Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten

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Transkript:

Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten Ein Leitfaden zur praxisorientierten Umsetzung In der Europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGR) bzw. der Pressure Equipment Directive (PED) sind die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte im Interesse des Gemeinwohls formuliert. Die Richtlinie wendet sich an EWR-Mitgliedstaaten, und verlangt eine Umsetzung ins nationale Recht. Im Schweizer Recht wurde dies in der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (SR 930.114) realisiert. Sie ist in der Schweiz am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und am 25.11.2015 an die neue Druckgeräterichtlinie angepasst worden. Sie betrifft Hersteller und Inverkehrbringer von Druckgeräten und auf nationaler Ebene und verlangt, dass nur noch Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die der Druckgeräteverordnung entsprechen. Mittels Konformitätsbewertungsverfahren wird die Konformität von Geräten mit den umschriebenen, grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräteverordnung beurteilt. Erfüllt das Objekt die Anforderungen, wird in einer Konformitätserklärung bestätigt, dass das Druckgerät die Anforderungen der Druckgeräteverordnung erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitäts- Bewertungsverfahren durchgeführt worden sind. In diesem Bewertungsverfahren wird die Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle (oder Notified Body, bzw. Notifizierte Stelle) als kompetente und unabhängige Instanz, immer dann wenn es die Druckgeräteverordnung fordert, überprüft und gegebenenfalls bescheinigt. Eine Konformitätsbewertungsstelle durchläuft ein Akkreditierungsverfahren und wird von der zuständigen Bundesstelle ernannt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden vom jeweiligen Land der EU gemeldet. Von der EU wird dann der Notifizierten Stelle eine Kennummer (4-stellige Zahl) zugeteilt und in der offiziellen Liste der Notified Bodies veröffentlicht. Die Konformitätsbewertungen dieser Notified Bodies werden als gleichwertig anerkannt und sind deshalb auch europaweit gültig. Zum heutigen Zeitpunkt ist in der Schweiz die in Wallisellen die einzige Konformitätsbewertungsstelle bezüglich Druckgeräteverordnung.

Zielsetzung und Geltungsbereich der Verordnung Die Druckgeräteverordnung definiert die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Aspekte, die erst nach der Inverkehrbringung relevant werden, wie Unterhalt, Reparaturen, periodische en, Abbau oder Entsorgung sind nicht durch die Verordnung geregelt. In der Schweiz ist das Kesselinspektorat des SVTI für die periodischen en zuständig. Betroffene Aktivitäten in der Herstellungsphase Auslegung / Konstruktion Fabrikation Abnahme oder en Inverkehrsetzung Die Verordnung nennt die relevant en Faktoren, die bei der Auslegung berücksichtigt werden müssen. So wird beispielsweise auch gefordert, dass die verwendeten Werkstoffe eine Werkstoffzulassung brauchen. In der Schweiz ist das Kesselinspektorat des SVTI für diese periodischen en zuständig. In der EU wird die Regelung dessen, durch die jeweilige nationale Umsetzung der Druckgeräterichtlinie, den verschiedenen Ländern überlassen. Durch die Druckgeräteverordnung werden folgende Geräte erfasst (Auszug aus der Gesamtliste): Geräte mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck (PS) > 0.5 bar Behälter und Rohrleitungen Befeuerte oder beheizte Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder heissem Wasser Baugruppen, die aus mehreren Druckgeräten bestehen Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (z.b. Sicherheitsventile, Berstscheiben) Druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion (z.b. Ventile) Feuerlöscher, Schnellkochtöpfe Für einige dieser Gruppen gelten jedoch Einschränkungen (je nach Druck, Volumen und Temperatur). Vom Anwendungsgebiet der Verordnung sind folgende Geräte ausgenommen (Auszug aus der Gesamtliste): Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von 0.5 bar oder weniger Fernleitungen zur Durchleitung von Fluiden oder Stoffen Wasserversorgungs- oder Abflussnetze Kerntechnische Anlagen Geräte, die durch andere Richtlinien oder Abkommen abgedeckt sind (z.b. ADR/ RID)

Kategorien und Module Im ersten Schritt in der Umsetzung der Verordnung werden die Druckgeräte in verschiedene Kategorien eingeteilt. Dazu müssen der Typ des Druckgerätes sowie die Auslegedaten (maximal zulässiger Druck (PS), Nennweite (DN) für Rohrleitungen, Volumen (V) für Behälter) ermittelt werden. Das im Druckgerät enthaltene Fluid und der Typ des Druckgerätes definieren dann das Diagramm zur Kategorisierung. Diagramm 1, Art. 3, Anh. II Für Behälter Druckbehälter mit für gefährlichen Gase und Flüssigkeiten der Fluiden Gruppe 1 gilt z.b. folgendes Diagramm (Auszug aus der Druckgeräteverordnung): 10000 1000 PS in bar Druck : PS > 0,5 bar Aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem Volumen (V) wird die Kategorie ermittelt. Z.B. wird ein Druckgerät mit PS = 3 bar und V = 100 l in Kategorie III eingestuft. Kategorie I entspricht den Geräten mit dem kleinsten Sicherheitsrisiko und Kategorie IV denen mit dem grössten Sicherheitsrisiko. 200 100 10 1 0,5 V = 1 l Artikel 3, Absatz 3 PS x V = 1000 bar x l PS x V = 200 bar x l PS x V = 50 bar x l PS x V = 25 bar x l I II III IV PS = 0.5 bar 0,5 bar Druckgeräte, die nicht in Kategorie I bis IV fallen, weisen offensichtlich ein geringeres Druckrisiko auf. Trotzdem dürfen sie nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ausgelegt und hergestellt wurden, wie sie in Artikel 3, Absatz 3 der PED referenziert sind. 0,1 1 10 100 1000 10000 Volumen in Liter

Jedes Druckgerät und jede Baugruppe muss entsprechend der späteren Verwendung eingestuft werden. Bei den Kategorien I bis IV hat der Hersteller eine Auswahl von Modulen zur Verfügung, mit denen er die geforderte Konformitätsbewertung durchführen kann. Der Hersteller kann sich dabei immer auch für ein Modul entscheiden, welches für eine höhere Kategorie vorgesehen ist. Jedes dieser Module sowie die Aufgaben des Herstellers und der Konformitätsbewertungsstelle sind in der Richtlinie detailliert beschrieben (Bei Modul A ist das Mitwirken der Konformitätsbewertungsstelle nicht notwendig). Kategorie l Kategorie ll Kategorie lll Ohne Qualitätssicherungssystem Mit Qualitätssicherungssystem Serie-Fertigung Einzel-Fertigung Serie Fertigung Einzel-Fertigung A Interne Fertigungskontrolle A2 Interne Fertigungskontrolle + Überwachung der Abnahme B + C2 Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart B + F B + F Entwurfsprüfung + der Produkte G D1 oder E1 Qualitätssicherung Produktion oder Produkt B + E Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produkt B + D Entwurfsprüfung + Qualitätssicherung Produktion B + D H Umfassende Qualitätssicherung B + D Entwurfsprüfung + Qualitätssicherung Produktion H1 Kategorie lv Baumusterprüfung + der Produkte Einzelprüfung Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produktion Umfassende Qualitätssicherung + Entwurfsprüfung + Überwachung der Abnahme Die Durchführung der Konformitätsbewertung erfordert (bis auf Modul A) eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller und der Konformitätsbewertungsstelle. Je nach Produkt (Einzelanfertigung oder Serienprodukt) und Unternehmen (ISO 9001 zertifiziertes oder zertifizierbares Qualitätssystem implementiert oder nicht), kann die richtige Auswahl der Module erhebliche Kostenvorteile bringen. Eine vorgängige Besprechung mit der Konformitätsbewertungsstelle sollte daher auf jeden Fall statt-finden. Die Konformitätsbewertungsstelle kann die Konformitätsbewertung entweder aufgrund eines international anerkannten Regelwerkes (SVTI-Regelwerk, AD 2000 Merkblätter, CODAP, etc.) oder aufgrund europäischer harmonisierter Normen durchführen. Werden die harmonisierten Normen benutzt, so gilt die so genannte Konformitätsvermutung. Es wird davon ausgegangen, dass Produkte, die gemäss diesen Normen hergestellt worden sind, die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Wenn andere Grundlagen verwendet werden, hat der Hersteller von sich aus nachzuweisen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Zur Durchführung der Konformitätsbewertung kann der Hersteller die Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl (europaweit) herbeiziehen. Es ist indessen verboten, die gleiche Konformitätsbewertung bei mehr als einer Notifizierten Stelle zu beantragen. Die CE-Kennzeichnung An allen im EWR in Verkehr zu bringenden Druckgeräten muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Ist die Konformitätsbewertung ohne Notifizierter Stelle durchführt worden (nur für Geräte in Kategorie I) so wird nur das CE-Zeichen angebracht. Musste eine Notifizierte Stelle miteinbezogen werden, so sind zusätzlich die 4 Kennziffern der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle mit anzugeben. 1253 Beispiel einer Markierung mit Swiss TS als Benannte Stelle Wird (durch die Marktüberwachungsbehörde oder den Kunden) festgestellt, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so wird der Hersteller aufgefordert, die Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Bleibt die Nichtübereinstimmung weiter bestehen, wird das Inverkehrbringen des Produktes eingeschränkt oder untersagt, notfalls wird ein Rückruf verfügt. Den Druckgeräten ist gemäss Druckgeräteverordnung zudem eine Gebrauchsanweisung beizufügen in der Landes- oder Regionssprache. Auf mögliche Restrisiken, die technisch nicht eliminiert oder reduziert werden können, muss in dieser Betriebsanleitung ausdrücklich hingewiesen werden. Tragbare Feuerlöscher: Kategorie III Boiler von Kaffeeautomaten: Kategorie I und Art. 3, Abs. 3

Dauerhafte Werkstoffverbindungen in der Druckgeräteverordnung Auszug aus der Druckgeräteverordnung: Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden. Die von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte der Kategorie II, III, IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorgenommen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers (im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Druckgeräteverordnung) um. a. Eine Konformitätsbewertungsstelle b. Eine Prüfstelle Zur Erteilung dieser führt die genannte unabhängige Stelle die in den entsprechenden technischen Normen nach Artikel 6 vorgesehenen Untersuchungen und en oder gleichwertige Untersuchungen und en durch oder lässt diese durchführen. Umsetzung dieser Forderung in der Praxis Einstufung Gerät / Baugruppe Gute Ingenieurpraxis (Art. 3 Abs. 3 in 97/23/EG) Kategorie I Schweissen Personal Verfahren Löten Personal Verfahren Kategorie II EN ISO 9606 EN ISO 15614 EN 13585 EN 13134 Kategorie III EN ISO 9606 EN ISO 15614 EN 13585 EN 13134 Kategorie IV EN ISO 9606 EN ISO 15614 EN 13585 EN 13134 Konformitätsbewertungsstelle: (CE 1253 oder CE 0036)

Zerstörungsfreie en Bei Druckgeräten müssen die zerstörungsfreien en an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung ausgeführt werden. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV muss die Qualifikation des Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die gemäss Artikel 16 anerkannt wurde, bestätigt worden sein. Umsetzung dieser Forderung in der Praxis Einstufung Gerät / Baugruppe Gute Ingenieurpraxis (Art. 3 Abs. 3 in 97/23/EG) Kategorie I Kategorie II Schweissen Personal Löten Personal Kategorie III EN ISO 9712 EN ISO 9712 Kategorie IV EN ISO 9712 EN ISO 9712

Werkstoffe (Auszug) Der Hersteller des Druckgerätes muss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Spezifikation bescheinigt wird. Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III, und IV erfolgt die Sicherstellung nach Ziffer 4.3.1 in Form einer Bescheinigung mit spezifischer der Produkte. Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Schweiz oder EU niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitäts-Managementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Ziffer 4.3 bietet. Umsetzung dieser Forderung in der Praxis (nach EN 10204)

Die SwissTS, als Konformitätsbewertungsstelle (Benannte Stelle) für Druckgeräte in der Schweiz, unterstützt Sie als Hersteller oder Inverkehrbringer beim Umsetzen der Verordnung. Ihr Partner Kontaktperson SwissTS Technical Services AG Urs Dietrich Richtistrasse 15 Tel. +41 44 877 61 60 CH-8304 Wallisellen urs.dietrich@swissts.ch Tel. +41 44 877 62 22 Fax +41 44 877 61 75 info@swissts.ch www.swissts.ch