Kanton St.Gallen Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung

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Transkript:

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblätter Forum 4 vom 27.11.2014 1. Siedlungsentwicklung nach innen 2. Siedlungsgebiet Änderungsverfahren 3. Abstimmung Siedlung und Verkehr 4. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen 5. Bestehende Themen

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblatt Forum 4 vom 27.11.2014 1 Siedlungsentwicklung nach innen Am 3. FORUM wurde das Thema ein erstes Mal diskutiert. Die Auswertung ist den Teilnehmenden vorgängig zugeschickt worden. Leitideen und Strategien werden in geeigneter Form in den Richtplanentwurf aufgenommen. Auf der Grundlage der Auswertung wurden die konkreten Massnahmen herausgearbeitet und in der nachfolgenden Tabelle als Grundlage für die Diskussion am FORUM 4 aufgeführt.

Siedlungsentwicklung nach innen, Forum 4, 27.11.14 Massnahmen Wer macht was? Was legt der Kanton im kantonalen Richtplan fest? (Diskussionsgrundlage für das Forum 4) Kanton Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) Festlegungen kantonaler Richtplan Grundlagen / Recht Nutzungsplanung Proaktive Planung / Siedlungsstrategie Bezeichnung des Siedlungsgebietes / Siedlungsbegrenzung (Schnittstelle zu P 1.4) Auftrag / Verpflichtung der Gemeinden zur Erarbeitung einer Siedlungsstrategie im Rahmen der kommunalen Richtplanung inkl. einer Strategie zur Siedlungsentwicklung nach innen (individuell, mit Bezug zum konkreten Umfeld: wo, was, wieviel, mit welcher Qualität) -> höhere Verdichtung in urbanen Zentren -> Verdichtung und Erneuerung in kompakten Siedlungen und gut erschlossenen Lagen -> Erneuerung in ländlichen Gebieten Empfehlung der interkommunalen / regionalen Erarbeitung / Abstimmung der Siedlungsstrategien (= Pflicht zur angemessenen Koordination unter den Ortsplanungen) Proaktive Planung / Siedlungsstrategie Vorprüfung / Genehmigung von Zonenplananpassungen / Gesamtüberarbeitungen nur noch gestützt auf eine Siedlungsstrategie inkl. Strategie zur Siedlungsentwicklung nach innen Baudepartement / Generalsekretariat Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) Zusammenarbeit / Interessenabwägung Auftrag zur Etablierung der Siedlungsentwicklung nach innen als strategisches Ziel -> in allen kantonalen Departementen -> in allen raumrelevanten Ämtern ämterübergreifende Interessenabwägung z.b: -> konferenzielle Begutachtung / runder Tisch -> "Taskforce Innenentwicklung" -> Arbeitsgruppe Zusammenarbeit / Interessenabwägung Etablierung der Siedlungsentwicklung nach innen als strategisches Ziel -> in allen kantonalen Departementen -> in allen raumrelevanten Ämtern Zusammenarbeit / Interessenabwägung ämterübergreifende Interessenabwägung z.b.: -> konferenzielle Begutachtung / runder Tisch -> "Taskforce Innenentwicklung" -> Arbeitsgruppe Amt für Gemeinden (AfGE), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Aktive Bodenpolitik Auftrag zur Abklärung von Verbesserungen bezüglich der Rahmenbedingungen für eine aktive Bodenpolitik des Kantons und der Gemeinden Aktive Bodenpolitik Abklärungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine aktive Bodenpolitik des Kantons und der Gemeinden z. B. rechtlicher Rahmen (Schnittstelle zu PBG), Finanzierungsmodelle / Vorfinanzierungsfonds Arbeitsgruppe Revision PBG / Regierungsrat / Kantonsrat Schnittstellen zum Planungs- und Baugesetz Planungsinstrumente Besitz / Eigentum (Einschränkungen / Enteignungsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse) Straffung der Verfahren (Rechtsmittelmöglichkeiten / Verfahrensdauer) Gesetzliche Grundlage für Mindestnutzung Umgang mit geltenden Sondernutzungsplänen 1

Festlegungen kantonaler Richtplan Grundlagen / Recht Nutzungsplanung Zuständigkeit offen 1 Kanton (AREG, AWA ) VSGP / Gemeinden Kommunikation allgemein Aufklärung / Information / Sensibilisierung / Bewusstseinsbildung Verständnis / Einsicht schaffen für das Tun von Kanton und Gemeinden 1 Bemerkung: Ob und wer was macht ist auch eine Frage der Ressourcen (personell und / oder finanziell). Wenn eine Zuständigkeit definiert bzw. ein Auftrag formuliert wird, müssen auch die notwendigen Ressourcen (Budget, Stellenprozente etc.) bereitgestellt bzw. freigespielt werden (Prioritätensetzung in der Aufgabenerfüllung, Verlagerung von Pflichten etc.). Bildung / Beratung für Gemeinden / Regionen fachlich / personelle Beratung, Weiterbildung (z.b. Aufbau von raumplanerischen / städtebaulichen Kompetenzen / Prozess Know-how o.ä.) Unterstützung der Gemeinden / Regionen Initiierung / Begleitung von Modellvorhaben / Pilotprojekten (finanziell / Know-how) Regionale Marktabklärungen Region / Interkommunal Regionen / VSGP Unterstützung der Gemeinden Schaffung regionaler Kompetenzen ("Spezialisten-Teilet") Regionale Marktabklärungen Regionales Benchmarking (Was will der Markt) / regionale Verständigung / regionaler Ausgleich Gemeinde Gemeinde Proaktive Planung / Siedlungsstrategie Siedlungsstrategie im Rahmen der kommunalen Richtplanung inkl. einer Strategie zur Siedlungsentwicklung nach innen Kommunales Baureglement z.b. minimale Nutzungsziffern Prozess z.b. Beteiligung der Bevölkerung / Einflussnahme auf Grundbesitzer Gemeinde Gemeinde / VSGP Aktive Bodenpolitik Grundstückserwerb / Äufnung Bodenfonds Finanzierungsmodelle Gemeinde / VSGP Kommunikation / Bildung Sensibilisierung (Bevölkerung, Grundeigentümer, Politik) neue Prozesse zur Beteiligung der Bevölkerung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblatt Forum 4 vom 27.11.2014 2 Siedlungsgebiet Änderungsverfahren 1 Ausgangslage Vorbehalten bleibt ein allfälliger Beschluss des Kantonsrats, der zu einer Anpassung resp. Neuerarbeitung des Änderungsverfahrens führen kann. Mit dem Festlegen des Siedlungsgebietes im Richtplan müssen für Bauzonen und Erweiterungsgebiete (Siedlungsgebiete, die noch nicht eingezont sind) abhängig von der Nutzung die Änderungsverfahren beschrieben werden. Grundsätzlich sind die Einträge in der Richtplankarte (parzellen-)scharf, um das Mengengerüst berechnen zu können. Es gibt zwei mögliche Verfahren: a) das Richtplanverfahren mit Vernehmlassung, Erlass durch die Regierung und Genehmigung durch den Bund und b) das Fortschreiben des Richtplanes. 2 Leitgedanken Massgebend für die Wahl des Verfahrens sind: die Dringlichkeit einer Änderung; das öffentliche Interesse an einer Nutzung und/oder an einer raumplanerisch besseren Lösung. Bei der Wahl des Verfahrens sind die raumplanerischen Ziele und Grundsätze und das Ziel der Beständigkeit der Festlegung des Siedlungsgebietes zu beachten. 3 Vierjährliche Gesamtüberprüfung des Siedlungsgebietes Das gesamte Siedlungsgebiet sowie das zugehörige Mengengerüst (inkl. Modell) sollen ein erstes Mal vier Jahre nach Inkraftsetzung des revidierten Richtplans und danach regelmässig abgestimmt auf die vierjährliche Berichterstattung an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) überprüft werden. Allfällige Änderungen durchlaufen das ordentliche Richtplanverfahren.

4 Jährliche Anpassung des kantonalen Richtplanes Damit eine Änderung im Rahmen der jährlichen Richtplananpassung aufgenommen wird, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Dringlichkeit ist gegeben. Es handelt sich um die Erweiterung öffentlicher Bauten und Anlagen oder bestehender Betriebe. Es handelt sich um ein konkretes Vorhaben. Alternativstandorte innerhalb des Siedlungsgebietes sind geprüft worden. Die regionale Abstimmung ist erfolgt. 5 Fortschreibung des kantonalen Richtplans Der Kanton schreibt (ohne Richtplanverfahren) in den folgenden Fällen die Richtplankarte fort: bei der Erweiterung der Bauzone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie bestehende Betriebe um maximal 1/2 ha; bei flächengleicher Kompensation zugunsten einer besseren Lösung eines konkreten Projektes im Rahmen einer geringfügigen Änderung einer bestehenden Bauzone; bei Anpassungen bis zu einer Bautiefe bei flächengleicher Kompensation im Rahmen der Einzonung eines Siedlungserweiterungsgebietes. 6 Arbeitsplatzgebiete von kantonaler Bedeutung Arbeitsplatzgebiete von kantonaler Bedeutung werden im Siedlungsgebiet spezifisch bezeichnet. Dies betrifft die "wirtschaftlichen Schwerpunktgebiete" sowie die "Strategischen Arbeitsplatzstandorte". Gebiete von kommunaler/regionaler Bedeutung hingegen werden nicht gekennzeichnet, aber ebenfalls ins Siedlungsgebiet integriert. Somit kann die Flexibilität für die kommunale Richtplanung bei der Zuordnung von Wohn- und Arbeitszonen gewährleisten werden.

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblatt Forum 4 vom 27.11.2014 3 Abstimmung Siedlung und Verkehr 1 Ausgangslage Art. 3, Abs. 3, lit, a RPG a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; Art. 8a, Abs. 3, lit, b RPG b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden; In den Agglomerationsprogrammen existieren bereits heute verschiedene Vorgaben zu Mindest-Erschliessungsgüten sowie Mindestdichten bei Einzonungen. Teilweise werden die Bedingungen je nach Zentralität der Gemeinden abgestuft. 2 Ziel Im Richtplan werden die Vorgaben aus dem RPG konkretisiert. Die Vorgaben für eine minimale Erschliessung steuern die Feinverteilung der Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Ziel ist es, zweckmässige Vorgaben für eine minimale öv-erschliessungsgüte für neu einzuzonende Gebiete festzulegen. Es geht in erster Linie darum, die Siedlungsentwicklung dorthin zu lenken, wo bereits ein gutes öv-angebot besteht. 3 Anforderungen an die öv-erschliessungsgüte Für die Einzonung von Wohn- und Mischzonen gelten folgende Vorgaben: 1. Die Einzonung hat möglichst dort in der Gemeinde zu erfolgen, wo bereits die besten öv-erschliessungsgüten vorhanden sind. 2. Für Neueinzonungen wird bei der Bebauung mindestens öv-güteklasse D (gemäss Güteklassenskala des ARE, siehe unten) verlangt. Ist das Gebiet nur mit dem Bus erschlossen, ist zudem mindestens ein Halbstundentakt zu den Hauptverkehrszeiten anzubieten. 3. Bahnhofgebiete haben ein besonderes Potenzial für die Abstimmung von Siedlung und Verkehr und sind sowohl attraktive Wohn- als auch Arbeitsstandorte. Die Gebiete

haben deshalb besonderen Dichtevorgaben zu folgen. Die Dichtevorgaben sind noch zu definieren. In erster Linie sollen die zusätzlichen Kapazitäten dort realisiert werden, wo bereits ein gutes öv-angebot besteht. Sollten die Kapazitäten für zusätzliche Einwohner und Einwohnerinnen, definiert durch das Mengengerüst, in diesen Gebieten nicht realisiert werden können, ist in zweiter Priorität ein Ausbau des öv-angebots zu prüfen. In den Agglomerationsprogrammen können Vorgaben definiert werden, die über diese Bestimmungen hinaus gehen. Es gelten die jeweils strengeren Bestimmungen. Für die Einzonung von Arbeitsplatzgebieten gelten folgende Vorgaben: - Für Neueinzonungen wird bei der Bebauung mindestens öv-güteklasse D verlangt. Ist das Gebiet nur mit dem Bus erschlossen, ist zudem mindestens ein Halbstundentakt zu den Hauptverkehrszeiten anzubieten (analog Wohngebiete). - Für Betriebserweiterungen ohne erhebliche Vergrösserung der Arbeitsplatzzahl können Ausnahmen gemacht werden. - Strategische Arbeitsplatzstandorte mit der Ausrichtung auf Dienstleistungsbetriebe müssen bei ihrer Bebauung mindestens eine öv-erschliessungsgüte der Klasse C aufweisen. 4 Güteklassen des öffentlichen Verkehrs Die Vorgaben der Erschliessungsgüte beruhen auf der Berechnungsmethodik des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) 1. Die Ermittlung der öv-güteklassen von Haltestellen erfolgt aus der Kombination dreier Merkmale: Kursintervall, Art des Verkehrsmittels und Distanz zu einer Haltestelle. In einem ersten Schritt wird die Haltestellenkategorie ermittelt 1 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2011), ÖV-Güteklassen Berechnungsmethodik ARE. www.are.admin.ch

In einem zweiten Schritt werden anhand der Haltestellenkategorie die Güteklassen ermittelt. Beispiele: - Eine öv-güteklasse C wird erreicht, wenn ein Bus im 10-19min-Takt fährt und die Haltestelle nicht weiter als 300m entfernt ist. - Eine öv-güteklasse C wird erreicht, wenn die Bahn im 10-19min-Takt fährt und die Haltestelle nicht weiter als 500m entfernt ist. - Eine öv-güteklasse D wird erreicht, wenn ein Bus im 20-60min-Takt fährt und die Haltestelle nicht weiter als 300m entfernt ist. - Eine öv-güteklasse D wird erreicht, wenn die Bahn im 20-39min-Takt fährt und die Haltestelle nicht weiter als 500m entfernt ist. Die öv-güteklassen können auf dem Web-GIS des Bundesamt für Raumentwicklung unter http://www.are.admin.ch/dienstleistungen/00904/01393/01932/ abgerufen werden.

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblatt Forum 4 vom 27.11.2014 4 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen 1 Ausgangslage Art. 8, Abs. 2, RPG 2 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. Für verschiedene solcher Vorhabensarten ist im aktuellen Richtplan bereits ein Koordinationsblatt vorhanden: Wirtschaftliche Schwerpunktgebiete, Publikumsintensive Vorhaben, Touristische Transportanlagen, Beschneiungsanlagen, Golfplätze usw. Es ist weder sinnvoll alle bekannten Arten von Vorhaben noch möglich alle neuen Arten in einem eigenen Koordinationsblatt abzuhandeln. Es wird deshalb vorgeschlagen ein allgemeines Koordinationsblatt zu schaffen. In der letzten Zeit sind Windkraftanlagen aktuell geworden. Ein allgemeines Koordinationsblatt hätte die Arbeit erleichtern können. Ein solches Koordinationsblatt orientiert sich an den Vorgehen bestehender Blätter zu Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen (siehe oben). 2 Ziel Schaffen eines Rahmens für die Festlegung der Anforderungen an ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen, sofern es dazu kein spezifisches Koordinationsblatt gibt. 3 Abgestufte Abklärungen 1. Schritt: Hat das Vorhaben gewichtige Auswirkungen? 2. Schritt: Ist das Vorhaben einmalig oder ist ein spezielles Koordinationsblatt nötig? 3. Schritt: Braucht es eine Positivplanung? 4. Schritt: Festlegen der Anforderungen, z.b. Machbarkeitsstudie 4 Weiteres Vorgehen Wenn die Schaffung eines Koordinationsblattes begrüsst wird, sind die rechtlichen Vorgaben vertieft zu studieren und ist ein erster Entwurf zu erstellen und zu diskutieren.

5 Beispiel Windkraftanlagen Zu berücksichtigen: Nationale Kriterien Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 BV, Art. 23a und 23b NHG, Moorlandschaftsverordnung) Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Art. 78 BV, Art. 23a und 23b NHG, Hochmoorverordnung) Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Art. 78 BV, Art. 23a und 23b NHG, Flachmoorverordnung) Kernzone Nationalpark und Naturerlebnispark gemäss Pärkeverordnung (Art. 23e ff NHG; PäV) Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) (Art. 5 und 6 NHG) Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG, Auenverordnung) Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG, AlgV) Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden der Schweiz (Art. 18a NHG) Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) (Art. 5 und 6 NHG) Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS) (Art. 5 und 6 NHG) Bundesinventar der Eidgenössischen Jagdbanngebiete (Art. 6 Abs.1 VEJ) Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Art. 6 WZVV) VAEW-Gebiete: unter eigentümerverbindlichen Schutz gestellt (Verordnung über die Abgeltung von Einbussen der Wasserkraftnutzung VAEW) UNESCO-Welterbe (Sardona) aufgrund Übereinkommen zum Schutz der Kultur- und Naturgüter der Welt (UNESCO) Umgebungs-, bzw. Übergangszone Nationalpark und Naturerlebnispark gemäss Pärkeverordnung (Art. 23e ff NHG; PäV) Seen und Flüsse gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 37 GSchG, Art. 8 BGF) Grundwasserschutzzonen S1 und S2 (Art. 20 GSchG, Anh. 4 Ziff. 22 GSchV) Wald (Art. 4 und 5 Waldgesetz) Kantonale und weitere Kriterien Biotope, Geotope, Schutzgebiete und objekte von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung Lebensräume (Kerngebiete, Schongebiete) prägende Landschaftsbereiche und -elemente (z.b. gut sichtbare Kreten) Pufferzonen: an Landschaften und Objekten von nationaler Bedeutung angrenzende Gebiete Gebiete mit Konzentration von ziehenden, rastenden oder nächtigenden Vögeln (Zugkorridore, Zugvogelkonzentrationen, Rast- und Ruheplätze) Gebiete mit Vorkommen von störungssensiblen (z.b. Auerhuhn) und kollisionsgefährdeten Vogelarten Wanderkorridore von Fledermäusen und Standorte seltener Fledermausarten von nationaler und überregionaler Bedeutung Erholungseinrichtungen, Tourismusgebiete Regionale Naturpärke Interessen der Nachbarkantone und länder (in Diskussion ist Perimeter Kulturraum Bodensee) Siedlungsgebiete, Streusiedlungsgebiete Immissionen auf bewohnte Gebiete (Lärm, Schattenwurf) Schützenswerten Ortsbilder von kantonaler Bedeutung Umgebung von historischen Monumenten, historischen Verkehrswegen Grundwasserschutzareale Abbaugebiete, Deponien, Altlastengebiete Archäologische Fundstellen Flugsicherheit (Sicherheitszonen, Hindernisbegrenzungsflächen, Störung von Funk- und Navigationsanlagen) Wetterradar (Störung) Einrichtungen der Landesverteidigung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Gesamtüberarbeitung Richtplan Teil 1, Siedlung Faktenblatt Forum 4 vom 27.11.2014 5 Bestehende Themen 1 Ausgangslage Die Überprüfung und allfällige Anpassung der bereits bestehenden Themen des Kapitels Siedlung sind Teil der Gesamtüberarbeitung Teil 1. Sie ist zusammen mit den betroffenen Ämtern erfolgt. 2 Ziel Die Inhalte der bestehenden Themen sollen wo nötig aktualisiert werden. Bewährtes soll erhalten bleiben. 3 Zu den einzelnen Themen IV 11 Siedlungsstruktur Vorgehen: Verzicht, in RKSG enthalten. Hinweis: Im RKSG sind die verbindlichen Inhalte zu bezeichnen oder ist ein separater Beschluss zu formulieren. Der Beschluss von IV 11 ist dabei zu beachten. IV 12 Wirtschaftliche Schwerpunktgebiete Vorgehen: Wird so belassen, STAST ist in geeigneter Form aufzunehmen, wahrscheinlich als separates Thema. IV 13 Nutzungsreserven in Bahnhofgebieten Vorgehen: Wird so belassen und allenfalls im Lichte der Siedlungsentwicklung nach innen überprüft. IV 15 Siedlungsgliedernde Freiräume Vorgehen: Wird grundsätzlich so belassen, als Vorgabe für die Festlegung des Siedlungsgebietes (künftig) und die Nutzungsplanung (Intensivlandwirtschaftszonen). Im Lichte des Festlegens des Siedlungsgebietes wird das Thema allenfalls noch überprüft.

IV 21 Schützenwerte Ortsbilder IV 22 Schützenswerte Industriebauten IV 23 Schützenswerte archäologische Fundstellen Vorgehen: Wird so belassen. IV 31 Öffentliche Bauten und Anlagen Vorgehen: Wird von HBA überarbeitet, ein Entwurf liegt vor. IV 32 Publikumsintensive Einrichtungen Vorgehen: Wird nach Verabschieden des PBG überprüft. IV 33 Durchgangs-/Standplätze Fahrende Vorgehen: Wird bei Vorliegen neuer Inhalte angepasst. IV 41 Weiler / IV 42 Streusiedlungsgebiete / IV 43 Landschaftsprägende Bauten Vorgehen: Weiler werden nicht als Siedlungsgebiet bezeichnet. Themen brauchen keine Änderung.