Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

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Transkript:

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamten im Freistaat Sachsen ist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG). Nach 16 SächsBeamtVG wird für Ruhestandsbeamte unter bestimmten Voraussetzungen der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz auf Antrag vorübergehend erhöht. Damit soll ein Ausgleich für diejenigen Beamten geschaffen werden, die vor Vollendung ihrer gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, einen längeren Abschnitt ihres Berufslebens in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verbracht und die Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, aber noch keine Rente erhalten können. Von Bedeutung ist 16 SächsBeamtVG in der Regel für den Personenkreis, der Pflichtversicherungszeiten in der Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes und/ im Beitrittsgebiet vor dem 03. Oktober 1990 nachweisen kann. Voraussetzung für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 SächsBeamtVG ist, dass der Ruhestandsbeamte 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. wegen Dienstunfähigkeit i. S. von 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. 52 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in den Ruhestand versetzt worden ist wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (z. B. bei Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr) und das 60. Lebensjahr vollendet hat aufgrund einer Altersteilzeitregelung nach der Regelung des 156 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand gegangen ist, ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu nutzen, vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird (der Anspruch besteht dann ab dem Zeitpunkt, zu dem er wegen Erreichens seiner besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. 3. noch keinen Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, 4. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und

Seite 4 5. keine Einkünfte i. S. von 72 Abs. 5 SächsBeamtVG (Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wie z. B. Arbeitslosen- und Krankengeld) bezieht, die im Monat durchschnittlich 450 überschreiten. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht bereits für die vorübergehende Gewährung von Kindererziehungsund Pflegezuschlägen nach 59 SächsBeamtVG berücksichtigt werden, und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht ruhegehaltfähig sind. Verbleibende Monate werden bei der Erhöhung anteilig berücksichtigt. Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung sind auch auf ein vorübergehend erhöhtes Ruhegehalt anzuwenden. Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte seine gesetzliche Altersgrenze erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente aus den angerechneten Pflichtbeitragszeiten (auch von ausländischen Versicherungsträgern) bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, 2. nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem dem Ruhestandsbeamten der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, 3. ein Einkommen von durchschnittlich monatlich mehr als 450 bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. Wird der Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erst nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Bei Anträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, wird die Erhöhung vom Beginn des Ruhestands an vorgenommen. Sofern ein Grund eintritt, der zum Wegfall der vorübergehenden Erhöhung führt und die Voraussetzungen später erneut vorliegen (z. B. bei Überschreiten der Einkommensgrenzen für einen gewissen Zeitraum), muss kein neuer Antrag gestellt werden. Der erstmalige Antrag wirkt dann fort. Sofern die vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben sind, empfehlen wir, rechtzeitig einen formlosen Antrag zu stellen. Dem Antrag ist, soweit vorhanden, ein Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers beizufügen bzw. nachzureichen. Liegt ein solcher nicht vor, sind der zuständige Versicherungsträger und die Versicherungsnummer anzugeben. Der Bezug von Einkünften nach 72 Abs. 5 SächsBeamtVG (Erwerbs- Erwerbsersatzeinkommen) sowie jede Änderung dieser Einkünfte ist dem KVS unverzüglich unter Beifügung von Nachweisen anzuzeigen. Hinsichtlich der Rückforderung einer Überzahlung, die auf einer ver-

Seite 5 späteten unterbliebenen Anzeige beruht, ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße 37 01307 Dresden Telefon 0351 4401-321, -322, -323, -331, -332, -335 Telefax 0351 4401-333 E-Mail bv@kv-sachsen.de Internet: www.kv-sachsen.de