STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani Dr. Arik Dejori Dr. Sonja Sparber Dr. Lukas Fischnaller Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Unternehmensberatung Amtlich anerkannter Rechnungsrevisor Bozen, 08/01/2016 RUNDSCHREIBEN STEUERLICHE NEUERUNGEN JÄNNER 2016 Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes Legge Finanziaria 2016 Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015 informieren. Im Allgemeinen treten diese Bestimmungen mit 01.01.2016 in Kraft. Energetische Sanierung Komma 87 Der Steuerabsetzbetrag der IRPEF für energetische Sanierungen wurde ein weiteres Mal bis 31.12.2016 verlängert: 65% der Spesen können bis 31.12.2016 in 10 Raten bei der Steuererklärung abgezogen werden. Wie bisher betragen die maximalen Steuerabsetzbeträge 100.000,00 für die energetische Sanierung von Gesamtgebäuden, 60.000,00 für Wärmeisolierungen und Sonnenkollektoren, sowie 30.000,00 für den Einbau von Brennwertkessel. Auch im Jahr 2016 gelten die Absatzbeträge für Spesen für Umbauarbeiten von Kondominien. Dieser Steuerabsetzbetrag von 65% gilt auch für: Anbringung einer Sonnenschutzblende bzw. Rollo für Ausgaben bis maximal 60.000,00. Anbringung einer neuen Heizanlage, die mit Biomasse (z.b.: Hackschnitzel) betrieben wird für Ausgaben bis maximal 30.000,00. Außerdem wurde der Absetzbetrag auch auf multimediale Steuerzentralen für Heizungsanlagen oder Wasserwärmeaufbereitungsanlagen ausgeweitet. Absetzbarkeit Umbau Wohnungen und Ankauf Möbel/Elektrogeräte Komma 74 und 75 Bis zum 31.12.2016 wurde der Steuerabsetzbetrag von 50% für Ausgaben bis maximal 96.000,00 für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden verlängert. Auch die Absetzbarkeit in Höhe von 50% für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten der Energieklasse A+ (A für Öfen) im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten von Wohnungen wurde bis 31.12.2016 verlängert, bis zu einem Maximalbetrag von 10.000,00. Sitz - Bozen: Lauben 9 - Tel.: 0471/97 77 30; Fax: 0471/97 77 41 e-mail: info@studiozani.com Internet: www.studiozani.com Zweigstelle Eppan: J. G. Plazerstr. 34 Tel.: 0471/66 15 01 Do. von 15-19 Uhr Zweigstelle Neumarkt: Fleimstalerstr. 4/b Tel.: 0471/82 07 42 Mi. und Fr. von 9-13 Uhr 1/6
Das Stabilitätsgesetz sieht außerdem einen Bonus von 50% für den Ankauf von Möbeln für junge zusammenlebende oder verheiratete Paare vor (mindestens eine Person muss jünger als 35 Jahre sein). Dieser Steuerbonus kann bei gleichzeitigem Ankauf der Erstwohnung angewandt werden, bis zu einem Maximalbetrag von 16.000,00. 50% Absetzbetrag Mwst. bei Wohnungsankauf Komma 56 Mit dem Stabilitätsgesetz kann man 50% der bezahlten Mwst. auf Wohnungen der Klasse A oder B, welche von Bauträgern oder Baufirmen innerhalb 31.12.2016 veräußert werden, von der Einkommenssteuer in 10 konstanten Raten absetzen. Die Last der Mehrwertsteuer wird demnach halbiert. Neue Voraussetzungen für Erstwohnung Komma 55 Ein Steuerzahler der bereits eine Erstwohnung besitzt, hat die Möglichkeit eine neue Erstwohnung zu kaufen, auf der die steuerlichen Vorteile einer Erstwohnung gelten. Wichtig ist, dass die alte Erstwohnung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf der neuen verkauft wird. Maxi Abschreibung 140% - Komma 91 bis 94 und 97 Ab dem 15.10.2015 bis zum 31.12.2016 wird Unternehmern und Freiberuflern, welche abschreibbare Güter erwerben, eine zusätzliche Abschreibung von 40% zur ordentlichen Abschreibung gewährt. Die erhöhte Abschreibung kann auch für den Ankauf von PKW geltend gemacht werden, dabei wird auch das steuerliche Limit um 40% (von 18.075,99 auf 25.306,39) angehoben. Ausgeschlossen sind immaterielle Güter und Immobilien (sowie all jene Güter, welche einen Abschreibungssatz von weniger als 6,5% haben). Privatisierung von betrieblichen Immobilien - Komma 121 Das Haushaltsrahmengesetz eröffnet erneut die Möglichkeit, auch für Einzelunternehmer, betriebliche Immobilien zu privatisieren. Die zum 31.10.2015 im Betriebsvermögen gehaltenen betrieblichen Immobilien können mit einer Ersatzsteuer von 8% in das private Vermögen übertragen werden. Diese Ersatzsteuer muss innerhalb 31.05.2016 bezahlt werden und wird auf den Differenzbetrag zwischen Marktwert und buchhalterischen Wert berechnet. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen von Privatpersonen - Komma 887 bis 888 Die Möglichkeit Baugrundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen steuerlich aufzuwerten (Art. 2, Komma 2 Gesetzesdekret Nr. 282/2002), ist erneut verlängert worden. Die Ersatzsteuer zur Neutralisierung des Mehrerlöses zwischen Kauf- und Verkaufspreis beträgt nun einheitlich 8 % für Beteiligungen, sowie für Baugrundstücke. Berechtigt zur Aufwertung sind nur Privatpersonen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften. Die Ersatzsteuer ist innerhalb 30.06.2016 zu bezahlen und erfordert ein beeidetes Schätzgutachten. Aufwertung von betrieblichen Gütern - Komma 889 bis 896 Unternehmen können Immobilien und andere Güter, also auch Beteiligungen, steuerlich aufwerten. Die Ersatzsteuer beträgt 16% für die abschreibbaren Güter und 12% für nicht abschreibbare Güter (Grundstücke). Für die höhere Abschreibung gilt die Aufwertung ab 2018, für den Verkauf ab 2019. Die entstehende Eigenkapitalreserve kann durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. Die Aufwertung ist dann sinnvoll, wenn in Zukunft geplant ist Immobilien oder abschreibbare Güter zu verkauft. Diese Aufwertung dient auch dazu das Eigenkapital und die Bilanz und somit auch die Kreditwürdigkeit zu erhöhen. 2/6
Steuerguthaben für Transportunternehmen Komma 645 Transportunternehmen haben ab dem 01.01.2016 ein Steuerguthaben auf Dieseltreibstoff. Dieses Steuerguthaben kann nicht auf Fahrzeuge der Kategorie EURO 2 oder weniger angewandt werden. Pauschale Abziehbarkeiten für Transportunternehmen Komma 652 Ab dem Jahr 2016 gelten für Transportunternehmen folgende pauschale Abziehbarkeiten: Einmalige Abziehbarkeit für Transporte, die vom Unternehmer selbst außerhalb der Gemeinde des Steuerwohnsitzes durchgeführt wurden; in Höhe von 35% der oben angeführten Abziehbarkeit, wenn die Transporte in der Gemeinde des Unternehmenssitzes durchgeführt wurden. IRAP-Befreiung für Landwirte Komma 70 bis 73 Ab dem Steuerjahr 2016 ist die landwirtschaftliche Tätigkeit von der Wertschöpfungssteuer IRAP befreit. Die IRAP-Befreiung gilt auch für: Genossenschaften und Konsortien laut D.P.R. 601/73 Art. 10, deren Mitglieder nicht der IRES unterliegen und deren Erlöse aus der Veredelung, Aufbewahrung und Verarbeitung von landwirtschaftlichen und tierischen Produkten gewonnen werden. Änderungen für Landwirte Komma 905 bis 908 und 917 Ab dem Jahr 2016 erhöht sich die Registersteuer für Kaufverträge von landwirtschaftlichen Grundstücken an nicht bauernversicherte Landwirte von 12 auf 15%. Mit einem eigenen Ministerialdekret wurde folgendes beschlossen: Erhöhung des MwSt. Kompensierungssatzes im Milchsektor für das Mehrwertsteuerpauschalverfahren ab 2016 von 8,8 auf 10%. Erhöhung des MwSt. Kompensierungssatzes für lebende Tiere: 7,7% für Rinder, 8% für Schweine. Ab dem Jahr 2016 werden Katasterwerte für Grund- und Bodenerträge um 30% erhöht. Stromproduktion aus Photovoltaik bis zu 260.000 Kilowattstunden Jahresleistung, Strom- und Wärmeproduktion aus Biomasse (zum Beispiel Biogasanlage) bis zu 2.400.000 Kwh Jahresleistung, sowie Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse (zum Beispiel Raps) unterliegen in Bezug auf die Einkommenssteuer weiterhin den Katasterwerten, falls die Voraussetzungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gegeben sind. Über diesen festgesetzten Produktionsgrenzen muss 25% vom Umsatz als Gewinn besteuert werden. Neues Pauschalsystem für Kleinstbetriebe ab 01.01.2016 Komma 111 bis 113 Ab dem Jahr 2016 wird das Pauschalsystem Minimi vereinheitlicht mit einer Besteuerung von 15%. Es gibt eine Reduzierung der Besteuerung von 15 auf 5 % für all jene die im Jahr 2016 eine neue Tätigkeit beginnen. Diese Reduzierung gilt für die ersten 5 Tätigkeitsjahre. Ebenso wird in den ersten 3 Tätigkeitsjahren der Gewinn um 1/3 reduziert. Die festgesetzten Umsatzgrenzen wurden im Jahr 2016 um durchschnittlich 10.000,00 erhöht. Für das Jahr 2016 sind Umsatzgrenzen je nach Tätigkeit für das neue Pauschalsystem festgelegt worden(für Detail-und Engrohandel maximal 50.000,00; für Vertreter maximal 25.000,00; für Beherbergung und Restaurantbetriebe maximal 50.000,00 und für Dienstleistungen maximal 30.000,00). Bei diesem neuen Pauschalsystem für Kleinstbetriebe können keine Spesen mehr abgezogen werden sondern es werden eigene Gewinnkoeffizienten je nach Tätigkeit festgesetzt die von 40 bis 78% gehen. 3/6
Ermäßigungen für START UP Unternehmen Diejenigen die eine neue Tätigkeit beginnen, werden in den ersten 5 Jahren mit einer Ersatzsteuer von 5%, anstatt mit 15%, besteuert. Damit die Ersatzbesteuerung von 5% angewendet werden kann, müssen folgende Kriterien gegeben sein: Der Steuerzahler darf in den vorhergehenden 3 Jahren bei keiner Gesellschaft, auch nicht bei einem Familienbetrieb beteiligt gewesen sein und weder eine künstlerische noch Freiberuflertätigkeit ausgeübt haben; Eine Tätigkeit darf nicht fortgeführt werden, die in der Vergangenheit als Arbeitnehmer durchgeführt wurde; Wird die Tätigkeit von einem anderen Subjekt übernommen, darf im Vorjahr die Grenze des Pauschalsystems für Kleinstbetriebe nicht überschritten werden. Begünstigte Zuweisung von Betriebsimmobilien und Güter von Gesellschaften Komma 115 bis 120 Personen- und Kapitalgesellschaften (KG, OHG, GmbH, AG) können ihre nicht ausschließlich betrieblich genutzten Güter und Immobilien, steuerbegünstigt den Gesellschaftern zuweisen. Betroffen sind: Liegenschaften (Gebäude und Grundstücke), die nicht für die eigene gewerbliche Tätigkeit verwendet werden, z. B. vermietet sind, oder sich bei Immobilienunternehmen im Umlaufvermögen befinden Bewegliche, in öffentlichen Registern eingetragene Güter, z. B. Autos, Boote, Sportflugzeuge, sofern diese nicht direkt für die eigene betriebliche Tätigkeit verwendet werden Damit können bestimmte Positionen bereinigt und / oder nicht mehr gebrauchte Gesellschaften endlich aufgelöst werden. Die Begünstigung besteht in einer starken Reduzierung der Mehrerlöse (Ersatzsteuer von 8%) und in einer Verminderung der Registergebühren. (Sollte die Zuweisung auch der MwSt. unterliegen, gibt es für die MwSt. keine Begünstigung, da dies gegen EU-Normen verstoßen würde.) Die Berechnung der anfallenden Steuern ist komplex, die Begünstigung aber unter Umständen sehr interessant und es empfiehlt sich wirklich, die Sachlage zu prüfen und die Zuweisung (bzw. Verkauf an Gesellschafter) innerhalb des Termins vom 30. September 2016 durchzuführen. MwSt. auf uneinbringliche Forderungen 126 und 127 Die MwSt. auf uneinbringliche Forderungen im Falle von Konkursverfahren gegen den Schuldner kann bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens berichtigt, d.h. zurückgeholt werden (z.z. ist dies erst nach Abschluss des Konkursverfahrens möglich). Die Neuerung soll aber lediglich für ab dem Jahr 2017 ausgestellte Rechnungen greifen. Weiters können Gutschriften auf nicht kassierte ausgestellte Rechnungen ausgestellt werden: Bei Pfändungen des Kunden wenn dieser keine Güter oder Guthaben hat; Bei Unauffindbarkeit des Kunden oder nicht Zugänglichkeit; Telematische Mitteilung Arztspesen Um der Agentur der Einnahmen das Erstellen des vorgedruckten Modell 730 zu ermöglichen, müssen öffentliche und private Sanitätsstrukturen, Ärzte und Zahnärzte direkt oder mittels Intermediär alle Spesen aus ärztlichen Dienstleistungen ihrer Kunden telematisch innerhalb 31.01.2016 dem Steueramt mitteilen. Wir haben ein eigenes Softwareprogramm um diese Meldungen für die Ärzte durchführen zu können. 4/6
Anhebung Bargeldgrenze Komma 898 bis 899 und 902 bis 903 Ab dem 01.01.2016 ist es möglich Bargeldzahlungen bis zu einem Betrag von 2.999,99 vorzunehmen. Das neue Limit von 2.999,99 gilt auch für die Barzahlung von Mieten und für Zahlungen im Transportsektor sowie für Geldwechsel-Einrichtungen, während beim sog. money transfer (Zahlungen ins Ausland) das Limit von 1.000,00 aufrecht bleibt. POS Zahlungen und Kreditkarten Komma 900 bis 901 Freiberufler und Unternehmen waren bisher bereits dazu verpflichtet, den Kunden POS Zahlungen für Beträge über 30,00 zu ermöglichen. Ab dem 01.01.2016 wurde diese Grenze von 30,00 aufgehoben und die Verpflichtung auf Kreditkarten ausgeweitet. Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 jedem Kunden die Möglichkeit gewährt werden muss, jeglichen Betrag mittels POS oder Kreditkarte zu bezahlen. Die damit verbundenen Strafen bei Nichtanwendung müssen erst erlassen werden. Neue Fälligkeit Steuerprüfungen Komma 130 bis 132 Der Zeitraum von Steuerprüfungen von Seiten der Agentur der Einnahmen bezüglich Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer wird angehoben. Ab dem Modell UNICO 2017 (Steuerjahr 2016) sind Steuerprüfungen bis zum fünften Jahr nach der Versendung der Steuererklärung (bis jetzt bis zum vierten Jahr) möglich. Bei nicht versendeter Steuererklärung wird der Zeitraum von fünf Jahren auf sieben Jahre angehoben. Neue Steuerstrafen Komma 133 Mit dem Gesetzesdekret Nr. 158/2015 wurde das System der Rechts und Steuerstrafen, mit Wirkung 22.10.2015 neu definiert. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der Strafbarkeit einiger Delikte erhöht und hat neue strafrechtlich verfolgbare Tatbestände eingeführt, wie z.b. die nicht versendete Steuererklärung von Seiten der Steuersubstituten. Im Wesentlichen spricht man vom Tatbestand der unrechtmäßigen Erklärung falls die hinterzogene Steuer höher als 150.000,00 beträgt (und nicht mehr 50.000,00). Der Tatbestand der unterlassenen Jahreserklärung für Einkommen und Mehrwertsteuer und auch Modell 770 ist dann gegeben, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern oder nicht einbezahlter Steuereinbehalte 50.000,00 übersteigt. Ratenzahlung Steuerschuld Komma 134 bis 138 Steuerzahlern, welche eine beantragte Ratenzahlung nicht erfüllt haben, können wieder zu dieser zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Unterlassung der Einzahlung der Raten den Zeitraum von 36 Monaten vor dem 15.10.2015 betrifft und die erste nicht bezahlte Rate innerhalb 31.05.2016 bezahlt wird. Diese Möglichkeit betrifft nur die direkten Steuern (z.b. IRPEF, IRAP, IRES) Produktivitätsprämien Komma 182 bis 190 Die vergünstigte Besteuerung von 10% für Produktivitätsprämien bis zu 2.000,00 wurde für das Jahr 2016 bestätigt. Beitragsbegünstigungen Angestellte Der Freibetrag für Beitragszahlungen für Angestellte wird mit Wirkung ab 01.01.2016 von 8.060,00 auf 3.250,00 reduziert. Dieser betrifft Arbeitgeber, welche Angestellte mit unbefristetem Arbeitsvertrag einstellen. Senkung IRES Steuersatz für Kapitalgesellschaften Komma 61 bis 66 Der IRES Steuersatz von 27,5% soll ab 2017 auf 24% herabgesetzt werden. 5/6
RAI-Gebühren Komma 152 bis 160 Die Einhebung der RAI Gebühren für Privathaushalte wird in Zukunft über die Stromrechnung erfolgen. Der Betrag wird von 113,00 auf 100,00 reduziert. Dokumente für Buchhaltung und Erklärungen Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie uns innerhalb 15. Jänner 2016 alle Unterlagen für die Buchhaltung in unserem Studio vorbeibringen sollten (Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kopien der Tagesinkassi, Bankauszüge für jene, die die doppelte Buchhaltung machen). Nur Ihre Mitarbeit ermöglicht es uns, eine termingerechte Ausarbeitung der Mehrwertsteuererklärung zu garantieren. Wir weisen Sie darauf hin, dass die verschiedenen Erklärungen (Mwst-Erklärung, Steuererklärungen) in der Reihenfolge der Abgabe der Unterlagen bearbeitet werden. Mitteilung der Warenendbestände zum 31.12.2015 Wie jedes Jahr müssen alle Betriebe eine Auflistung der Waren und Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und des Heizölbestandes abfassen, welche sich zum 31.12.2015 noch im Betrieb befinden. Die Bewertung der Endbestände erfolgt in der Regel zu den durchschnittlichen Einkaufskosten, ohne Mehrwertsteuer. Beiliegend zum Rundschreiben finden Sie eine diesbezügliche Vorlage, die uns ausgefüllt und unterschrieben innerhalb Februar abgegeben werden muss. Nächste Steuertermine 25.01.2016 Intrastat (Meldungen für innergemeinschaftliche Einkäufe/Verkäufe von Waren und Dienstleistungen) 16.02.2016 INAIL Zahlungen (für selbstständige Handwerker und für Arbeiter und Angestellte) 29.02.2016 Abfassung der MwSt. Jahreserklärung und der Einzahlung der MwSt.-Schuld für das 4 Trimester 2015 In diesem Rundschreiben haben wir nur die wichtigsten Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2016 für Unternehmen und Einzelpersonen zusammengefasst. Für weitere Fragen in dieser nicht einfachen Steuermaterie stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen jedoch einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen, STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani Anlage: Liste Warenendbestand zum 31.12.2015 6/6