Der Sportversicherungsvertrag des WLSB Heute: Was jeder über Aufsichtspflicht wissen sollte Herzlich willkommen Ihr Referent: Jörg Schlegel BL der ARAG-Sportversicherung beim Württ. Landessportbund e.v., Stuttgart 1
g Themenübersicht : g Der Sportversicherungsvertrag des WLSB Übersicht über versicherte Sparten, Personen und Veranstaltungen g Haftpflicht-Versicherungsschutz im Sport g Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen Allgemeine gesetzliche Grundlagen g Ausgewählte Rechtsfragen Rechtsfragen für Trainer und Übungsleiter 2
Der Sportversicherungsvertrag des WLSB g Grundlage/ AVB s : Vertragliche Bestimmungen der ARAG-Sportversicherung, aktuell vom 01.01.2009 g Versichert sind : WLSB, seine Sportkreise, Sportfachverbände sowie Sportvereine und deren ca. 2,1 Mio. Vereinsmitglieder g Beitragszahlung : über jährliche Bestandserhebung des WLSB 3
Versicherte Sparten in der Sportversicherung Obligatorischer Schutz für alle WLSB-Mitgliedsorganisationen : g Unfall- und Kranken-Versicherung g Rechtsschutz-Versicherung g Vertrauensschaden-Versicherung g Haftpflicht-Versicherung inkl. Vermögensschaden-Haftpflicht (obligatorisch mitversichert seit dem 01.01.2007) und Umwelt-Haftpflicht (VS für P/S infolge Umwelteinwirkung auf Boden, Luft und Wasser) 4
Übersicht über versicherte Personen g Versichert sind : a) Vorstände, Funktionäre der Vereine/ Verbände b) Trainer/ Übungsleiter, Schiedsrichter u.ä. c) aktive und passive Mitglieder d) vom Verein beauftragte Betreuer sowie Helfer (auch NM) e) Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung g Nicht versichert sind : a) Aktiv am Sportbetrieb teilnehmende Nichtmitglieder b) Kurzzeitmitglieder sowie Berufssportler Ausnahme : Vorbereitung sowie Abnahme Dt. Sportabzeichen Bereits bestehende Zusatzvereinbarungen: 1.) WLV: NM bei offiziellen Volksläufe des WLV 2.) SSV: NM bei Sportangeboten seiner lizensierten Skischulen 3.) Schüler bei Kooperationsmodell Schule & Verein 4.) WSV: Deckungslückenversicherung für schießende NM Vereine können für NM bei ARAG Zusatzversicherung abschließen 5
Übersicht über versicherte Veranstaltungen g Sportbetrieb (z.b. Vereinstraining, Wettkämpfe, Turniere ) g Vereins-/ Verbandsorganisation (z.b. Vorstands-/Ausschußsitzungen, vom Verein angesetzte Arbeitsdienste) g Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z.b. Teilnahme an Trainer-/ ÜL-Schulungen, Vereinsmanagerausbildung ) g Interne und öffentliche Festveranstaltungen aber: Mietsachschäden am Gebäude bzw. am Festzelt sind nicht beitragsfrei mitversichert Zusatzversicherung kann beantragt werden! g Sämtliche Ausflüge und Reisen aber: mitreisende Nichtmitglieder sind nicht beitragsfrei mitversichert Zusatzversicherung kann beantragt werden! 651 k BGB! 6
Die Sport-Haftpflichtversicherung des WLSB g 1. ) Aufgabe der Haftpflichtversicherung : Die Haftpflichtversicherung schützt den VN, wenn dieser g infolge eines Personen- und/ oder Sachschadens g von einem Dritten g aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen g auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. g 2.) Haftungsgrundsatz gemäß 823 I. BGB : Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet g Vorsatz : Absichtlicher, mit Wissen der Folgen herbeigeführter Schaden (in der Haftpflichtvers. nicht versichert und auch nicht versicherbar!) g Fahrlässigkeit : Nach 276 I. Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. 7
Die Sport-Haftpflichtversicherung des WLSB g 3.) Aufgaben der Haftpflichtversicherung : g Prüfung von : 1. Versicherungsschutz 2. Haftung nach Sach- und Rechtslage g Entschädigung berechtigter Ansprüche bzw. g Abwehr rechtlich unbegründeter Ansprüche ( Passivrechtsschutz ) 8
Aufsichtspflicht (Gesetzliche Grundlagen) g 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten wiederrechtlich zufügt. g 828 BGB: Minderjährige und Taubstumme (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kfz einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (gilt nicht bei Vorsatz). (3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortung nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist - für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 9
der Aufsichtspflicht g Mit der Aufsichtspflicht wird der Schutz des Aufsichtsbedürftigen sowie der Allgemeinheit bezweckt. Der Aufsichtspflichtige muß dafür Sorge tragen, daß der von ihm zu Beaufsichtigende : a) sich nicht selbst schädigt (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) b) keine anderen schädigt (Schutz der Allgemeinheit) c) durch andere geschädigt wird (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) g Hintergrund: Minderjährige und die mit ihnen in Kontakt kommende Allgemeinheit bedürfen eines besonderen Schutzes, da Minderjährige aufgrund ihres Alters und ihrer noch fehlenden körperlichen und /oder geistigen Reife, die ihnen selbst drohenden Gefahren nicht (vollständig) erkennen und damit einschätzen können. 10
Umfang der Aufsichtspflicht g Der Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen ist von verschiedenen Faktoren abhängig: g g Kindesbezogene Faktoren: - Alter des Kindes - Geistiger und körperlicher Entwicklungsstand - Verhaltenseigenschaften (z.b. übermütig, sprunghaft, einsichtig usw.) - Einschränkungen/ Behinderungen - Krankheiten und Allergien - Körperliches Leistungsvermögen (z.b. Schwimmer/ Nichtschwimmer) Ortsbezogene Faktoren: - Sicherheit des Gebäudes (Geländer, Fenster, Ausgänge, Stromkabel ) - Sicherheit des Geländes ( Verkehrslage, Abzäunung, herumliegende Gegenstände ) - Sicherheit von Spielgeräten - Herbeirufen möglicher Hilfe im Notfall (z.b. Telefon, Handy) - Gefährlichkeit der jeweiligen Situation und des Ortes 11
Pflichten des Aufsichtführenden g Informationspflicht : Information über kindes- und ortsbezogene Umstände einholen, aber auch: - Einverständnis der Eltern für bestimmte Aktivitäten erfragen/ einholen, - Aufzeigen von ortsbezogenen Gefahren, Aufstellen von Verhaltensregeln, - Konsequenzen bei Nichteinhaltung aufzeigen. Dennoch versuchen, - situativ, alters- und verhaltensgerecht zur Selbständigkeit hinführen/ anleiten. g Pflicht, die Aufsicht konkret durchzuführen : - sich vergewissern, daß Anweisungen verstanden und befolgt werden, - daß Gefahrenquellen erkannt sowie beseitigt werden, - daß Überforderungen vermieden werden, - anwesend zu sein, um angemessen beaufsichtigen zu können. g Pflicht, einzugreifen : Wenn die Anweisungen mißachtet werden, hat der Aufsichtführende einzugreifen und auch angedrohte Konsequenzen durchzuführen 12
Pflichten zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung ist nach herrschender Rechtsprechung u.a. abhängig von: 1. Alter der Aufsichtsbedürftigen 2. Größe der Gruppe 3. Örtliche Verhältnisse 4. Anzahl und Beherrschbarkeit vorhandener oder zu erwartender Gefahrenquellen 5. Objektive Gefährlichkeit der Aktivität 6. Anzahl der Mitaufsichtführenden 13
Pflichten zur tatsächlichen Aufsichtsführung g Zulässige und situativ sinnvolle Maßnahmen eines Trainers : 1. Aufstellen klarer, verständlicher Verhaltensregeln 2. Ermahnungen, Belehrungen, Verbote 3. Hinweise und Informationen an die Eltern der Kinder 4. Wegnahme gefährlicher Gegenstände 5. Ausschluß von Teilnehmern, Nachhauseschicken bzw. Abholenlassen 6. Abbruch der Vereinsveranstaltung u.v.m. g Nicht zulässige Maßnahmen eines Trainers : 1. Körperliche Gewalt, Freiheitsentzug, Demütigungen 2. Kollektive Strafen oder Gemeinschaftsdienste als Strafe u.v.m. 14
Wann besteht eine Schadenersatzpflicht? Ersatzpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der einen Schaden durch sein Tun oder sein Unterlassen verursacht hat. Zudem muss das Handeln der Rechtsordnung widersprechen, d.h. es dürfen z.b. für das eigene Handeln keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und dem Schädiger muss ein Verschulden zur Last fallen. So kann z.b. ein Trainer/ ÜL schadenersatzpflichtig gemacht werden, - wenn er rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt oder - wenn er z.b. Organisationspflichten verletzt hat. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 15
Besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung? Neben der Verfolgung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche (z.b. Schmerzensgeld) kann ein Trainer/ ÜL auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein. Strafrechtliche Ermittlungen können aufgrund einer Strafanzeige erfolgen oder auch seitens der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst werden, wenn an der Strafverfolgung ein sog. öffentliches Interesse erfolgt. Im Strafverfahren können die Richter (z.b. bei erheblicher schwerwiegender Pflichtenverletzung) zu Geld- und sogar Haftstrafen verurteilen. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des WLSB erhalten Trainer/ ÜL für die Verteidigung im Strafverfahren Kostenschutz. (hier: B. VI. 2.1.2. Straf-Rechtsschutz, mit Ausnahme des Vorsatzvorwurfes). Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 16
Wo fängt die Aufsichtspflicht des Trainers/ÜL an, wo endet sie? Regelmäßig beim Betreten bzw. beim Verlassen der Sportanlage oder am vereinbarten Treffpunkt, z.b. am Eingang. Verein und Trainer/ ÜL sollten sich im Vorfeld mit den Eltern der Minderjährigen absprechen und zumindest deutliche Vorgaben machen: Wann, wo und an wen werden die Kinder übergeben? Die häufig anzutreffende Unsitte vieler Eltern, ihre Kinder vor Trainingsbeginn schon an der Straße aus dem Auto zu lassen und anschl. kommentarlos zu verschwinden, sollte von Vereinsseite unterbunden werden. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 17
Wie viele Kinder können von einem Trainer/ ÜL betreut werden? So viele, wie er selbst verantwortlich betreuen/ beaufsichtigen kann. Eine genaue Personengröße kann nicht benannt werden. Hallengröße, Sportart, Alter/ Entwicklungsstand der Kinder, sportliche Fähigkeiten und Einsichtfähigkeit der Kinder u.v.m. sind Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße sorgfältig vom Trainer/ ÜL und vom Verein abgewogen werden müssen, um eine sichere, sportlich und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit im Sport gewährleistet werden Kann. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 18
Fazit: Aufsichtspflicht g Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen a) selbst nicht zu Schaden kommen und b) keine anderen Personen (Dritte) schädigen Hinweis auf ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 19
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