Bayerisches Aufnahmegesetz

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Transkript:

Bayerisches Aufnahmegesetz Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) Aufnahmegesetz vom 24. Mai 2002 Änderungen durch die Neuregelung vom 15. März 2012 (Drucksache 16/10612) Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme, Unterbringung und landesinterne Verteilung von Ausländern, die nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder nach Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze leistungsberechtigt sind. Art. 2 Unterbringung von Personen im Sinn von 1 Abs. 1 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Aufnahmeeinrichtungen Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des 44 des Asylverfahrensgesetzes. Jeder Aufnahmeeinrichtung können eine oder mehrere Dependancen angegliedert werden. Aufnahmeeinrichtungen können als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben werden, soweit Unterbringungsplätze nicht für Zwecke des 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes benötigt werden. Art. 3 Regierungsaufnahmestellen Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1. Art. 4 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (1) Die Personen im Sinn von Art. 1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, soweit sie nicht gemäß 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Art. 4 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (1) Personen im Sinn des Art. 1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder solange Personen gemäß 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (2) Gemeinschaftsunterkünfte sind von den Regierungen entsprechend dem Bedarf zu errichten und zu betreiben. (3) Gemeinschaftsunterkünfte können aus mehreren Teilunterkünften bestehen. Die

Mindestkapazität einer Teilunterkunft soll 30 Plätze nicht unterschreiten. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen lässt Ausnahmen zu, wenn eine verwaltungsgemäße Zusammenfassung mehrerer Teilunterkünfte wirtschaftlich vertretbar ist und insgesamt mindestens eine Aufnahmekapazität von 50 Plätzen erreicht wird. Eine Gemeinschaftsunterkunft mit 50 Plätzen soll aus nicht mehr als zwei Teilunterkünften bestehen. (4) Abweichend von Absatz 1 kann Personen im Sinn von Art. 1 im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. (4) Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind 1. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und 2. Personen im Sinn des Art. 1 nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht ü- bersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 verkürzen. Familie im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die die Personensorge ausüben. (5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf 1. Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben oder 2. Personen, die vorsätzlich über ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt. (6) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn 1. Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, 2. auf Grund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist, 3. Personen im Sinn des Art. 1 über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können oder 4. wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Art. 5 Benutzungsverhältnis und Ermächtigung (1) Träger der Einrichtungen nach Art. 2 bis 4 ist der Freistaat Bayern. Das Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlichrechtlich. Sofern im Fall der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft die Anmietung der Privatwohnung durch die kreisfreien Gemeinden und Landratsämter namens des Freistaates erfolgt, so gelten im Verhältnis zwischen Kommune bzw. Freistaat Bayern und Hilfeempfänger die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten der Errichtung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sowie ihre landesweite Koordinierung und der landesinternen Verteilung und Umverteilung der nach Art. 1 aufzunehmenden Personen durch

Rechtsverordnung bestimmen. Die landesinterne Verteilung und Umverteilung ist insbesondere auch aus Gründen der Familienzusammenführung und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Verordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern herstellt. (3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn der 50 und 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes sowie die zur landesinternen Verteilung und Umverteilung der sonstigen nach Art. 1 aufzunehmenden Personen zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen. (3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn der 50 und 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes sowie die zur landesinternen Verteilung und Umverteilung der sonstigen nach Art. 1 aufzunehmenden Personen zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Staatsregierung kann Einzelheiten zu den Verfahren in den Fällen der Art. 4 Abs. 4 und 5 und zur Frage des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln. Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen. Art. 6 Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften (1) Soweit Personen im Sinn von Art. 1 nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2 bis 4 untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der Verteilung nach der zur Ausführung des Asylverfahrensgesetzes und des Art. 5 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. Für den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien Gemein den übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Außerhalb der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern als Staatsbehörden wahrgenommen. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter mit. Art. 7 Unbegleitete Minderjährige (1) Soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinn von Art. 1 Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) haben, ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach Art. 8. Art. 8 Kostenerstattung (1) Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - für Personen im Sinn von Art. 7 erbrachten Leistungen. Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten. (2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen herstellt. (3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen. Art. 9 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Daten dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erhoben werden. Art. 10 Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage (1) Gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 erlassene Entscheidung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (2) 11 und 75 des Asylverfahrensgesetzes sowie 24 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt. Art. 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft- Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 5 Abs. 2 und 3 am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (GVBl S. 512, BayRS 26-5-A) außer Kraft.