STELLUNGNAHME PETITION LFD. NR EINRICHTUNG EINER KINDERBEAUFTRAGTEN ODER EINES KINDERBEAUFTRAGTEN

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Transkript:

STELLUNGNAHME PETITION LFD. NR. 57180 EINRICHTUNG EINER KINDERBEAUFTRAGTEN ODER EINES KINDERBEAUFTRAGTEN Hintergrund Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DAKJ) startete am 29. Januar 2015 gemeinsam mit ihren kinder- und jugendmedizinischen Mitgliedsgesellschaften und -verbänden eine Petition für die Einsetzung eines oder einer Kinder- und Jugendbeauftragten durch den Deutschen Bundestag und fand für dieses Anliegen zahlreiche Unterstützung. Derzeit liegt die Petition unter der lfd. Nr. 57180 dem Deutschen Bundestag zur Prüfung vor. Die National Coalition Deutschland - Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention bezieht auf Basis der UN-Kinderrechtskonvention Stellung zur Petition der DAKJ. [i] Wichtige Grundlagen für die Stellungnahme sind die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 The Role of Independent National Human Rights Institutions in the Protection and Promotion of the Rights of the Child des UN- Ausschusses für die Rechte des Kindes, die Mindestanforderungen für effiziente Kinderrechtsinstitutionen benennt, sowie die Ergebnisse der UNICEF-Studie Einsatz für Kinderrechte: Eine globale Studie unabhängiger Menschenrechtsinstitutionen für Kinder, in deren Rahmen weltweit 200 Kinderrechtsinstitutionen in 70 Ländern untersucht wurden. Dabei stellte UNICEF fest, dass in jedem der untersuchten Länder individuelle Lösungen für die Ausgestaltung der jeweiligen Kinderrechtsinstitution entwickelt wurden. Aus Sicht der National Coalition Deutschland gilt es auch für Deutschland eine eigene, individuelle Lösung zu finden. [ii] Sie hat dazu im Mai 2014 die Stellungnahme Die UN-Kinderrechtskonvention umsetzen: Monitoring, Datenerhebung und -auswertung, regierungsinterne Koordination und Beschwerdemanagement herausgegeben. Ein Zusammenspiel mehrerer Bausteine ist nötig, um die Verwirklichung der Kinderrechte in Deutschland voranzubringen. Erfolgsfaktoren für funktionierende Kinderrechtsinstitutionen In der Analyse der weltweit 200 Kinderrechtsinstitutionen hat UNICEF vier Erfolgsfaktoren für funktionierende Kinderrechtsinstitutionen benannt: 1. Unabhängigkeit 2. Partizipation von Kindern 3. Beschwerden zu spezifischen Kinderrechtsverletzungen 4. Internationale Zusammenarbeit Die Berücksichtigung dieser Erfolgsfaktoren ist grundlegend für effektive Kinderrechtsinstitutionen in Deutschland. Sie dienen daher im Folgenden hinsichtlich der von der DAKJ geforderten Kinderrechtsinstitution Kinderbeauftragte beziehungsweise Kinderbeauftragter als Gliederung. 1

1. Erfolgsfaktor Unabhängigkeit Die Petition der DAKJ führt aus, dass eine Kinderbeauftragte beziehungsweise ein Kinderbeauftragter des Deutschen Bundestages unabhängig und nicht weisungsgebunden sein soll. Für die National Coalition Deutschland sind für eine solche Unabhängigkeit, wie auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes gefordert, die Vorgaben der sogenannten Pariser Prinzipien (A/RES/48/134) entscheidend. Der tatsächliche Grad der Unabhängigkeit einer Kinderrechtsinstitution bemisst sich insbesondere nach ihrem Mandat, den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen und der Leitung der Institution. Entscheidend für die Ausgestaltung eines solchen Mandates ist eine rechtliche Grundlage, in der festgeschrieben ist, welche Befugnisse eine solche Stelle hat, wer ihr zuarbeiten muss und welche Auswirkungen ihre Maßnahmen haben können. Institutionen, die nicht nur einfachgesetzlich, sondern in der Verfassung festgeschrieben sind, haben eine besonders starke gesetzliche Grundlage. Derzeit ist die einzige Institution, die in Deutschland nach den Pariser Prinzipien arbeitet, das Deutsche Institut für Menschenrechte, bei dem nach den Plänen der Bundesregierung auch die unabhängige Monitoringstelle zur UN-Kinderrechtskonvention angesiedelt werden soll. 2. Erfolgsfaktor Partizipation von Kindern Die Petition der DAKJ führt aus, dass eine Kinderbeauftragte oder ein Kinderbeauftragter des Deutschen Bundestages Ansprechpartner für die Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und für KinderrechtsvertreterInnen sein soll. Darin drückt sich der Wunsch nach einer vermehrten Wahrnehmung der Belange von Kindern und Jugendlichen aus, aber nicht deren direkte und aktive Beteiligung. Die Partizipation von Mädchen und Jungen ist ein Grundsatz, der einen entscheidenden Erfolgsfaktor für Kinderrechtsinstitutionen darstellt. Das Recht von Kindern auf Gehör (Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention) ist eines der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention. In ihm spiegelt sich in besonderer Weise das der Konvention innewohnende Bild vom Kind als eigenständigem Subjekt wider, das es zu respektieren gilt. Es ist der Grundsatz zu beachten, Kindern zuzuhören und ihrer Meinung angemessenes Gewicht zu verleihen (siehe General Comment zu Artikel 12 The Right of the Child to be Heard). Um das Recht auf Partizipation von Kindern umzusetzen, bedarf es einer regelrechten Beteiligungskultur. Bestehende Strukturen, die bereits jetzt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern und leben, wie zum Beispiel Jugendverbände und Kinderbüros, müssen im Rahmen einer effektiven Kinderrechtsinstitution eine tragende Rolle einnehmen, die mit einer entsprechenden finanziellen Absicherung verbunden ist. Solche unabhängigen Stellen sollten flächendeckend überall in Deutschland zu finden und für alle Kinder leicht erreichbar sein. Dies ist zum heutigen Zeitpunkt nur sehr vereinzelt gegeben. Auf Länderebene existiert nur ein Kinderbeauftragter (Sachsen-Anhalt) und auf kommunaler Ebene sind lediglich etwa 100 Kinderbeauftragte (bei etwa 11.000 Kommunen) tätig. Alle Ansprechstellen für Kinder und Jugendliche, wie etwa Kinderbeauftragte, Kinderbüros, Landesjugendringe etc., haben unterschiedliche Kompetenzen, Strukturen und Ausstattungen. 2

Um eine wirksame Partizipation von Mädchen und Jungen zu erreichen, braucht es aus Sicht der National Coalition den Ausbau bestehender Strukturen in der Fläche, insbesondere auf der kommunalen Ebene. Es gilt darüber hinaus, die Diskussionen um die Wahrnehmung der Belange von Kindern mit aktuellen Diskussionen um eine eigenständige Jugendpolitik zu verzahnen, die der besonderen Lebenslage von Jugendlichen in Deutschland Rechnung tragen soll. Auch sollte diskutiert werden, inwieweit durch eine Kinderbeauftragte oder einen Kinderbeauftragten qualifizierte Methoden der Partizipation gebündelt werden und dadurch größere Verbreitung finden können. 3. Erfolgsfaktor Beschwerden zu spezifischen Kinderrechtsverletzungen Die Petition der DAKJ benennt als eine Aufgabe der oder des Kinderbeauftragten, auf eigene Initiative hin tätig zu werden, wenn Kinderrechte verletzt sein könnten. Hierin steckt der Wunsch nach einer Annahme von Beschwerden und effektiver Abhilfe bei Kinderrechtsverletzungen. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und UNICEF betonen wiederholt, dass eine effektive Kinderrechtsinstitution Beschwerden von Kindern und Jugendlichen entgegennehmen muss und Abhilfe schaffen soll. Die Auswertung der Untersuchung der 200 Kinderrechtsinstitutionen weltweit durch UNICEF hat ergeben, dass dabei die Zugänglichkeit für Kinder entscheidend ist. Zugänglichkeit wird nicht nur rein geografisch beschrieben, sondern durch einen natürlichen und direkten Kontakt zu Kindern, wie ihn eigenständige klassische kinderspezifische Institutionen (beispielsweise Kitas, Schulen, Sportvereine und andere) haben. Aus Sicht der National Coalition Deutschland muss auch in diesem Bereich ähnlich wie bei der Frage der Partizipation von Kindern und Jugendlichen erörtert werden, auf welche Weise vorhandene Strukturen Abhilfe bei Beschwerden leisten könnten. Wie in der Positionierung der National Coalition Deutschland Die UN- Kinderrechtskonvention umsetzen: Monitoring, Datenerhebung und -auswertung, regierungsinterne Koordination und Beschwerdemanagement ausgeführt, ist hier auf Bundesebene vor allem eine den Weg weisende Funktion anzudenken, die den richtigen Ansprechpartner oder die richtige Ansprechpartnerin benennen oder auf den gegebenenfalls notwendigen Rechtsweg verweisen kann. Denn Probleme müssen dort angegangen werden, wo sie gelöst werden können. Nicht alle Beschwerden, die von Kindern und Jugendlichen kommen, haben einen justiziablen Charakter oder lassen sich beispielsweise eindeutig der Kinder- und Jugendhilfe und den damit verbundenen Hilfestrukturen zuordnen. Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe von Kindern sollten aber alle bearbeiteten Anliegen von der kommunalen Ebene über die Länder- bis hin zur Bundesebene berichtet werden, damit sich Entscheidungsträgerinnen und -träger auf Bundesebene einen Überblick über die Situation in Deutschland aus Sicht von Kindern verschaffen und gegebenenfalls systemische Probleme erkennen können. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Vielzahl von Kinderrechtsverletzungen im Internet oder über Mobilfunk stattfinden, die lokal nicht bearbeitet werden können. Dieser Entwicklung muss die Bundesebene spezielle Aufmerksamkeit widmen. Wir brauchen in Deutschland folglich ein Beschwerdemanagement auf allen drei Ebenen: auf der kommunalen Ebene, auf der Länderebene und auf Bundesebene. Nur durch Schaffung von Beschwerdestellen auf allen drei Ebenen und deren Verzahnung können Beschwerden an die richtige Stelle gelangen und kann somit echte Abhilfe ermöglicht werden. 3

4. Erfolgsfaktor Internationale Zusammenarbeit Die Petition der DAKJ bezieht sich auf eine Kinderbeauftragte oder einen Kinderbeauftragten des Deutschen Bundestages, die oder der erreichen soll dass die Kinder und Jugendlichen und deren Rechte im politischen und im öffentlichen Leben mehr in den Fokus genommen werden. Die weltweite Erhebung von UNICEF hat deutlich gemacht, dass sich die internationale Zusammenarbeit zu einem wichtigen Instrument entwickelt hat, um die Einhaltung von internationalen Standards wie der UN- Kinderrechtskonvention zu fördern. Dabei hat sich die Verzahnung mit den Monitoringsystemen anderer Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und deren Instrumenten, wie beispielsweise der Sonderbeauftragten zu Gewalt gegen Kinder oder den Sonderberichterstatterinnen und -erstattern zu Bildung beziehungsweise zu Kinderprostitution und Kinderpornografie, als besonders wichtig für eine effektive Arbeit von Kinderrechtsinstitutionen erwiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Abhilfe bei Kinderrechtsverletzungen oder um Kinderrechtsthemen geht, die nicht an nationale Grenzen gebunden sind. Aus Sicht der National Coalition Deutschland muss die Frage der internationalen Vernetzung bei der Diskussion um die Einrichtung einer effektiven Kinderrechtsinstitution mitgedacht werden. Auf europäischer Ebene ist die Vernetzung zum Beispiel in Zusammenhang mit dem Thema Migration von besonderer Bedeutung und muss Teil der Aufgabenbeschreibung einer Kinderbeauftragten oder eines Kinderbeauftragten sein. In Bezug auf die Überprüfung der Konformität von nationalen Gesetzen mit internationalem Recht enthält die Petition der DAKJ die Forderung, eine Kinderbeauftragte oder ein Kinderbeauftragter solle Gesetze auf Konformität mit den Kinderrechten prüfen. Dies bedeutet eine Verdopplung oder sogar Verdreifachung bereits vorhandener Strukturen. Denn genau dies ist der Auftrag sowohl des Justizministeriums als auch des für die Verwirklichung der Kinderrechte im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständigen Referates sowie auf parlamentarischer Ebene der Kinderkommission des Deutschen Bundestages. Die National Coalition Deutschland teilt jedoch die Auffassung der DAKJ, dass die Prüfung auf Konformität mit internationalem Recht aus kinderrechtlicher Perspektive bisher nicht ausreichend gegeben ist. 4

Bausteine für Kinderrechte in Deutschland Die National Coalition Deutschland macht sich dafür stark, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Verwirklichung der Kinderrechte mehrere Bausteine zu etablieren: 1) Ein unabhängiges Monitoring, wie es mit der Einrichtung der Monitoringstelle zur UN- Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte vorgesehen ist, ergänzt durch das zivilgesellschaftliche Monitoring durch die National Coalition Deutschland 2) Eine Datenerhebung und -auswertung, die die tatsächlichen Lebensverhältnisse von Kindern in Deutschland unter den Gesichtspunkten der UN-Kinderrechtskonvention untersucht 3) Die regierungsinterne Koordination, die im Sinne einer Abstimmung staatlichen Handelns ressortübergreifend zwischen den unterschiedlichen Ministerien sowie zwischen Bund und Ländern agieren kann und dabei auch die Überprüfung sämtlicher Gesetzesvorhaben übernimmt 4) Ein Beschwerdemanagement auf den Ebenen von Bund, Ländern und Gemeinden, das für alle Kinder zugänglich ist. Damit würde ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung einer Partizipationskultur in Deutschland geleistet, nicht nur bei Rechtsverletzungen, sondern auch bei allen anderen Kinder betreffenden Angelegenheiten Ein solch umfassendes Aufgabenspektrum kann und soll nicht durch eine Kinderbeauftragte oder einen Kinderbeauftragten allein gestemmt werden. Wir brauchen mehrere Bausteine für eine gelingende Verwirklichung der Kinderrechte in Deutschland! Berlin, 27. April 2015 [i] Die National Coalition Deutschland - Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ist ein Netzwerk aus 117 Kinderrechtsorganisationen. Grundlage der Positionen und Handlungen der National Coalition ist die UN-Kinderrechtskonvention, deren Umsetzung in Deutschland periodisch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes überprüft wird. [ii] Schon 1995 mahnte der für die Überwachung der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in den Vertragsstaaten zuständige UN- Ausschuss an, dass Deutschland die Einrichtung eines ständigen und wirksamen Koordinierungsmechanismus für die Rechte des Kindes auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene in Erwägung ziehen solle. Auch solle geprüft werden, ob ein Bewertungs- und Überwachungssystem für alle von dem Übereinkommen erfassten Bereiche entwickelt werden könne, gestützt auf die umfassende und systematische Erhebung von Daten und die vorrangige Berücksichtigung der schwächsten gesellschaftlichen Gruppen und begleitet von der Überbrückung der noch bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede (CRC/C/15/Add. 43). Diese Forderung wurde in allen darauffolgenden Berichtszyklen wiederholt, zuletzt im Januar 2014. 5