Revision der SKOS-Richtlinien. Januar 2015

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1 Revision der SKOS-Richtlinien Januar 2015

2 Inhalt 1 Ausgangslage zur Richtlinienüberprüfung 2 Ergebnisse aus den Studien zu Grundbedarf und Anreizsystem 3 Vernehmlassungsfragen 4 Fahrplan der Richtlinienrevision 5 Eckwerte zum Revisionsprozess

3 1 Ausgangslage zur Richtlinienüberprüfung

4 Entwicklung der SKOS-Richtlinien 1905: Erste Ansätze für eine einheitliche Armenunterstützung 1963: Erste SKOS-Richtlinien als nationales Referenzregelwerk 1998: Pauschalisierung des Grundbedarfs und Integrationsauftrag 2005: Anreizsystem, Senkung Grundbedarf, Sanktionen, Missbrauchsbekämpfung 2015: Systemüberprüfung

5 Ausgangslage zur Richtlinienüberprüfung Letzte grosse Anpassung: Totalreform 2005 Überprüfung Grundbedarf und Anreizsystem nach zehn Jahren Aktuelle öffentliche und verbandsinterne Diskussion zum Reformbedarf der SKOS-Richtlinien Sozialhilfe steht in der Kritik: Höhe der Leistungen und Sanktionen, eingeschränkte Handlungsspielräume, Existenzminimum, steigende Kosten

6 Massnahmen der SKOS Lancierung einer offenen Diskussion: Versachlichung der Debatte und Weiterentwicklung der Richtlinien Wissenschaftliche Überprüfung der Richtlinien: Studien zu Grundbedarf und Anreizsystem in Auftrag gegeben Vereinbarung zwischen SODK und SKOS: Politische Abstützung der Richtlinien Vernehmlassung: Reformbedarf in der Sozialhilfe Revisionsprozess: Umsetzung auf

7 Neue Aufgabenteilung SKOS-SODK Gremien der SKOS erarbeiten Revisionsvorschlag zuhanden der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) SODK wird neu die Richtlinien erlassen SKOS ist eine stark von der kantonalen und kommunalen Staatsebene geprägte Fachorganisation (Mitglieder sind alle Kantone sowie über 1500 Gemeinden und Städte) richtiges Gefäss für fachliche Debatten über die Sozialhilfe SODK nimmt politische Verantwortung der Kantone explizit wahr und stärkt die politische Legitimation der Richtlinien

8 Systematik der Sozialhilfeleistungen

9 Existenzminima in der Schweiz Der Grundbedarf gemäss den SKOS-Richtlinien liegt deutlich unter dem Grundbedarf der anderen Existenzminima in der Schweiz: Grundbedarf für eine Einzelperson Grundbedarf für eine vierköpfige Familie (Kinder 8 und 13 Jahre) SKOS Fr. 986 Fr Ergänzungsleistungen Fr Fr Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr Fr. 2700

10 Grundbedarf für einen 4-Personen-Haushalt Grundbedarf* Ausgaben pro Ausgaben pro Monat (in Fr.) Person und Tag (in Fr.) Nahrungsmittel Bekleidung Haushaltführung (Reinigung, Reparaturen, Kehrichtgebühren) Energie (ohne NK) Gesundheitspflege (ohne Selbstbehalte) Verkehr Post, Telefon, Internet Bildung und Unterhaltung (Bücher, Zeitungen, Schulkosten, usw.) Körperpflege Diverses Total *Zahlen teilweise gerundet. Ansätze gemäss SKOS-Richtlinien, Stand 2015

11 2 Ergebnisse aus den Studien zu Grundbedarf und Anreizsystem

12 Studie zum Grundbedarf Die SKOS-Richtlinien orientieren sich am Konsumverhalten der 10% einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz erfasst werden nur die lebenswichtigen Ausgaben (SKOS- Warenkorb) Das Bundesamt für Statistik BFS hat untersucht, ob sich dieser SKOS-Warenkorb für Haushalte in bescheidenen Verhältnissen in den letzten 10 Jahren verändert hat Entsprechen die aktuellen Beträge des Grundbedarfs immer noch dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten 10% der Einpersonenhaushalte?

13 Ergebnisse der Studie zum Grundbedarf (1) Der Warenkorb von 2005 ist immer noch aktuell und entspricht im Wesentlichen dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten 10% der Bevölkerung. Für Ein- und Zweipersonenhaushalte liegen die Kosten dieses Warenkorbs heute rund Fr über den SKOS-Ansätzen. Der Grundbedarf für diese Haushalte ist somit heute zu tief angesetzt. Grundbedarf SKOS 2014 Berechnung BFS 2014 Differenz 1 Person Personen

14 Ergebnisse der Studie zum Grundbedarf (2) Der SKOS-Warenkorb ist stimmig. Es sind nur geringfügige Anpassungen in der Zusammensetzung nötig. Innerhalb des Warenkorbs ist die Verteilung der Ausgaben stabil geblieben. Körperpflege und persönliche Ausstattung Bildung und 6% Unterhaltung 13% Kommunikation 11% Verkehr 4% Gesundheit 2% Haushaltführung und Energie 11% Bekleidung 8% Ernährung 45% Nicht im Warenkorb enthalten: - Ferien/Hotelübernachtungen - Auto - Reinigungsdienstleistungen - Möbel - Arztleistungen - Abonnemente Privatfernsehen - Steuern - etc.

15 Ergebnisse der Studie zum Grundbedarf (3) Für Haushalte ab 3 Personen kann das BFS aus statistischen Gründen keine Aussagen machen. Die Leistungen richten sich nach einer Äquivalenzskala. Haushaltgrösse Äquivalenzskalen SKOS EL AHV/IV Betreibung s- recht OECD (modified scale) Deutschlan d (Regelbedar fs-stufen Hartz IV) 1 Person 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 2 Personen 1,53 1,5 1,5 1,42 1,5 1,9 1,5 3 Personen 1,86 2,02 1,9 1,75/1,92* 1,8 2,49/2,66* 1,8 4 Personen 2,14 2,54 2,3 2,08/2,42* 2,1 3,07/3,42* 2,01 5 Personen 2,42 2,89 2,7 2,42/2,92* 2,4 3,66/4,17* 2,5 Quelle: SKOS, 2014 *Unterscheidung nach Alter der Kinder Frankreich (Revenu solidarité active RSA)

16 Grundbedarf Fazit Soziales Existenzminimum als Richtgrösse Sozialhilfeleistungen liegen rund 100 Franken unter den Ausgaben der einkommensschwächsten Haushalte Für grössere Haushalte muss eine Äquivalenzskala beigezogen werden. Mit der SKOS-Äquivalenzskala steigen die Beträge pro zusätzliches Kind relativ wenig an.

17 Studie zum Anreizsystem Das Büro BASS hat untersucht, wie das von der SKOS empfohlene Anreizsystem in den Kantonen umgesetzt wird und welche Wirkung es entfaltet. Wie wird das von der SKOS empfohlene Anreizsystem in den Kantonen umgesetzt? Welche Wirkung entfalten die Anreizelemente?

18 Heutiges Anreizsystem der SKOS-Richtlinien Einkommensfreibetrag EFB für Erwerbstätige Bandbreite gemäss SKOS: Fr pro Monat Integrationszulage IZU für besondere Integrationsleistungen Bandbreite gemäss SKOS: Fr pro Monat Minimale Integrationszulage MIZ für Personen, welche z.b. aus gesundheitlichen Gründen keine Integrationsleistungen erbringen können Fixer Betrag gemäss SKOS: Fr. 100 pro Monat

19 Ergebnisse der Studie zum Anreizsystem (1) 24 Kantone nutzen die Anreizelemente: 18 Kantone setzen alle drei Anreizelemente ein 3 Kantone setzen zwei Instrumente ein 3 Kantone setzen ein Instrument ein 2 Kantone setzten keines der Instrumente ein Die Höhe der Zulagen unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

20 VS GE JU BE ZG FR LU SO GR OW ZH NW UR NE SZ SH BS TG GL AR BL VD Ergebnisse der Studie zum Anreizsystem (2) Die Hälfte der Sozialhilfebeziehenden ab 16 Jahren erhält keine Zulagen. Bezugsquoten nach Höhe der Zulage und Kantonen (Stichmonat), % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% ohne Zulage 1 bis 100 Fr. 101 bis 200 Fr. 201 bis 300 Fr. 301 Fr. und mehr 10% 0% Quelle: Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik/BFS, Berechnungen: Büro BASS, 2014

21 * BS UR SZ NE LU * AR * FR * JU BE TG NW OW GR ZH ZG SH GL GE SO VS Ergebnisse der Studie zum Anreizsystem (3) Die Handlungsspielräume werden ausgeschöpft - am Beispiel der Integrationszulage (IZU). Höhe der IZU für unterstützte Personen ab 25 Jahren (Stichmonat), Kantonale Normen: Maximalbetrag IZU (in Fr.) Ausbezahlte IZU im Stichmonat: Durchschnittsbetrag (in Fr.) Quelle: Büro BASS, 2014

22 Ergebnisse der Studie zum Anreizsystem (4) Die unterschiedlichen Bezugsquoten nach Haushaltsform zeigen, dass die Zulagen situativ eingesetzt werden. Bezugsquoten der unterstützten Personen nach Fallstruktur (Stichmonat), % 20% 40% 60% 80% 100% Ein-Personen-Fälle: Alleinlebende (N=26715) Ein-Personen-Fälle: Nicht-Alleinlebende (N=11363) Alleinerziehende (N=15120) Paare mit Kind(ern) (N=14526) Paare ohne Kind (N=6047) Stationäre Einrichtungen, Heime (N=4143) Besondere Wohnformen (N=2125) Total (N=80202) 11% 29% 17% 1% 41% 8% 33% 15% 1% 44% 21% 36% 7% 3% 33% 17% 24% 9% 1% 48% 13% 20% 19% 1% 47% 13% 6% 1% 78% 5% 13% 33% 29% 9% 13% 1% 54% 44% nur EFB nur IZU nur MIZ mehrere Zulagen ohne Zulage Quelle: Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik/BFS, Berechnungen: Büro BASS, 2014

23 AR SH SZ BS NW GE OW ZH GR UR LU SO BE ZG FR JU VS 0.4% 2.1% 3.7% 3.8% 4.2% 4.7% 5.7% 6.7% 9.4% 10.3% 11.6% 13.9% 16.5% 21.7% 42.5% 47.9% 87.0% Ergebnisse der Studie zum Anreizsystem (5) Die Minimale Integrationszulage (MIZ) ist wenig verbreitet und weist sehr unterschiedliche Bezugsquoten aus. MIZ-Bezugsquoten der unterstützten Personen nach Kantonen (Stichmonat), % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Quelle: Schweizerische Sozialhilfeempfängerstatistik/BFS, Berechnungen: Büro BASS, 2014

24 Evaluation Anreizsystem - Fazit Das System wird innerhalb der in den Richtlinien enthaltenen Bandbreiten umgesetzt. Die Sozialdienste haben eine klare, aber oft eher zurückhaltende Vergabepraxis etabliert. Die meisten Sozialhilfebeziehenden zeigen eine hohe intrinsische Arbeitsmotivation. Diese wird durch den EFB gestärkt. Der EFB ist am weitesten verbreitet und als Instrument etabliert. EFB und IZU entfalten eine individuelle Wirkung. Bei der MIZ kann kaum eine direkte Wirkung nachgewiesen werden. Die Wirkung von finanziellen Anreizen ist abhängig von weiteren Anreizen und von den gegebenen Rahmenbedingungen.

25 3 Vernehmlassungsfragen

26 Vernehmlassungsvarianten zur Höhe des Grundbedarfs 1-Personen- Haushalt* 4-Personen- Haushalt* Variante 1 Status Quo Variante 2 Variante 3 Variante 4 Erhöhung des Grundbedarfs gemäss den Studienergebnissen Erhöhung bei kleinen, Reduktion bei grösseren Haushalten Status Quo bei kleinen, Reduktion bei grösseren Haushalten *in Franken pro Monat

27 Weitere Vernehmlassungsfragen zum Grundbedarf Grosse Familien Soll ab der sechsten Person der zusätzlich gewährte Betrag für den Grundbedarf individuell festgelegt werden? Junge Erwachsene Sollen junge Erwachsene bis 25 Jahre mit eigenem Haushalt, welche keine Ausbildung absolvieren, keine Kinder betreuen und nicht arbeiten, generell reduzierte Leistungen erhalten?

28 Vernehmlassungsfragen zu den Anreizelementen Soll der Einkommensfreibetrag beibehalten und, falls ja, in der Höhe belassen, gesenkt oder erhöht werden? Soll die Integrationszulage beibehalten und, falls ja, in der Höhe belassen, gesenkt oder erhöht werden? Sollen ihre Voraussetzungen enger gefasst werden? Soll die minimale Integrationszulage beibehalten werden und, falls ja, sollen ihre Voraussetzungen enger gefasst werden?

29 Weitere Vernehmlassungsfragen Sollen die Regelungen zur Vermeidung von Schwelleneffekten in den SKOS-Richtlinien ausführlicher und klarer abgefasst werden? Soll das heutige Sanktionssystem grundsätzlich beibehalten werden? Sollen die Sanktionsmöglichkeiten in wiederholten und schwerwiegenden Fällen bei nicht-kooperativen Personen verschärft werden und, wenn ja, wie stark maximal? Sollen die Situationsbedingten Leistungen in der aktuellen Form beibehalten werden, oder soll mittelfristig ein neues Konzept entwickelt werden (z.b. Maximalbetrag, Teilpauschalierung, Selbstbehalt, etc.)?

30 4 Fahrplan der Richtlinienrevision

31 Vorgehen Medienkonferenz und Publikation der Studien Vernehmlassung bei allen SKOS-Mitgliedern Publikation des Vernehmlassungsberichts Fachliche Abstützung der SKOS-Richtlinien: Ausarbeitung der Revision durch die Fachleute und Gremien der SKOS Politische Abstützung der SKOS-Richtlinien: neu Verabschiedung durch SODK Revidierte Richtlinien treten auf 2016 in Kraft

32 Fahrplan Richtlinien-Revision Januar Medienkonferenz SKOS und SODK Publikation Studien, Vorgehen Februar März 2.Februar 20.März Vernehmlassung Verbandsinterne Vernehmlassung SKOS-Mitglieder 29./30. April SKOS Vorstandsretraite Stossrichtung RL-Revision Richtlinien-Revision Juni 21./22. Mai SODK Plenarversammlung Diskussion Mai-August SKOS Richtlinienkommission SKOS Geschäftsleitung Ausarbeitung Richtlinien Verabschiedung z.h. SKOS-Vorstand 10. September a.o. SKOS Vorstandssitzung Verabschiedung revidierte RL Richtlinien September SODK Plenarversammlung Verabschiedung revidierte RL Richtlinien Oktober Dezember Kantone SKOS Geschäftsstelle Kantonale Abläufe Vorbereitung RL Publikation Richtlinien in Kraft treten/ entrer vigueur en vigueur

33 5 Eckwerte zum Revisionsprozess und Fazit

34 Sozialhilfe dient dem sozialen Frieden Sozialhilfe ist als «letztes Rettungsnetz» ein wichtiges Element des schweizerischen Sozialstaats Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und springt ein, wenn andere Möglichkeiten (eigenes Einkommen, private Unterstützung, Sozialversicherungen) fehlen Indem die Sozialhilfe materielle Not verhindert, trägt sie zum sozialen Frieden und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und damit zu wichtigen Standortfaktoren bei Sozialhilfe sorgt dafür, dass Kinder einen fairen Start ins Leben haben, indem sie auch Working-Poor-Familien und Alleinerziehende unterstützt. Jede dritte Person in der Sozialhilfe ist ein Kind

35 Gesamtschweizerischer Rahmen ist wichtig (1) SKOS-Richtlinien lassen Kantonen und Gemeinden Handlungsspielraum, individuellen Situationen und lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen - Nur Grundbedarf wird in SKOS-Richtlinien festgelegt - Kantone und Gemeinden entscheiden über Miete, Krankenversicherung, Anreize und situationsbedingte Leistungen Kantone und Gemeinden nutzen den flexiblen Rahmen der Richtlinien. Vernehmlassung zielt nicht auf weitere Vergrösserung der Spielräume ab.

36 Gesamtschweizerische Rahmen ist wichtig (2) Einheitliche Richtlinien nützen allen - Effizientes Arbeitsinstrument für Sozialdienste - Rechtsgleichheit für Sozialhilfebeziehende - Verhinderung eines schädlichen Standortwettbewerbs, der Solidarität und sozialen Frieden gefährden würde

37 Orientierung am sozialen Existenzminimum Soziales Existenzminimum ermöglicht den Sozialhilfebeziehenden die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben und wirkt der Ausgrenzung entgegen Die Reduktion auf ein absolutes Existenzminimum würde den sozialen Frieden gefährden und zu hohen Folgekosten führen

38 Fazit 10 Jahre nach der letzten Totalrevision und aufgrund der öffentlichen Diskussion ist es Zeit für eine nächste Revision. Aufgrund Studienergebnissen und verbandsinterner Diskussion steht eine Teilrevision an Die Richtlinien sollen weiterhin die gesamtschweizerische Koordination sicherstellen und sich am sozialen Existenzminimum orientieren Innerhalb dieses Rahmens werden die Höhe der Leistungen und weitere wichtige Aspekte der Richtlinien zur Diskussion gestellt.

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