Sozialdienst Region Trachselwald

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Transkript:

Sozialdienst Region Trachselwald ABC der Sozialhilfe A B Anlaufstelle Wir geben Auskunft, organisieren Hilfestellungen in Notsituationen und vermitteln Sie an die richtige Fachstelle weiter, wenn wir merken, dass wir Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen können. Bedarfsdeckungsprinzip Die Berechnung der Sozialhilfe ist in den SKOS-Richtlinien festgelegt und berücksichtigt die Grösse des Haushaltes und die tatsächlich ausgewiesenen Kosten. Die Sozialhilfe wendet eine Notlage ab, die individuell, konkret und aktuell ist. Die Hilfe darf nicht von den Ursachen dieser Notlage abhängig gemacht werden. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. C - Beschwerderecht Gegen Verfügungen des Sozialdienstes kann beim Regierungstatthalteramt Emmental (Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.e.) Beschwerde erhoben werden. D E F Datenschutz Alle Mitarbeitenden des Sozialdienstes Region Trachselwald unterstehen der gesetzlichen Schweigepflicht und halten sich an das Sozialhilfegeheimnis. Einkommensfreibetrag EFB Personen, die einer Erwerbsarbeit nachgehen, wird ein Einkommensfreibetrag entsprechend dem Arbeitspensum gewährt. Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL Die Höhe der Pauschale für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen im unterstützten Haushalt. Der Grundbedarf enthält: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren kleine Haushaltsgegenstände Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.b. selbst gekaufte Medikamente)

Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) Nachrichtenübermittlung (z.b. Telefon, Post) Unterhaltung und Bildung (z.b. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) Körperpflege (z.b. Coiffeur, Toilettenartikel) persönliche Ausstattung (z.b. Schreibmaterial) auswärts eingenommene Getränke Übriges (z.b. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke) H I Haushaltführungsbeitrag Von einer unterstützten Person wird erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte Personen zu führen. Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, welche ihr als Einnahme angerechnet wird. Integrationszulage IZU Anspruch auf Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstätige haben Personen, die sie sich um ihre berufliche und soziale Integration angemessen bemühen, eine Ausbildung absolvieren, an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Kleinkinder betreuen. J - K Konkubinatsbeitrag Personen, die seit fünf oder mehr Jahren oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, gelten in der Sozialhilfe als stabiles Konkubinat. Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners werden deshalb angemessen mitberücksichtigt. Kürzung Bei ungenügender Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst oder bei Pflichtverletzungen kann die Sozialhilfe gekürzt werden. L M Medizinische Grundversorgung MGV Zur medizinischen Grundversorgung gehören die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung KVG, sowie Franchisen und Selbstbehalte. Die Prämien werden nur bis zu einem Maximalbetrag übernommen. Bei besonderen Behandlungen, deren Kosten nicht durch die Grundversicherung der Krankenkasse (KVG) abgedeckt sind (Alternativmedizin, Psychotherapie, u.a.m.) besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialdienst Region Trachselwald. Eine Kostenübernahme kann jedoch auf ein ausdrückliches Gesuch hin geprüft werden. N - O - Minimale Integrationszulage MIZ Eine minimale Integrationszulage erhält, wer aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen keine besondere Integrationsleistung erbringen kann, aber aktiv an der Problembewältigung mitwirkt. P Pflichten Der Sozialdienst unterstützt bei der sozialen und/oder beruflichen Integration und sucht gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen für die Probleme. Dazu benötigt es Mitarbeit. Dies bedeutet konkret:

P Pflichten Der Sozialdienst unterstützt bei der sozialen und/oder beruflichen Integration und sucht gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen für die Probleme. Dazu benötigt es Mitarbeit. Dies bedeutet konkret: Wer Sozialhilfe bezieht, arbeitet aktiv mit, um finanziell wieder unabhängig zu werden. Wer Sozialhilfe empfängt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben und Änderungen der Verhältnisse dem Sozialdienst unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Unterstützte Personen halten sich an Termine, an die mit dem Sozialdienst getroffenen Vereinbarungen und an dessen Weisungen, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Wenn der Verdacht besteht, dass jemand nicht wahrheitsgetreu Auskunft über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gibt, und deshalb zu unrecht wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, arbeitet der Sozialdienst Region Trachselwald mit externen Sozialinspektorinnen und -inspektoren zusammen Bei ungenügender Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst oder bei Pflichtverletzungen kann die Sozialhilfe gekürzt werden. Weigert sich eine Person wiederholt eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder in ein Beschäftigungsprogramm einzutreten, kann die Sozialhilfe eingestellt werden. Q - R Rechte Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes sind verpflichtet, die Grundrechte der unterstützten Personen wie die Ausübung der elterlichen Sorge, die freie Wohnsitzwahl oder die Vertragsfreiheit, etc. zu respektieren. Sie dürfen einen Entscheid über die Gewährung von Hilfe nicht verweigern oder über Gebühr verzögern. Unterstützte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht, Orientierung, Mitwirkung und rechtliches Gehör. Ablehnende Entscheide müssen in Form einer schriftlich begründeten Verfügung eröffnet werden. Rückerstattungspflicht Sozialhilfeleistungen und Prämien der Krankenversicherung sind grundsätzlich zurück zu zahlen wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich und grundsätzlich verbessert haben. Eine Rückerstattungspflicht besteht insbesondere: wenn Vermögenswerte realisiert werden, wenn bevorstehende Leistungen von Sozialversicherungen (z.b. IV, Arbeitslosengelder etc.) bevorschusst worden sind, wenn der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in grober Weise selbst verschuldet ist, wenn unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen worden ist. S Situationsbedingte Leistungen Situationsbedingte Leistungen für Verkehrsauslagen und auswärtige Verpflegung bei Erwerbsarbeit, Mobiliar, Reparaturen, etc. können bei ausgewiesenem Bedarf auf Antrag der unterstützten Personen gewährt werden. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Die SKOS regelt die Bemessung der Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Der Kanton Bern anerkennt die SKOS-Richtlinien als verbindlich. Internet: www.skos.ch

Sozialhilfe Wer für seinen Lebensunterhalt zu wenig Geld hat oder dieses nicht rechtzeitig erhält, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Sozialdienst Region Trachselwald legt die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe anhand der SKOS-Richtlinien fest. Die Höhe der finanziellen Hilfe hängt von der persönlichen Situation ab. Wirtschaftliche Sozialhilfe kann nur gewährt werden, wenn alle anderen Leistungen erschöpft sind (etwa Leistungen der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung). Deshalb klären wir allfällige Ansprüche ab. Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich weder Steuern noch Schulden. Das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung bilden die Grundlage für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Sch Schulden St - T - U - V W X - Y - Z Die Sozialhilfe kann keine Schulden übernehmen. Verwandtenunterstützung Wenn die Verwandten (Kinder bzw. Eltern) von unterstützten Personen in guten finanziellen Verhältnissen leben, überprüft der Sozialdienst Region Trachselwald allfällige Ansprüche auf Verwandtenunterstützung. Dies geschieht immer in Absprache mit der unterstützten Person. Wohnkosten WOK Die Wohnkosten enthalten die Miete und die Nebenkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Der Sozialdienst hat Obergrenzen je nach Haushaltgrösse festgelegt. Beim Besitz von Wohneigentum gelten besondere Bestimmungen für die Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Wohnkosten enthalten die Miete und die Nebenkosten. Zahnbehandlungskosten Die Behandlungskosten im Notfall bei akuten Schmerzen werden von der Sozialhilfe übernommen. Ebenfalls kommt die Sozialhilfe 1 x pro Jahr für die Kosten der Dentalhygiene auf. Grundsätzlich ist vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag auf der Basis des Taxpunktwerts 3.10 zu verlangen. Dieser soll auch über das Behandlungsziel, die Gesamtbehandlung und die Behandlungsnotwendigkeit Auskunft geben. Bei einem Kostenvoranschlag über Fr. 1500.-- wird dieser durch unseren Vertrauenszahnarzt geprüft. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. einen Monat. Die erforderlichen Formulare für die Zahnärzte können beim Sozialdienst Region Trachselwald bezogen werden. Der Sozialdienst kann daraufhin den Entscheid zur Kostenübernahme erteilen. Unentschuldigt versäumte Termine werden mit dem Grundbetrag verrechnet. Die Kostengutsprache gilt nur für die Zeit der Sozialhilfeunterstützung.

Zusammensetzung der Sozialhilfe leistungsbezogene Zulagen pro Person bedarfsbezogene Kosten pro Haushalt Vom errechneten Gesamtbedarf für einen bedürftigen Haushalt werden alle Einkommen (Löhne, Alimente, Sozialversicherungsleistungen, etc.) in Abzug gebracht.