben. Die Chronologie erstellt einen zeitlichen Ablauf zu den drei unten genannten Überschriften: 9

Baustein 3: Die Netzwerkkarte / Ihre Kontakte Wir alle haben (mehr oder weniger) stark ausgeprägte Kontakte zu anderen Menschen und Institutionen. Für uns ist es wichtig zu verstehen, wer Ihnen bislang in Ihrem Leben geholfen hat. Hierzu werden bedeutsame Familienangehörige, Freunde /-innen, Nachbarn, Bekannte und Institutionen in eine Netzwerkkarte eingetragen. Je näher eine Person zur Mitte eingetragen wird, desto bedeutsamer ist sie. Netzwerkkarte in Bezug auf folgende Fragestellung: Wer unterstützt die Familie bei der Erziehung? Je nach Fragestellung, z.b.: Wer trägt zur positiven Stabilisierung der Versorgungssicherheit der Kinder bei? werden in den Segmenten die Personen vermerkt: je näher zur Mitte desto besser/förderlicher/tragfähiger ist die Beziehung; Eintragungen regelmäßig überprüfen und wiederholen, dann werden Netzwerke sichtbar. Kann auch mit jungen Menschen/Eltern zusammen ausgefüllt werden, um ihre Sicht der Beziehungsnetze zu erfahren. 10

Baustein 4: Ressourcenkarte / Stärken, Finanzen, Jeder Mensch hat unterschiedliche Fähigkeiten. Dieser Baustein dient dazu, sich dies bewusst zu machen und zu überlegen, wie Ihre Ressourcen Ihnen in Zukunft helfen können. Zu den Ressourcen gehören Ihre sozialen Kontakte, Ihre Stärken und Fähigkeiten, aber auch Ihre wirtschaftlichen und wohnlichen Möglichkeiten. Weiterhin wird geklärt, wie die Unterstützung in Ihrer Familie bislang aussah. Die Ressourcen werden in vier Bereiche gegliedert: persönliche Stärken/Fähigkeiten einzelner Familienmitglieder finanzielle Situation Familiärer Zusammenhalt Welche Angebote im Stadtteil werden genutzt? Baustein 5: Bedarfserfassung / Was soll sich ändern? An diesem Punkt wollen wir erfahren, warum Sie Hilfe in Anspruch nehmen möchten und was diese Hilfe und Unterstützung bewirken (verändern) soll. Dabei sind folgende Fragen wichtig: Was soll aus Sicht der Erziehungsberechtigten verändert werden? Was soll aus Sicht des jungen Menschen verändert werden? Was wurde durch wen unternommen, um eine Veränderung des Problems zu erreichen? Was war erfolgreich? Was hat sich als erfolglos erwiesen? 11

7. Wer entscheidet im Fachgespräch? Die zusammen getragenen Informationen bilden die Grundlage für ein Fachgespräch. Hier entscheidet ein Team aus Fachkräften der Jugendhilfe über die geeignete Hilfe. Alle Ihre Informationen sowie Ihre Wünsche und Vorstellungen werden in die Entscheidung einbezogen. Nach dem Fachgespräch entscheiden wir mit Ihnen und Ihrer Familie, ob Sie die Hilfe in dieser Form annehmen möchten. Wann eine Hilfe beginnen kann, entscheiden Sie in einem persönlichen Gespräch mit Ihrer Ansprechperson vom Allgemeinen Sozialdienst. 8. Wann beginnt die Hilfe zur Erziehung? Gemeinsam mit dem Jugendamt haben Sie sich auf eine Hilfeform und auf einen Hilfebeginn verständigt. Sie wissen nun, wer Sie zu Hause berät oder haben die Wohngruppe für Ihr Kind kennen gelernt. Dann kommt es zu einem ersten Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan werden mit allen Beteiligten, auch den Kindern und Jugendlichen, die zentralen Ziele der Hilfe festgelegt und notwendige Absprachen getroffen. 9. Wie verläuft die Hilfe zur Erziehung? Nach einem gemeinsam festgelegten Zeitraum wird der Hilfeplan fortgeschrieben. Dabei ist es wichtig, dass alle an der Hilfe Beteiligten zusammen kommen. Hier wird die Entwicklung der Hilfe betrachtet und ausgewertet. Wenn nötig, werden Ziele verändert oder neu formuliert. Das Jugendamt ist verpflichtet, diesen Hilfeplan zu erstellen und Sie, Ihr Kind sowie die an der Hilfe beteiligten Personen einzubeziehen. Das Hilfeplangespräch wird in einem Protokoll dokumentiert und an die Beteiligten verschickt. Das Protokoll umfasst im Wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Umfang, Dauer und Absprachen zur Hilfe. 10. Wann endet die Hilfe zur Erziehung? Eine Hilfe zur Erziehung endet, wenn die wesentlichen Ziele der Hilfeplanung erreicht sind und kein weitergehender Bedarf besteht. eine Hilfe in dieser Form nicht mehr geeignet ist und es zu einer Veränderung der Hilfeart kommt. Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, die Hilfe zu beenden. die Hilfe vom Jugendamt nicht mehr als geeignet angesehen wird. Dies ist der Fall, wenn sich z.b. keine Veränderungen mehr ergeben oder die Beteiligten nicht an der Hilfe mitwirken. 12

11. Wichtige Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Abs. 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu 13

beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Abs. 3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Das vollständige Sozialgesetzbuch finden Sie u.a. hier: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html 14

12. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Essen Die Sozialen Dienste des Jugendamtes verfügen über ein Netz von Beratungsstellen im gesamten Essener Stadtgebiet. Hier finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin. Hier finden Sie Ihre Beratungsstelle: Stadtbezirk I Stadtkern, Nord-, Ost-, West-, Südost-, Südviertel, Frillendorf, Huttrop Maxstraße 56 45127 Essen Telefon 0201 / 88-51 375 sozialedienste.51-10-21@jugendamt.essen.de Stadtbezirk II Rellinghausen, Bergerhausen, Stadtwald, Rüttenscheid Girardetstraße 40-44 45131 Essen Telefon 0201 / 88-51 395 sozialedienste.51-10-22@jugendamt.essen.de Stadtbezirk III Altendorf, Frohnhausen, Haarzopf, Fulerum, Holsterhausen, Margarethenhöhe Kerckhoffstraße 60 45144 Essen Telefon 0201 / 88-51 405 sozialedienste.51-10-23@jugendamt.essen.de Stadtbezirk IV Borbeck, Bochold, Bergeborbeck, Schönebeck, Bedingrade, Frintrop, Dellwig, Gerschede Marktstraße 22 45355 Essen Telefon 0201 / 88-51 435 sozialedienste.51-10-24@jugendamt.essen.de Stadtbezirk V Altenessen, Karnap, Vogelheim Badehaus Zeche Carl Wilhelm-Nieswandt-Allee 104 45326 Essen Telefon 0201 / 88-51 462 sozialedienste.51-10-25@jugendamt.essen.de 15

Stadtbezirk VI Stoppenberg, Katernberg, Schonnebeck Viktoriastraße 41a 45329 Essen Telefon 0201 / 88-51 480 sozialedienste.51-10-26@jugendamt.essen.de Stadtbezirk VII Steele, Horst, Freisenbruch, Kray, Leithe Dreiringplatz 10 45276 Essen Telefon 0201 / 88-51 497 sozialedienste.51-10-27@jugendamt.essen.de Stadtbezirk VIII Kupferdreh, Heisingen, Byfang, Überruhr-Holthausen, Überruhr-Hinsel, Burgaltendorf Kupferdreher Straße 86 45257 Essen Telefon 0201 / 88-51 535 sozialedienste.51-10-22@jugendamt.essen.de Stadtbezirk IX Werden, Heidhausen, Kettwig, Bredeney, Schuir, Fischlaken Werdener Markt 1 45239 Essen Telefon 0201 / 88-51 545 sozialedienste.51-10-22@jugendamt.essen.de Wirtschaftliche Erziehungshilfe Ihr Ansprechpartner zu Fragen der Kostenbeteiligung. Telefon 0201 / 88-51 280 oder 51 281 E-Mail: sozialedienste.51-10-17@jugendamt.essen.de Wichtige Telefonnummer für den Notfall auch am Wochenende und nachts: Kinder- und Jugendnotruf, Telefon 0201 / 26 50 50 16

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