Inhaltsverzeichnis. 1.3. Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden...



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDLAGEN...1 1.1. Veranlassung...1 1.2. Methodik der Umweltverträglichkeitsuntersuchung...5 1.2.1 Aufbau der Unterlagen...5 1.2.2 Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung...6 1.3. Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden...19 1.4. Standortkurzbeschreibung...32 2. UNTERSUCHUNGSRAHMEN...38 2.1. Räumlicher Untersuchungsrahmen...38 2.2. Inhaltlicher Untersuchungsrahmen...39 2.3. Zeitlicher Untersuchungsrahmen...40 3. BESCHREIBUNG DER UMWELT UND IHRER BESTANDTEILE (SCHUTZGÜTER) IM IST-ZUSTAND UND ERMITTLUNG IHRER SCHUTZWÜRDIGKEIT (BEDEUTUNG, EMPFINDLICHKEIT)...42 3.1. Hinweise zur Methodik...42 3.2. Schutzgut Mensch...43 3.2.1 Wohn- und Wohnumfeldfunktion...44 3.2.2 Ziele und Erfordernisse des Raumordnungsprogramms (RROP) Mecklenburgische Seenplatte...45 3.2.3 Ziele und Grundsätze des Landesraumentwicklungsprogramms M-V...46 3.2.4 Erholungsfunktion...46 3.2.5 Freiraumpotenzial...50 3.2.6 Zusammenfassende Bewertung...54 3.3. Schutzgut Arten und Lebensräume...55 3.3.1 Schutzgebiete gemäß LNatG M-V...55 3.3.2 Floristische und faunistische Kartierung...57 3.3.3 Zusammenfassende Bewertung...60 I

3.4. Schutzgut Landschaft...61 3.4.1 Zusammenfassende Bewertung...65 3.5. Schutzgut Boden...66 3.5.1 Zusammenfassende Bewertung...75 3.6. Schutzgut Wasser...76 3.6.1 Oberflächenwasserpotenzial...78 3.6.2 Grundwasserpotenzial...82 3.6.3 Zusammenfassende Bewertung...88 3.7. Schutzgut Klima/Luft...89 3.7.1 Zusammenfassende Bewertung...93 3.8. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter...94 3.9. Gesamtbewertung der Schutzwürdigkeit der Landschaft...95 II

1. Grundlagen 1.1. Veranlassung Der Vorhabensträger, die Schweinezucht Alt Tellin GmbH, mit Sitz in der Fienerstraße 1 in 39307 Gladau beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 10.458 Tierplätzen Sauen einschließlich dazugehöriger Absatzferkel und einer Biogasanlage zur Vergärung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) für die Erzeugung von Strom und Wärme durch die Verbrennung von Biogas. Ebenfalls sind Lagerbehälter für ausgegorene Biogasgülle geplant, um die nach TA Luft geforderte Mindestlagerdauer von 6 Monaten zu gewährleisten. Standort des Vorhabens: Landkreis: Demmin Gemeinde: Alt Tellin Gemarkung: Siedenbüssow Flur: 1 Flurstücke: 62 bis 64, 69/4, 69/5, 70 Die geplante Gesamtanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen, Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: Anlage zum Halten von Sauen und den dazugehörigen Absatzferkeln: - 3 Ställe mit Sozialtrakt - Nebeneinrichtungen - 1 Feuerlöschwasserteich von 2.000 m³ Fassungsvermögen - 1 Kleinkläranlage - 1 Futterhaus - 1 Futtersilo (überdacht) - Verkehrsflächen, PKW-Stellplätze und Waschplatz - 7 Lagerbehälter (mit Foliendach abgedeckt) für ausgegorene Biogasgülle mit je 5.364 m³ Lagerkapazität, insgesamt 37.548 m³ Lagerkapazität - 1 Lagerbehälter für Abwasser aus der Abluftreinigungsanlage von 1.700 m³ Fassungsvermögen 1

Biogasanlage: - 1 Blockheizkraftwerk (BHKW) mit 499 kw elektr, einer thermischen Leistung von 538 kw th und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1.241 kw FWL - 1 Fermenter mit 2.450 m³ Fassungsvermögen - 2 Nachgärbehälter mit je 2.450 m³ Fassungsvermögen - 1 Vorgrube mit 5.36,61 m³ Fassungsvermögen - 2 Fahrsilos für Mais- und Grassilage 2

Genehmigungserfordernis Das Genehmigungserfordernis im Sinne von 1 (2) 4. BImSchV erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: 3 Ställe mit insgesamt 10.458 Tierplätzen Sauen, davon - 2.048 Tierplätze ferkelführende Sauen - 8.410 Tierplätze niedertragende Sauen 6 Tierplätzen Stimuliereber 35.840 Tierplätzen Absatzferkel 1 Biogasanlage mit der elektrischen Leistung des Blockheizkraftwerkes (BHKW) von 499 kw el und einer Feuerungswärmeleistung von 1.241 kw FWL und 7 Lagerbehälter für ausgegorene Biogasgülle mit jeweils 5.364 m³ Lagerkapazität. Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Sauen einschließlich dazugehöriger Absatzferkel nach Nr. 7.1 (h), Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach der 4. BImSchV und des UVPG in der jeweiligen aktuellen Fassung, ergeben sich mit den Tierplatzzahlen (TP) nachfolgende Aussagen zur Genehmigungsbedürftigkeit und zur UVP-Pflicht. Durch die Errichtung und Betrieb der Anlage wird die maßgebende Größe der UVP- Pflicht im Sinne von 3b (1) UVPG überschritten. Damit wird ein Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Neubrandenburg. Zuordnung zu den Genehmigungsverfahrensarten Die Sauenanlage einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze ist der Spalte 1, Pkt. 7.1 (h) des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet. Nach 2 (1), 4. BImSchV wird das Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG durchgeführt. Die Biogasgüllebehälter sind in der Spalte 2, Pkt. 9.36 des Anhangs zur 4. BImSchV genannt. Sie ordnen sich dem Spalte 1-Verfahren für die Sauenanlage unter. Die Biogasanlage ist in der Spalte 2, Pkt. 1.4 a) des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt. Sie ordnen sich dem Spalte 1-Verfahren für die Sauenanlage unter. Aufgrund des engen räumlichen und technologischen Zusammenhangs wird für alle drei Anlagenarten eine gemeinsame Genehmigung angestrebt. 3

Genehmigungsart Der Antrag bezieht sich auf eine Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage entsprechend 4 BImSchG. Planungsbüro Der Planer der Sauen- und Biogasanlage ist die Landgesellschaft Mecklenburg- Vorpommern mbh mit Sitz in der Lindenallee 2a in 19067 Leezen. Die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein GmbH wurde von der Schweinezucht Alt Tellin GmbH zur Erarbeitung der Antragsunterlagen nach BImSchG für das Vorhaben einschließlich der Unterlagen über die Umweltauswirkungen beauftragt. Begehungen des Vorhabensstandortes sowie der Umgebung im Untersuchungsraum um den Standort erfolgten durch die Mitarbeiter der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein GmbH an verschiedenen Terminen in den Jahren 2006 und 2007. 4

1.2. Methodik der Umweltverträglichkeitsuntersuchung 1.2.1 Aufbau der Unterlagen Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ist inhaltlich und methodisch so gegliedert, dass die Ergebnisse der aufeinanderfolgenden Kapitel jeweils aufeinander aufbauen und zum Schluss das Ergebnis bzw. die Zusammenfassung steht. Die Anlagen (z. B. Karten, Dokumente) sind aus praktischen Gründen und zum besseren Verständnis jeweils am Ende der einzelnen Kapitel eingeordnet. In den beiden ersten Kapiteln werden ein kurzer Überblick über die Grundlagen der UVU, die angewandten Arbeitsmethoden, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Standortsituation gegeben sowie das Untersuchungsgebiet und der -zeitraum benannt. Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Schutzgüter im Ist-Zustand und die Ermittlung deren Schutzwürdigkeit (Bedeutung/ Empfindlichkeit) wird im Kapitel 3 vorgenommen. Die Feststellung bzw. Prognose der vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen und Wirkungspfade auf die Schutzgüter erfolgt in Kapitel 4. Im Kapitel 5 werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Vorhaben, dessen Betrieb sowie bei Störfall unter Nutzung der Ergebnisse aus Kapitel 3 und 4 ermittelt. Anschließend werden in Kapitel 6 eine Übersicht der geprüften Verfahrensalternativen und deren Auswahlgründe gegeben. Diese werden hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen untersucht. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher und nachteiliger Auswirkungen oder zum Ausgleich sowie Ersatz bei gegebenenfalls nicht ausgleichbaren, aber nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft durch die Verwirklichung des Vorhabens werden in Kapitel 7 vorgeschlagen. In Kapitel 8 werden Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Unterlagen auftraten, gegeben. Das abschließende Kapitel 9 beinhaltet die allgemein verständliche Zusammenfassung entsprechend 6 UVPG. 5

1.2.2 Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung Inhalt und Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG), d. h. sie stellt kein losgelöstes eigenes Verfahren dar. Sie ist vielmehr eine vertiefende Analyse im Genehmigungsverfahren zur Feststellung der Zulässigkeit des genannten Vorhabens. Grundlage der UVP ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung. Mit dem Inkrafttreten der novellierten 9. BImSchV, welche die Anforderungen des UVPG im Bereich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren näher bestimmt, ist sie auch für Tierhaltungsanlagen, die bestimmte Leistungs- und Größenwerte erreichen und/oder überschreiten, anzuwenden. Der wesentliche Inhalt der UVP ist in 2 (1) UVPG, 1a, 4e der 9. BImSchV in der aktuellen Fassung, festgeschrieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst Ermittlung Beschreibung Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen einschließlich die menschliche Gesundheit, 2. Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt 3. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 4. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Als Kurzformel lässt sich ableiten: WAS wirkt WIE WORAUF 6

Zweck des UVPG ( 1 UVPG) ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. so früh wie möglich auf das Vorhaben selber eingegangen wird und Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen bezüglich der Emissionen und Immissionen im geplanten Vorhaben ergriffen werden, 3. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. Schutz vor und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch im BImSchG als Ziel verankert, jedoch wird durch die Erstellung der UVP eine höhere Qualität und Sicherheit gegenüber solchen Verfahren ohne UVP erreicht. Diese kommt in erster Linie durch die Analyse der Wechselwirkungen zum Ausdruck. Die synoptische, medienübergreifende Betrachtung und Bewertung aller Auswirkungen und damit die Verhinderung der Verlagerung von Problemen, insbesondere in der Folge von Schutzmaßnahmen, die frühzeitige Erkennung von Konflikten und effektiver Ansatzpunkte präventiver Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist gefragt. Die UVP betrachtet die Auswirkungen auf die Umwelt ganzheitlich, wie in der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) im Pkt. 03 dargestellt wird: Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu 3 UVPG verursacht werden. Der hier vorliegende, entscheidungserhebliche Sachverhalt als Grundlage für verwaltungsbehördliche Entscheidungen wird als Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) bezeichnet. 7

Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung Sofern der Vorhabensträger die zuständige Behörde vor Verfahrensbeginn, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungszustand des Vorhabens und auf Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang nach 6 UVPG der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen ( 5 UVPG). Der Vorhabensträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Ermittlung der Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen ( 6 UVPG). In der UVPVwV sind im Anhang 2 und 3 Hinweise für die beizubringenden Unterlagen bei Beeinträchtigung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sowie bei Gewässern genannt. Für die Bewertung der Auswirkungen auf - Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft, - Fließgewässer, - Bodenbeschaffenheit, - Luftbeschaffenheit sind Orientierungshilfen in Anhang 1 UVPVwV gegeben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen und holt ihre Stellungnahmen ein ( 7 UVPG). Kann ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die o. g. Schutzgüter in einem anderen Staat haben, ist eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung durchzuführen ( 8 UVPG). Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit, bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auch die Öffentlichkeit der dort ansässigen Personen, zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage öffentlich ausgelegter Unterlagen anzuhören ( 9, 9a UVPG). Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Grundlagen der von ihr erarbeiteten zusammenfassenden Darstellung nach 11 UVPG und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ( 12 UVPG). 8

Verfahren zur Bewertung der Umweltverträglichkeit Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen wird im Pkt. 0.5.1.3 UVPVwV (Verfahren (Methoden)) folgendes festgestellt: Zur Ermittlung und allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen und quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen. Um zu einer Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der behördlichen verfahrensinternen Prüfung der Umweltverträglichkeit zu kommen, hat sich als eine Methode die ökologische Risikoanalyse bewährt, deren Schritte das folgende Schema in Abbildung 1.2.2.3a zeigt. Diese Methode wurde zur Erarbeitung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwendet. Prognose von Belastungen und Belastungspfaden Bestandsaufnahme Analyse der Schutzgüter Ermittlung der Schutzwürdigkeit (ökologisches Potenzial) - Empfindlichkeit - Bedeutung Prognose der potenziellen Umweltauswirkungen unter Beachtung der Wechselwirkungen (ökologisches Risiko) Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und/oder Ausgleich einschließlich Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Prognose der voraussichtlich nicht ausgleichbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft Vorschläge für Ersatzmaßnahmen Resümierende Bewertung und Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes Abb. 1.2.2.a: Arbeitsschritte der ökologischen Risikoanalyse 9

Für die Analyse und Ermittlung der Schutzwürdigkeit der Schutzgüter, dem ersten Arbeitsschritt der ökologischen Risikoanalyse, wurde u. a. auf die Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg - Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) zurückgegriffen, die folgende Begriffsbestimmungen definieren: Landschaftspotenzial Leistungsvermögen eines Landschaftsraumes hinsichtlich der Erfüllung einer bestimmten Funktion im Landschaftshaushalt. Landschaftshaushaltliche Funktion Aufgabe im Landschaftshaushalt, deren Erfüllung der Aufrechterhaltung und Entwicklung des Geosystems und damit auch der Erhaltung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit für den Menschen dient. Schutzwürdigkeit der Landschaft Die Würdigkeit geschützt zu werden, wird aus dem Leistungsvermögen eines Landschaftselementes/ Landschaftsraumes hinsichtlich der Erfüllung bestimmter Funktionen im Landschaftshaushalt abgeleitet. Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit erfolgt in der Regel in einer 4-stufigen Graduierung: Stufe 1: Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: gering mittel hoch sehr hoch Für die einzelnen Landschaftspotenziale als Teile der Schutzgüter gemäß UVPG ergeben sich danach in modifizierter Form die wesentlichen Maßstäbe nach Tabelle 1.2.2.3a. 10

Tab. 1.2.2.a: Übersicht der Landschaftspotenziale Landschaftspotenzial Funktionen Kriterien Merkmale Arten und Lebensräume Biotopfunktion Lebensraum Artenvorkommen Wiederherstellungszeit Gefährdung besonderer Schutz Naturnähe Gefährdung Lebensraumentwicklungspotenzial überregionale Vernetzungsfunktion für Tiere großräumige Habitate störungsarme Trittsteinhabitate Bedeutung für Vogelzug Räume Landschaftsbild Boden Wasser/Boden Wasser Klima/Luft Erlebnisfunktion Vielfalt, Eigenart, Naturnähe Wert der Schönheit Standortfunktion Infiltrationsfunktion Retentionsfunktion Überschwemmungsgebiete Oberflächenwasserschutzfunktion Ausgleichsfunktion Immissionsschutzfunktion Bodenfruchtbarkeit als Sonderstandorte Grundwasserleiter Überflutungsbereich Wassermenge und -qualität Acker- und Grünlandzahl morphogenetische Einheiten Neubildungsvermögen nutzbares Dargebot Archivfunktion alte, seltene Böden Seltenheit, Ursprünglichkeit Biomasseproduktionsvermögen Biotopentwicklungspotenzial Grundwasserneubildungsvermögen Oberflächenwasser- Fließ- und Stillgewässer, Güteklasse 11

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Als Bestandsteil der UVP sind für die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft in 17 (2) des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im Land Mecklenburg - Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) vom 11.07.2005 folgende Verfahrensschritte vorgegeben, die mit denen der ökologischen Risikoanalyse korrespondieren: - die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter Berücksichtigung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes, - die Prüfung der Vermeidbarkeit und Verringerung des Eingriffs, - die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs, - die Darstellung der Beeinträchtigungen der Strukturen, Funktionen und Prozesse des Naturhaushalts, auch hinsichtlich der angestrebten oder zu erwartenden Entwicklung nach dem Eingriff, - die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sowie der Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, - Maßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs oder des Ersatzes gemäß 16 Abs. 5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im LNatG M-V, 14 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu 18 Abs. 1, 7 und 8 BNatSchG), wird wie folgt formuliert: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Die Eingriffsbestimmung sowie -regelung ( 14 LNatG M-V) sowie die Zulässigkeit, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft ( 15 LNatG M-V) sind im folgenden Ablaufschema (OTT 1998, nach Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung - LANA) dargestellt. 12

Ablaufschema der Eingriffsregelung nach 18 BNatSchG (LANA,1996) EINGRIFFSBESTIMMUNG Ja Nein Vorhaben gem. Positivliste Genehmigungspflicht Ja Nein Gestaltungs- oder Nutzungsänderung Ja Nein Ja Nein Vorhaben ist kein Eingriff Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen VERMEIDUNG Alle erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen werden vermieden Nein Ja Verfahren abgeschlossen AUSGLEICH Alle erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen werden ausgeglichen Nein Ja Verfahren abgeschlossen ABWÄGUNG Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gehen in der Abwägung vor Nein Ja Vorhaben unzulässig ERSATZMAßNAHMEN Alle nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen werden durch Ersatzmaßnahmen kompensiert Nein Ja Verfahren abgeschlossen GELDLEISTUNGEN Abb. 1.2.2.b: Ablaufschema der Eingriffsregelung 13

Problematik der Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich und Ersatz, Ausgleichszahlung) In einer Bilanz ist nachzuweisen, dass durch das Vorhaben ausgelöste erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen durch Ausgleich oder Ersatz kompensiert werden können. Dabei sind die Unterschiede zwischen Ausgleich und Ersatz zu beachten, wie sie in 15 (4) (5) LNatG M-V genannt werden: (4) Ausgleich: Unvermeidbare Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft hat der Verursacher bei der Planung darzustellen und innerhalb einer zu bestimmenden Frist so auszugleichen, dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturschutzes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Ausgleichsmaßnahmen). Dabei hat die Wiederherstellung Vorrang vor der Neugestaltung. (5) Ersatz: Ist ein Eingriff nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbar, aber vorrangig, hat der Verursacher möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft durch geeignete Maßnahmen die beeinträchtigten Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Können bei vorrangigen Eingriffen auch Ersatzmaßnahmen nicht wirksam werden, ist für die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung zu leisten. Im 16 (7) LNatG M-V wird die Höhe der Ausgleichszahlung ohne Eingang auf die konkrete Wertermittlung nur allgemein festgestellt: (7) Ausgleichszahlung: Die Ausgleichszahlung nach 15 Abs. 6 ist an das Land zu leisten. Ihre Höhe bemisst sich nach den Kosten, die der Verursacher für Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Höhe der Zahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil sowie der Zumutbarkeit für den Verursacher. Die Schwere des Eingriffs ist in der Regel anhand der beanspruchten Fläche, der eingetretenen Schädigung oder Beseitigung von Lebensgemeinschaften oder Landschaftsbestandteilen zu bestimmen. Ein Prinzip zur Bilanzierung von Kompensationsmaßnahmen, das sogenannte Biotopwertverfahren, bundesweit am meisten verbreitet, ist in Kurzfassung im Folgenden benannt: Unterschiedlichen Biotoptypen werden - ohne Bezug auf bestimmte Eingriffe - Wertigkeiten zugeordnet; es wird damit ein Wertverhältnis der Biotoptypen untereinander normiert. 14

Im Eingriffsfall wird ermittelt, welche Biotoptypen vom Eingriff bzw. dessen Wirkungen betroffen sein können und welchen Flächenumfang diese haben. Teilweise können die vorgegebenen Werte korrigiert werden, wenn die konkrete Ausprägung der Biotope dies rechtfertigt. Dann wird eingeschätzt, wie diese Biotope sich durch den Eingriff verändern werden und welcher Biotoptypen-Kategorie sie nach dem Eingriff zuzurechnen sind. Die Flächengrößen-Werte (m², ha) werden mit den entsprechenden Wertzahlen multipliziert und die Ergebnisse vor und nach dem prognostizierten Eingriff bilanziert. Gleiches geschieht mit den vorgesehenen Kompensationsflächen (vor und nach der Kompensation). Ist die rechnerische Bilanz, der Saldo vor und nach dem Eingriff auf der Eingriffsfläche zuzüglich der Wertsteigerungen auf den Kompensationsflächen ausgeglichen, gilt der Eingriff als kompensiert. Im LANA - Gutachten wurde diese Art der Bewertung und Ermittlung von Kompensationsumfängen nicht zur bundesweiten Anwendung empfohlen. Aus der Vielzahl von Gründen seien hier nur die entscheidenden Gründe genannt: - Biotop(typen)werte sind nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abzubilden. - Die Methode, (kardinale) Wertflächen-Ziffern mit (ordinalen) Wertstufen-Zahlen zu verrechnen, ist bewertungstheoretisch unzulässig. - Die Biotop(typen)werte, die in das Verfahren eingesetzt werden, sind in der überwiegenden Zahl nicht von autorisierten Gremien beschlossen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Übereinkunft mit bundesweiter Gültigkeit fehlt und die einzelnen Methoden kontrovers diskutiert werden. In der konkreten Vorgehensweise des Einzelfalls sind deshalb Kompromisse und Fragmentismus nicht auszuschließen. 15

Die wesentlichen Schritte sind in den nachfolgenden beiden Abbildungen 1.2.2.3c und 1.2.2.3d schematisch dargestellt. Da nicht alle Beeinträchtigungen der Eingriffsregelung unterliegen, sondern nur solche mit erheblicher und/oder nachhaltiger Wirkung, sind die Kriterien für die Erheblichkeit und Nachhaltigkeit im Folgenden aufgelistet. Eingriffe gelten als erheblich, wenn: - Beeinträchtigung von Funktionen mit besonderer Bedeutung unabhängig vom Maß der Beeinträchtigung festzustellen sind - Beeinträchtigung nicht ausgleichbar auf Grund langer Entwicklungszeiten sind - nach 20 c BNatSchG geschützte Biotope beeinträchtigt werden - aufgrund keiner bzw. kaum vorhandener Vorbelastung oder hoher Vorbelastung kaum noch Beeinträchtigungen am Standort zu verkraften sind - Summeneffekte, die im Einzelnen unerhebliche Beeinträchtigungen darstellen, jedoch zur Gesamterheblichkeit führen - Funktion allgemeiner Bedeutung nicht mehr gewährleistet Eingriffe gelten als nachhaltig, wenn: - ihre Wirkungen länger als 5 Jahre andauern 16

Kriterienkatalog Beeinträchtigung erheblich oder nachhaltig? ja Eingriff Kompensation nein kein Eingriff bei betroffenen Funktionen mit allgemeiner Bedeutung Kriterienkatalog mit besonderer Bedeutung vereinfachte Form ausführliche Form Bewertung nach Biotoptypenkartierung Mindeststandards zur Erfassung und Bewertung der Landschaftsfaktoren Vorgaben Untersuchungszeiträume und Anzahl der Erhebungen Tierartenerfassung nach Biotoptypen Wertbestimmende Merkmale u. Definitionen/Kriterien zur Werteinstufung 1 4 (Standard- u. Zusatzkriterien) Zuordnungsbeziehung von Wertstufen und Kompensationsfaktoren vereinfacht und ausführlich Kompensationsfläche/Bilanz Abb. 1.2.2.c: Schrittweise Darstellung der Eingriffsregelung 17

Kompensationsformen Wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt? nein kein Eingriff ja Eingriff Kompensation bei betroffenen Funktionen mit allgemeiner Bedeutung: ausschließlich am Maß der Biotopbeeinträchtigung (schließt Landschaftsbild ein) (vereinfachte Form) mit besonderer Bedeutung: beeinträchtigte Funktionen im Einzelnen (ausführliche Form) Landschaftsfaktoren: - Arten und Lebensräume - Landschaftsbild - abiotische Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Klima, Luft) Kriterien nach Anlage 3 der Hinweise zur Eingriffsregelung Definition der Landschaftsfaktoren und Beschreibung der Funktionen mit besonderer Bedeutung Abb. 1.2.2.d: Kompensationsformen 18

1.3. Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens Der Vorhabensträger, die Schweinezucht Alt Tellin GmbH, mit Sitz in der Fienerstraße 1 in 39307 Gladau beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 10.458 Tierplätzen Sauen einschließlich dazugehöriger Absatzferkel und einer Biogasanlage zur Vergärung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) für die Erzeugung von Strom und Wärme durch die Verbrennung von Biogas. Ebenfalls sind Lagerbehälter für ausgegorene Biogasgülle geplant, um die nach TA Luft geforderte Mindestlagerdauer von 6 Monaten zu gewährleisten. Standort des Vorhabens: Landkreis: Demmin Gemeinde: Alt Tellin Gemarkung: Siedenbüssow Flur: 1 Flurstücke: 62 bis 64, 69/4, 69/5, 70 Die geplante Gesamtanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen, Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: Die geplante Gesamtanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen, Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: Anlage zum Halten von Sauen und den dazugehörigen Absatzferkeln: - 3 Ställe mit Abluftreinigungsanlage - Nebeneinrichtungen - Sozialtrakt - 1 Feuerlöschwasserteich - 1 Futterhaus mit 10 Futtersilos - 1 Futtersiloanlage für Gras-/Maissilage (überdacht) - Verkehrsflächen, PKW-Stellplätze und Waschplatz - 7 Lagerbehälter (mit Foliendach abgedeckt) für ausgegorene Biogasgülle mit je 5.364 m³ Lagerkapazität (Netto), insgesamt 37.548 m³ Lagerkapazität (Netto) 19

- 1 Lagerbehälter für Abwasser aus der Abluftreinigungsanlage von 1.700 m³ Fassungsvermögen Biogasanlage: - 1 Blockheizkraftwerk (BHKW) mit 499 kw elektr, einer thermischen Leistung von 538 kw th und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1.241 kw FWL - 1 Fermenter mit 3.042 m³ Fassungsvermögen (Brutto), 2.450 m³ (Netto) - 2 Nachgärbehälter mit je 3.042 m³ Fassungsvermögen (Brutto), je 2.450 m³ (Netto) - 1 Vorgrube mit 536,61 m³ Fassungsvermögen - 2 Fahrsilos für Mais- und Grassilage Genehmigungserfordernis Das Genehmigungserfordernis im Sinne von 1 (2) 4. BImSchV erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen bzw. Betriebseinheiten: 3 Ställe mit insgesamt 10.458 Tierplätzen Sauen, davon - 2.048 Tierplätze ferkelführende Sauen - 8.410 Tierplätze niedertragende Sauen 6 Tierplätzen Stimuliereber 35.840 Tierplätzen Absatzferkel 1 Biogasanlage mit der elektrischer Leistung des Blockheizkraftwerkes (BHKW) von 499 kw el und einer Feuerungswärmeleistung von 1.241 kw FWL und 7 Lagerbehälter für ausgegorene Biogasgülle mit jeweils 5.364 m³ (Netto) Lagerkapazität. 20

Das Vorhaben soll mit folgenden Maßnahmen realisiert werden durch: Neubau einer Stallanlage mit drei Einzelställen zum Halten von 10.458 TP Sauen und deren Nachzucht einschließlich einer Abluftreinigungsanlage sowie Neubau einer Biogasanlage für 499 kw elektr. Leistung sowie Neubau von 7 Biogasgüllelagerbehältern mit je 5.364 m³ Lagervolumen. Tabelle 1.3: Tierplatzzahlen der einzelnen Stallbereiche Nr. Abteil Haltungsart Tierplätze 1 Ferkelbereich Absetzferkel 17.920 2 Ferkelbereich Absetzferkel 17.920 3 Abferkelbereich ferkelführende Sauen 1.024 4 Abferkelbereich ferkelführende Sauen 1.024 5 Wartebereich 1 Niedertragende Sauen 3.520 6 Wartebereich 2 Niedertragende Sauen 3.840 7 Deckzentrum Sauenplätze Eberplätze Summe Sauenplätze (inkl. Eber und Krankenplätze) Summe Absetzferkelplätze 1.050 6 10.464 35.840 21