Investmentsteuerreformgesetz

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Transkript:

Investmentsteuerreformgesetz Das ändert sich ab 01.01.2018 1 Dieses Dokument ist ausschließlich für professionelle Kunden und nicht zur Weitergabe an Privatanleger bestimmt.

Vorwort In dieser Präsentation wird die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds bei inländischen Privatanlegern aufgeführt 2

Vorwort Investmentfonds sind hier deutsche und ausländische offene Publikumsfonds 3

Investmentsteuerreformgesetz Warum? Was steckt dahinter? Vereinfachung Schließen von 01 02 03 Steuerschlupflöchern EU-Richtlinien umsetzen Die Bundesregierung will mit der Reform die heutige Besteuerung von Publikumsfonds vereinfachen und die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen. Damit soll den Anlegern, der Fondsindustrie und den Finanzämtern die korrekte Berechnung, Erfassung und Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtert werden Unabhängig davon, ob Fonds und/oder Anleger im Ausland oder Inland sitzen: Vereinfacht gesprochen fallen auf die inländischen Dividenden im Fonds künftig 15 Prozent deutsche Körperschaftssteuer an. Das bedeutet für deutsche Fonds eine neue Belastung. Systematische Leihgeschäfte bringen Profis dann keinen Vorteil mehr. Gegenwärtig werden inländische Fonds hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bzw. Belastung inländischer Dividenden anders behandelt als ausländische Fonds. Eine steuerliche Schlechterstellung von im EU-Ausland aufgelegten Fonds widerspricht europäischem Recht. Ab 2018 soll daher eine steuerliche Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds gelten. 4

Überblick Publikumsfonds Was ändert sich Reformziele Vereinfachung bei der Besteuerung von Fonds und der Anleger Fondsebene Vom Investmentfonds erzielte Erträge NEU teilweise steuerpflichtig Anlegerebene Vereinfachte Besteuerung NEU Thesaurierung Ausschüttung Veräußerungsgewinn NEU Pauschale Besteuerung Keine Steuerbefreiung mehr = Vorabpauschale Besteuerung des Cash Flow NEU Teilfreistellung als pauschale Steuerentlastung und Ausgleich zur Versteuerung auf Fondsebene 25% Abgeltungssteuer beim Anleger (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) 5

Überblick Publikumsfonds Vorabpauschale NEU Pauschale Besteuerung = Vorabpauschale 6

Vorabpauschale Das Wichtigste in Kürze Die Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Wirtschaftlich betrachtet stellt die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen dar. Die Vorabpauschale ist der Höhe nach auf die Wertsteigerung der Anteile in einem Kalenderjahr begrenzt und fällt bei Wertverlusten im selben Kalenderjahr nicht an. Die Vorabpauschale wird von der depotführenden Stelle ermittelt. Die Steuern auf die Vorabpauschale müssen vom Kunden entrichtet werden und werden von der depotführenden Stelle eingezogen. 7

Vorabpauschale Laufende Besteuerung auf Anlegerebene Die Vorabpauschale für 2018 fließt dem Anleger steuerlich erst im Januar des nächsten Kalenderjahres zu. D.h. erstmalig fließt dem Anleger am ersten Werktag 2019 die Vorabpauschale zu. Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu: Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am Anfang des folgenden Kalenderjahres zu. Bei der späteren Veräußerung der Fondsanteile werden die bereits erfassten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. 8

Vorabpauschale Laufende Besteuerung auf Anlegerebene Was passiert, wenn unterjährig Fondsanteile erworben werden? Im Jahr des Erwerbs vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Wenn also ein Fonds am 15.05.2018 erworben wird, gehen dem vier volle Monate voraus. Entsprechend wird die Vorabpauschale um 4/12 gekürzt. Rechenbeispiel: Annahme: Vorabpauschale: 2 2-4/12 x 2 2-0,67 = 1,33 9

Vorabpauschale Berechnung der Vorabpauschale Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den der errechnete Basisertrag die Ausschüttung des Fonds übersteigt. Dazu wird zunächst der Basisertrag für das Kalenderjahr errechnet. Basisertrag Vorabpauschale Ausschüttung Die Formel für den Basisertrag lautet: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Beginn eines Kalenderjahres x 70% des Basiszinses* des gleichen Jahres! Der Basisertrag ist gedeckelt auf die Höhe der Wertsteigerung in einem Kalenderjahr zzgl. der Ausschüttungen! Ausschüttende Fonds Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des laufenden Kalenderjahres abgezogen Vorabpauschale = Basisertrag Ausschüttung Nicht ausschüttende Fonds: Hier ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung (=0) Der steuerliche Zufluss der Vorabpauschale erfolgt am ersten Werktag des Folgejahres. *Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt 10

Vorabpauschale Rechenbeispiel Rücknahmepreis am 01.01.2018: 100 Rücknahmepreis am 31.12.2018: 100,50 Ausschüttung: 0,50 Basiszins: 1%* Rechenbeispiel für den Basisertrag: Basisertrag: 100 x 70% x 1%* = 0,70 Maximaler Basisertrag: Der Basisertrag ist der Höhe nach begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs der Fondsanteile während des Kalenderjahres. Hierbei werden Ausschüttungen - sofern sie stattgefunden haben - noch draufgerechnet, denn sie mindern ja den Anteilspreis. Rechenbeispiel für die Vorabpauschale: Vorabpauschale: 0,70-0,50 = 0,20 Maximale Vorabpauschale 0,50 (Höhe der Wertsteigerung in einem Kalenderjahr) Die Vorabpauschale wird ggf. um die Teilfreistellung reduziert, die der jeweiligen Fondskategorie entspricht. 100,50 + 0,50-100 = 1 (Wertsteigerung) * Beispielhafter Basiszins 11

Vorabpauschale Ausschüttende Fonds Rechenbeispiel 1: Die Ausschüttung ist geringer als der Basisertrag: Rücknahmepreis am 01.01.2018: 100 Rücknahmepreis am 31.12.2018: 100,50 Ausschüttung (im Sept. 2018): 0,50 Basiszins: 1%* Rechenbeispiel für den Basisertrag: 100 x 70% x 1%* = 0,70 0,50 = 0,20 Rücknahmepreis Basiszins Basisertrag Ausschüttung Vorabpauschale Der Anleger muss sowohl die Ausschüttung, als auch die Vorabpauschale versteuern. Allerdings zu unterschiedlichen Zeiten: Die Ausschüttung wird in dem Jahr versteuert, in dem sie dem Anleger zufließt (hier Sept. 2018). Die Vorabpauschale fließt im Januar des folgenden Kalenderjahres zu (hier am ersten Werktag 2019) und wird dann versteuert. * Beispielhafter Basiszins 12

Vorabpauschale Ausschüttende Fonds Rechenbeispiel 2: Die Ausschüttung ist höher als der Basisertrag: Rücknahmepreis am 01.01.2018: 100 Rücknahmepreis am 31.12.2018: 100,80 Ausschüttung: 0,80 Basiszins: 1%* Rechenbeispiel für den Basisertrag: 100 x 70% x 1%* = 0,70 0,80 zu versteuernder Betrag 0,80 Rücknahmepreis Basiszins Basisertrag Ausschüttung (> Basisertrag) Die Ausschüttung ist mit 0,80 höher als der Wert der Basisertrags (0,70 ). In diesem Fall muss der Anleger keine Vorabpauschale, sondern nur die Ausschüttung versteuern. * Beispielhafter Basiszins 13

Vorabpauschale Nicht ausschüttende (thesaurierende) Fonds Rechenbeispiel: Rücknahmepreis am 01.01.2018: 100 Rücknahmepreis am 31.12.2018: 101,00 Basisertrag: 100 x 1%* x 0,7 = 0,70 Weil der Basisertrag kleiner ist als der Wertzuwachs der Fondsanteile in einem Jahr (1 ), dient der Basisertrag (0,70 ) gleich als zu versteuernde Vorabpauschale. Da der Fonds nicht ausschüttet (Ausschüttung 0 ), ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag Wenn ein Fonds in einem Kalenderjahr keine Wertsteigerung erwirtschaftet, fällt keine Vorabpauschale an. * Beispielhafter Basiszins 14

Überblick Publikumsfonds Teilfreistellung Reformziele Änderungen bei der Besteuerung von Fonds und der Anleger Fondsebene Vom Investmentfonds erzielte Erträge NEU teilweise steuerpflichtig Anlegerebene Thesaurierung Ausschüttung Veräußerungsgewinn Vereinfachte Besteuerung NEU Pauschale Besteuerung = Vorabpauschale NEU Keine Steuerbefreiung mehr. Besteuerung des Cash Flow NEU Teilfreistellung als pauschale Steuerentlastung und Ausgleich zur Versteuerung auf Fondsebene = vom Anleger zu versteuernde Erträge 15

Teilfreistellung Übersicht Ab dem 01.01.2018 fallen für bestimmte inländische Erträge (in erster Linie Dividenden und Immobilienerträge) auf Fondsebene Steuern an. Als Ausgleich dafür bzw. als Ausgleich für den Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern werden auf Anlegerebene Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungserlöse anteilig freigestellt. Je nach Fondskategorie fällt die Teilfreistellung unterschiedlich hoch aus: Privatanleger Steuerl. Fondskategorie Mischfonds (mind. 25% Aktienanteil bzw. Kapitalbeteiligungen laut Anlagebedingungen) Aktienfonds (mind. 51% Aktienanteil bzw. Kapitalbeteiligungen laut Anlagebedingungen) Immobilienfonds (mind. 51% Immobilien/ Immobiliengesellschaften laut Anlagebedingungen) Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt (mind. 51% ausländische Immobilien/ Immobiliengesellschaften lt. Anlagebedingungen) 15% 30% 60% 80% 16

Teilfreistellung Rechenbeispiel 1.000 in 2018 30% freigestellt 70% steuerpflichtig Ein Privatanleger ist in 2018 an einem Aktienfonds beteiligt und bekommt eine Ausschüttung von 1.000 (Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, eine NV-Bescheinigung liegt nicht vor). Von den 1.000 werden 30% freigestellt 700 sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) 17

18 Versteuerung auf Anlegerebene und auf Fondsebene

Was wird versteuert? 1. Fondsebene Folgende Einkünfte werden ab dem 01.01.2018 vom Investmentfonds versteuert Deutsche Beteiligungseinnahmen (z.b. Dividendenerträge) Deutsche Immobilienerträge (Mieten aus deutschen Immobilien und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien) Sonstige inländische Einkünfte Alle anderen Erträge sind auf Investmentfondsebene steuerfrei 19

Was wird versteuert? 2. Anlegerebene Ausschüttung: Zukünftig wird der an den Anleger bezahlte Betrag besteuert, d.h. steuerpflichtig ist der Cashflow vom Fonds an den Anleger. Vorabpauschale: An die Stelle einer Thesaurierung tritt zukünftig die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ist der Höhe nach auf den Wertzuwachs des Fonds begrenzt. Veräußerungsgewinn: Der Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen ist steuerpflichtig. Die Summe aller Vorabpauschalen wird dabei vom Veräußerungsgewinn abgezogen, der über den Zeitraum entstanden ist, in dem der Anleger den Fonds besessen hat. Nach Berücksichtigung eventueller Teilfreistellungen werden Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn dem (bei Inlandsdepots abgeltenden) Kapitalertragssteuerabzug unterworfen. 20

Alt-Anteile Veräußerungsfiktion für alle Fondsanteile Um auch bei der Besteuerung von Fondserträgen auf Anlegerebene eine Vermischung des alten und neuen Rechts auszuschließen, sieht der Gesetzgeber für sämtliche Fondsanteile eine Veräußerungs- und Rückkaufsfiktion vor: Alle Fondsanteile, die vor dem 01. Januar 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als wieder angeschafft. Die durch den fiktiven Verkauf ermittelten steuerrelevanten Fondserträge werden dann tatsächlich besteuert, wenn der Anleger seine Fondsanteile verkauft. Die Banken müssen sich zu diesem Zweck den steuerrelevanten Betrag vom 31. Dezember 2017 merken und dürfen diesen erst bei einem echten Verkauf der Fondsanteile abrechnen. 21

Alt-Anteile Bestandsschutz und Freibetrag Wegfall des Bestandsschutzes der Alt-Anteile: Mit der Verkaufs- und Rückkauffiktion von Investmentfonds fällt ab dem 01.01.2018 der Bestandsschutz für Alt-Anteile (die vor Einführung der Abgeltungssteuer angeschafft wurden) faktisch weg. Die bis zum 31.12.2017 eingetretene Wertentwicklung ist steuerfrei. Neuer Freibetrag: Um den Verlust des Bestandsschutzes zu kompensieren, wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro (pro Anleger) gewährt. Dieser Freibetrag gilt für Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 und nur für Fondsanteile, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Die Berücksichtigung des Freibetrags erfolgt durch das Finanzamt. D.h. der Betrag wird zunächst von der depotführenden Stelle eingezogen. Er kann dann aber vom Anleger im Rahmen der Einkommenssteuer geltend gemacht werden und wird ggf. rückvergütet. 22

Investmentsteuerreformgesetz Was ändert sich rund um das Depot bei der FFB? Das Kombidepot bleibt bestehen. So kann der Anleger seine Alt- und Neubestände weiterhin getrennt verwahren und selbst entscheiden, wann er welche Anteile verkaufen möchte. Bislang ist geplant, die Steuern auf die Vorabpauschale standardmäßig per Anteilsverkauf einzuziehen.* Unser Ziel ist es, die Steuerinformationen so einfach wie möglich und so umfangreich wie nötig für Sie aufzubereiten. Wir halten Sie zu unseren Änderungen im Frontend auf dem Laufenden. *Der Anteilsverkauf ist ein steuerliches Ereignis. D.h. der Veräußerungsgewinn, der beim Verkauf der Anteile entsteht, muss versteuert werden. 23

24 Was tun?

Investmentsteuerreform Was tun? 01 02 03 04 Überprüfen, ob ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde. Der Freibetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten) gilt weiterhin. Keine Panik-Verkäufe von bestandsgeschützten Alt- Anteilen. Es besteht ein Freibetrag i. H. v. 100.000 Euro pro Person. Ein Steuerberater kann einschätzen, welche Option die beste für den Anleger ist. Bei niedrigem Basiszins ist die Vorabpauschale geringer, als bei einem hohen Basiszins. Je nachdem, welche Anteilsklasse erworben wird, kann dies steuerliche Auswirkungen haben. Ein Steuerberater sollte hier zu Rate gezogen werden. Der Anleger muss grundsätzlich nichts tun. Die Vorabpauschale wird von der depotführenden Stelle direkt beim Anleger eingezogen. 25

26 Zusammenfassung

Beispielrechnung Besteuerung von Gewinnen bei Verkauf von Fondsanteilen Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös bei Verkauf der Anteile Abzüglich Anschaffungskosten der Anteile Abzüglich Vorabpauschale Ggfs. Abzüglich Gewinn x Teilfreistellung Beispiel: Thesaurierender Aktienfonds Rücknahmepreis am 01.01.2018: 100 (= Tag des Erwerbs der Fondsanteile) Rücknahmepreis am 31.12.2018: 101 Rücknahmepreis am 07.01.2019: 107 (=Tag der Veräußerung) Basiszins: 1% Vorabpauschale für 2018: 100 x 70% x 1% = 0,70 (ist kleiner als der Wertzuwachs in 2018) Steuerpflichtige Vorabpauschale (nach Berücksichtigung der Teilfreistellung eines Aktienfonds): 0,70 x 30% = 0,21 0,70 0,21 = 0,49 Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 107-100 - 0,70 = 6,30 x 30% = 1,89 6,30-1,89 = 4,41 27

Disclaimer Dieses Dokument ist ausschließlich für professionelle Kunden und nicht zur Weitergabe an Privatanleger bestimmt. Die FIL Fondsbank GmbH (FFB) veröffentlicht ausschließlich produktbezogene Informationen und erteilt keine Anlageempfehlung/Anlageberatung. Fidelity, Fidelity International steht für FIL Limited (FIL) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften. Fidelity, Fidelity International, das FFB- Logo und das "F- Symbol" sind Markenzeichen von FIL Limited. Die in der Präsentation gezeigten Rechenbeispiele sind beispielhaft genannt. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr. Die Ausführungen zur Besteuerung beziehen sich auf Anteilsinhaber, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Informationen geben einen groben Überblick und sind keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend. Sie basieren auf der derzeitigen Rechtslage bzw. dem derzeitigen Kenntnisstand über zukünftige Änderungen der Rechtslage (Stand: Juni 2017). Die steuerliche Beurteilung kann sich jederzeit durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändern. Wenn Sie detaillierte Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin. Diese Informationen dürfen ohne vorherige Erlaubnis weder reproduziert noch veröffentlicht werden. Möchten Sie in Zukunft keine weiteren Werbemitteilungen von uns erhalten, bitten wir Sie um Ihre schriftliche Mitteilung an den Herausgeber dieser Unterlage. Herausgeber: FIL Fondsbank GmbH, Postfach 11 06 63, 60041 Frankfurt am Main. Stand, soweit nicht anders angegeben: 01.06.2017 CG1706013 28 FFB Präsentation ausschließlich für professionelle Kunden