Richtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen

Ähnliche Dokumente
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube

Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube

Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung

9 Fort- und Weiterbildung/Ferien und Urlaub

Statut für die Krankenhausseelsorger/innen im Bistum Münster (NRW-Teil)

Kanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED

Nr. 541b Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)

Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen

Dekanatsjugendreferenten

Satzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen

A) Allgemeine Bestimmungen

Anordnung über die Änderung der Richtlinien zur Einrichtung eines Katholikenrates in einer Seelsorgeeinheit im Bistum Hildesheim

Der Bischof von Augsburg

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Ordnung über die Vergütung von Dienstfahrten für hauptamtliche Mitarbeiter des Bistums Trier im pastoralen Dienst Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr.

Anstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab.

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson

Bericht und Antrag des Kirchenrats

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung

Vom Studium zum kirchlichen Beruf

Rahmenordnung für Ständige Diakone in der Diözese Gurk-Klagenfurt

Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz

Dekret über Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret)

Vergütungsordnung für kirchliche Berufe in der Diözese Speyer vom 23. Juli 2014 Bistums-KODA Speyer

RAHMENSTATUT FÜR DIE DEKANATE IM BISTUM CHUR

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

222 Kollekten: Bistum Basel 2017/18

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

STATUTEN DES GEORGSVEREINS IN ST. GALLEN ST. GEORGEN

Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen

Gehälter, Zulagen und Spesen der im Pastoralraum Wasseramt West tätigen Angestellten

7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN

Pastoralassistenten. Richtlinien für die Anstellung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum St.

Weisungen über die Weiterbildung von Lehrpersonen

Vom 13. Dezember 2008 (ABl S. 5) Inhaltsübersicht

Verordnung der Katholischen Synode über die Gemeindeseelsorge und die caritative Diakonie

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

zur Fortbildung für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen in den ersten Dienstjahren (FRED)

218 Kollekten: Bistum Basel 2013/14

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Vereinbarung des Seelsorgeverbandes Allerheiligen - St. Marien

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

A) Allgemeine Bestimmungen

Präambel. 1. Geltungsbereich

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),

ABMELDUNG VOM RELIGIONSUNTERRICHT

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

R U F B E R U F B E R U F U N G

I. Allgemeines. Art. 2 Die PPFK und die Fachgruppen:

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

Satzung des Berufsverbandes der Pastoralreferenten/innen und Diplomtheologen/innen im Bistum Speyer

Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

DATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni ) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006

1 Daneben wird es folgende pastorale Laienberufe auch weiterhin geben:

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007

Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)

Projekt Aufbrechen. Sitzung des Stadtdekanatsrat, 17. Oktober 2013

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement)

Entschädigungsreglement

Mitarbeiter der Diözesankurie

Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) W

SATZUNG "Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Göttingen"

Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport

ARBEITSZEIT ABWESENHEIT VERTRETUNGEN

Organisation der Katechese und des Religionsunterrichtes in der Pfarrei und der Seelsorgeeinheit

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

1. Zielgruppe. 0. Präambel

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18

ORDNUNG DER AUSBILDUNG ZUR KRANKENHAUSPASTORALREFERENTIN / ZUM KRANKENHAUSPASTORALREFERENTEN

assistenten, Religionspädagoginnen und -pädagogen, Katechetinnen und Katecheten, die im Kanton Uri tätig sind.

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

VB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006)

Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation.

ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUR PARTEIPOLITISCHEN TÄTIGKEIT DER PRIESTER

Transkript:

Richtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen Die dauernde Fortbildung der Seelsorger und Seelsorgerinnen ist eine Notwendigkeit. In den Aussagen des II. Vatikanischen Konzils wie auch in wiederholten Überlegungen der bisherigen Bischofssynoden wird diesem Gesichtspunkt ein grosses Gewicht zugemessen. Ebenso kommen die Bildungspolitik und die Berufswelt immer wieder auf das Anliegen der ständigen Weiterbildung zu sprechen. Die dauernde Fortbildung in der Seelsorge umfasst neben dem theologischen und pastoralen Bereich namentlich auch die Spiritualität (Einkehrtage/Exerzitien). Darum erlässt das Bischöfliche Ordinariat in Absprache mit dem Vorstand des Verbandes Katholischer Kirchgemeinden des Kantons St. Gallen und im Einverständnis mit dem Katholischen Administrationsrat die folgenden Richtlinien für die Fortbildung. In diesen Richtlinien umfasst der Begriff Seelsorger, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, ordinierte Priester, Diakone und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen. 1. Einkehrtage/Exerzitien für Priester, Diakone und Pastoralassistenten/innen Priestern, Diakonen und Pastoralassistenten/innen wird jährlich eine Woche Exerzitien/Einkehrtage dringend empfohlen und diese finden, wenn möglich, in der unterrichtsfreien Zeit statt. Den Seelsorgern/innen wird dafür bis zu fünf Tagen bezahlter Urlaub gewährt. 2. Diözesan verordnete Fortbildungskurse 2.1 Die vollamtlich tätigen Seelsorger/innen sind verpflichtet, an den vom Bistum verordneten Kursen teilzunehmen. Wenn schwerwiegende Gründe eine Teilnahme unmöglich machen, ist dies der einladenden Instanz unter Angabe der Gründe rechtzeitig mitzuteilen. 2.2 Die Zeit der Teilnahme an solchen verordneten Fortbildungskursen wird nicht von den jährlichen Ferien oder von freiwilligen Bildungsurlauben abgerechnet. Die Fortbildungskurse finden, wenn möglich, in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2.3 Für die verpflichtende Teilnahme an theologisch-pastoralen Fortbildungskursen gilt folgende Ordnung: 2.3.1 Nach mindestens 5 Jahren Seelsorgepraxis: Kurs zur Vorbereitung auf die Übernahme eines Pfarramtes (entsprechend dem früheren Pfarr-Examen). Dauer etwa 1 Woche. 1

2.3.2 Nach 10 und 20 Jahren Seelsorgepraxis: Vierwochenkurs auf interdiözesaner Ebene: Durchführung jedes Jahr. Einführungstag im Frühjahr 4 Wochen im September 2.3.3 Nach 25/30/35 und 40 Jahren Seelsorgepraxis: - Herbstkurs (Quartener-Kurs) - Diözesan vorbereitet und durchgeführt - Jedes 2. Jahr - Dauer etwa 1 Woche 2.3.4 Jedes Jahr: 1-2 mal 2 bis 3 Tage oder 1 mal 4 Tage theologisch-pastorale Fortbildungskurse in den Dekanaten. 3. Freiwillige Fortbildungsurlaube 3.1 Nach 8 Anstellungsjahren in der Diözese steht dem/der Seelsorger/in ein Fortbildungsurlaub von zwei Monaten zu. Bei Stellenwechsel nach 8 Dienstjahren wird der Urlaub von der bisherigen anstellenden Kirchgemeinde pro rata gewährt. Weitere 4 Anstellungsjahre geben Anspruch auf einen weiteren Monat Fortbildungsurlaub. Die Fortbildungsurlaube können kumuliert und zeitlich zu einem einzigen Urlaub von maximal vier Monaten zusammengezogen Siehe Nachtrag vom 08.11.2007 3.2 Jeder Antrag zum Fortbildungsurlaub erfolgt aus Budget- und Planungsgründen bis im Mai des Vorjahres. Das Ordinariat entscheidet über die Genehmigung, Ablehnung oder Rückstellung eines Antrages nach folgenden Kriterien: - Prüfung der Studienpläne, inwiefern sie der zukünftigen Tätigkeit im Dienst der Kirche förderlich sind. - Abklärung, wie viele Studienurlaube gleichzeitig verantwortbar sind im Hinblick auf die geordnete Seelsorge in der Pfarrei (Dekanate/Bistum). - Der Bildungsurlaub setzt die Zustimmung des Administrationsrates und des betreffenden Kirchenverwaltungsrates voraus. 3.3 Für die Regelung der Seelsorgeaushilfen sowie die Stellvertretung im Religionsunterricht sorgt der/die Beurlaubte in Verbindung mit dem Dekanat und dem Kirchenverwaltungsrat. Nach Möglichkeit soll gegenseitig ausgeholfen 3.4 In der Regel soll der Fortbildungsurlaub im Sommerhalbjahr vorgesehen 2

3.5 Nach einem Stellenwechsel sollte ein Fortbildungsurlaub nicht in den ersten zwei Jahren der neuen Tätigkeit beantragt Ein Urlaub im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel ist vom bisherigen und künftigen Kirchenverwaltungsrat zeitlich wie finanziell zu regeln. 4. Freiwillige Fortbildungstage In den Jahren, in denen sie keinen obligatorischen Wochen- oder Vierwochenkurs zu besuchen haben, können Seelsorger/innen jährlich bis zu 5 Tagen freiwillige Fortbildungsangebote besuchen, die der beruflichen und/oder der religiösen Fortbildung dienen. 5. Finanzielles 5.1 Bei obligatorischen und freiwilligen Fortbildungskursen im Rahmen dieser Richtlinien wird das Gehalt nicht gekürzt. Für diözesan verordnete Fortbildungskurse soll die Kirchgemeinde die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reisespesen (öffentliche Verkehrsmittel, 2. Klasse) und Kursgeld übernehmen. Die Kirchgemeinde hat auch die Kosten von Aushilfen zu übernehmen. Die Übernahme von Kosten für Einkehrtage, Exerzitien und freiwillige Fortbildungstage liegt im Ermessen der Kirchgemeinde. Bei Kursen, die eindeutig der beruflichen Fortbildung dienen und im Interesse der Pfarreiarbeit sind, werden in der Regel die effektiven Kurskosten und Reisespesen (öffentliche Verkehrsmittel, 2. Klasse) vergütet. 5.2 Finanzierung eines Fortbildungsurlaubes 5.2.1 Während der Dauer eines bewilligten, freiwilligen Fortbildungsurlaubes erhalten die Seelsorger/innen das bisherige Gehalt. Auch die Entschädigung für die Mitarbeit der Haushälterin (bzw. Ehefrau) wird ausbezahlt, sofern sie ihre Tätigkeit als Hausangestellte bzw. die Wartedienste ausübt. Ein Anspruch auf Vergütung weiterer Ausbildungskosten besteht nicht. Seelsorger/innen mit einer Amtswohnung können angehalten werden, einen Teil derselben für Aushilfen zur Verfügung zu stellen. 5.2.2 Die Kosten für das Gehalt des/der Beurlaubten sowie für die notwendigen Aushilfen und Stellvertretungen sind durch die Kirchgemeinde auszubezahlen, in welcher der/die Seelsorger/in bei Antritt des Bildungsurlaubes wirkt. Die betroffene Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat die Abrechnung über die gesamten Aufwendungen, die mit dem Bildungsurlaub verbunden sind. 3

Der Administrationsrat übernimmt zulasten der zentralen Mittel einen Kostenanteil der entstehenden Netto-Mehraufwendungen. Der Pauschalansatz wird jährlich im Kreisschreiben festgelegt. Die Rückerstattung erfolgt nur für die Zeitspanne des bewilligten Bildungsurlaubes. 5.2.3 Erfolgt der Bildungsurlaub im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel, kann der Administrationsrat die Kirchgemeinde, in welcher der/die Seelsorger/in neu eingesetzt wird, ebenfalls zu einem Beitrag verpflichten; dieser kann jedoch nicht höher sein als die Leistung der bisherigen Kirchgemeinde. 5.3 Für Appenzell werden die finanziellen Fragen im Einzelfall mit der Kirchenverwaltung geregelt. Bewilligung 6.1. Freiwillig besuchte Kurse/Tagungen ohne Kostenfolge für die Kirchgemeinde bedürfen einer gegenseitigen Absprache im Seelsorgeteam. 6.2. Gesuche für Kurse/Tagungen mit Kostenfolge für die Kirchgemeinde sind dem Kirchenverwaltungsrat rechtzeitig vor Ablauf der Anmeldefrist einzureichen. 6.3. Der/die Seelsorger/in kann von der Kirchenverwaltung in Absprache mit der zuständigen kirchlichen Instanz zum Besuch von Kursen/Tagungen verpflichtet Anspruchsberechtigung 7.1. Alle in diesem Reglement aufgeführten Ansprüche verstehen sich für vollamtlich angestellte Seelsorger/innen. 7.2. Für Seelsorger/innen im teilzeitlichen Anstellungsverhältnis reduzieren sich die Ansprüche entsprechend. Schlussbestimmung Diese Richtlinien ersetzen die bisherigen vom 28.06.1990 und treten in Kraft am 01.01.2000. St. Gallen, 12.08.1999 + Ivo Fürer Bischof von St. Gallen 4

Nachtrag zu Richtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen Ziff. 3.1 der Richtlinien wird wie folgt neu formuliert: Nach 8 Anstellungsjahren in der Diözese steht dem/der Seelsorger/in ein Fortbildungsurlaub von zwei Monaten zu. Bei Stellenwechsel nach 8 Dienstjahren wird der Urlaub von der bisherigen anstellenden Kirchgemeinde pro rata gewährt. Wird der Bildungsurlaub nach 8 Dienstjahren nicht bezogen, kann der/die Seelsorger/in nach 12 Dienstjahren drei Monate Bildungsurlaub beantragen. St. Gallen, 8. November 2007 + Markus Büchel Bischof von St. Gallen 5