ABMELDUNG VOM RELIGIONSUNTERRICHT Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können ihre Kinder durch schriftliche Mitteilung an den örtlichen Kirchgemeindevorstand vom Religionsunterricht abmelden. Eine Abmeldung ist jederzeit möglich. Sie muss nicht eigens begründet werden. Als schriftliche Willensäusserung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wirkt sie absolut und sofort. Sie ist unmittelbare Folge der in der Bundesverfassung festgeschriebenen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Damit ein geregelter Unterricht möglich wird, ist darauf hinzuwirken, dass Abmeldungen möglichst vor Beginn des Schuljahres erfolgen. Die Kirchgemeinde informiert den Schulrat und den Lehrer/die Lehrerin über erfolgte Abmeldungen. Es ist sinnvoll, wenn der Pfarrer, ein Mitglied des Kirchgemeindevorstandes oder die Katechetin/der Katechet das Gespräch mit den Eltern aufnimmt, um deren Begründung für die Abmeldung zu erfahren. Eventuell kann bei einem solchen Gespräch die Sachlage auch geklärt und die Abmeldung rückgängig gemacht werden. Ein Kind, das den Religionsunterricht nicht besucht, wird auch nicht zur Kommunionsfeier oder Firmung zugelassen. Mögliche Vorgehensweisen bei Reklamationen von Eltern und angedrohten Abmeldungen 1. Das Gespräch suchen mit dem/r Katechet/in / Pfarrer, um von dieser Seite zu erfahren, was vorgefallen ist 2. Das Gespräch suchen mit den betroffenen Eltern (ev. zusammen mit dem Pfarrer) 3. Der/die Katechet/in / der Pfarrer sucht das Gespräch (allein oder zusammen mit dem für den Religionsunterricht (RU) verantwortlichen Mitglied des Kirchenvorstandes) mit den Eltern und dem Kind 4. Das Kind sollte während dieser Zeit den RU weiter besuchen! 5. Kann die Angelegenheit mit diesen Schritten nicht beigelegt werden, d. h. das Kind besucht den RU nicht mehr, so sind folgende Lösungsschritte möglich: Das Kind wird für eine bestimmte Zeit dispensiert, d. h. es besucht den RU nicht, wird aber während der Religionsstunden vom Klassenlehrer oder den Erziehungsberechtigten überwacht. 6. Nach diesem Time-out besucht das Kind den RU wieder normal 7. Eventuell muss ein Wechsel des/r Katecheten/in für das zweite Semester ins Auge gefasst werden. Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 1
Grundsätzlich 1. Eltern können jederzeit ihr Kind aus dem Religionsunterricht nehmen. Dazu gehört jedoch eine einfache schriftliche Abmeldung. Es ist keine Begründung nötig. Die Bundesverfassung garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit, und der kirchliche Religionsunterricht ist ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. 2. Mit der Abmeldung vom Religionsunterricht verzichten die Eltern aber auch auf den Firmunterricht. Der Besuch des Religionsunterrichts ist eine Bedingung für die Zulassung zum Firmunterricht. 3. Beilagen: Mögliche Abmeldeformulare Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 2
Vorgehen bei einem Gesuch um Abmeldung vom katholischen Religionsunterricht für Kirchgemeindevorstände, Pfarrer und Katechetinnen/Katecheten 1. Ausgangslage Die Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts (RU) während der obligatorischen Schulzeit fällt in die Verantwortung der katholischen Kirchgemeinden. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Lernenden entscheiden die Erziehungsberechtigten gemäss Art. 15 BV, Abs. 1 sowie ZGB Art. 303 über die religiöse Erziehung ihrer Kinder und damit auch über die Teilnahme am Religionsunterricht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind die Lernenden religionsmündig. Der RU ist Teil einer ganzheitlichen Erziehung und Voraussetzung für die Zulassung zur Kommunion und Firmung. Damit die Zusammenarbeit von Kirchgemeinde, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten bei einem Abmeldegesuch vom RU gelingt, sind Massnahmen und Zuständigkeiten zu regeln. 2. Abmeldegesuch Bei der Anforderung des Abmeldeformulars bzw. bei Nichtbesuch des RU nimmt die unterrichtende Lehrperson Kontakt mit dem in der Kirchgemeinde für den Religionsunterricht verantwortlichen Vorstandsmitglied auf. Dieses (zusammen mit der unterrichtenden Lehrperson) sucht das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten (bis 16 Jahre) bzw. zum/zur Lernenden (ab 16 Jahre) auf und fragen nach den Gründen für das Abmeldegesuch. Klassenlehrpersonen können nicht vom Besuch des RU dispensieren. Sie verweisen die Antragstellenden an die Kirchgemeinde / das Pfarramt. 3. Gespräch Ein Gespräch findet statt zwischen dem für den Religionsunterricht verantwortlichen Kirchenvorstandsmitglied und/oder dem/der Ortspfarrer, der Lehrperson (falls es diese direkt angeht) und dem/der Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten. Es wird empfohlen, dass beim Gespräch mit Lernenden über 16 Jahren die Erziehungsberechtigten anwesend sind. In dem Gespräch wird einerseits auf die Folgen der Abmeldung für das Glaubens- und Kirchenleben des Kindes/Jugendlichen hingewiesen (s. Punkt 5), ausserdem kommt zur Sprache, dass die Aufsichtspflicht für die Zeit der nicht besuchten Religionsstunden geklärt werden muss. Die Gründe für eine Abmeldung vom RU brauchen rechtlich gesehen nicht genannt zu werden, dennoch sollte die Lehrperson offen und vorurteilsfrei sein für die Anliegen der betreffenden Personen. Die Lehrperson weist auf die Möglichkeit der schriftlichen Begründung auf dem Abmeldeformular hin. Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 3
4. Abmeldeformular Das ausgefüllte Formular geht an das zuständige Pfarramt/Kirchgemeindevorstand. Die Verantwortlichen für den RU der Kirchgemeinde informieren die Lehrperson, die Schulleitung und die Klassenlehrperson. Die schriftliche Begründung fur das Abmeldegesuch muss vertraulich behandelt werden. 5. Folgen der Abmeldung für die Kommunion und Firmung Schüler/innen, die vom RU abgemeldet sind, werden zur Kommunion und Firmung nicht zugelassen. Ein Nachholen der Inhalte des verpassten Religionsunterrichts muss mit dem zuständigen Pfarramt vereinbart werden. 6. Aufsichtspflicht Bei Abmeldung vom Religionsunterricht liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. 7. Dauer der Abmeldung und Wiedereinstieg in den Religionsunterricht Das Abmeldegesuch fur den RU gilt für das laufende Schuljahr. Es besteht die Möglichkeit, in Absprache mit den für den Religionsunterricht Verantwortlichen wieder in den RU einzusteigen. Der Neuentscheid gilt für das ganze restliche Schuljahr. Die Formulare für ein Abmeldegesuch und das Papier zur Vorgehensweise verbleiben bei den zuständigen Pfarrämtern. Die eingereichten Abmeldeformulare sind vertraulich zu behandeln. Rektoratsstelle für Religionsunterricht der Katholischen Landeskirche des Kantons Graubünden Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 4
Abmeldung vom Religionsunterricht in der Volksschule Informationsblatt für Erziehungsberechtigte A Religionsunterricht an der Schule Der konfessionelle oder/und ökumenische Religionsunterricht an den Schulen will den Lernenden Orientierungshilfe bieten und sie auf ihrem religiösen Weg begleiten. Lebenserfahrungen werden gedeutet und der persönliche Glaube auf der Grundlage christlicher Werte vertieft. Eine offene Haltung gegenüber anderen Religionen wird gefordert. B Ausgangslage Die Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts während der obligatorischen Schulzeit fällt für den katholischen RU in die Verantwortung der katholischen Kirchgemeinde. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Lernenden entscheiden die Erziehungsberechtigten gemäss Art. 15 BV, Abs. 1 sowie ZGB Art. 303 über die religiöse Erziehung ihrer Kinder und damit auch über deren Teilnahme am RU. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind die Lernenden religionsmündig. Der Religionsunterricht ist Teil einer ganzheitlichen Erziehung und Voraussetzung für die Zulassung zur Kommunionsfeier und zur Firmung. C Vorgehen beim Gesuch um Abmeldung vom Religionsunterricht 1. Falls sich Ihr Kind vom RU abmelden möchte, versuchen Sie im Gespräch mit ihm die genauen Beweggründe zu klären. 2. Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Pfarramt bzw. dem Kirchenvorstandsmitglied, das für den RU verantwortlich ist, um mit ihm direkt zu sprechen. Informieren Sie sich über die Konsequenzen einer Abmeldung vom RU. 3. Falls Sie nach erfolgtem Gespräch ein Abmeldegesuch stellen möchten, fordern Sie bei der Kirchgemeinde ein Abmeldeformular an. 4. Übergeben oder senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular dem Pfarramt ihrer Kirchgemeinde. 5. Das Abmeldeformular wird in dem jeweiligen Archiv der Kirchgemeinde aufbewahrt. 6. Die Klassenlehrperson und die Schulleitung werden von den zuständigen Behörden der Kirchgemeinden über die Abmeldungen informiert. Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 5
D Folgen der Abmeldung Kinder, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, werden zur Kommunionfeier und Firmung nicht zugelassen. Ein Nachholen der Inhalte des verpassten Religionsunterrichts muss mit der Kirchgemeinde/dem Pfarramt vereinbart werden. E Aufsichtspflicht Bei Abmeldung vom Religionsunterricht liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. F Dauer der Abmeldung und Wiedereinstieg in den Religionsunterricht Das Abmeldegesuch für den Religionsunterricht gilt für das laufende Schuljahr. Es besteht die Möglichkeit, in Absprache mit den für den Religionsunterricht Verantwortlichen wieder in den Religionsunterricht einzusteigen. Der Neuentscheid gilt für das ganze restliche Schuljahr. Rektoratsstelle für Religionsunterricht der Katholischen Landeskirchen des Kantons Graubünden Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 6
Abmeldung vom Religionsunterricht Als Erziehungsberechtigte/r melde/n ich/wir mein/unser Kind für das Schuljahr vom Religionsunterricht ab. Name Strasse Geburtsdatum Schulhaus Vorname Ort Klasse Religionslehrer/in Ich kenne das Informationsblatt für Erziehungsberechtigte und bin über die Folgen der Abmeldung meines Kindes vom Religionsunterricht informiert. Ort und Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Abmeldung senden an: Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 7
Vertraulich! Begründung (freiwillig) Handbuch Religionsunterricht.NT2009.Katholische Landeskirche Graubünden 8