Commitment und Verpflichtungen, die sich für Schulen aufgrund des Ausbildungspflichtgesetzes

Ähnliche Dokumente
AusBildung bis 18. Alle unter 18-jährigen sollen nach Möglichkeit eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen.

Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Arbeitsassistenz Fachtage

INFOSNACKS ZU LEHRE. VIELFALT FÖRDERN. Ausbildungspflicht bis 18 Fokus auf Lehre. Wo stehen wir?

Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

AusBildung bis 18 wie sie funktioniert, was sie bedeutet Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 Steiermark

Infos zur Ausbildung bis 18 Wien, 03. Oktober 2016

Fachtage Jugendcoaching

AK Arbeit Vernetzungstreffen, Thema: AusBildung bis 18

Zweck. Geltungsbereich

AusBildung bis 18. Dachverband Österreischischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Theresa Fibich, MA

Mehr Bildung. Mehr Chancen. Mehr Zukunft.

Informationen zur AusBildung bis 18

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 30. Juli 2016 Teil I

Fragen & Antworten Stand

sozialministerium.at

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel. (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG

AusBildung bis 18. Umfassende Reformen zur Vermeidung von frühzeitigem AusBildungsabbruch. sozialministerium.at

Bildungsbezogenes Erwerbskarrieren Monitoring und die Schlussfolgerungen für die Ausbildungsverpflichtung

Frühe SchulabgängerInnen (in %) (ohne Ausbildungsabschluss über dem Pflichtschulabschluss ( Early School Leavers )

AusBildung bis 18. Umfassende Reformen und Chancen für die Jugend. Sonja Schmöckel, Sozialministerium

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel. (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Strategische Ansätze zur Verhinderung frühzeitigen (Aus-)Bildungsabbruch. Wien, 11. April 2013

AusBildung bis 18. Umfassende Reformen zur Vermeidung von frühzeitigem AusBildungsabbruch

Verfahrensablauf Koordinierungsstellen Jugendcoaching als zentrales Angebot

Einführung in die Angebotslandschaft für Jugendliche Wien

Entwurf. Inhaltsverzeichnis

AusBildung bis 18. KOST Vernetzung. sozialministeriumservice.at. Gabriele Krainz

AusBildung bis 18 und Jugendcoaching Unterstützungsstrukturen am Übergang Schule - Beruf

Ausbildung bis 18 Gründe für die Ausbildungspflicht. sozialministerium.at

AusBildung bis 18 jetzt geht s los!

ÜBERGANG SCHULE -BERUF

Berufsbildung in Österreich: Daten, Fakten, Problemlagen Vortrag im Rahmen der Tagung des Katholischen Familienverbandes Österreich Roland Löffler

AusBildung bis 18. sozialministerium.at. 2. Forum Jugendstrategie BMFJ 07. Mai 2015

Schul- und Ausbildungsabbruch verhindern Bildung, Jugendpolitik & Arbeitswelt verbinden. ERASMUS+ am Thematisches Forum 9

AHS. NIEDERÖSTERREICH Wir fördern Talente.

Das Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) schafft Chancen

Jugendcoaching in Niederösterreich. Region Waldviertel. Caritas. Diözese St. Pölten

Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf. Berufsorientierung = Lebensorientierung

AusBildung bis 18 für alle!

AUSBILDUNG BIS 18 KOOPERATIONSVERANSTALTUNG AK / SSR / SMS

Ausbau der schulischen Tagesbetreuung

9128/AB. vom zu 9603/J (XXV.GP)

AusBildung bis für alle!

Umsetzungskonzept SchulsozialarbeiterInnen des Bundes für die Steiermark

Koordinierungsstelle(n) AusBildung bis 18 Alte und neue Aufgaben im Zuge des Ausbildungspflichtgesetzes Theresa Fibich, MA

An alle Schulen. Schülermatrik. SM Online Meldungen mit 15. des laufenden Monats Erhebungsblätter/ Schülerblätter. Sehr geehrte Damen und Herren!

Qualitätsmanagement in der beruflichen Bildung in Österreich: Diskussion, Schlüsselpersonen und Qualifizierungsangebote

Kooperation schulischer Unterstützungssysteme eine Bestandsaufnahme

Jugendcoaching & AusBildung bis 18

Übergangsmanagement für ausgrenzungsgefährdete Jugendliche

Ergebnisse der Bildungsdokumentation. Tagung der Schüler- und Bildungsberater 2. Oktober 2012 Hubert Metzler

AusBildung bis 18 jetzt geht s los!

An das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf

Wir beantworten deine Fragen zum Thema Schule

Synopse. bksd bildungsgesetz-bwb. Geltendes Recht Arbeitsversion Notizen. Bildungsgesetz. Der Landrat. beschliesst:

Hintergrund. Jugendcoaching

DAS PÄDAGOGISCHE HAUS ALLES PASST ZUSAMMEN!

Unterstützung macht Schule.

.. '... sozialministerium.at

Jugendcoaching: Kurzkonzept. Version Oktober neba.at/jugendcoaching. Gefördert von: NEBA ist eine Initiative des Bundessozialamtes

SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch. Statistische Übersicht Schuljahre 2009/10 bis 2015/16

KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG/BESCHLUSS- FASSUNG, VERÖFFENTLICHUNG, ADAPTIERUNG STANDORTBEZOGENER SCHULPROFILE

Integration von Flüchtlingen in das Wiener Schulwesen

RUNDSCHREIBEN Nr. 17 / 2009

Ausbildungsplatzandrang auf duale und vollschulische Berufsausbildung im Herbst 2002 in Wien Peter Schlögl

Inklusion in der beruflichen Bildung

57. IW-Studiengespräch zur beruflichen Bildung. Berufsvorbereitung gemeinsam mit Betrieben

Rundschreiben 17 NEU!

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR AUSBILDUNG BIS

Arbeitsmarktpolitik an der Schnittstelle von aus und Weiterbildung

Angebote des Sozialministeriumservice innerhalb der AusBildung bis 18

Jugendcoaching damit drop outs erst gar nicht passieren!

NetLab Fachkonferenz

Einen umfassenden Überblick über die angebotenen Deutschkurse in Vorarlberg finden Sie unter:

Schwerpunkt C Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Bildung Hamburg, 18. September Franz Gramlinger

ibobb Berufsorientierung = Lebensorientierung Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf

Landesweite Initiative gegen Mobbing und Gewalt im Bildungsbereich

Schulische Unterstützungssysteme in der Steiermark 2016/17

Übergang Schule - Beruf

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder

Inhalt. 3 Bildung und Ausbildung. 5 Mach dir ein Bild von Bildung! 6 Schul- und Ausbildungssystem in Österreich

Schulsozialarbeit an der Inselschule Borkum

Mädchen* in männlich konnotierten Berufen AMS Tirol

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Sozialamt. Leitbild

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Willkommen in der österreichischen. Deutsch

Die Matura. Alle Informationen auf einen Blick Blick

Berufliche Orientierung im Bildungsplan 2016

Hilfe und Beratung im Ernstfall

Sprachförderung Deutsch: von der Kita bis in alle Schulen

Das österreichische Bildungssystem. ibw 2017

BERUFSORIENTIERUNG in Thüringen. Landesstrategie und Richtlinie

I N F O R M A T I O N

RUNDSCHREIBEN Nr. 9/2014. Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen

Berufsausbildung. für Jugendliche und Erwachsene

Digitale und informatische Kompetenzen. Digitale Bildung für alle

ECKPUNKTE. der Neukonzeption der Beschulung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in Regelschulen

Transkript:

Minoritenplatz 5, 1010 Wien www.bmb.gv.at DVR 0064301 An alle LSR/SSR für Wien Sachbearbeiter/in: Mag. Karoline Meschnigg Abteilung II/1 karoline.meschnigg@bmb.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ: BMB-25.075/0021-II/1/2016 Informations- und Umsetzungserlass zur AusBildungspflicht bis 18 Mit Juli 2016 trat das Ausbildungspflichtgesetz (APflG, BGBI I Nr. 62/2016) in Kraft. Das neue Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zur Bildung oder Ausbildung für Jugendliche bis 18. Künftig sollen alle Unter-18-Jährigen eine über die Pflichtschule hinausgehende Ausbildung abschließen. Damit sollen die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen am Arbeitsmarkt entsprochen werden (siehe 2 APflG). Das Gesetz zur AusBildungspflicht soll darüber hinaus frühzeitigen Schulabbruch verhindern und zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit sowie der jugendlichen Hilfsarbeit wirken. Die Verpflichtung zur AusBildung 1 besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und kann sowohl durch den Besuch einer weiterführenden allgemein bildenden höheren, einer berufsbildenden mittleren oder einer höheren Schule als auch in der dualen Ausbildung erfüllt werden. Die AusBildungspflicht kann wenn Jugendliche eine nach der Pflichtschule aufgenommene Ausbildung abgeschlossen haben auch schon vor dem 18. Lebensjahr enden. Das ist beispielsweise nach Abschluss einer mindestens zweijährigen BMS oder zweijährigen Lehre der Fall. Commitment und Verpflichtungen, die sich für Schulen aufgrund des Ausbildungspflichtgesetzes ergeben: Commitment - Beitrag der Schulen zum Gelingen der Bildungslaufbahn Schulen übernehmen mit dem ersten Tag der Aufnahme der SchülerInnen auch Verantwortung für deren Bildungsweg. Ihre Aufgabe ist es, aufgenommene SchülerInnen zu einem möglichst positiven Abschluss zu führen und sie auch bei der Gestaltung von nachfolgenden Übergängen in weitere Bildungsgänge zu unterstützen (siehe die allgemeinen Informations- und Beratungspflichten der Schule vor schulischen Übergängen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten gemäß SchOG 3 (1) und SchUG 62 (1) ). Bereits vor dem Ende der Schulpflicht erbringen Schulen einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Persönlichkeit und des Bewusstseins für die Bedeutung einer weiterführenden 1 Die AusBildungspflicht kann sowohl durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule als auch in der dualen Ausbildung oder aber auch in der Erwachsenenbildung und durch Qualifizierungsangebote des AMS, des SMS oder der Länder erfüllt werden. AusBildung ist also die Kombination von allgemeiner Bildung und beruflicher Erstausbildung. Um zu betonen, dass es bei der AusBildung bis 18 sowohl um Bildung als auch Ausbildung geht, wird im Zusammenhang mit der AusBildungspflicht bis 18 AusBildung mit großem B geschrieben.

Seite 2 von 6 zu Geschäftszahl BMB-25.075/0021-II/1/2016 Bildung oder Ausbildung. So haben beispielsweise SchulleiterInnen im Bereich der Sekundarstufe I auf ein koordiniertes Zusammenwirken aller Ansätze und Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf zu achten. (Siehe dazu auch RS 17/2012) Weiterführende Schulen (AHS-Oberstufe, BMHS) tragen im Rahmen der Schüler- und Bildungsberatung dazu bei, dass Bildungslaufbahnen gelingen. Zu einer erfolgreichen Schulabbruchsprävention ist die Einbeziehung und enge Kooperation von Schulleitung und LehrerInnen mit weiteren psychosozialen Unterstützungssystemen wie SchulpsychologInnen, SchulsozialarbeiterInnen und bei konkreter Schulabbruchsgefährdung vor allem der Jugendcoaches (siehe dazu auch die Bekanntgabe betreffend Jugendcoaching, BMUKK- 27.903/0042-I/5d/2013) erforderlich. Aufgabe der SchulleiterInnen ist es, die Vernetzung und Zusammenarbeit von LehrerInnen und BeraterInnen, z.b. durch Einrichtung bzw. Bereitstellung von Infrastruktur für HelferInnenteams zu ermöglichen und zu fördern. Sie sorgen dafür, dass die Information zur AusBildungspflicht bis 18 den an der Schule tätigen LehrerInnen und BeraterInnen bekannt gemacht und die AusBildungspflicht bzw. die Verhinderung von Schulabbruch in Schulentwicklungsmaßnahmen einbezogen wird. Um erfolgreiche Bildungswege zu gestalten und Bildungsbenachteiligung sowie Schulabbruch bereits im Entstehen zu vermeiden, werden Schulen ersucht, besonders im Bereich der Prävention und Intervention aktiv zu werden: Zu den präventiven Maßnahmen auf der Ebene des Unterrichts zählen u.a. Orientierung an und Stärkung der Kompetenzen von SchülerInnen Forcierung der Individualisierung von Lehr- und Lernsettings Unterstützung der SchülerInnen im Aufbau effizienter Lerntechniken und in ihrer Bildungsaspiration Koordinierte pädagogische (Förder-)Maßnahmen und diverse Maßnahmen, die das Erwerben fehlender Kompetenzen ermöglichen Transparente Kommunikation der zu erreichenden Kompetenzen und Bewusstseinsbildung, wofür zu erreichende Kompetenzen stehen Konstruktiver Umgang mit sprachlicher, ethnischer und sozialer Diversität Präventive Maßnahmen auf Schulebene: Gezielte Qualitätsentwicklung im Bereich Lehren und Lernen sowie systematische Arbeit am Schul- und Klassenklima Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Abbruchsquoten bzw. der Abschlussraten am Schulstandort und deren Berücksichtigung im Rahmen der Qualitätsmaßnahmen SQA und QIBB Weiterentwicklung der Information, Beratung und Orientierung für Berufs- und Bildungswegentscheidungen Verstärkte Kommunikation und Kooperation unter den LehrerInnen in Bezug auf abbruchsgefährdete SchülerInnen Beobachtung der Absenzen von SchülerInnen und konsequente Bekämpfung von Schulabsentismus Intensive Zusammenarbeit und Abstimmung der Aufgaben der psychosozialen Unterstützungssysteme inklusive Jugendcoaching am Schulstandort Gezielte Elternarbeit und -information bzw. konstruktive Kooperation mit Eltern und Erziehungsberechtigten (Stärkung des Zusammenwirkens aller Schulpartner bei Schulwahl und Schullaufbahnberatung) Peer- und Mentoring-Programme sowie Programme zum sozialen Lernen Gezielte Gesundheitsförderung und Gewaltprävention Zu Maßnahmen im Interventionsbereich zählen u.a.:

Seite 3 von 6 zu Geschäftszahl BMB-25.075/0021-II/1/2016 Gezielter Einsatz von Diagnoseinstrumentarien bei Jugendlichen, die Orientierung suchen oder abbruchsgefährdet sind Bedarfsgerechte, individuelle Beratung und Intervention bei Abbruchsgefährdung durch Schüler- und BildungsberaterInnen, Jugendcoaches und SchulpsychologInnen Frühwarnsystem bei einem drohenden Nicht Genügend und gezielter Förderunterricht Pädagogisch-didaktischen Maßnahmen zur Erreichung individueller Ziele Unterstützung der Jugendcoaches in ihrer Tätigkeit und bei der Erstellung des Betreuungs- und Perspektivenplans Verpflichtungen Unterstützungsleistung bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Je nach Zielgruppe erstellen entweder Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) einen Perspektiven- oder Betreuungsplan für Jugendliche, die die AusBildungspflicht bis 18 z.b. durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder durch zulässige Beschäftigung erfüllen. Bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans wird auch die Möglichkeit einer Fortsetzung oder Neuaufnahme eines Schulbesuchs geprüft. In diesen Prozess werden mögliche Schulen von Beginn an einbezogen. Die Schulen leisten gem. 14 Abs. 2 APflG im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplanes Unterstützung und ermöglichen ggf. die Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuches. Meldeverpflichtungen bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen bis 18 Für weiterführende Schulen (z.b. AHS-Oberstufe, BMHS) gilt die Meldeverpflichtung ab 1. Juli 2017. Für Pflichtschulen gilt die Meldeverpflichtung ab 1. Juli 2018. Datenmeldungen an die Statistik Austria Die Schule hat gem. 13 Abs. 2 APflG folgende Daten aller Zu- und Abgänge von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen (ab oder nach Beendigung der Schulpflicht) an die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu übermitteln: 1. das Geburtsdatum, 2. das Geschlecht, 3. die Staatsangehörigkeit, 4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes sofern dieser in Österreich liegt (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten oder der Jugendlichen, 5. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung sowie der Schulformenkennzahl und 6. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung sowie der Schulformenkennzahl Jede Datenlieferung hat unter Verwendung der Schulkennzahl alle für den jeweiligen Stichtag relevanten Zu- und Abgänge zu enthalten. Zur Übermittlung der Daten ist ausschließlich das von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebene Datenformat zu verwenden. Als Verwaltungssoftware wird z.b. SOKRATES Bund oder vergleichbare Softwareprodukte zur Verwaltung der Daten der

Seite 4 von 6 zu Geschäftszahl BMB-25.075/0021-II/1/2016 SchülerInnen zur Anwendung kommen. Weitere Details zum Datenformat, Webservice bzw. zur Portalapplikation werden den Schulen mit einem gesonderten Schreiben übermittelt. Meldestichtage pro Kalenderjahr Anfang Februar (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang April (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang Juni (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang Oktober (längstens binnen sieben Werktagen) Informationen zur AusBildungspflicht Die AusBildungspflicht bis 18 gilt für alle Jugendlichen, die mit bzw. ab Ende des Schuljahres 2016/17 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Gemäß 4 Abs. 1 APflG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Erziehungsberechtigte die Koordinierungsstelle verständigen. Erziehungsberechtigte, die die AusBildungspflicht schuldhaft verletzen, haben mit einer Geldstrafe von 100 bis 500, im Wiederholungsfall von 200 bis 1 000 zu rechnen. Koordinierungsstellen: Das SMS kann für das Bundesgebiet und für jedes Bundesland jeweils eine Koordinierungsstelle einrichten und hat deren Bestehen, Aufgaben und Kontaktdaten den betroffenen Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben und anderen relevanten Institutionen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Kontaktdaten Koordinierungsstelle: E-Mail: Info@AusBildungbis18.at Telefon: 0800 700 118 (Mo-Fr 09:00-13:00 Uhr) Erfüllung der AusBildungspflicht Jugendliche erfüllen die AusBildungspflicht, wenn sie eine weiterführende Schule besuchen, (z.b. eine AHS, BHS, BMS, BASOP, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Schule für Land- und Forstwirtschaft, ), eine Lehre oder überbetriebliche Lehrausbildung machen, eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften absolvieren, (z.b. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, zur zahnärztlichen Assistenz, zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin, zum Rettungsoder Notfallsanitäter / zur Rettungs- oder Notfallsanitäterin etc.), Kurse besuchen, die auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereiten (z.b. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen), an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf gemäß Behinderteneinstellungsgesetz), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert, teilnehmen,

Seite 5 von 6 zu Geschäftszahl BMB-25.075/0021-II/1/2016 einer zulässigen Beschäftigung in Verbindung mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nachgehen. Link zur Liste von anerkannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnamen: https://www.ausbildungbis18.at/index/downloads Erfüllung der AusBildungspflicht vor dem 18 Lebensjahr Für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder Teilqualifizierung gemäß 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit 8c) BAG oder gemäß 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen haben, endet die AusBildungspflicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus erfüllen auch SchülerInnen, die aufgrund außergewöhnlicher Leistungen und Begabungen eine Schulstufe übersprungen haben und dadurch vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Sekundarstufe II erfolgreich beenden, die AusBildungspflicht. Ausbildungsfreie Zeiträume Sind Jugendliche bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten in keiner AusBildung, stellt dies keine Verletzung der AusBildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Wartezeiten, in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Ruhen der AusBildungspflicht Die AusBildungspflicht ruht für jene Zeiträume, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen; an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen; an einem Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen; einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können. Informationstätigkeiten der Schulen Alle Schulen werden ersucht, bei sich bietenden Gelegenheiten pädagogischen Konferenzen, Elternabenden, Elternsprechtagen, SGA-Sitzungen, Gesprächen im Zuge der Berufsorientierung, der SchülerInnen- und Bildungsberatung etc. auf die AusBildungspflicht bis 18 hinzuweisen. Zielgruppenspezifische Informationen sind abrufbar unter: https://www.ausbildungbis18.at/ Weiterführende Informationen, einschlägige Studien und Handreichungen finden Sie auch unter https://www.bmb.gv.at/schulen/unterricht/ba/schulabbruch.html

Seite 6 von 6 zu Geschäftszahl BMB-25.075/0021-II/1/2016 Für LehrerInnen und Beratende stehen folgende Handreichungen zur Verfügung: Linde, Susanne/Linde-Leimer, Klaus (2014): damit niemand rausfällt! Grundlagen, Methoden und Werkzeuge für Schulen zur Verhinderung von frühzeitigem (Aus-)Bildungsabbruch. Wien. Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Bundesministerium für Bildung (2016): Beratung an und für Schulen. Informationsmaterialien für Schulleitung, Lehrende und Beratende an Schulen. Wien. Mit freundlichen Grüßen Wien, 29. November 2016 Für die Bundesministerin: Leiter der Sektion I: SC Kurt Nekula, MA Leiter der Sektion II: SC Mag. Dr. Christian Dorninger Beilagen Elektronisch gefertigt