Pflegegeld
Erfordernisse: ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen psychischen oder einer Sinnesbehinderung ein Pflegebedarf von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland die Stellung eines Antrags
Beginn des Anspruches: der auf die Antragstellung folgende Monatserste Ausmaß des Pflegegeldes: 7 Stufen, abhängig vom notwendigen monatlichen Pflegebedarf
Stufe 1 mehr als 65 Stunden 157,30 Stufe 2 mehr als 95 Stunden 290,00 Stufe 3 mehr als 120 Stunden 451,80 Stufe 4 mehr als 160 Stunden 667,60 Stufe 5 mehr als 180 Stunden Außergewöhnlicher Pflegeaufwand (dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson) 920,30 Stufe 6 mehr als 180 Stunden Dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder bei Tag und Nacht zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen Stufe 7 mehr als 180 Stunden keine-zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine-mitfunktioneller Umsetzung oder ein gleich zu 1285,20 1688,90
diagnosebezogene Mindesteinstufungen: hochgradig sehbehinderte Personen Stufe 3 blinde Personen Stufe 4 taubblinde Personen Stufe 5 Erschwerniszulage für Demenzkranke 25h Erschwerniszulage für schwerstbehinderte Kinder bis 7 J 50h (von 7 15 J 75h) überwiegender Gebrauch eines Rollstuhls mind. Stufe 3
Betreuungsaufwendungen: ( variable Werte ) Tägliche Körperpflege 25h Zubereitung von Mahlzeiten 30h Einnahme von Mahlzeiten - 30h Verrichtung der Notdurft 30h An und Auskleiden 20h Reinigung bei Inkontinenz 20h Einnahme von Medikamenten 3h Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15h
Hilfsverrichtungen: ( fixe Werte ) Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10h Reinigung der Wohnung u. der persönlichen Gebrauchsgegenstände - 10h Pflege der Leib- u. Bettwäsche 10h Beheizung des Wohnraumes 10h Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10h
Weiterversicherung für pflegende Angehörige: für Personen, die eine Erwerbstätigkeit aufgeben
Voraussetzungen: eine bestimmte Vorversicherungszeit die Pflege einer /eines nahen Angehörigen die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3
Kosten: keine, die Beiträge werden zur Gänze vom Bund getragen.
Selbstversicherung für pflegende Angehörige: Für Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft eine(n) nahe(n) Angehörige(n) pflegen und die ausgeübte Erwerbstätigkeit vor dem Beginn der Selbstversicherung entsprechend vermindern, aber sie ist auch möglich, wenn zuvor noch keine Pflicht- Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.
Voraussetzungen: die Pflege einer/eines nahen Angehörigen die Pflege in häuslicher Umgebung den Wohnsitz im Inland eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege ein Anspruch auf ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3
Kosten: keine, die Beiträge werden zur Gänze vom Bund getragen.
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes: für Personen, die ein behindertes Kind, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen
Voraussetzungen: die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt die Arbeitskraft wird durch die Pflege des Kindes überwiegend beansprucht eine erhöhte Familienbeihilfe wird bezogen der Wohnsitz liegt im Inland
Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden. Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12. 2012 die Voraussetzungen erfüllt haben, können auf Antrag nachträglich diese Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monaten in Anspruch nehmen!
Kosten: keine, die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Bundes getragen.