Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

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Transkript:

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Version 1.0 vo 4. Februar 2015 Copyright by Feuerwehr Koordination Schweiz FKS Christoffelgasse 7 CH-3011 Bern Tel. +41 31 50 51 118 www.feukos.ch Gestaltung und Druckvorstufe: weiss counication+design ag Ländtestrasse 5 CH-2501 Biel-Bienne Tel. +41 32 328 11 11 www.wcd.ch 2 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Begriffe 4 3 Allgeeine Anforderungen 5 4 Inkrafttreten 5 5 Feuerwehrzufahrten 6 5.1 Breiten, Kurven, Höhen 6 5.2 Steigung, Steigungsänderung und Gefälle 7 5.3 Fahrspuren 8 5.4 Trottoir und Randsteine 8 5.5 Sperrvorrichtungen 8 6 Bewegungs- und Stellflächen 9 7 Zugangswege und Durchgänge für die Einsatzkräfte 10 8 Flächen für Gebäude geringer Höhe: bis 11 Gesathöhe sowie für Nebenbauten und Gebäude geringer Abessungen 11 9 Flächen für Gebäude ittlerer Höhe: bis 30 Gesathöhe 12 10 Flächen für Hochhäuser: ehr als 30 Gesathöhe 13 3 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen 1 I Geltungsbereich Art. 44 der Brandschutznor Ausgabe 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) lautet: Bauten und Anlagen üssen für den raschen und zweckässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Diese Richtlinie der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS regelt i Sinne des Art. 44 der Brandschutznor der VKF die konkreten, i Standardkonzept geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen für die Feuerwehr. Weichen die baulichen Gegebenheiten i begründeten Einzelfall so vo Standardkonzept ab, dass die vorgeschriebenen Massnahen als ungenügend oder unverhältnisässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahen angeessen zu erweitern oder zu reduzieren (z.b. Terrassensiedlungen, Gebäude in Hanglage it bergseitiger FW-Zufahrt). Zufahrten und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind festzulegen, zu arkieren und ständig freizuhalten. An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Die Anforderungen der Brandschutzvorschriften (Brandschutznor und Brandschutzrichtlinie) lassen den Planern und der zuständigen Brandschutzbehörde/Feuerwehr einen gewissen Spielrau in der Gestaltung des Feuerwehrzugangs. 2 I Begriffe Bewegungsflächen sind direkt oder über Feuerwehrzufahrten erreichbare, befestigte Flächen, die de Aufstellen von Löschfahrzeugen, der Bereitstellung von Gerätschaften sowie de Rettungs- und Löscheinsatz dienen und jederzeit zugänglich sind. Feuerwehraufzüge Definitionen) Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den noralen Gebrauch, die zusätzlich so konstruiert und abgesichert sind, dass sie i Brandfall von der Feuerwehr für die Intervention oder zur Evakuation eingesetzt werden können. Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen, die it den öffentlichen Verkehrsflächen direkt in Verbindung stehen, de Erreichen der Feuerwehrbewegungs- und Stellflächen dienen und für die Einsatzkräfte jederzeit befahrbar sind. Fluchtweg Definitionen) Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, u von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort i Gebäude zu gelangen. Gebäudegeoetrie Definitionen) a Gebäude geringer Höhe: bis 11 Gesathöhe; b Gebäude ittlerer Höhe: bis 30 Gesathöhe; c Hochhäuser: ehr als 30 Gesathöhe; d Gebäude it geringer Abessung: Gebäude geringer Höhe, ax. 2 Geschosse über Terrain, ax. 1 Geschoss unter Terrain, Sue aller Geschossflächen ax. 600 2, keine Nutzung für schlafende Personen it Ausnahe einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räue it grosser Personenbelegung nur i Erdgeschoss. e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestit sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in assgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 2 nicht übersteigt. Gesathöhe Definitionen) Die Gesathöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen de höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf de assgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern u die Firsthöhe, bei Flachdächern u den Dachrand. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestiungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Haronisierung der Baubegriffe (IVHB). Löschleitungen Definitionen) Als Löschleitungen gelten nasse oder trockene Steigleitungen it Innenhydranten (Anschlussleitungen indestens DN 80), welche der Feuerwehr i Innern von Bauten und Anlagen zur Verfügung stehen. Massgebendes Terrain Definitionen) Als assgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht ehr festgestellt werden, ist vo natürlichen Geländeverlauf der Ugebung auszugehen. Aus planerischen und erschliessungstechnischen Grün- 4 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen den kann das assgebende Terrain in eine Planungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. Rettungsweg Definitionen) Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen. Sicherheitstreppenhaus Definitionen) Treppenhaus, das gegen das Eindringen von Rauch und Feuer besonders geschützt, auf jede Geschoss nur durch Schleusen oder über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich ist. Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern Definitionen) Schleusen vor Sicherheitstreppenhäusern sind durch Brandeldeanlagen (Teilüberwachung) zu überwachen und durch Überströen von Luft aus den dazu gehörenden und it einer RDA unter Überdruck gesetzten Bereichen (Treppenrau, Aufzugsschacht usw.) vollständig durchgespült (Querlüftung). Stellflächen sind direkt oder über Feuerwehrzufahrten erreichbare, befestigte Flächen, die de Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen, für den Rettungs- und Löscheinsatz dienen und jederzeit zugänglich sind. Sowohl i Bereich der Stellfläche, als auch zwischen Stellfläche und Gebäude dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerende Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäue befinden. 3 I Allgeeine Anforderungen Für die Zufahrten der Feuerwehren gelten folgende inialen Grundanforderungen: Die Zufahrten sind so nahe an die zu erschliessenden Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein wirksaer Einsatz der Feuerwehr öglich ist. Für Bauten und Anlagen it grosse Verkehrsaufkoen, wie grossflächige Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Hochhäuser, Industrie- und Parkinganlagen, werden die Anforderungen an die Zugänglichkeit i Einzelfall durch die zuständige Brandschutzbehörde in Abstiung it der zuständigen Feuerwehr festgelegt. Fahrzeug-Parkflächen zählen nicht als Feuerwehrzufahrten oder als Bewegungs- und Stellflächen. Es ist sicherzustellen, dass ordnungsgeäss parkierte Fahrzeuge die Zufahrt, das Bewegen und das Stellen der Feuerwehrfahrzeuge nicht behindern können. Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen sowie Tragfähigkeitsbeschränkungen sind geäss Signalisationsverordnung zu kennzeichnen. Zu- und Durchgänge sind ständig freizuhalten und dürfen nicht durch Einbauten und Bepflanzungen eingeengt sein. Dabei ist auf das Lichtrauprofil der Einsatzfahrzeuge zu achten. Abweichungen von dieser Richtlinie sind in den Baugesuchsunterlagen zu begründen und die Gleichwertigkeit entsprechender Ersatzassnahen für einen effizienten Feuerwehreinsatz nachzuweisen. Diese sind durch die zuständige Brandschutzbehörde in Abstiung it der zuständigen Feuerwehr zu bewilligen. Die vorliegende Richtlinie basiert auf Löschfahrzeugen 18 t sowie Hubrettungsfahrzeugen der Klasse 30 (Leiterlänge = 30, z.b. DLA (K) 23/12). 4 I Inkrafttreten Diese Richtlinie wurde von der Schweizerischen Feuerwehrinspektorenkonferenz (SFIK), de operativen Steuerungsorgan der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, a 18. März 2015 verabschiedet. Die Technische Koission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (TKB-VKF) hat das vorliegende Dokuent in Bezug auf die Übereinstiungen it den Mindestanforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 (BSV 2015) geprüft und a 06.03.2015 als Stand der Technik Papier (STP) anerkannt. Von der TKB-VKF überprüfte STP können Anforderungen enthalten, die über die Mindestanforderungen der BSV 2015 hinausgehen. 5 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen 5 I Feuerwehrzufahrten I 5.1 Breiten, Kurven, Höhen in. 4 R in. 10.50 in. 3.50 in. 5 in. 11 in. 4 in. 3.50 in. 8 in. 8 keine Neigungswechsel i Durchfahrtsbereich sowie 8 vor und nach der Durchfahrt 6 von 15 senkrecht zur Fahrbahn in. 4

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen I 5.2 Steigung, Steigungsänderung und Gefälle a x. 2 0% Steigung und Gefälle der Zufahrten ax. 20% Steigungsänderungen Vertikalradius konvex Vertikalradius konkav in. 15 in. 40 R in. 40 Diese Werte beziehen sich auf ebenes Gelände; bei Steigung und Gefälle erhöhen sich diese Werte. I übrigen wird auf die Noren des Verbandes Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verwiesen. R in. 15 7 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen 5.3 I Fahrspuren Aussenbreite 3.0 Breite je Spur in. 1.10 Innenstreifen begrünt ax. 0.80 Quergefälle ax. 5% in. 1.10 ax.0.80 ax. 5% in. 1.10 Die Anforderungen an die Radien und Durchfahrtshöhen gelten gleicherassen wie bei den befestigten Feuerwehrzufahrten, wobei it Fahrspuren keine Kurven ausgeführt werden dürfen. 3.0 5.4 I Trottoir und Randsteine 5.5 I Sperrvorrichtungen ax. 8 c Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten, Poller, usw.) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr jederzeit geöffnet werden können. 8 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen 6 I Bewegungs- und Stellflächen Geoetrie Bewegungs- und Stellflächen üssen für jedes Fahrzeug indestens 6 Breite und 11 Länge betragen. Die Anzahl der geforderten Bewegungs- und Stellflächen ergibt sich aus den gebäudespezifischen Vorgaben der Brandschutzbehörde in Abstiung it der zuständigen Feuerwehr. Bewegungs- und Stellflächen in. 6 x 11 in. 6 Übergangsbereiche Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Feuerwehrzufahrten in. 4 Stellflächen für Hubrettungsfahrzeug Möglichst horizontal Neigung in keiner Richtung ehr als 5% in. 11 ax. 5% Übergangsbereich in. 4 in. 6 in. 5 bis ax. 6.50 in. 3.50 in. 11 Zufahrt Stellflächen - Gebrauchslast (Hubrettungsfahrzeug 30 - Klasse = 18 t) Stellflächen üssen zur Abstützung des Hubrettungsfahrzeuges, bzw. Aufnahe der Spitzenlasten über den Stützentellern, eine punktuellen Auflagedruck (Flächenpressung) standhalten. nicht unterkellert = 800 kn/ 2 Bodendruckfestigkeit unterkellert = 144 kn punktförige Stützenlasten bei eine Stützenteller von 0.18 2 144 kn und 800 kn/ 2 144 kn und 800 kn/ 2 Übergangsbereich in. 4 9 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen I 7 Zugangswege und Durchgänge für die Einsatzkräfte Zugangswege und Durchgänge durch Gebäude oder Abschrankungen (Uzäunungen) a) Türen in. 0.90 x 2 b) Durchgänge lichte Breite in. 1.20 / lichte Höhe in. 2.10 a) in. 0.90 10 von 15 b) in. 2.10 b) Durchgänge a) in. 2 a) Türen b) in. 1.20

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen I 8 Flächen für Gebäude geringer Höhe: bis 11 Gesathöhe sowie für Nebenbauten und Gebäude geringer Abessungen Notwendigkeit Bewegungsfläche für ein Löschfahrzeug Ausführung Zufahrt (nach Ziffer 5) und Bewegungsfläche (nach Ziff. 6) für Löschfahrzeug Masse Bewegungsfläche/Standort Löschfahrzeug a) Breite in. 6 / Länge in. 11 b) Die abgewickelte Schlauchlänge vo Löschfahrzeug bis zu Gebäudeeingang darf ax. 80 betragen. Gesatgewicht Fahrzeug = 18 t bis 11 c) Tragbare Leiter (auf Löschfahrzeug itgeführt) b) ax. 80 1. 2 0 c) Tragbare Leiter a) in.6 a) in.1 1 11 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen I 9 Flächen für Gebäude ittlerer Höhe: bis 30 Gesathöhe Notwendigkeit Bewegungsfläche für ein Löschfahrzeug und Stellfläche entlang einer Fassade zu Anleitern it eine Hubrettungsfahrzeug Ausführung Zufahrt (nach Ziff. 5) und Bewegungs- und Stellflächen (nach Ziff. 6) für Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge Masse Bewegungsfläche/Standort Löschfahrzeug a) Breite in. 6 / Länge in. 11 bis 30 b) Die abgewickelte Schlauchlänge vo Löschfahrzeug bis zu Gebäudeeingang darf ax. 60 betragen Gesatgewicht = 18 t Masse Stellfläche/Standort Hubrettungsfahrzeug c) Breite in. 6 / Länge in. 11 d) in. 5 bis ax. 6.50 bis Achse Stellfläche Gesatgewicht Fahrzeug 18 t, Stützenlast (Abstützung) nicht unterkellert = 800 kn/2 Bodendruckfestigkeit unterkellert = 144 kn punktförige Stützenlasten bei eine Stützenteller von 0.18 2 in. c) 6 11 in. in. a) c rei sbe g n a erg. 4 Üb in in. ic h 11 h 6 a) c).5 in 50 d) a x. 6. bis b) ax. 60 e re g sb n a.4 erg Üb in in. 3. 5 0 12 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen I 10 Flächen für Hochäuser: ehr als 30 Gesathöhe Notwendigkeit Bewegungsfläche für ein Löschfahrzeug Ausführung Zufahrt (nach Ziff. 5) und Bewegungsfläche (nach Ziff. 6) für Löschfahrzeug Masse Bewegungsfläche/Standort Löschfahrzeug b) Die abgewickelte Schlauchlänge vo Löschfahrzeug bis zu Gebäudeeingang/Einspeisepunkt Steigleitung darf ax. 10 betragen. über 30 a) Breite in. 6 / Länge in. 11 Gesatgewicht Fahrzeug = 18 t i n. 3. 5 0 b) ax. 10 11 in. 6 in. a) a) 13 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Notizen 14 von 15

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Notizen 15 von 15