Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN

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Transkript:

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Allgemeines: Der Behindertenpass gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung wird dadurch nicht erwirkt. Zur Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß 35 Einkommensteuergesetz 1988 ist der Behindertenpass dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Bei diversen kulturellen Veranstaltungen und/oder Freizeiteinrichtungen können bei Vorlage des Behindertenpasses Ermäßigungen gewährt werden. Grad der Behinderung: Liegt eine Einschätzung des Grades der Behinderung (bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht vor, wird diese seitens des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes (BSB) vorgenommen. Amtsärztliche Einschätzungen können bei der Ausstellung des Behindertenpasses nicht berücksichtigt werden. Eintragungen in den Behindertenpass: Zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Behindertenpasses wird das Vorliegen der Voraussetzungen für allfällig vorliegende Zusatzeintragungen amtswegig geprüft! Darüber hinaus ist eine Prüfung der Voraussetzungen auf Antrag jederzeit möglich. Außer Name, Geburtsdatum, Wohnort, Versicherungsnummer, Ausstellungsdatum und Grad der Behinderung können bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Eintragungen zusätzlich vorgenommen werden:

Eintragung Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehbehindert ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind ist stark sehbehindert ist sehbehindert ist auf einen Blindenführhund angewiesen besitzt einen Service und/oder Signalhund ist schwer hörbehindert Voraussetzung für die Eintragung und/oder Berechtigungen (vom ärztlichen Dienst des BSB festgestellter) Grad der Behinderung von mindestens 50 % allein für die die Gehbehinderung verursachende(n) (en) Feststellung des ärztlichen Dienstes des BSB, dass die Voraussetzungen des 4a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 4 aufgrund der Blindheit Feststellung des ärztlichen Dienstes des BSB, dass die Voraussetzungen des 4a Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes vorliegen = Mindesteinstufung nach Pflegegeld-Stufe 3 aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung Voraussetzung dafür: Beidseitige Sehstörung mit mind. 50 v.h. Vorlage des Prüfungszeugnisses des Hundes Vorlage des Besitznachweises und Bestätigung der Ausbildungsstelle bzw. der vom Bundessozialamt anerkannten Begutachtungsstelle (vom ärztlichen Dienst des BSB festgestellter) Grad der Behinderung von mindestens 50 % allein für die die Hörbehinderung verursachende(n) (en) ist gehörlos ist TrägerIn eines Cochlearimplantates Diese Eintragung ist auf Antrag zusätzlich zur Eintragung...ist schwer hörbehindert bzw....ist gehörlos vorzunehmen 2

hat ein Anfallsleiden wird vom ärztlichen Dienst des BSB festgestellt (Epilepsie) ist Diabetiker/Diabetikerin bei nachgewiesener Erkrankung an Diabetes mellitus bedarf einer Begleitperson wird vom ärztlichen Dienst des BSB festgestellt besitzt einen Ausweis gem. 29b der Straßenverkehrsordnung (seit 1.1.2001 Parkausweis für Behinderte bei dauernd starker Gehbehinderung ) bei Vorlage einer beidseitigen Kopie des betreffenden Ausweises. Zusätzlich erfolgt im Behindertenpass die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, sofern (seitens des ärztlichen Dienstes des BSB) ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % festgestellt wurde bzw. wenn dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde Bezug von Pflegegeld oder anderen pflegebezogenen Leistungen Bezug von Versehrtenrenten (z.b. seitens der AUVA) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.h.. Bezug wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.h.. Besitz eines Feststellungsbescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab einem Grad der Behinderung von 70 v.h.. Diese Eintragung berechtigt zum Lösen einer VORTEILScard (für Behinderte) an den Bahnschaltern der ÖBB 3

gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsges etzes an Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis wird durch Bescheid oder Verständigung des BSB ausgesprochen. Das Behinderteneinstellungsgesetz betrifft nur Personen, die in Beschäftigung stehen oder arbeitssuchend sind. Beim Bezug dauernder Pensionsleistungen jedoch nur, wenn gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Diese Eintragung erfolgt bei Vorlage des Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) im Behindertenpass. Ohne Parkausweis werden die medizinischen Voraussetzungen für diese Eintragung seitens des ärztlichen Dienstes des BSB festgestellt. Ist auf den Besitzer des Behindertenpasses ein PKW zugelassen, berechtigt ihn diese Eintragung dazu, jährlich eine Gratisautobahnvignette in Anspruch zu nehmen. Weiters wird der Behinderte auf Grund dieser Eintragung von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Der Antrag ans Finanzamt ist über die Kfz- Versicherung zu stellen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt diese Eintragung allerdings nicht. TrägerIn einer Metallendoprothese Metallendoprothesen (künstl. Hüft oder Kniegelenke) oder sonst. Implantate (z. B. Herzschrittmacher) sind durch entsprechende ärztliche Befunde nachzuweisen. Zweck: Erleichterung der Sicherheitskontrollen am Flughafen oder beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden (z.b. Gerichten) 4

gem. 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor gem. 2 Abs.1 zweiterteilstrich VO 303/1996 liegt vor gem. 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor 35 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 202/1996) sieht die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung durch einen monatlichen Pauschbetrag vor. Als Nachweis beim Finanzamt werden Nachstehende Zusatzeintragungen anerkannt: Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheiten und anderen inneren Erkrankungen 07 Behindertenpass + Zusatzeintragungen Stand 5/2010 Änderungen vorbehalten, ohne Gewähr 5