Umweltverträglichkeitsprüfungen neue Rechtsprechung

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Aktuelle Rechtsprechung zu UVP und FFH bei Windenergieanlagen

Transkript:

Aktuelle Entwicklungen in der Windkraft IDUR Seminar vom 22.4.2017, Frankfurt Umweltverträglichkeitsprüfungen neue Rechtsprechung Dipl. Finw. (FH) Patrick Habor Fachanwalt für Verwaltungsrecht Göttingen

UVP aktuelle Fassung Sinn und Zweck Aufklärung und Berücksichtigung der Folgen der Realisierung von Vorhaben mit relevanten Umweltauswirkungen für und durch - der über die Genehmigung von Vorhaben zuständigen Behörden, - der Vorhabenträger und - der Öffentlichkeit Vorbereitung der Entscheidung

UVP Identifizierung Informationsbeschaffungsvorgang unter Berücksichtigung aller vorhandener Erkenntnisquellen Beschreibung zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ( 11 UVPG) Bewertung Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen und ihrer Wechselwirkungen auf Basis der zusammenfassenden Darstellung Kernstück der UVP

UVP 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. 1.6Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X 1.6.26 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A 1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S

UVP 3c UVP-Pflicht im Einzelfall Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

UVP 3c UVP-Pflicht im Einzelfall Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

UVP 3c UVP-Pflicht im Einzelfall Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)

UVP 3c UVP-Pflicht im Einzelfall 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete 2.3.2 Naturschutzgebiet, 2.3.3 Nationalparke 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete 2.3.5 Naturdenkmäler 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.8 u. a. Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (...) 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler

UVP 3c UVP-Pflicht im Einzelfall 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen

Rechtskontrolle der UVP UVP neue Rechtsprechung 4 UmwRG (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens (...) kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (...) a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung [ ] weder durchgeführt noch nachgeholt wurde oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

Rechtskontrolle der UVP UVP neue Rechtsprechung 4 UmwRG weiter Abs. 1 Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung ( ) gleich. (1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. (1b) Unberührt bleiben [die Heilungsmöglichkeiten von Verwaltungsakten] [ ] (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach 61 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. [...]

Rechtskontrolle der UVP UVP neue Rechtsprechung 46 VwVfG Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes [ ] kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren [ ] zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Konzens der Rechtskontrolle eingeschränkte gerichtlichen Prüfung der UVP Vorprüfung Vollständige und zutreffende Erfassung des Sachverhaltes Einhaltung der Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsspielräume anzuwendendes Recht nicht verkannt Keine sachfremden Erwägungen OVG NRW 25.02.15 8 A 959/10 Aufnahme umweltbezogener Nebenbestimmungen kann INDIZ sein, dass ERHEBLICHE NACHTEILIGE UMWELTSAUSWIRKUNGEN MÖGLICH Kein Durchermitteln unter Missachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Viele ungeklärte Fragen UVP neue Rechtsprechung Zeitpunkt der Vorprüfung Rechtfolge der Nachholung der Vorprüfung Folge von Verfahrensfehlern Nachbarklage und Rechtsverletzung Umfang der Vorprüfung (Bedeutung des Helgoländer Papiers ) um nur einige zu nennen

Umfang der Vorprüfung VG Minden v. 01.03.2017-11 K 2917/15 - Nachbaranfechtungsklage gegen eine WEA einer Windfarm Klagebefugnis: Entscheidend ist nicht die (Lärm-)Belastung durch die eine WEA, sondern die Gesamtbelastung im Zusammenwirken aller WEA Kläger kann sich nicht auf Ausschlusswirkung des FNP berufen Im Ergebnis keine Unzumutbarkeit von Lärm, Schattenschlag, optische Bedrängung

Umfang der Vorprüfung VG Minden v. 01.03.2017-11 K 2917/15 - Aber: Ergebnis der UVP Vorprüfung nicht nachvollziehbar allgemeine Vorprüfung beruht hinsichtlich des Schutzguts Tier auf unvollständiger Erfassung und Bewertung des Sachverhaltes Umfang der überschlägigen Prüfung ist auch, ob geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Auswirkungen auf das Schutzgut zu betrachten sind, korrekt ermittelt wurde

Umfang der Vorprüfung VG Minden v. 01.03.2017-11 K 2917/15 - Abstrakt generelle Möglichkeit der Beeinträchtigung reicht bei der Bestimmung des Einwirkbereichs aus (vgl. OVG NRW) LAG VSW unterscheidet zwischen Ausschlussbereich und Prüfbereich (Rotmilan 4000 m) Prüfbereich betrifft auch gewöhnliche (nicht lediglich essentielle) Nahrungshabitat, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate Untersuchungsgebiet = Prüfradius um jede WEA Ansonsten keine nachvollziehbare Ermittlung eines Tötungsrisikos möglich

Umfang der Vorprüfung VG Minden v. 01.03.2017-11 K 2917/15 - Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Frage, in welchem Umfang die Behörde den Sachverhalt zu ermitteln hat Landschaftsschutz und Landschaftsverunstaltung nicht drittnachbarschützend? m. E. kommt es im Rahmen der Rechtskontrolle der UVP-VP darauf nicht an

Nachbaranfechtung VG Gelsenkirchen v. 23.01.2017-8 L 689/16 (Beschluss) - Nachbarn: Nachbaranfechtung gegen Windfarm mit 9 WEA alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken sind Es könne nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden, das nach keiner Betrachtungsweise eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm vorliegt (Entfernungen zwischen 1.200 und 2.500 m) VG Frankfurt bei knapp 1.000 m (-) (!) VG Minden bei 2.100 m (-)

Nachbaranfechtung VG Gelsenkirchen v. 23.01.2017-8 L 689/16 (Beschluss) - Anfechtung also zulässig Nachbar kann sich im Rahmen einer ansonsten zulässigen Klage auch auf die Verletzung des Verfahrensrechts des UVP berufen, ohne insoweit in subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein VG prüft dennoch Verletzung eigener Rechte durch die nicht durchgeführte UVP/fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls

Nachbaranfechtung VG Gelsenkirchen v. 23.01.2017-8 L 689/16 (Beschluss) - Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin [bei einer ansonsten zulässigen Anfechtung] eine fehlerhaft unterbliebene UVP oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es 46 VwVfG sonst voraussetzt. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 4 C 36/13

Nachbaranfechtung VG Gelsenkirchen v. 23.01.2017-8 L 689/16 (Beschluss) - Demgegenüber das VG:? Der Antragsteller sei nur mit solchen Einwendungen zu hören, die er im Rahmen der UVP Vorprüfungsumfangs als Betroffener geltend machen kann. Nicht betroffen seien etwaige schädliche Umweltauswirkungen, die allein zulasten Dritter gehen. Antragsteller könne ggf. im Hinblick auf 4 WEA rügen, wegen der weiter entfernten Anlagen stände ihm keine Rügebefugnis zu? Teilweise Rechtskontrolle einer UVP/VP?!? Anlagenbegriff des UVPG: Windfarm!? Keine Rechtskontrolle im Rahmen einer ansonsten zulässigen Anfechtung

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13 - Ersatzneubau Freileitung Hemmoor UVP VP in 2009 (zulässig); keine UVP 1,7 km im FFH Gebiet / 530 m im NSG Planfeststellungsbeschluss 27.12.2012 Realisisierung zum Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13 - UVP VP genügt nicht dem Maßstab 3 a UVPG und Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben 1. keine Präklusion ( keine UVP ) Hinweis auf BVerwG vom 22.10.2015 7 C 15.13 - (auch für 10 III BImSchG)

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13-2. Maßstab der Beurteilung der UVP-VP überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung des materiellen Zulassungsrechts Erhebliche Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Auswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung führen Einschätzungsspielraum der Behörde, welche Unterlagen dafür notwendig

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13-3. UVP VP unplausibel Tatsächliche Vorhaben weicht vom Vorhaben bei VP erheblich zulasten der Umwelt ab (hier: höhere Masten) Frage der Plausibilität kann sich erneut stellen! Umstand, dass nach VP umfänglich weiter ermittelt und versucht wurde, durch Umplanung die Umweltauswirkungen zu minimieren, ist Indiz, dass Erkenntnisstand zum Zeitpunkt UVP VP nicht ausreichte, um erheblichen nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen Entscheidend Planungs- und Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der UPV-VP

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13-4. Rechtsverletzung nicht erforderlich Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses früher (BVerwG 20.12.2011 9 A 31.10) Unterbliebene VP kann im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden, Rechtsfolge danach ( nur ) Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit

Nachbaranfechtung OVG Lüneburg v. 13.10.2016-7 KS 3/13-4. Neu (BVerwG 22.10.2015 7 C 15.13) Trotz spezieller Fehlerfolgenregelung im Planfeststellungsrecht: Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn wegen fehlerhafter UVP-VP keine UVP durchgeführt wurde Realisierung des Vorhabens steht Planergänzung/ergänzendem Verfahren entgegen; Rechtskontrolle der nachgeholten UVP durch das Gericht reicht nicht aus, damit Feststellung und Bewertung der Umweltauswirkungen mit der vollen Wirkkraft der Regelungen über die UVP erfolgen kann

Verbandsklage VG Osnabrück v. 04.11.2015-3 A 88/14 - Kiesabbau am NSG (zur Bedeutung der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung nach 11, 12 UVPG) 11 notwendig VOR 12! Bewertung und anschließende Berücksichtigung in der Zulassungsentscheidung sind zwei notwenige und getrennte Verfahrensschritte: 12 VOR dem Treffen einer Zulassungsentscheidung

Verbandsklage VG Osnabrück v. 04.11.2015-3 A 88/14 - Fehlen der (wesentlichen) Verfahrensschritte 11 und 12 UVPG = Fehlen der UVP Nachholung der UVP im laufenden Betrieb ohne Aussetzung der Planungsentscheidung ist unzulässig (EuGH, Urteil vom 07.04.2004 C 201/02 -) keine ergebnisoffenen Prüfung mehr möglich

VGH Kassel 03.11.2015 9 B 1051/15 Gemeinde S../. Land Hessen (u. a.): 9 WEA (200 m) auf Bergkamm NICHT raumbedeutsam BVerwG v. 2.08.2002 (!!!!), 4 B 36/02 könne nicht entnommen werden, dass jede WEA raumbedeutsam sei Dass artenschutzrechtliche Konflikte bei der Errichtung von WEA im Wald von vornherein nicht vermeidbar sind, führt schon deshalb nicht zwingend zur Notwendigkeit einer UVP, weil diese durch WEA verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen im Wald für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich sind.

UVP- neue Rechtsprechung VG Kassel 04.04.2016 1 L 2532/15 (Berlepsch) Standortbezogene Vorprüfung (3-5 WEA) 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG Schutzgut TIERE allein Schutzkriterien in Nr. 2. 3 der Anlage 2 zum UVPG maßgeblich Besonderer Artenschutz nur, wenn ein Zusammenhang mit Gefährdung konkreter Festsetzungen einer Schutzgebietsverordnung (Artenschutz = Qualitätskriterium) Nichtberücksichtigung der besonderen Artenschutz bei standortbezogener UVP-VP

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl. Finw. (FH) Patrick Habor Fachanwalt für Verwaltungsrecht Obere Karspüle 20 37073 Göttingen patrick.habor@rechtsanwalt-habor.de 0551-5317932