Musterbrief für eine Beitragserhöhung in der Krankenversicherung)



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Transkript:

Musterbrief für eine Beitragserhöhung in der Krankenversicherung) Sehr geehrte(r)..., wir bedanken uns dafür, dass Sie uns als starkem Partner rund um Ihre Gesundheit vertrauen. Ihre vertraglichen Leistungen sichern wir Ihnen ein Leben lang zu. Heute informieren wir Sie über Ihren Beitrag ab dem 01.01.2014. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich der monatliche Gesamtbeitrag Ihres Vertrages ab 01.01.2014 von um xx,xx EUR auf erhöht. Warum erhöhen wir Ihren Beitrag? Wir garantieren Ihnen einen leistungsstarken Versicherungsschutz. Durch den medizinischen Fortschritt steigen allerdings mitunter die Gesundheitskosten. Daher prüfen wir nach den gesetzlichen Vorschriften einmal jährlich für jeden Tarif das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben. Zeigt sich dabei eine deutliche Abweichung, werden die Beiträge angepasst. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Wichtige Hinweise. Leider betrifft dies in diesem Jahr auch Ihren Vertrag. Die Allianz Private Krankenversicherung verfolgt jedoch weiterhin das Ziel, langfristig beitragsstabil und sicher zu sein. Sind Sie an weiteren Informationen interessiert? Diese können Sie gern unserer Informationsbroschüre: Fragen rund um Ihre Beiträge, die wir Ihnen gern auf Anfrage zusenden, entnehmen. Warum können die Beiträge auch bei Leistungsfreiheit steigen? Eine Beitragsanpassung kann auch dann erfolgen, wenn Sie bzw. mitversicherte Personen keine oder wenige Rechnungen eingereicht haben. Bei der Kalkulation wird von der Gemeinschaft der Versicherten eines Tarifs ausgegangen. Eine individuelle Betrachtungsweise darf nicht erfolgen. Ein kostenbewusster Umgang mit der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen wirkt sich dennoch positiv aus, etwa durch unser Geld zurück mit dem BONUS-Programm in der Krankenvollversicherung. Auch in der Krankentagegeld-/ und Krankenhaustagegeldversicherung ist die Beitragshöhe von den Leistungsausgaben im jeweiligen Tarif abhängig. Bitte beachten Sie: Für den Tarif 703 (Ambulant-Tarif) war für Frauen vier Jahre keine Beitragsanpassung erforderlich. Neben den gestiegenen Leistungsausgaben mussten nun weitere Rechnungsgrundlagen, wie beispielsweise die höhere Lebenserwartung, aktualisiert und in den Beitrag einbezogen werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, wurden die Formulierungen der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder überarbeitet und abgestimmt. Eine entsprechende Information mit der überarbeiteten Fassung liegt diesem Schreiben bei. Diese Angleichung hat keine Auswirkung auf den Leistungsumfang Ihres Vertrages. Haben Sie Fragen zu Ihrer Versicherung? Ihr zuständiger Betreuer hilft Ihnen gern. Oder rufen Sie uns an. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800.5 89 33 24. Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Hinweise und auf Ihrem Versicherungsschein. Mit freundlichen Grüßen Ihre Allianz Private Krankenversicherungs-AG Anlage Unterschriften

Wichtige Hinweise Rechtsgrundlage für die Anpassung von Beiträgen, Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge von Bisex-Tarifen ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht. Die Rechtsgrundlage für die Anpassung von Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge im Standard- und Basistarif Sofern in Ihrem Vertrag ausschließlich oder teilweise eine Absicherung im Standard- oder Basistarif besteht, ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Anpassung der entsprechenden Beiträge aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr einige für Sie vorteilhafte Änderungen mit Auswirkungen auf Ihren Versicherungsvertrag beschlossen. Die Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung stellt für Sie die wichtigste Änderung dar: Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll, sofern die weiteren erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen zu den neuen gesetzlichen Regelungen und den damit verbundenen Änderungen Ihrer AVB finden Sie unter www.allianz.de/info-kranken. Unter dieser Adresse haben wir für Sie eine übersichtliche Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen bereitgestellt. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte unter der im Anschreiben genannten Telefonnummer an. Information zur Alterungsrückstellung Altersbedingt steigende Gesundheitskosten werden dank der dafür gebildeten Alterungsrückstellung ausgeglichen. Ihr individueller Beitrag erhöht sich somit nicht, weil Sie älter geworden sind, sondern wegen höherer Leistungsausgaben für die Versichertengemeinschaft Ihres Tarifes und einer gestiegenen Lebenserwartung. Weitere Informationen hierzu enthält unsere Informationsbroschüre: Fragen rund um Ihre Beiträge, die wir Ihnen gern auf Anfrage zusenden. Allgemeine Information zum Tarifwechsel Gesetzestext zu 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): "(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a. die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b. der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen

Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c. die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer a. die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; b. bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte. Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden. (2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierten Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. [...]" Möglichkeiten zur Vertragsumstellung Sie können durch Minderung des Leistungsumfanges Ihren Beitrag reduzieren. Wenn Sie an einer Vertragsumstellung interessiert sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Oder rufen Sie uns kostenfrei an. Unsere Kundenbetreuung berät Sie gern unter: 08 00.5 89 33 24 (Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr) Vorab noch einige Hinweise: Das Gesetz sieht vor, dass Kunden, die zum 31.12.2013 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, Vorschläge zur Vertragsumstellung erhalten. Abhängig vom bestehenden Versicherungsschutz erhalten Sie eine oder mehrere Umstellungsalternativen. Die Beitragsdifferenz ergibt sich aus dem direkten Vergleich mit den in Ihrem Versicherungsschein genannten aktuellen Beiträgen. Der Beitrag erhöht sich, wenn sich bei einer gegebenenfalls durchzuführenden Gesundheitsprüfung ein Risikozuschlag ergibt. Grundlage ist das gesetzliche Tarifwechselrecht des 204 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich für leistungsstärkere Tarife entscheiden, führen wir für die Mehrleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Gesundheitsprüfung durch. Hierbei kann es zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen und Wartezeiten kommen. Für die Risikoeinschätzung benötigen wir von Ihnen einen vollständigen Antrag mit Gesundheitsangaben. Sie können die Vereinbarung eines Risikozuschlages dadurch abwenden, dass Sie hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Bei einem Wechsel zurück gelten die gleichen Grundsätze. Mit einem günstigeren Tarif verringert sich in der Regel der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes, z. B. durch - höheren Selbstbehalt - niedrigere Kostenerstattung (z.b. für Zahnersatz) - Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) - oder das Primärarztprinzip, d. h. es muss bei der Erstuntersuchung der Hausarzt aufgesucht werden. Wenn Sie an einer Vertragsumstellung interessiert sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Der ausgewiesene Beitrag in den folgenden Vorschlägen gilt somit vorbehaltlich einer eventuellen Gesundheitsprüfung und eines sich daraus ergebenden Risikozuschlages. Bestehende Erschwernisse wie z. B. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse werden selbstverständlich weiterhin berücksichtigt. Die Vorschläge sind unverbindlich. Umstellungsvorschlag : Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Änderungstermin 01.01.2014 702 ambulante Heilbehandlung geändert Selbstbeteiligung 235 EUR Weitere Tarife (720, 741, 471, PVN) unverändert Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Änderungstermin 01.01.2014 VS2400V* Krankheitskosten geändert - ambulante Heilbehandlung - allg. Krankenhausleistungen - 100% Zahnbeh., 60% Zahners. Selbstbeteiligung 1.320 EUR Entlastung im Alter 120 EUR Weitere Tarife (451, 471, PVN) unverändert * Der Umstellungsvorschlag beinhaltet ausschließlich den Wegfall bzw. die Umstellung des bislang zu dem genannten Tarif abgesicherten Zusatztarifes. ** Der Beitrag im verbleibenden Tarif verringert sich um die Anrechnung der angesammelten Alterungsrückstellungen aus dem entfallenden bzw. umgestellten Zusatztarif.

Umstellungsvorschlag in einen unserer verkaufsstärksten Tarife : Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie auf einen unserer verkaufsstärksten Tarife hinzuweisen. Die Auswahl des Tarifes richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Daher konnte nicht berücksichtigt werden, ob der Tarif für Sie geeignet ist. Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Änderungstermin 01.01.2014 712 ambulante Heilbehandlung geändert Selbstbet. 40 %, max, 2.000 EUR Weitere Tarife (720, 741, 471, PVN) unverändert Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Änderungstermin 01.01.2014 VSiV* Krankheitskosten geändert Selbstbeteiligung 330 EUR Entlastung im Alter 120 EUR VSZ2* Zusatzleistungen geändert Weitere Tarife (451, 471, PVN) unverändert * Bei diesem Umstellungsvorschlag ergeben sich Mehrleistungen, für die eine Risikoprüfung erforderlich ist. Umstellungsvorschlag in einen brancheneinheitlichen Tarif : Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie auf den brancheneinheitlichen Standardtarif als Absicherungsalternative hinzuweisen, auch wenn sich der Beitrag dadurch erhöhen sollte. Das Leistungsniveau des Standardtarifs ist vergleichbar mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag ist pro Person auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag begrenzt (gilt für Beihilfeberechtigte anteilig). Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Ehegatten gemeinsam nicht mehr als 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Sie können unter den folgenden Voraussetzungen in den Standardtarif wechseln: - Sie waren mindestens 10 Jahre in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert und sind älter als 65 Jahre oder - Sie sind älter als 55 Jahre oder bereits Rentner, Ihr jährliches Gesamteinkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in 2013 52.200 EUR) und Sie waren mindestens 10 Jahren in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert. - Als Familienangehöriger eines Versicherten im Standardtarif können Sie sich auch nach diesem Tarif versichern, wenn Sie bei unterstellter GKV-Versicherung familienversichert wären. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenversicherung (z.b. Zusatzversicherungen für privatärztliche Behandlung und bessere Unterbringung im Krankenhaus) bestehen oder abgeschlossen werden. Bei einem Tarifwechsel zum 01.01.2014 ergäbe sich für den Standardtarif folgender monatlicher Beitrag: Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Tarif Leistungsumfang Beitrag STN Krankheitskosten Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Tarif Leistungsumfang Beitrag STN Krankheitskosten Sie können auch in den brancheneinheitlichen Basistarif wechseln. Da die Beiträge des Basistarifs in der Regel aber deutlich höher sind als die des Standardtarifs, verzichten wir auf eine ausführliche Darstellung. Falls Sie sich für einen Wechsel in den Basistarif interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer bzw. rufen Sie unter oben genannte Telefonnummer an.